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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Thema gestartet von: 20MillionenEuroTäglich am 04. Dezember 2015, 11:35

Titel: Erinnerung wg. Vollstreckung trotz nicht beschiedener Aussetzung d. Vollziehung?
Beitrag von: 20MillionenEuroTäglich am 04. Dezember 2015, 11:35
Im Forum finden sich bislang nur Fälle
"Erinnerung wegen Vollstreckung trotz nicht zugestelltem Festsetzungsbescheid".

Hat irgendjemand Erfahrung mit
"Erinnerung wegen Vollstreckung trotz nicht beschiedenem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung"?
 
Titel: Re: Erinnerung wg. Vollstreckung trotz nicht beschiedener Aussetzung d. Vollziehung?
Beitrag von: Bürger am 06. Dezember 2015, 03:52
Eine "Vollstreckung trotz nicht beschiedener Aussetzung d. Vollziehung" liefe ja im Wesentlichen hinaus auf eine
- "Vollstreckung trotz Widerspruch (incl. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung)" bzw. auf eine
- "Vollstreckung ohne WiderspruchsBESCHEID"

...und diese Themen sind im Forum sehr wohl schon mehrfach behandelt.

Eine "Erinnerung" scheint in diesen Fällen jedenfalls weniger von Relevanz zu sein als vielmehr eine direkte Klage beim VERWALTUNGgericht bzw. ein ans (Verwaltungs-)Gericht gerichteter Antrag auf Eilrechtsschutz etc.

Ob dies ggf. mit einer "Erinnerung" bei einer bereits tätigen Vollstreckungsstelle "flankiert" werden müsste/ könnte, entzieht sich meiner Kenntnis...


Bitte vor dem Erstellen neuer Beiträge immer erst ausgiebig die einschlägigen Threads sowie die Suchfunktion (http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) nutzen. Diese liefert mit Begriffen/ Kombinationen wie z.B. "Vollstreckung trotz Widerspruch"/ "Vollstreckung ohne WiderspruchsBESCHEID" o.ä. bereits ausreichend Ergebnisse - wie z.B. auch

Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid - wie vorgehen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15771.msg105401.html#msg105401

Ist eine Zwangsvollstreckung ohne Widerspruchsbescheid möglich?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10352.msg71600.html#msg71600

Brief vom Obergerichtsvollzieher/ Widerspruchsbescheid seit 6 Monaten ausstehend
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13473.0.html


Meist hilft es schon, einfach mal nachzuschauen, um welche Art von Schreiben es sich konkret handelt, d.h. wo dieses einzuordnen ist im
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
und was ggf. getan werden könnte.

Dort findet sich dann u.a. auch ansatzweise Optionen gegen eine "Mahnung" oder auch gegen eine "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" von ARD-ZDF-GEZ - abhängig von persönlichen Umständen und der Vorgeschichte unter:

Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838

Im Weiteren bitte unbedingt noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html


Da Mehrfachdiskussionen bereits ausgiebig behandelter Themen aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht im Forum nicht vorgesehen sind, hier bitte keine derlei allgemeinen Fragen, sondern allenfalls spezielle Fragen zu etwaigen Besonderheiten einer fiktiven Fallkonstellation.
Danke für die Berücksichtigung.
Titel: Re: Erinnerung wg. Vollstreckung trotz nicht beschiedener Aussetzung d. Vollziehung?
Beitrag von: noGez99 am 07. Dezember 2015, 17:11
Eine fiktive Person A glaubt dass der beste Weg ist:
- Sofort Klage erheben, Begründung nachreichen.
- Der RA ein Schreiben wie dieses schicken mit Frist von 2  Wochen
   https://helmutenz.wordpress.com/2013/08/27/antrag-auf-aussetzung-der-vollziehung/
- Erinnerung einlegen (Kostenlos und meist nutzlos) bringt ca. 2 Wochen Zeitgewinn.
   (Eine gute Begründung ist der tübinger Beschluss vom 9.9.2015 (der noch nicht vom BGH aufgehoben wurde))
- reagiert die RA nicht innerhalb der Frist: Eilrechtsschutz beantragen auf Kosten der RA

Seht gut finde ich auch den Brief von Bürger unter (c), den kann man immer schicken wenn ZV droht:
Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838
Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

mit äußerstem Befremden nehme ich Kenntnis von einer "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" durch meine örtliche Vollstreckungsstelle, welche offenkundig auf einem Vollstreckungsersuchen Ihrer Stelle beruht.

Ich fordere Sie hiermit in aller Bestimmtheit auf, dieses Vollstreckungsersuchen unverzüglich zurückzuziehen, die Vollstreckungsmaßnahmen einzustellen und stattdessen Ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen.

Vorsorglich weise ich Sie darauf hin, dass ich gegen *alle* bisherigen Bescheide jeweils fristgemäß Widerspruch eingelegt hatte incl. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung - welche ich hiermit allesamt nochmals bekräftige.

Hilfsweise stelle ich hiermit nochmals Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gem. § 80 Abs. 4 VwGO für alle meine bisherigen Widersprüche, da ich mir die Zahlung des Betrags nicht leisten kann.

Für alle bisherigen Widersprüche stehen die mir gesetzlich zustehenden rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheide Ihrerseits seit Monaten aus!

Ihre "Gebühren-/ Beitrags-" bzw. "Festsetzungsbescheide" sind daher noch nicht rechtskräftig.
Daher weise ich auch die in der zwischenzeitlichen "Mahnung" ausgewiesenen Mahngebühren vollumfänglich zurück.
 
Alle erfolgten Widersprüche sind zulässig und begründet.

Da die Ihnen gesetzlich zugestandene maximal dreimonatige Bearbeitungsfrist für die Widerspruchsbescheide bereits seit langem abgelaufen ist, behalte ich mir - insbesondere bei tatsächlicher Einleitung bzw. Fortsetzung von Vollstreckungsmaßnahmen - vor, umgehend den Rechtsweg zu beschreiten.

Von Ihnen etwaig eingeleitete bzw. fortgesetzte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werde ich in jedem Falle mit allem Nachdruck und zu Ihren Kosten abwehren.

Zudem fordere ich Sie auf, zukünftige weitere Festsetzungen zu unterlassen, solange nicht abschließend über meine Widersprüche in der Hauptsache entschieden worden ist.

Mit freundlichen Grüßen"


Viel Erfolg