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Autor Thema: Der Rundfunkbeitrag und das Verbiegen von Gesetzen  (Gelesen 3711 mal)

V
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Der Rundfunkbeitrag und das Verbiegen von Gesetzen

In einem anderen Thread wurde ein neues Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Beitrag, dem angeblichen besonderen Vorteil und der Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gegenüber anderen öffentlichen Aufgaben behandelt.

Dies ist sehr brisant und sollte näher beleuchtet werden.

Zum Beitrag von Knax:
Zitat
Bundesverfassungsgericht:
3. …
Die Erhebung von Beiträgen erfordert hiernach hinreichende sachliche Gründe, welche eine individuelle Zurechnung des mit dem Beitrag belasteten Vorteils (siehe oben B. I.) zum Kreis der Belasteten rechtfertigen. Wesentlich für den Begriff des Beitrags ist der Gedanke der angebotenen Gegenleistung, des Ausgleichs von Vorteilen und Lasten: Wenn das Gemeinwesen in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe eine besondere Einrichtung zur Verfügung stellt, so sollen diejenigen, die daraus besonderen wirtschaftlichen Nutzen ziehen oder ziehen können, zu den Kosten ihrer Errichtung und Unterhaltung beitragen (vgl. BVerfGE 14, 312 <317>). Die für die Kostentragungspflicht erforderliche individuelle Zurechenbarkeit lässt sich insbesondere aus der rechtlichen oder tatsächlichen Sachherrschaft oder -nähe und der damit verbundenen Möglichkeit herleiten, aus der Sache konkrete wirtschaftliche Vorteile oder Nutzen zu ziehen (vgl. BVerfGE 91, 207 <223>). Das schließt allerdings nicht aus, dass eine unbestimmte Vielzahl von Bürgern zu Beiträgen herangezogen wird, sofern ihnen jeweils ein Sondervorteil individuell-konkret zugerechnet werden kann (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, juris, Rn. 103).

...
Was steht in Randnummer 103 genau, auf welche das Bundesverfassungsgericht Bezug nimmt?

"Soweit hinsichtlich der staatlichen Leistungen, deren Finanzierung die Abgabe bezweckt, ein „besonderer“ Vorteil erforderlich ist, ist Bezugsrahmen für die Feststellung einer derartigen Besonderheit nicht die Stellung des Abgabepflichtigen im Vergleich zur restlichen Bevölkerung, sondern die Abgrenzung der zu finanzierenden Aufgabe gegenüber den Gemeinlasten, d. h. den allgemeinen staatlichen Aufgaben. Von diesen unterscheidet sich die Veranstaltung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks ungeachtet der Pflicht des Staates zu dessen funktionsgerechter Finanzierung jedoch grundlegend. Im Übrigen übersteigt die Zahl der durch den Rundfunkbeitrag tatsächlich Beitragsbelasteten aufgrund des Umstands, dass der Beitrag je Wohnung nur einmal anfällt, nicht erheblich diejenige nach dem bisherigen Rundfunkgebührenstaatsvertrag. Hierzu jedoch hat das Bundesverfassungsgericht, welches – obschon ohne konkrete Zuweisung zu einer bestimmten Art der Vorzugslasten – die Rundfunkgebühr stets als nichtsteuerliche Abgabe gesehen hat, wiederholt festgestellt, es handele sich um die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung (BVerfG, Urteil vom 4. November 1986 – 1 BvF 1/84 –, BVerfGE 73, 118 [158]; Beschluss vom 6. Oktober 1992 – 1 BvR 1586/89 u.a. –, BVerfGE 87, 181 [199]; Urteil vom 22. Februar 1994 – 1 BvL 30/88 –, BVerfGE 90, 60 [90])."


Der Abgabepflichtige hat einen besonderen Vorteil, weil die Bedeutung (der Stellenwert) des öffentlich-rechtlichen Rundfunks höher zu bewerten ist als die Bedeutung (der Stellenwert) sämtlicher anderer öffentlicher Aufgaben. Dies wird besonders an dem sich daran anschließenden Satz klar, in dem steht, der öffentlich-rechtliche Rundfunk unterscheide sich von sämtlichen anderen öffentlichen Aufgaben "grundlegend". "Grundlegend" kann hier nur heißen "grundlegend in Bezug auf seine Bedeutung"

Leider haben sich die hohen Richter bei dem Verbiegen von Gesetzen vergaloppiert und "vergessen" diese versklavenden "besonderen" Vorteile zu belegen. Zu der Rechtsbeugung kommen wir gleich zu sprechen.

Mit dieser von dir Knax gut erläuterten Bedeutung der Urteilsaussagen begeben sich die hohen Richter direkt in die Rechtsbeugung. Denn zu den weitaus wichtigeren öffentlichen Aufgaben, als das Zwangshofieren des Vernebelungsfunks, gehört unter anderem der Schutz der Gesundheit nach Artikel 2 des Grundgesetzes:


Zitat

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit ...

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. ...

Die öffentlich-rechtlichen Anstalten desinformieren die Bürger, lenken vom Wichtigen ab, rauben vielfach die freie Medienwahl, die Existenzgrundlage der Menschen und beteiligen sich an der Gesundheitsschädigung der Gesellschaft. Die Richter verletzen mit ihrer Schützenhilfe unter anderem den Artikel 2 Grundgesetz, weil sie damit alle Bürger entmündigen und die Gesundheitsschädigung verstärken.

Zitat
http://www.mittelbayerische.de/nachrichten/kultur/artikel/der-zwangsbeitrag-stinkt-zum-himmel/1063624/der-zwangsbeitrag-stinkt-zum-himmel.html
... In Wahrheit zerstört der Zwangsbeitrag ein Recht, das über Jahrhunderte mühsam entwickelt wurde. Und er verhöhnt das logische, das moralische und das Rechtsbewusstsein der Bürger. Die hohen Herren des Rechts – deren Arbeitsweise die FAZ zutreffend so charakterisiert: „Welche Einwände auch immer es gegen den Rundfunkbeitrag geben könnte ... wir wischen sie vom Tisch“ – legen die Lunte an ein Pulverfass. Später heißt es dann wieder: Wir haben es nicht gewusst, wir haben es nicht gewollt.

> Gesundheitsschädigung durch Fernsehen:
Einen Vorteil hat die ganze Gesellschaft, wenn mehr Bürger weniger Zeit vor dem TV Gerät verbringen und sich berieseln lassen. Bewegung ist gesünder und lesen bildet deutlich mehr als TV, dies ist eindeutig belegt. TV richtet mehr Schaden als Nutzen. Um das zu erkennen, ist häufig ein Abstand von der TV Droge von Nöten. Die Wahl und das Recht sich nicht an der Zwangsubventionierung der Gesundheitsschädigung durch einen Anbieter wird mir und jedem Bürger genommen.
Profitieren von Fernsehen? Wo sind die Belege für diesen Unsinn? Einige wenige profitieren vom Fernsehen, die Gesellschaft als solche - wohl kaum.

Belege für die Gesundheitsschädigung durch Fernsehen:


Endlich bewiesen: Fernsehen macht dumm
10 psychologische Fakten über Fernsehen
Gesundheitsschädlichkeit des Fernsehens
TV-Konsum zerstört die Tagträume der Konsumenten - damit deren seelisches Gleichgewicht und langfristig auch deren seelische Gesundheit
Fernsehsucht - Wenn Fernsehen zur Droge wird
TV-Glotzen verhindert ‚Flow’ und Glücksempfinden
Fernsehen treibt Blutdruck in die Höhe


Dass auch Urteile wie das Volk aus seinem Rechtsempfinden erwartet möglich sind, beweist das Bundesverfassungsgericht hier:
Staatsabhängigkeit des ZDF


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. August 2014, 23:50 von Viktor7«

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  • #GEZxit
    • Online-Boykott – Das Portal gegen die jetzige Art des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Finanzierung
Eigentlich liegt es nicht an uns, die Notwendigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu behandeln. Der Gesetzgeber drückt uns dieses Ungetüme aufs Auge, ohne dass wir es bestellt hätten. Auch ist er derjenige, der immer wieder dessen Notwendigkeit und Vorteile stets lauter hinaus posaunt, ohne einen einzigen Beleg zu führen. Unter diesen Umständen ist es unser gutes Recht, die Belege dieser Notwendigkeit zu fordern und jegliche Geldleistung bis dahin zu verweigern.


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Gegen diese diktatorische Assimilierung der Menschen, die Unterdrückung der medialen Freiheit durch das Verbiegen von Gesetzen, der Ausbeutung und gegen die organisierte kriminelle Macht, geht es nur mit organisierter Macht. Genau wie damals bei dem Mauerfall.


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