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Autor Thema: Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz  (Gelesen 13277 mal)

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Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG)
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwZVG
Zitat
Erster Hauptteil Zustellungsverfahren
Erster Abschnitt Geltungsbereich und Erfordernis der Zustellung (Art. 1)
Zweiter Abschnitt Arten der Zustellung (Art. 2–6)
Dritter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften für alle Zustellungsarten (Art. 7–9)
Vierter Abschnitt (aufgehoben) (Art. 10–13)
Fünfter Abschnitt Sonderarten der Zustellung (Art. 14–17)

Zweiter Hauptteil Vollstreckungsverfahren
Erster Abschnitt Gemeinsame Vorschriften (Art. 18–22)
Zweiter Abschnitt Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird (Art. 23–28)
Dritter Abschnitt Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Handlung, Duldung oder Unterlassung gefordert wird (Art. 29–39)
Vierter Abschnitt Einschränkungen von Grundrechten (Art. 40)
Fünfter Abschnitt Kosten (Art. 41–41a)

Dritter Hauptteil Übergangs- und Schlußbestimmungen
Art. 42 Durchführungsvorschriften, Verordnungsermächtigung
Art. 43 Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen nach § 350b Abs. 5 des Lastenausgleichsgesetzes
Art. 44 Finanzämter als Vollstreckungsbehörden für bestimmte Fälle
Art. 45 Inkrafttreten

Daraus folgende wesentliche Auszüge (Abschrift - Gültigkeit immer anhand der aktuellen amtlich bekanntgemachten Fassung prüfen!):


Erster Hauptteil
Zustellungsverfahren


Erster Abschnitt
Geltungsbereich und Erfordernis der Zustellung

Art. 1 VwZVG
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwZVG-1
Zitat von: Art. 1 VwZVG
(1) 1Die Behörden des Freistaates Bayern und die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die unmittelbar oder mittelbar seiner Aufsicht unterstehen (Behörden), stellen nach den Vorschriften dieses Hauptteils zu. 2Im Widerspruchsverfahren wird nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.
(2) 1Gerichte können bei der Erledigung von Verwaltungsangelegenheiten auch nach den Vorschriften zustellen, nach denen sie im Rahmen ihrer rechtsprechenden Tätigkeit zu verfahren haben. 2Das gilt entsprechend für Staatsanwaltschaften.
(3) Die Landesfinanzbehörden stellen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zu.
(4) Die Vorschriften dieses Hauptteils gelten nicht für Zustellungen nach dem Justizbeitreibungsgesetz.

(5) Zugestellt wird, wenn es durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist.

Zweiter Abschnitt
Arten der Zustellung


Art. 2 VwZVG - Allgemeines
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwZVG-2
Zitat von: Art. 2 VwZVG - Allgemeines
(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form.
(2) 1Die Zustellung wird durch einen Erbringer von Postdienstleistungen (Post), einen nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierten Diensteanbieter oder durch die Behörde ausgeführt. 2Daneben gelten die in den Art. 14, 15 und 17 geregelten Sonderarten der Zustellung.
(3) 1Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten. 2 Art. 5 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 bleibt unberührt.

Art. 3 VwZVG - Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwZVG-3
Art. 4 VwZVG - Zustellung durch die Post mittels Einschreiben
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwZVG-4
Art. 5 VwZVG - Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis; elektronische Zustellung
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwZVG-5
Art. 6 VwZVG - Elektronische Zustellung gegen Abholbestätigung über De-Mail-Dienste
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwZVG-6


Art. 9 VwZVG - Heilung von Zustellungsmängeln
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwZVG-9
Zitat von: Art. 9 VwZVG - Heilung von Zustellungsmängeln
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, im Fall des Art. 5 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat.



Zweiter Hauptteil
Vollstreckungsverfahren


Erster Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften


Art. 18 VwZVG - Geltungsbereich
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwZVG-18
Zitat von: Art. 18 VwZVG - Geltungsbereich
(1) Verwaltungsakte, die zur Leistung von Geld oder zu einem sonstigen Handeln, einem Dulden oder einem Unterlassen verpflichten oder zu einer unmittelbar kraft einer Rechtsnorm bestehenden solchen Pflicht anhalten, werden nach diesem Gesetz vollstreckt, soweit die Vollstreckung nicht durch Bundesrecht unmittelbar geregelt ist oder bundesrechtliche Vollstreckungsvorschriften durch Landesrecht für anwendbar erklärt sind.
[...]

Art. 19 VwZVG - Voraussetzungen der Vollstreckung
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwZVG-19
Zitat von: Art. 19 VwZVG - Voraussetzungen der Vollstreckung
(1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden,
1. wenn sie nicht mehr mit einem förmlichen Rechtsbehelf angefochten werden können oder
2. wenn der förmliche Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat oder
3. wenn die sofortige Vollziehung angeordnet ist.
(2) Die Vollstreckung setzt voraus, daß der zur Zahlung von Geld oder zu einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung Verpflichtete (Vollstreckungsschuldner) seine Verpflichtung nicht rechtzeitig erfüllt.

Art. 20 VwZVG - Begriffsbestimmungen
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwZVG-20
Zitat von: Art. 20 VwZVG - Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Gesetzes ist
1. Anordnungsbehörde die Behörde, die den zu vollstreckenden Verwaltungsakt erlassen hat,
2. Vollstreckungsbehörde die Behörde, die zur Vollstreckung eines Verwaltungsakts zuständig ist,
3. Vollstreckungsgericht das um die Vollstreckung ersuchte Amtsgericht.

Art. 21 VwZVG - Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwZVG-21
Zitat von: Art. 21 VwZVG - Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch
1Über Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch betreffen, entscheidet die Anordnungsbehörde. 2Sie sind nur zulässig, soweit die geltend gemachten Gründe erst nach Erlaß des zu vollstreckenden Verwaltungsakts entstanden sind und mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr geltend gemacht werden können.

Art. 21a VwZVG - Sofortige Vollziehbarkeit
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwZVG-21a
Zitat von: Art. 21a VwZVG - Sofortige Vollziehbarkeit
1Rechtsbehelfe haben keine aufschiebende Wirkung, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden. 2 § 80 Abs. 4, 5, 7 und 8 der Verwaltungsgerichtsordnung gelten entsprechend.

Art. 22 VwZVG - Einstellung der Vollstreckung
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwZVG-22
Zitat von: Art. 22 VwZVG - Einstellung der Vollstreckung
Vollstreckungsmaßnahmen sind einzustellen, wenn und soweit
1. sie für unzulässig erklärt werden oder
2. der zu vollstreckende Verwaltungsakt rechtskräftig aufgehoben wird oder
3. die Verpflichtung offensichtlich erloschen ist oder
4. die Anordnungsbehörde aus sonstigen Gründen um die Einstellung ersucht.


Zweiter Abschnitt
Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird


Art. 23 VwZVG - Besondere Voraussetzungen der Vollstreckung
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwZVG-23
Zitat von: Art. 23 VwZVG - Besondere Voraussetzungen der Vollstreckung
(1) Ein Verwaltungsakt, mit dem eine öffentlich-rechtliche Geldleistung gefordert wird (Leistungsbescheid), kann vollstreckt werden, wenn
1. er dem Leistungspflichtigen zugestellt ist,
2. die Forderung fällig ist und
3. der Leistungspflichtige von der Anordnungsbehörde oder von der für sie zuständigen Kasse oder Zahlstelle nach Eintritt der Fälligkeit durch verschlossenen Brief, durch Nachnahme oder durch ortsübliche öffentliche Bekanntmachung ergebnislos aufgefordert worden ist, innerhalb einer bestimmten Frist von mindestens einer Woche zu leisten (Mahnung).
(2) Bei Verwaltungsakten, die bei der Festsetzung und Erhebung von Realsteuern ergehen, genügt an Stelle der Zustellung die Zusendung gemäß Art. 17.
(3) Die Mahnung kann unterbleiben, wenn die sofortige Vollstreckung im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt oder wenn die Mahnung den Vollstreckungserfolg gefährden würde.

Art. 24 VwZVG - Vollstreckungsanordnung
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwZVG-24
Zitat von: Art. 24 VwZVG - Vollstreckungsanordnung
(1) Die Anordnungsbehörde oder die für sie zuständige Kasse oder Zahlstelle ordnet die Vollstreckung dadurch an, daß sie
1. in den Fällen des Art. 25 das Finanzamt oder die nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland oder die nach einer völkerrechtlichen Vereinbarung zuständige Stelle um Beitreibung ersucht und auf das Beitreibungsersuchen die Erklärung setzt, daß der beizutreibende Anspruch vollstreckbar ist;
2. in den Fällen der Art. 26 und 27 auf eine Ausfertigung des Leistungsbescheids oder eines Ausstandsverzeichnisses die Klausel setzt: „Diese Ausfertigung ist vollstreckbar“.
(2) Mit der Vollstreckungsanordnung übernimmt die Anordnungsbehörde oder die für sie zuständige Kasse oder Zahlstelle die Verantwortung dafür, daß die in den Art. 19 und 23 bezeichneten Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gegeben sind.
(3) Bei einer Vollstreckungsanordnung, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können Unterschrift und Dienstsiegel fehlen.

Art. 25 VwZVG - Vollstreckung von Geldforderungen des Staates
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwZVG-25


Art. 26 VwZVG - Vollstreckung von Geldforderungen der Gemeinden, Landkreise, Bezirke und Zweckverbände
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwZVG-26
Zitat von: Art. 26 VwZVG - Vollstreckung von Geldforderungen der Gemeinden, Landkreise, Bezirke und Zweckverbände
(1) Gemeinden, Landkreise, Bezirke und Zweckverbände sind berechtigt, zur Beitreibung von Geldforderungen, die sie durch einen Leistungsbescheid geltend machen, eine Vollstreckungsanordnung zu erteilen.
(2) 1Für die Vollstreckung sind die ordentlichen Gerichte zuständig. 2Die Gemeinden, Landkreise, Bezirke und Zweckverbände sind auch befugt, vom Schuldner die Abgabe einer Vermögensauskunft gegenüber dem Gerichtsvollzieher zu verlangen und die von den zentralen Vollstreckungsgerichten verwalteten Vermögensverzeichnisse abzurufen.
[...]
(7) 1Die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozeßordnung über die Zwangsvollstreckung mit Ausnahme der §§ 883 bis 898 und 946 bis 959 sind entsprechend anzuwenden. 2Nach der Zivilprozeßordnung regelt sich auch die Entscheidung über Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Vollstreckungsgerichte und Gerichtsvollzieher. 3Rechtsbehelfe gegen Vollstreckungsmaßnahmen der Gemeinden, Landkreise, Bezirke und Zweckverbände sowie der für die Bezirke handelnden Regierungen (Abs. 6) unterliegen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

Art. 27 VwZVG - Vollstreckung von Geldforderungen sonstiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwZVG-27
Zitat von: Art. 27 VwZVG - Vollstreckung von Geldforderungen sonstiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts
(1) 1Für die Vollstreckung von Geldforderungen sonstiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts gilt Art. 26 entsprechend, soweit sie Verwaltungsakte erlassen können und zur Anbringung der Vollstreckungsklausel befugt sind. 2Zur Abnahme der Vermögensauskunft, zur Hinterlegung der Vermögensverzeichnisse und zur Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis sowie zur Pfändung und Einziehung von Geldforderungen sind diese juristischen Personen jedoch nicht befugt.
(2) 1Soweit die juristische Person des öffentlichen Rechts ihre Geldforderungen durch Verwaltungsakt geltend machen darf, kann die Staatsregierung durch Rechtsverordnung die Befugnis zur Anbringung der Vollstreckungsklausel und abweichend von Abs. 1 Satz 2 auch die Befugnis zur Pfändung und Einziehung von Geldforderungen erteilen, wenn bei der juristischen Person des öffentlichen Rechts gewährleistet ist, daß die Vollstreckungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt werden. 2 Art. 91 Abs. 4 der Gemeindeordnung, Art. 79 Abs. 4 der Landkreisordnung und Art. 77 Abs. 4 der Bezirksordnung bleiben unberührt.

Art. 28 VwZVG - Erstattungsanspruch
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwZVG-28
Zitat von: Art. 28 VwZVG - Erstattungsanspruch
(1) 1Ist zu Unrecht vollstreckt worden, weil kein vollstreckbarer Verwaltungsakt vorlag oder weil er ganz oder teilweise aufgehoben wurde oder weil die Geldforderung nach Erlaß des zu vollstreckenden Verwaltungsakts erloschen ist oder gestundet wurde oder das Zwangsverfahren gegen den nicht durchgeführt werden durfte, gegen den es gerichtet war, so ist der zu Unrecht gezahlte Betrag zu erstatten. 2Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben unberührt.
(2) Über den Erstattungsanspruch entscheidet die Anordnungsbehörde.


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Lindner "Verwaltungsvollstreckungsgesetz f. d. Freistaat Sachsen: Kommentar"
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Edit "Bürger": Inhaltsverzeichnis und wesentliche Auszüge ergänzt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. September 2023, 14:55 von Bürger«
Statement nach der Verhandlung, 16.05.18 BVerfG:
Wegen der zunehmenden schwindenden Akzeptanz, wurde  über mehrere Jahre nun das bestehende Modell ausgedacht, und dabei wortlos hingenommen, dass es dabei zu immensen Kollateralschäden kam/kommt!!!!!!!!

Ich will einfach als ehrlicher Nichtnutzer erkannt, akzeptiert, toleriert und in Ruhe gelassen werden, ohne irgendeine Art von "Schutzgeld" zahlen zu müssen, um nicht in den Knast zu wandern, danke!!!

  • Moderator
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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (DVVwZVG)
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayDVVwZVG

§ 1 DVVwZVG - Beitreibungsersuchen (Zu Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG)
§ 2 DVVwZVG - Örtliche Zuständigkeit (Zu Art. 25 VwZVG)
§ 3 DVVwZVG - Anbringung der Vollstreckungsklausel (Zu Art. 27 Abs. 2 Satz 1 VwZVG)
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayDVVwZVG-3
Zitat von: § 3 DVVwZVG - Anbringung der Vollstreckungsklausel (Zu Art. 27 Abs. 2 Satz 1 VwZVG)
Folgenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird die Befugnis zur Anbringung der Vollstreckungsklausel (Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG) erteilt:
1. dem Wasserverband Knoblauchsland mit Sitz in Nürnberg,
2. dem Wasser- und Bodenverband Waldnaabregulierung Rothenstadt – Neustadt a.d.Waldnaab mit Sitz in Weiden i.d.OPf.,
3. dem Wasserverband Schmuttertal – Abschnitt Eisenbrechtshofen – Autobahn im Lkr. Augsburg mit Sitz in Gablingen,
4. dem Wasser- und Bodenverband Isen I, Sitz Mettenheim,
5. dem Wasser- und Bodenverband Isen II, Sitz Walkersaich,
6. (aufgehoben)
7. den landesunmittelbaren Sozialversicherungsträgern,
8. der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns,
9. der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns,
10. dem Bayerischen Jugendring,
11. der Notarkasse,
12. der Bayerischen Tierseuchenkasse,
13. dem Klinikum rechts der Isar der Technischen Universität München
.
§ 4 DVVwZVG - Pfändung und Einziehung von Geldforderungen (Zu Art. 27 Abs. 2 Satz 1 VwZVG)
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayDVVwZVG-4
Zitat von: § 4 DVVwZVG - Pfändung und Einziehung von Geldforderungen (Zu Art. 27 Abs. 2 Satz 1 VwZVG)
Folgenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird die Befugnis zur Pfändung und Einziehung von Geldforderungen erteilt:
1. der AOK Bayern,
2. der BKK Akzo Nobel Bayern,
3. der BKK Faber-Castell & Partner
.
§ 5 DVVwZVG - Inkrafttreten

"Bayerischer Rundfunk" taucht in dieser, die Durchführung des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) regelnden, Verordnung an keiner Stelle auf.

Jedenfalls nach dieser, die Durchführung des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) regelnden, (Rechts-)Verordnung DVVwZVG ist dem "Bayerischen Rundfunk" (BR) als "sonstiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts" keine Befugnis zur
- Anbringung der Vollstreckungsklausel (Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG i.V.m. Art. 27 Abs. 2 Satz 1 VwZVG) oder zur
- Pfändung und Einziehung von Geldforderungen (Art. 27 Abs. 2 Satz 1 VwZVG)
erteilt worden, womit nach diesseitiger Auffassung wesentliche Vollstreckungs- und Pfändungsvoraussetzungen nach VwZVG nicht erfüllt sind:
Art. 24 VwZVG - Vollstreckungsanordnung
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwZVG-24
Zitat von: Art. 24 VwZVG - Vollstreckungsanordnung
(1) Die Anordnungsbehörde oder die für sie zuständige Kasse oder Zahlstelle ordnet die Vollstreckung dadurch an, daß sie
1. in den Fällen des Art. 25 das Finanzamt oder die nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland oder die nach einer völkerrechtlichen Vereinbarung zuständige Stelle um Beitreibung ersucht und auf das Beitreibungsersuchen die Erklärung setzt, daß der beizutreibende Anspruch vollstreckbar ist;
2. in den Fällen der Art. 26 und 27 auf eine Ausfertigung des Leistungsbescheids oder eines Ausstandsverzeichnisses die Klausel setzt: „Diese Ausfertigung ist vollstreckbar“.
(2) Mit der Vollstreckungsanordnung übernimmt die Anordnungsbehörde oder die für sie zuständige Kasse oder Zahlstelle die Verantwortung dafür, daß die in den Art. 19 und 23 bezeichneten Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gegeben sind.
(3) Bei einer Vollstreckungsanordnung, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können Unterschrift und Dienstsiegel fehlen.

Art. 27 VwZVG - Vollstreckung von Geldforderungen sonstiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwZVG-27
Zitat von: Art. 27 VwZVG - Vollstreckung von Geldforderungen sonstiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts
(1) 1Für die Vollstreckung von Geldforderungen sonstiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts gilt Art. 26 entsprechend, soweit sie Verwaltungsakte erlassen können und zur Anbringung der Vollstreckungsklausel befugt sind. 2Zur Abnahme der Vermögensauskunft, zur Hinterlegung der Vermögensverzeichnisse und zur Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis sowie zur Pfändung und Einziehung von Geldforderungen sind diese juristischen Personen jedoch nicht befugt.
(2) 1Soweit die juristische Person des öffentlichen Rechts ihre Geldforderungen durch Verwaltungsakt geltend machen darf, kann die Staatsregierung durch Rechtsverordnung die Befugnis zur Anbringung der Vollstreckungsklausel und abweichend von Abs. 1 Satz 2 auch die Befugnis zur Pfändung und Einziehung von Geldforderungen erteilen, wenn bei der juristischen Person des öffentlichen Rechts gewährleistet ist, daß die Vollstreckungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt werden. 2 Art. 91 Abs. 4 der Gemeindeordnung, Art. 79 Abs. 4 der Landkreisordnung und Art. 77 Abs. 4 der Bezirksordnung bleiben unberührt.

Anderweitige (Rechts-)Verordnungen, welche dem "Bayerischen Rundfunk" (BR) derartige Befugnisse erteilen, sind diesseits nicht bekannt.

Falls jemand (Rechts-)Verordnungen kennen sollte, welche dem "Bayerischen Rundfunk" (BR) derartige Befugnisse erteilen, dann bitte hier mitteilen. Danke.


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Falls jemand (Rechts-)Verordnungen kennen sollte, welche dem "Bayerischen Rundfunk" (BR) derartige Befugnisse erteilen, dann bitte hier mitteilen. Danke.

alle Schreiben zurückgesendet > Pfändung durch BR > Wie weiter?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36974.msg221308.html#msg221308
[...]
Speziell zu Bayern:

Gesetz zur Ausführung medienrechtlicher Staatsverträge und des Telemediengesetzes
(Ausführungsgesetz Medienstaatsverträge – AGM)

Art. 7 AGM - Vollstreckungsverfahren
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayMediend_StVAG-7
Zitat von: Art. 7 AGM - Vollstreckungsverfahren
Art. 7 - Vollstreckungsverfahren
1Rückständige Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sowie Zinsen, Kosten und Säumniszuschläge, die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags in Verbindung mit den entsprechenden Satzungsregelungen zu entrichten sind, werden im Vollstreckungsverfahren nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes beigetrieben. 2Der Bayerische Rundfunk ist befugt, für die Vollstreckung der in Satz 1 genannten Forderungen eine Vollstreckungsanordnung zu erteilen und zu diesem Zweck die Vollstreckungsklausel auf eine Ausfertigung des Leistungsbescheids oder eines Ausstandsverzeichnisses zu setzen. 3Bei einer Vollstreckungsanordnung, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können Unterschrift und Dienstsiegel fehlen.
[...]

Anmerkung: Es ist - wieder einmal - abartig (aber auch typisch), dass diese Befugnis nicht in die dafür einschlägige
Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (DVVwZVG)
aufgenommen, sondern in einem Gesetz versteckt wurde, was zu 90% nichts mit dem BR zu tun hat. Arrrggghhh... >:( >:( >:(


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Anmerkung: Es ist - wieder einmal - abartig (aber auch typisch), dass diese Befugnis nicht in die dafür einschlägige
Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (DVVwZVG)
aufgenommen, sondern in einem Gesetz versteckt wurde, was zu 90% nichts mit dem BR zu tun hat. Arrrggghhh... >:( >:( >:(

Hierzu sei gesagt, dass man nicht irgendwas in anderen Gesetzen verstecken kann, ohne dass es Öffnungsklauseln oder Erwähnungen in "eigentlich" einschlägigen Rechtsnormen gibt.

Beispiel: Die bekannte StVO erlangt ihre Rechtskraft erst dadurch, dass sie über § 6 des Straßenverkehrsgesetzes eingebunden ist.

Es muss also für das AGM eine Anschlussklausel in der DVVwZVG geben - sonst wäre die Liste in § 3 DVVwZVG nicht abschließend.

Listen sind immer abschließend, wenn sie nicht eine Öffnungsklausel enthalten oder anderweitig geöffnet sind.

Ein Fehlen einer Öffnungsklausel wird z.B. sehr gerne von der Landesregierung BaWü ignoriert, die den Numerus clausus der "Handlungsformen im Verwaltungsverfahren" (die nicht so in dieser Bezeichnung kodifiziert zu sein scheinen) verleugnet:

Kleine Anfrage BW: Vollautomat. Festsetzungsbescheide u. Vollstreckungsersuchen (08/2020)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32538.msg207326.html#msg207326

Wenn das AGM nicht via DVVwZVG ans VwZVG angebunden ist, kann ein Vollstrecker V nicht selbständig prüfen, ob der Böse Räuber befugt ist, die Vollstreckungsklausel anzubringen. Es handelte sich um ein illegitimes Sondergesetz.


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