Eine fiktive Person A glaubt dass der beste Weg ist:
- Sofort Klage erheben, Begründung nachreichen.
- Der RA ein Schreiben wie dieses schicken mit Frist von 2 Wochen
https://helmutenz.wordpress.com/2013/08/27/antrag-auf-aussetzung-der-vollziehung/- Erinnerung einlegen (Kostenlos und meist nutzlos) bringt ca. 2 Wochen Zeitgewinn.
(Eine gute Begründung ist der tübinger Beschluss vom 9.9.2015 (der noch nicht vom BGH aufgehoben wurde))
- reagiert die RA nicht innerhalb der Frist: Eilrechtsschutz beantragen auf Kosten der RA
Seht gut finde ich auch den Brief von Bürger unter (c), den kann man immer schicken wenn ZV droht:
Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838Sehr geehrte Damen und Herren,
mit äußerstem Befremden nehme ich Kenntnis von einer "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" durch meine örtliche Vollstreckungsstelle, welche offenkundig auf einem Vollstreckungsersuchen Ihrer Stelle beruht.
Ich fordere Sie hiermit in aller Bestimmtheit auf, dieses Vollstreckungsersuchen unverzüglich zurückzuziehen, die Vollstreckungsmaßnahmen einzustellen und stattdessen Ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen.
Vorsorglich weise ich Sie darauf hin, dass ich gegen *alle* bisherigen Bescheide jeweils fristgemäß Widerspruch eingelegt hatte incl. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung - welche ich hiermit allesamt nochmals bekräftige.
Hilfsweise stelle ich hiermit nochmals Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gem. § 80 Abs. 4 VwGO für alle meine bisherigen Widersprüche, da ich mir die Zahlung des Betrags nicht leisten kann.
Für alle bisherigen Widersprüche stehen die mir gesetzlich zustehenden rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheide Ihrerseits seit Monaten aus!
Ihre "Gebühren-/ Beitrags-" bzw. "Festsetzungsbescheide" sind daher noch nicht rechtskräftig.
Daher weise ich auch die in der zwischenzeitlichen "Mahnung" ausgewiesenen Mahngebühren vollumfänglich zurück.
Alle erfolgten Widersprüche sind zulässig und begründet.
Da die Ihnen gesetzlich zugestandene maximal dreimonatige Bearbeitungsfrist für die Widerspruchsbescheide bereits seit langem abgelaufen ist, behalte ich mir - insbesondere bei tatsächlicher Einleitung bzw. Fortsetzung von Vollstreckungsmaßnahmen - vor, umgehend den Rechtsweg zu beschreiten.
Von Ihnen etwaig eingeleitete bzw. fortgesetzte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werde ich in jedem Falle mit allem Nachdruck und zu Ihren Kosten abwehren.
Zudem fordere ich Sie auf, zukünftige weitere Festsetzungen zu unterlassen, solange nicht abschließend über meine Widersprüche in der Hauptsache entschieden worden ist.
Mit freundlichen Grüßen"
Viel Erfolg