Streng genommen ist schon der Einwurf der Beitrags-Post durch die Post eine Verifikation.
(Siehe Post Premiumadress)
PS:
Eine Zeit lange hatte ich neben meinem regulären Briefkasten einen Aktenvernichter angebracht.
Leider weigerte sich die Zustellerin GEZ-Post dort einzuwerfen.
Außer das vielleicht der Name an einem Briefkasten geschrieben steht, oder auch nicht, fehlt aber die rechtliche Grundlage, dadurch eine Direktanmeldung zu veranlassen.
Im Gegenzug könnte ich genauso gut argumentieren: Jede Abmeldung beim Meldeamt oder "nicht mehr" vorhandene Name am Briefkasten führt automatisch zu einer "Direkt"Abmeldung
Was automatisch zu einem Brief "Bestätigung der Abmeldung" führt (per Nachsendeauftrag durch die Post erhalten).
Jede An- Ummeldung bei der Meldebehörde, die automatisch nach Köln geht und einen Datensatz enthält über einen Namen der noch keine Beitragsnummer hat bzw. keine Zwangsbeiträge entrichtet, soll ja laut
19. KEF Bericht automatisch diese Direktanmeldung bekommen.
Geht man nach der Logik, die allerdings hier ausdrücklich verboten ist, melde ich mich ab und bin automatisch auch in Köln "Direkt" abgemeldet.
Aktuell gilt aber:
§2 RBStV(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.
dort steht "noch" nicht: 3. der Name am Briefkasten aufgeführt ist
Die Premiumadress besagt:
http://www.deutschepost.de/dpag?xmlFile=link1022086_1021931Zustellbarkeitsprüfung vor Ort: Ihre Sendungen werden durch unsere Zusteller geprüft.
Digitale Adresspflege: Fehlerhafte oder falsche Adressen werden erfasst, mit aktuellen Datenbanken abgeglichen, auf den neuesten Stand gebracht und Ihnen zum Download bereitgestellt.
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Um Daten zu verifizieren, steht denen laut Gesetz nur eine Möglichkeit zu: (Ist meine persönliche Meinung)
§9 RBStV§ 9 Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung
(1) Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann von jedem Beitragsschuldner oder von Personen oder Rechtsträgern, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind und dies nicht oder nicht umfassend angezeigt haben, Auskunft über die in § 8 Abs. 4 genannten Daten verlangen. Kann die zuständige Landesrundfunkanstalt den Inhaber einer Wohnung oder einer Betriebsstätte nicht feststellen, ist der Eigentümer oder der vergleichbar dinglich Berechtigte der Wohnung oder des Grundstücks, auf dem sich die Betriebsstätte befindet, verpflichtet, der Landesrundfunkanstalt Auskunft über den tatsächlichen Inhaber der Wohnung oder der Betriebsstätte zu erteilen. Bei Wohnungseigentumsgemeinschaften kann die Auskunft auch vom Verwalter verlangt werden. Die Landesrundfunkanstalt kann mit ihrem Auskunftsverlangen neben den in § 8 Abs. 4 und 5 genannten Daten im Einzelfall weitere Daten erheben, soweit dies nach Satz 1 erforderlich ist; § 11 Abs. 5 gilt entsprechend. Die Landesrundfunkanstalt kann für die Tatsachen nach Satz 1 und die Daten nach Satz 4 Nachweise fordern. Der Anspruch auf Auskunft und Nachweise kann im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden.
In den Satzungen der einzelnen Rundfunkanstalten sind auch keine anders lautenden Verfahren beschrieben, die den obigen Satz aushebeln.
PS: Wenn das alles so einfach wäre, könnte man ja dieses ominöse An - Um - und Abmeldeformular, mit dem ich die Richtigkeit der Daten mit Datum und Unterschrift bestätige, in den von Dir benannten Aktenvernichter stecken und schreddern. Bzw. der BS in Köln.
Vielleicht geht es ja in diese Richtung als erstes:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8747.0.html