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Autor Thema: Vermögensauskunft > Auskunftsrechte bei Dritten seit Nov/Dez 2016 auch <500€ ?  (Gelesen 20199 mal)

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ACHTUNG!
Es scheint im Nov/Dez 2016 Änderungen der ZPO gegeben zu haben, welche die
Einholung von Vermögensauskünften via Dritte (also z.B. Banken etc.) nun auch unterhalb der bisherigen 500€-Grenze ermöglichen...
...faktisch also ab dem ersten Cent.

Dies würde bedeuten, dass auch
unterhalb von 500€ dann z.B. Konto- und Lohn-Pfändungen vereinfacht möglich wären.

Das zieht Kreise...
...und würde umso aktiveres Vorgehen von Betroffenen erfordern
,
da mit jedem Schritt in Richtung Vollstreckung die Chancen deren Abwehr schwinden.
Die schlichte Verweigerung der Vermögensauskunft könnte dann selbst für diejenigen keine "Option" mehr sein, welche ein Pfändungsschutzkonto haben, da notfalls auch Lohnpfändungen durchgeführt werden.

Umso wichtiger daher, es gar nicht erst auf eine Vollstreckung ankommen zu lassen...
Im Weiteren bitte unbedingt noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html


Ob ARD-ZDF-GEZ schon jetzt oder zukünftig in der Beauftragung in ihren "Vollstreckungsersuchen" von dieser Möglichkeit der vereinfachten Drittauskünfte Gebrauch machen oder machen werden, ist derzeit noch nicht bekannt.
Sachdienliche Hinweise bitte hier in diesem Thread oder an die Moderatoren.

Danke für die Mitwirkung.


Hier nun die Informationen, welche diesen eigenständigen Thread veranlassten...

Gerichtsvollzieher mit Pfändungsandrohung - was tun?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13219.msg135901.html#msg135901

§ 802l ZPO
Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers

Die Erhebung oder das Ersuchen ist nur zulässig, soweit dies zur Vollstreckung erforderlich ist und die zu vollstreckenden Ansprüche mindestens 500 Euro betragen; Kosten der Zwangsvollstreckung und Nebenforderungen sind bei der Berechnung nur zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrags sind.

Sagt mal, kann es sein das sie diesen Teil gestrichen haben?
Aktuell steht es so nicht mehr in der 802l.

Ich meine es vor 1-2 Wochen noch gelesen zu haben.

Hier steht es noch so drin. Am 01.01.2013 so geändert.
https://www.buzer.de/gesetz/7030/al36420-0.htm

Schaut man auf der offiziellen Seite steht von der 500€ Grenze nichts mehr.

Wer weiß mehr?

EDIT:

So hier habe ich es gefunden.
https://www.buzer.de/gesetz/7030/al57102-0.htm

Am 26.11.2016, also letzten Samstag wurde der § geändert.
Speziell der Teil mit der 500€ Grenze ist nun entfallen.
[...]


[...]
Die betreffende Gesetzesänderung im Bundesanzeiger ist unter nachfolgendem Link zu finden.
Gesetzblatt Nr. 55 Jahrgang 2016 Teil 1 (25.11.2016 Bonn)

Zitat
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG) vom 21. November 2016
http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/media/54791FF701B56FE14C13014E133B0B44/bgbl116s2591_161455.pdf
Link-Korrektur/ Ergänzung:
http://www.buzer.de/gesetz/12248/index.htm
bzw.
http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*%255B@attr_id=%2527bgbl116s2591.pdf%2527%255D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl116s2591.pdf%27%5D__1480710628993

Auf Seite 2 der PDF (Seite 2592) unter 10. § 802l wird wie folgt gefasst:  (rechte Spalte oberes Drittel)
wird genau dieser Satz mit der Grenze neu gefasst.

[...]


[...]
Mitgewirkt an der Gesetzesänderung hat der BDIU

BDIU = Bund deutscher Inkasso Unternehmen

Quelle: http://inkasso.de/sites/default/files/downloads/20160111_BDIU-Stellungnahme%20GE-EUKopfVODG-%C3%84ndergZPO.pdf (Seiten 4/5)

Lobby-Arbeit vom Feinsten?

Deren Mitgliederliste (http://www.inkasso.de/mitglieder/liste) spuckt unseren ARD-Betrugsehrfies zwar nicht aus, aber wer weiß, vielleicht arbeiten die ja mit einem anderen Unternehmen zusammen. Oder sie sind selbst direkt angefragt worden!?

Der BDIU jedenfalls wurde um Stellungnahme zur geplanten Gesetzesänderung gebeten und schrieb, die Änderungen zum § 802 l ZPO gingen ihm nicht weit genug, man möge bitte die 500 €-Grenze aufheben.

gesagt getan! Sein Vorschlag wurde insofern exakt umgesetzt. (Ich vermute jetzt einfach mal, vom größten Inkasso_unternehmen der BRD (=GEZ) kam selbiger Wunsch...)


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Z

ZusatzrenteHaetteIchAuchG

Interessant dabei ist auch folgendes:

In der aktuellen ZPO-Norm "§ 802l Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers" steht ganz unten folgender Satz geschrieben:
"Fassung aufgrund des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG) vom 21.11.2016 (BGBl. I S. 2591), in Kraft getreten am 26.11.2016 "
Quelle: https://dejure.org/gesetze/ZPO/802l.html

Wenn man aber in die Archiv der Gesetzänderungen nachschaut, so stellt man fest, dass der Text unter https://dejure.org/gesetze/ZPO/802l.html bereits schon am 09.11.2016 geändert worden ist.
Nachweis-Quelle: http://web.archive.org/web/20160401000000*/https://dejure.org/gesetze/ZPO/802l.html
Einfach auf 09.11.2016 im Kalender anklicken.


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Emge Phil

Wichtig zu erwähnen ist, dass hiervon zunächst nur die Bundesländer betroffen sind, in denen ausdrücklich Gerichtsvollzieher mit der Beitreibung der Beiträge betraut werden (Bayern, Baden-Württemberg, Sachsen). Daneben gibt es in anderen Bundesländern (etwa Niedersachsen oder Nordrhein-Westfalen) nach den dortigen Verwaltungsvollstreckungsgesetzen die theoretische Möglichkeit, dass (ggf. nach erfolglosen Beitreibungsversuchen durch die zunächst beauftragten Stadt- und Gemeindekassen) ebenfalls Gerichtsvollzieher beauftragt werden.

Folgenlos ist die Änderung der ZPO für die Bundesländer, in denen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes oder nach an dieses angelehnten oder diesem vergleichbaren Verwaltungsvollstreckungsgesetzen vollstreckt wird (Berlin, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern), da dort direkt oder vergleichbar nach den Bestimmungen der Abgabenordnung vollstreckt wird, die diese Auskunftsmöglichkeiten für die Beitreibung von Rundfunkbeiträgen nicht vorsieht.


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T
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Ob primär ein Gerichtsvollzieher oder eine Vollstreckungsbehörde für das Beitreiben öffentlicher Forderungen zuständig ist, hängt von der Wohnsitzgemeinde und nicht von einem Bundesland ab.

In größeren Städten wird man diesbzgl. oftmals von einer Vollstreckungsbehörde betreut werden, in kleineren Gemeinden eher einen Gerichtsvollzieher zur Seite gestellt bekommen.


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In größeren Städten wird man diesbzgl. oftmals von einer Vollstreckungsbehörde betreut werden, in kleineren Gemeinden eher einen Gerichtsvollzieher zur Seite gestellt bekommen.

Das ist mir neu - ich kenne es eher umgekehrt:
In München, Dresden, Chemnitz und anderen größeren Städten sind augenscheinlich Amtsgerichte und Gerichtsvollzieher involviert. Siehe auch die vielen Beispiele im Vollstreckungsboard.
In kleineren Städten und Gemeinden (so auch z.B. im Falle Baumert) sind es eher die Stadt- und Gemeindekassen - siehe ebenfalls die vielen Beispiele bzgl. Stadtkassen im Vollstreckungsboard.


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Berechtigter Einwand und unzulässige Verallgemeinerung meinerseits. Mein Fokus liegt mehr auf den nördlichen Bundesländern.

Es sei aber noch einmal darauf hingewiesen, wie zuvor schon von Emge Phil, dass die Vollstreckungsbehörden, zumindest in Niedersachsen, eine Vermögensauskunft entweder selber vornehmen können oder dafür einen Gerichtsvollzieher beauftragen dürfen. Die primäre Zuständigkeit einer Vollstreckungsbehörde schließt also den Einsatz eines Gerichtsvollzieher nicht aus.


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Emge Phil

Die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers hängt ausschließlich davon ab, ob diese Möglichkeit durch das jeweilige Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz oder eine Ministerialverordnung gegeben ist oder nicht.


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c
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Aus aktuellem Anlass möchte ich grundlegende Informationen nachliefern.

An den Runden Tischen taucht immer wieder die Frage auf, was passiert wenn man die Abgabe des Vermögensverzeichnisses verweigert/ablehnt. Wie wir wissen, kann in so einem Fall Haft angeordnet werden (hier: Erzwingungshaft für die Abgabe des Vermögensverzeichnisses nach § 802g ZPO). Der/die Gerichtsvollziehende kann vollstreckungsrelevante Daten aber anscheinend auch per Datenabfrage ermitteln - und so die Pfändung/Vollsteckung fortsetzen. So kann es von Beitragsschuldner*n relativ unbemerkt zu Lohn-, Konto-, Kfz-Pfändungen kommen:
   
Wenn ich es richtig verstehe, können bestimmte Behörden bei berechtigtem Interesse über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bei der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) Kontodaten von Menschen ermitteln. Hierzu gibt es gesetzliche Grundlagen (§§ - z.B. § 93 Abs. 7 u. 8 AO, § 93b AO, § 24c KWG). Dies ist seit 2013 auch Gerichtsvollziehenden möglich: per Datenabfrage können Banken und Kontonummern ermittelt werden, mittlerweile eben nicht mehr nur ab einem geschuldeten zu pfändenden Betrag über 500 €.

Vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Kontenabruf?veaction=edit&section=10#Kontenabruf_durch_Gerichtsvollzieher
(dank an user_alexparty! - Die 500 €-Grenze wurde seit einigen Monaten aufgehoben - dies ist im Wikipedia-Artikel noch nicht ersichtlich. Auch bei geringeren Pfändungsbeträgen ist die Abfrage jetzt möglich). Gesetzliche Grundlage:

Zitat
Zivilprozessordnung
§ 802l Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers


(1) Kommt der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nach oder ist bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten, so darf der Gerichtsvollzieher
1.
    bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung den Namen, die Vornamen oder die Firma sowie die Anschriften der derzeitigen Arbeitgeber eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses des Schuldners erheben;
2.
    das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1 der Abgabenordnung bezeichneten Daten abzurufen (§ 93 Abs. 8 Abgabenordnung);
3.
    beim Kraftfahrt-Bundesamt die Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes zu einem Fahrzeug, als dessen Halter der Schuldner eingetragen ist, erheben.

Die Erhebung oder das Ersuchen ist nur zulässig, soweit dies zur Vollstreckung erforderlich ist.
...

Das hieße doch, das Verweigern der Vermögensauskunft könnte dazu führen,

dass der GV per Datenabfrage Bankdaten ermittelt (bei der BaFin) und eine Kontopfändung durchführt

-  dass der/die GV den Arbeitgeber ermittelt (über die Rentenversicherungsanstalt) und Lohnpfändung durchführt.

-  Auf die selbe Weise kann es über eine Anfrage beim Kraftfahrtbundesamt zu einer KfZ-Pfändung kommen?

Resumée: Auch eine verweigerte Vermögensauskunft schützt nicht unbedingt vor Pfändung.
Dies umso weniger, je automatisierter diese Abfragen in Zukunft durch Vollstreckende erfolgen (entsprechende elektronische Formulare zur Vereinfachung sind in Arbeit).

(keine Rechtsberatung / ohne Gewähr!)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. März 2017, 01:30 von cecil«
Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
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Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
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Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30694.0

P
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Aktueller Querverweis

Gerichtsvollzieher Rechte gestärkt; Bundesrats-Zustimmung für NRW-Gesetzentwurf
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31547.0.html

Der Hintergrund:
Laut Gesetz Entwurf entfällt eine weitere 500,- EURO Grenze zum Erhalt von Auskünften.


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Querverweis aus wichtigem Grunde:
Vollstreckungsersuchen 2020 > (Vermögens-)Drittauskünfte unter 500€
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33990.0

Siehe jedoch auch
Gesetzentwurf - Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG) 06/2020
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33908.0


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