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Autor Thema: Unterschied zu Abfallgebühren / Wassergebühren  (Gelesen 14864 mal)

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sin

Hallo,

leider bringt die Stellungnahme von 2011 durch von Münch garnichts, wenn Verwaltungsgerichte 2014 den Rundfunkbeitrag als legitime Vorzugslast einstufen und als verfassungskonform.


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Leute, ich sagte schon öfters, dass Pölitiker und ÖRR hier ihr hinterhältiges Spiel spielen - und ich denke, die geben nicht so einfach auf!

Zitat aus dem Gutachten von Herrn von Münch:

"...Für den Empfang von Rundfunksendungen kann vom Veranstalter ein Entgelt gefordert werden. Denkbare Entgeltformen sind eine Rundfunkabgabe, Pay TV , oder eine Finanzierung aus dem Landeshaushalt, etwa durch eine spezielle Steuer."

"Pay-TV" als Fininzierungsquelle musste von vorneherein ausscheiden.  Denn das überschwappen von Firmen aus den USA nach Europa (und somit nach Deutschland) war bereits vor zwei Jahren abzusehen.  Hätte man diese Finanzierungsmöglichkeit in Erwägung gezogen, dann hätte das einen Konkurrenz-Kampf der ÖRR mit den Pay-(bzw. Movie)-TV-Anbietern bedeutet.  Wer da aufgfund der völlig überteuerten Angebote sehr schnell auf der Strecke geblieben wäre ist wohl klar.  Genau das wollten die Politiker nicht, hätten sie doch Ihr ureigenstes "Sprachrohr und Manipulations-Medium ÖRR-TV" verloren.

Steuern waren damals (auch im Hinblick auf die Landtagswahlen äusserst unpopulär.  Ausserdem hätte diese Art der Finanzierung bedeutet, dass die Kaste der Ausbeutungsprivilegierten zum Einen empfindliche Einbußen zu verzeichnen gehabt hätte, zum Anderen wären die Landesrechnungshöfe zuständig geworden und man hätte die Milliarden nicht mehr direkt in die Finger bekommen.

Also musste ein pfründenerhaltender "Beitrag" her.  Und weil die Zeit relativ knapp war, hat man alle Daten die man brauchte von der damaligen GEZ geholt.  Hat übrigens jemals jemand von Euch etwas über diese "Berechnungen" und "Statistiken" gesehen oder gelesen die zur damaligen Entscheidungsfindung benutzt wurden?  Ich habe selbst nach langwieriger Suche nichts finden können.  Nur im Jahresbericht des BS aus dem letzten Jahr steht, dass man die Daten für die Evaluierung des Rundfunkbeitrags durch die Rundfunkkommission zur Verfügung stellt...

So kam es wohl zur Schaffung des Zwangsbeitrags:  durch eine unheilige Allianz zwischen Medien-Baronen und Politikern, der Gier nach Einfluß/Macht und Geld, angetrieben von reinem Erhaltungsstreben lukrativster Pfründe.  Eine typische Win-Win-Situation nach Stephen Covey also.

Übrigens und OT, doch schaut Euch mal dass hier an:    https://de.wikipedia.org/wiki/Allgemeines_Gleichbehandlungsgesetz

Zitat daraus:  "Steuerrecht.  Steuerrechtlich werden Entschädigungen, welche auf Grund des AGG gezahlt werden, als steuerfreie Schmerzensgeldzahlungen gewertet."

DESHALB wird wohl auch mit aller Macht versucht die Klagen abzuschmettern.  Nun, ich denke, dass auf die Bundesländer in nächster Zeit recht viele Klagen diesbezüglich zukommen werden. 

Anregung:  checkt mal Euere Landesverfassung (habe ich schon öfters empfohlen) - und wenn dort nichts dem Artikel Nr. 17 der Verfassung des Landes Rheinland-Pfalz vergleichbares enthalten ist, dann nehmt den!  Schliesslich erlitt man ja Unbill durch ein Gesetz, welches durch den damaligen MP des Landes Rheinland-Pfalz durch den Landtag gepeitscht wurde.

D61


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Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.
(Jean-Jacques Rousseau)

Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei – mögen sie noch so zahlreich sein – ist keine Freiheit.   Freiheit ist immer Freiheit des Andersdenkenden.
(Rosa Luxemburg)

D
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Noch eine Quelle:

http://www.gesetze-im-internet.de/agg/BJNR189710006.html

Überlegung:  sollte man vllt. vorsorglich auch in die eigene Klage mit einbauen...

D61



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Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.
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Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei – mögen sie noch so zahlreich sein – ist keine Freiheit.   Freiheit ist immer Freiheit des Andersdenkenden.
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    • Dokumente zum Rechtsstreit Az. 3 K 3106/14
Ein anderer Aspekt, der viel zu wenig Berücksichtigung findet:

Es war zu Zeiten der allgemeinen Wehrpflicht durchaus statthaft, sich dieser zu entziehen. Und zwar ganz legal mit Billigung des Staates. Und dabei ging es immerhin um Landesverteidigung und Wahrung unserer demokratischen Grundprinzipien.

Der Zahlungspflicht hinsichtlich der Finanzierung des ÖRR soll man sich aber nicht entziehen können???

In diesem Zusammenhang: wer vor Jahren noch geglaubt hat, dass es niemals zu einer Abschaffung der Wehrpflicht kommen würde, musste sich in den letzen Jahren eines besseren belehren lassen.

Rochus hat vollkommen recht. Wir dürfen uns nicht im Klein-Klein der Verwaltungsgesetzgebung verlieren. Es geht hier um Grund- und Menschenrechte.
Der Sachverhalt bezügl. des Rundfunkbeitrags ist doch ganz einfach:
Information ist eine Ware und wird gehandelt. Niemand kann einen freien Menschen zwingen, eine bestimmte Information zu kaufen. Und wenn doch, kann dieser Mensch nicht frei sein.
Olaf Kretschmann hat dies in seiner Klage so zusammengefasst:
Ich beziehe mich auf Artikel 19 der Resolution 217 A (III) der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948 „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“:

„Artikel 19
Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.“

Zusätzlich berufe ich mich auf meine Grundrechte, die u. a. im Grundgesetz Artikel 4 Satz 1:

„Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.“

und Artikel 5 Satz 1:

„Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.“

geregelt sind.

Des Weiteren besteht kein grundgesetzlicher Schutz für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk im Allgemeinen und erst recht nicht in seiner heutige Ausprägung.

In Artikel 5 Satz 2 heißt es lediglich:
„Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.“


Dem ist nichts hinzuzufügen.
Quelle: http://rundfunkbeitrag.blogspot.de/


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  • Beiträge: 375
Ich will ja ungern Wasser in den Wein gießen - aber ich mache es trotzdem.  >:D

Die erfolgreiche Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen (heute verharmlosend als Wehrdienstverweigerung bezeichnet) bedeutet, dass man aus Gewissensgründen keinen Kriegsdienst leisten muss. Eine Zurückhaltung der entsprechenden Steueranteile in Höhe des Militärhaushaltes ist dagegen nicht zulässig.

Die Verwaltungsrichter sagen: Man muss sich den Quatsch ja nicht ansehen - zahlen musst Du trotzdem. |-

(OK, Steuer und der behauptete Beitrag sind nicht das gleiche, aber das ist das Klein, Klein des Abgabenrechts ;) )


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"Eine Abgabe ist jedenfalls immer dann eine Steuer und kein Beitrag, wenn sie Begünstigte und Nichtbegünstigte zur Finanzierung einer staatlichen Leistung heranzieht" (Paul Kirchhoff)

T
  • Beiträge: 334
Der müßige Vergleich zwischen Rundfunkbeitrag und Müllgebühren wird nun auch vom VG Berlin bemüht:
Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14236.msg99488.html#msg99488

Im Urteil VG Berlin (Az. 27 K 310.14) vom 22.04.2015 heißt es ( Rn 26, Druckversion S. 8 )
Zitat
Auch in anderen Fällen treffen Entgelte, Gebühren und Beiträge im Rahmen der Daseinsfürsorge beispielsweise für die Müllabfuhr und die Straßenreinigung im Bereich der jeweiligen Gemeinde praktisch jedermann, ohne dass der Charakter einer Gegenleistung für einen zumindest potentiellen individuellen Vorteil verloren ginge.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Juli 2015, 20:39 von Bürger«

  • Beiträge: 7.410
Der müßige Vergleich zwischen Rundfunkbeitrag und Müllgebühren
Mehr als müßig und auch nicht zielführend, hat der EuGH doch in ähnlichen Fällen bereits festgestellt, daß dem Vorgang ein Vertrag zugrunde liegt. Es ist sogar egal, ob bspw. der Vermieter den Vertrag mit dem Entsorgungsunternehmen geschlossen hat, oder der Mieter bzw. Grundstückseigentümer selber.

Kein Müllentsorgungsunternehmen, egal ob via privatem oder öffentlichem Träger, wird Dir Deinen Müll "wegnehmen", wenn Du es ihm zuvor nicht erlaubt hast. Dieses gilt letztens auch für das System der "Gelben Säcke"

Zitat
Zitat
Auch in anderen Fällen treffen Entgelte, Gebühren und Beiträge im Rahmen der Daseinsfürsorge beispielsweise für die Müllabfuhr und die Straßenreinigung im Bereich der jeweiligen Gemeinde praktisch jedermann, ohne dass der Charakter einer Gegenleistung für einen zumindest potentiellen individuellen Vorteil verloren ginge.
Das handhabt jeder Ort anders, und man sollte aus den Beispielen in Berlin nicht auf die Vorgänge in anderen Orten schließen.

Bei uns bspw. fährt die Straßenreinigung nimmer in reinen Wohngebieten, sofern dort keine Durchfahrtsstraßen anzutreffen sind, auf denen man aus dem Ort herauskommt.

Ist ja wie mit dem Winterdienst; eine Gemeinde kann festlegen, daß sie das selber durchführt und die Anwohner zur Kasse bitten, sie kann aber auch entscheiden, daß die Anwohner zur Durchführung verpflichtet werden und keine Kosten erheben. Hier werden jedenfalls die Anwohner vorher gefragt, welche Art sie bevorzugen. Da die Anwohner letztlich also zustimmen oder nicht zustimmen, liegt auch keine Zwangsbezahlung vor. Selbst im Falle der Nichtzustimmung, da Reinigungsfahrzeuge an diesen Grundstücken schlicht keinen Reinigung durchführen.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

G
  • Beiträge: 1.548
Zitat
Dieses gilt letztens auch für das System der "Gelben Säcke"

Diese Rücknahmesäcke nach der Verpackungsverordnung sind genauso höchst zweifelhaft. Hier hat nämlich der "Verpacker" bereits eine Entsorgungsgebühr für das Verpackungsmaterial bezahlt und diese dem Warenpreis aufgeschlagen. Die Entsorgung ist also schon bezahlt. Man bezahlt, was man konsumiert. Eigentlich gerecht. Letztendlich doch nicht, weil der Wille des Gesetztgebers durch die Kommunen unterlaufen wurde. Geplant war, so das Müllaufkommen bzw. den Verpackungswahn zu reduzieren.


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Einige grundsätzliche Reflexionen, welche die Unangemessenheit des Vergleichs des Rundfunkbeitrags mit Abfall- und Entwässerungsgebühren aufzeigen sollen.

Derartige Vergleiche finden sich mitunter sogar in Gerichtsurteilen (so beispielsweise im Urteil VG Berlin, Az. 27 K 310.14, vom 22.04.2015, Rn 26, Vergleich zu Müllabfuhrgebühren), selbst bei der Frage der Typisierung und seiner Zulässigkeit bei einer angeblichen 10% Abweichung, wird immer wieder aus dem Zusammenhang gerissen auf einen Beschluss des BVerwG, Az.  8 N 1/83 vom 19. September 1983, Bezug genommen, der aber die Bemessung von Entwässerungsbeiträgen behandelt. Um die Unhaltbarkeit dieses Vergleichs offenzulegen, dienen die folgenden Überlegungen:

Zunächst wäre zu klären, wie es zur Notwendigkeit der Abfallentsorgung kommt? Der Mensch als natürliches Lebewesen ist in einen Kreislauf des Stoffwechsels eingebunden, bei dem auch beständig Abfallprodukte etwa in Form von Exkrementen anfallen. Unstrittig handelt es sich dabei um einen biologischen Sachverhalt, der auf alle Menschen zutrifft. Es ist dementsprechend durchaus sinnvoll für die Entsorgung dieser Abfallprodukte eine gemeinschaftlich organisierte Lösung zu finden. Dabei kann es als ein technischer Fortschritt angesehen werden, wenn die Entsorgung dieser Exkremente mittels einer Wasserkanalisation geschieht. Hierbei eine nutzungsbezogene Entwässerungsgebühr zu erheben, kann folglich als sachgerecht bezeichnet werden.

Eine ganz andere Situation liegt beim wohnungsbezogenen "Rundfunkbeitrag" vor. Niemand wird ernsthaft behaupten können, dass Rundfunkempfang oder Rundfunkkonsum ein dem natürlichen Stoffwechsel vergleichbarer Sachverhalt darstellt. Vielmehr ist die Frage, ob eine Person am Rundfunkempfang teilnimmt, eine willentliche Entscheidung, die insbesondere auch weltanschauliche Überzeugungen sowie die Informationsfreiheit tangieren.

Deswegen geht ein Vergleich des wohnungsbezogenen "Rundfunkbeitrags" mit Abwassergebühren bereits wegen einer gänzlich unterschiedlichen Ausgangslage völlig fehl. Wo immer ein solcher Vergleich vorgebracht wird, sollte er als grundsätzlich unzulässig zurückgewiesen werden.


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Bezüglich Urteil VG Berlin, Az. 27 K 310.14, vom 22.04.2015, Rn 26, den TVfrei zitiert:

Zitat
Der in Teilen der Literatur (vgl. nur Degenhart, K&R Beihefter 1/2013, S. 11) erhobene Einwand, zum Rundfunkbeitrag werde praktisch jedermann herangezogen und die Rundfunkfinanzierung stelle daher eine Gemeinlast dar, greift im Ergebnis nicht durch. Die Nutzung des Rundfunks erfolgt regelmäßig einzeln oder in kleineren Gruppen, so dass die Möglichkeit der Nutzung trotz der hohen Zahl potentieller Nutzer individuell oder zumindest individualisierbar bleibt. Auch in anderen Fällen treffen Entgelte, Gebühren und Beiträge im Rahmen der Daseinsfürsorge beispielsweise für die Müllabfuhr und die Straßenreinigung im Bereich der jeweiligen Gemeinde praktisch jedermann, ohne dass der Charakter einer Gegenleistung für einen zumindest potentiellen individuellen Vorteil verloren ginge. Erst soweit darauf abgestellt wird, dass der Rundfunkbeitrag auch den allgemeinen Vorteil abgelten soll, der daraus entsteht, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördert und einen Beitrag zur Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leistet (vgl. die Gesetzesbegründung des Berliner Landesgesetzgebers, Drs. 16/3941, S. 37), handelt es sich um Wohlfahrtswirkungen für die Allgemeinheit, die sich nicht mehr individuell zuordnen lassen.

Da ist ein Fehler.

Das Rundfunkangebot ist nicht ein individualisierbarer Vorteil, weil man Rundfunk einzeln oder in kleinen nutzt. Auch Autobahnen nutzt man so, und noch vieles, was mit Steuern finanziert wird.

Man muss auf die Ausführungen von Degenhart bestehen.


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