Der Zwangsvollstreckungsbescheid bezieht sich auf Forderungen (inkl. voraussichtlicher GV-Kosten i.H.v. 29,85€) von 704,81€ zum 20.05.16 --> auf beide Wohnungen, da der Umzug im Januar 2016 war.
Woraus soll das hervorgehen?Ich halte es nicht für unmöglich, evtl. sogar für wahrscheinlich, dass
Forderungen für die neue Wohnung noch nicht Gegenstand der Vollstreckung sind, da diese Forderungen seit Januar 2016 bereits mit einem
FestsetzungsBESCHEID hätten festgesetzt werden und auch noch eine
Mahnung hätte ergehen müssen. Dass beides schon geschehen sei, halte ich angesichts der üblichen Zeitverläufe eher für unwahrscheinlich, wenn auch nicht gänzlich unmöglich. Genaueres kann jedoch nur Person X wissen bzw. das Vollstreckungsersuchen erkennen lassen. Sofern noch Zeit bis zum Termin der Vermögensauskunft ist, sollte Person X sich ganz freundlich das Vollstreckungsersuchen aushändigen lassen, um diese Vollstreckungsgrundlage dahingehend und auch bzgl. der anderen Forderungen genau prüfen zu können.
Sofern dies aber nicht vor oder spätestens gegen die FestsetzungsBESCHEIDe vorgebracht wurde, würde da wohl allenfalls nach der Vollstreckung bzw. zwischenzeitlichen Zahlung ein "Rückerstattungsanspruch" bestehen, da die Zahlung dann ohne Rechtsgrund erfolgte.
D.h. wenn Person X dem GV einfach sagen würde "hör mal, die Forderungen für die beiden Wohnungen wurden inzwischen beglichen es gibt keinen Grund mehr zu vollstrecken", dann würde der GV sagen "mir egal, ich hab einen vollstreckbaren Titel"?
Jein.
Auch wenn er genau genommen nicht den "vollstreckbaren Titel" selbst hat, aber dessen Vorliegen seitens ARD-ZDF-GEZ mit dem Vollstreckungsersuchen "bescheinigt" wird.Sofern die vollstreckungsgegenständlichen Forderungen beglichen sind, bestünde eigentlich kein Anlass mehr.
JEDOCH:
Aus obiger Beschreibung ging ja nicht hervor, ob mglw. Doppeltforderungen auch für Person Y geltend gemacht werden. Diese würden ja eigentlich für die gemeinsame Wohnung nicht doppelt anfallen.
Wären sie jedoch per Bescheid festgesetzt und wäre diesem Bescheid nicht widersprochen worden und wäre dieser Bescheid ebenfalls Gegenstand der Vollstreckung, dann würde dieser nach wie vor vollstreckbar sein, auch wenn die per RBStV eigentlich nur 1x pro Wohnung anfallende Summe durch Person X vollumfänglich gezahlt werden würde.
Die Rechtsmittel, die Person Y in diesem fiktiven Fall gegen den Bescheid versäumt hätte, könnte sie im Vollstreckungsverfahren selbst nicht (mehr) vorbringen, sondern eben allenfalls im Nachgang per Rückerstattungsanspruch wegen Zahlung ohne Rechtsgrund. Das muss man ein paar mal lesen und versuchen zu verstehen. So jedenfalls meine Sichtweise.
Es sollen alle Bescheide von Person X (2 widersprochene als auch 2 nicht widersprochene) vollstreckt werden.
Gegen die widersprochenen Bescheide hat Person X auch jeweils Widerspruchsbescheide bekommen (sorry, vergessen zu erwähnen).
Nur noch mal um sicherzugehen, da manche dies verwechseln:
Existieren tatsächlich offizielle
WiderspruchsBESCHEIDe (gleich mehrere?!?) mit Rechtsbehelfsbelehrung wie diese
Ablauf 5 "WiderspruchsBESCHEID" v. "Beitragsservice"/ LRA (+Rechtsbehelf)http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74423.html#msg74423oder lediglich solche, bei flüchtiger Betrachtung einen WiderspruchsBESCHEID suggerierende
"Antworten"Ablauf 4 Antwort v. "Beitragsservice" auf Widerspruch > "Rundfunkbeitrag" o.ä.http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74422.html#msg74422Ergo wäre es also besser die Forderung selbst zu bezahlen um die Vollstreckung abzuwenden und Person Y auf Person X "anzumelden", damit diese nicht auch noch Probleme bekommt?
Person Y sollte - ungeachtet der anderen weiteren Vorgehensweise von Person X - mglw. sinnvollerweise auf das für die Wohnung bereits existierende Beitragskonto "angemeldet" werden, um die Angelegenheiten nicht noch zu verkomplizieren.
Für die mögliche weitere Vorgehensweise von Person X wäre die Beantwortung obiger noch offener Fragen wichtig, denn nochmal:
Bei einer Vollstreckung
- sowohl nicht widersprochener, weil mglw. nicht (im Zweifel nachweislich) zugestellter Bescheide
- als auch zugestellter aber widersprochener Bescheide, jedoch mglw. doch noch nicht per offiziellem WiderspruchsBESCHEID beschiedener Widersprüche
könnten
weiterer Widerstand prinzipiell möglich sein.