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Autor Thema: Argumente zum Weiterdenken 7  (Gelesen 4215 mal)

g
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Argumente zum Weiterdenken 7
Autor: 18. Juni 2014, 13:32
1)
http://de.wikiquote.org/wiki/Aristoteles

"Das Ganze ist mehr als die Summe seiner Teile." - Zitat aus Metaphysik VII 10, 1041 b

Ich ergänze dazu:… und bringt noch mehr Unrecht als die Summe seine Teile
Das, was aus der Brechung verschiedener, einzeln als zumutbar beurteilter Rechte entsteht, ist mehr schädlicher als die Summe seiner Teile.
Die ungefragt vorgenommene Einspeisung der TV-Programme ins Internet, das ich in meiner Wohnung nutze, wird als ‚zumutbarer’ Verstoß gegen die Unverletzlichkeit der Wohnung gewertet. In Koppelung mit der Zahlungspflicht wird hieraus jedoch eine vorsätzliche, strategische Handlung, die in anderen Rechtgebieten bis hin zur Nötigung mit räuberischer Erpressung gedeutet würde.

2)

Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, Artikel 8

„Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens“

(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

Zu (1)
Der Eingriff der ungefragten Einspeisung von TV-Programmen in das Internet stellt einen Engriff in das Recht auf Achtung meines Privat- und Familienlebens innerhalb meiner Wohnung dar.
Dieser Eingriff mag zwar von Verwaltungsgerichten als zumutbar und unerheblich bezeichnet werden, da ich das Angebot ja nicht anzunehmen brauche. In Verbindung mit der Geldforderung in Form einer aufoktroyierten Verpflichtungsabsicht zur Zahlung des Zwangsbeitrags sieht die Sache schon nicht mehr harmlos aus.
Wenn jemand ein Küchenmesser hat, ist das zunächst recht harmlos und für die Mitmenschen zumutbar. Wenn er dieses jedoch zum Zweck einer Geldforderung einsetzt, entsteht daraus ein gewichtiger Straftatbestand.
Wenn also die offensichtlich als nicht erheblich beurteilte Verletzung des Rechtes auf Achtung meiner Privatsphäre, in diesem Fall Wohnung als Vorbereitung einer dem Kern nach von mir unerwünschten und damit für mich keine Zahlungspflicht begründenden Geldforderung dient, verletzt diese strategisch und perfide geplante Koppelung beider Rechtsbrüche das Recht auf Achtung meines Privat- und Familienlebens und meiner Wohnung sehr erheblich und ist in dieser Kombination ein Verstoß gegen die o.g. Menschrechtskonvention.

Zu (2)
Wenn der Rundfunk’Staats’vertrag überhaupt den Rang eines Gesetzes haben sollte, darf die Behörde in die Ausübung des Recht auf Achtung meines Privat- und Familienlebens, sowie meiner Wohnung nur eingreifen
„…soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen  u n d  in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der  Rechte und Freiheiten anderer.“
Dieser Sachverhalt wird hinsichtlich der eigenmächtigen TV-Einspeisung in das Internet ganz sicher nicht erfüllt. Das Recht auf Achtung meines Privat- und Familienlebens, sowie meiner Wohnung ist gerade in Zusammenhang mit dem im vorherigen Abschnitt Ausgeführten höher zu werten.
Die Einspeisung der TV-Programme ist nicht gesetzlich vorgesehen und damit sofort zu unterlassen. Sie dient den Verantwortlichen lediglich dazu, eine Beitragspflicht zu konstruieren, denn so kann einfach behauptet werden, jeder könne ja jederzeit fernsehen. Insbesondere in Verbindung mit der konstruierten Beitragspflicht verstößt diese Einspeisung gegen die Ausübung des Rechts auf Achtung meines Privat- und Familienlebens, sowie meiner Wohnung.

3)
Europäische Menschenrechtskonvention, Artikel 9:

Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit

(1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen.
(2) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekennen, darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

Zu (1)
Hierzu gehört auch die Entscheidung, ein Angebot aus Überlegungen, Weltanschauung oder Gewissen nicht anzunehmen. Zwangsangebote, die nicht abgelehnt werden können, verstoßen gegen den Artikel 9.

In den Urteilen des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 - VGH B 35/12 – „ Ausgestaltung der Beitragserhebung für nicht private Bereiche verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz“

sowie

im Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 19.03.2014
- 3 K 554/13 Ge „Gesetzgeber ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zur Pauschalierung der Abgabentatbestände befugt“
werden zwar alle entsprechenden Menschenrechte ignoriert – ich denke jedoch dass auf europäischer Ebene mehr juristischer Sachverstand vorhanden ist.
Zu argumentieren, niemand müsse ja glotzen, Hauptsache er hat GEZahlt, ergibt in Verbindung mit der konstruierten ‚Beitrags’-pflicht einen eindeutigen Verstoß gegen Artikel 9.
Nicht fernzusehen entspricht, wie ich in den über 40 Gründen meiner Schreiben (wiedergegeben im –Neudeutsch- Thread „Argumente zum Weiterdenken 1 bis 7“) dargelegt habe, zutiefst meiner Weltanschauung und meinem gewissensmäßigen Beweggründen.

4)
Entkoppelung der konstruierten hoch-gez-üchteten Ansprüche

In der Rechtsprechung kann eine Koppelungsunterstellung (PC – also Fernseher) durchaus verneint werden wie im Schwedenurteil „Schwedische PC und Smartphones sind keine Fernseher“…weil sie nicht zu diesem Zweck gekauft worden sein müssen.

Ein anderes Beispiel der Entkoppelung von Unterstellungen ist schon etwas älter aber auch logisch:
Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 27.04.2007- 3 Ss OWi 452/07 -

„Keine verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons während der Autofahrt bei bloßem In-der-Hand-halten des Handys. Benutzung setzt Inanspruchnahme einer der Funktionstasten voraus.“

So sehe ich das auch hinsichtlich der unterstellten Nutzung des Zwangsangebots. Aufgrund der Nutzung einer Wohnung und des Besitzes eines PC darf nicht die Nutzung des TV-Programms unterstellt werden, da hierfür die nicht erfolgte Betätigung der entsprechenden Funktionstasten die Voraussetzung wäre.


5)
Ist der RundfunkBeitrag‚Staats’vertrag ein überhaupt ein Gesetz oder lediglich eine andere Form eines „Insichgeschäfts“, das zumindest im Geltungsbereich des § 181 BGB überhaupt nicht statthaft wäre?

http://de.wikipedia.org/wiki/Staatsvertrag
„Da in Deutschland die Länder über eigene Gesetzgebungskompetenzen (vgl. Art. 70 ff. GG) verfügen, wird der Begriff auch für Verträge zwischen zwei oder mehreren Bundesländern angewandt (Länderstaatsverträge). Oft werden wirtschaftliche Zusammenarbeit oder Grenzangelegenheiten in diesen Staatsverträgen geregelt. Beispiele für solche Verträge sind der Rundfunkstaatsvertrag und der Glücksspielstaatsvertrag. Die jeweiligen Landesparlamente haben diesen Staatsvertrag anschließend durch ein sogenanntes Zustimmungsgesetz (auch Transformationsgesetz genannt) in ein Landesgesetz zu übernehmen.[10] Erst nach dieser Ratifizierung des Staatsvertrags durch alle beteiligten Landtage kann der Vertrag in Kraft treten.“

http://de.wikipedia.org/wiki/Insichgesch%C3%A4ft
„§ 181 BGB, Insichgeschäft
Ein Insichgeschäft ist ein Begriff aus dem Recht Deutschlands. Es liegt vor, wenn jemand ein Rechtsgeschäft entweder im eigenen Namen (Selbstkontraktion) oder im Namen eines von ihm Vertretenen (Doppelvertretung) mit sich selbst als Vertreter eines Dritten abschließt. Gemäß § 181 BGB sind derartige Geschäfte nur zulässig, wenn die beteiligten Vertragspartner dem Vertreter das Selbstkontrahieren gestattet haben oder aber das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
Beispiel: Der (Gesellschafter-) Geschäftsführer einer GmbH kauft für die GmbH sich selbst ein Grundstück ab. Hier wird ein zweiseitiges Rechtsgeschäft abgeschlossen, obwohl lediglich eine Person, einmal freilich als Organ einer Kapitalgesellschaft, handelt. Kapitalgesellschaften befreien den gesellschaftbeherrschenden Geschäftsführer regelmäßig bereits aus steuerlichen Gründen vom Verbot der Selbstkontraktion.
Es liegt auf der Hand, dass mit derartigen Insichgeschäften eine große Gefahr des Missbrauchs einhergeht. Der in der beschriebenen Weise Handelnde kann beispielsweise das Vermögen des von ihm Vertretenen an sich selbst verschenken oder sonst sich selbst durch das Geschäft begünstigen.“
Kommt mir irgendwie bekannt vor…

Bewegt sich der RBStV auf der Ebene eines verbotenen Kopplungsgeschäfts?
http://de.wikipedia.org/wiki/Kopplungsvertrag
„Der Kopplungsvertrag (auch: Kopplungsgeschäft) ist ein Rechtsgeschäft, bei dem an einen Vertrag eine weitere Leistungsvereinbarung geschlossen wird, die nach außen hin keine Beziehung zum eigentlichen Vertragsgegenstand hat. Kopplungsverträge unterliegen der wettbewerbsrechtlichen Kontrolle (vgl. Art. 102 S. 2 lit. d AEUV, § 5 Abs. 1 UWG). Teilweise sind Kopplungsgeschäfte nicht anders denkbar (z. B. „Betreutes Wohnen“ - Mietvertrag mit Dienstleistungsvertrag, BGH NZM 2006, 290); teilweise sind sie schlichtweg verboten, sofern ein Vertragspartner dadurch erheblich benachteiligt wird bzw. wenn dadurch Hoheitsrechte zur Disposition stehen könnten (z. B. öffentlich-rechtlicher Vertrag, siehe § 56 Abs. 1 Satz 2 VwVfG).
Soweit Rechtsgeschäfte einem Kopplungsverbot unterliegen sind sie nach § 134, § 138 BGB nichtig (ggf. auch nach § 59 VwVfG).“

http://www.rechtslexikon-online.de/Koppelungsverbot.html
Koppelungsverbot im Verwaltungsrecht
Verwaltungsverfahrensrechtliche Regelung, wonach bei öffentlich-rechtlichen Verträgen die Gegenleistung des Vertragspartners im Zusammenhang mit der Leistung der Behörde stehen muss.
Das Kopplungsverbot ist in § 56 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) des Bundes und in den entsprechenden Landesgesetzen normiert.
Es dient dem Schutz des Bürgers davor, dass ihm unter hoheitlichem Druck gesetzlich ungerechtfertigte Leistungen abverlangt werden.
Darüber hinaus soll ein "Verkauf von Hoheitsrechten" durch die Verwaltung ausgeschlossen werden.
Verpflichtet sich der Bürger in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag dazu, für die Leistung der Behörde eine Gegenleistung zu erbringen (öffentlich-rechtlicher Austauschvertrag), muss die Gegenleistung:
•   den gesamten Umständen nach angemessen sein
•   im sachlichen Zusammenhang mit der Leistung der Behörde stehen
Eine Verletzung des Koppelungsverbotes ist beispielsweise gegeben, wenn eine Gemeinde die Änderung eines Bebauungsplans in einem verwaltungsrechtlichen Vertrag davon abhängig macht, dass der bauwillige Eigentümer an Stelle eines nicht mehr festsetzbaren Erschließungsbeitrages einen Geldbetrag für einen gemeinnützigen Zweck leistet.
Verträge, die gegen das Kopplungsverbot verstoßen, sind nichtig.
Auch für Ermessensentscheidungen beim Erlass von Verwaltungsakten ist ein Kopplungsverbot anerkannt. Die Behörde darf bei einer Ermessensentscheidung keine Gesichtspunkte berücksichtigen, die der Wahrnehmung von Aufgaben außerhalb ihrer Zuständigkeit dienen oder die außerhalb von Sinn und Zweck der Ermessensvorschrift liegen. Beruht ein Verwaltungsakt auf derartigen Erwägungen, ist er ermessensfehlerhaft (Fall des Ermessensfehlgebrauchs aufgrund sachfremder Erwägungen) und kann deshalb angefochten werden.


--- EDIT Moderator: ---

Argumente zum Weiterdenken 1 -n, Inhaltsübersicht


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Re: Argumente zum Weiterdenken 7
#1: 18. Juni 2014, 14:56
Sehr weit gedacht "gelddruckmaschine",wir hoffen alle,dass es nicht so weit kommen muss,dass man in der Rechtsinstanz so weit geht,um Recht zu bekommen.
Wie hier schon in vielen Beiträgen dargestellt,ist dieses angebliche Gesetz des Rundfunkstaatsvertrages nicht nur mit unserem Grundgesetz nicht vereinbar,sondern auch mit Deinen Darstellungen.
Was sich dieser Verein in Verbindung mit unseren Politikern(Selbstdarstellern)herausgenommen haben,ist von keinem normalen Bürger mehr nachzuvollziehen.


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koppi1947

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Re: Argumente zum Weiterdenken 7
#2: 18. Juni 2014, 18:47
Dein Wort in des großen Lauschers Gehörgang, lieber Koppi.
Ich denke aber, wenn sich Herrschaftsverhältnisse mit Ignoranz paaren -wie zur Zeit zu beobachten, kann man gar nicht weit genug denken. Da im obersten Bundesgericht ein naher Verwandter vom ZwangsbeitragsUrheber Paul Kirchhof sitzt (Patronage?) wird zumindest dieser sich dem Oheim gegenüber erkenntlich zeigen wollen, indem er in dessen Sinne 'urteilt'.
Und dann stehen wir schneller vor der Aufgabe nach Europa zu ziehen, als der gesunde Menschenverstand dies für möglich gehalten hätte.
Herzliche Grüße
aus dem grünen Essen


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Re: Argumente zum Weiterdenken 7
#3: 19. Juni 2014, 12:00
Hallo gelddruckmaschine,

erneut gelungene Gedanken zum Weiterdenken. Ich verlinke gleich den Teil 7 in deine Beitragsreihe.


Die konstruierte Beitragspflicht mit dem unterstellten Empfang der öffentlich-rechtlichen Programme, auf Grund des reinen Besitzes von Multifunktionsgeräten, ist ein sehr guter Angriffspunkt, ähnlich deinem Vergleich mit dem Messer.

Die Zwangsbeitragspflicht basiert auf der bei den Haaren herbeigezogenen Vermutung, dass die Besitzer von Wohnungen, ob mit TV- und/oder Radiogerät oder ohne diese Geräte, sie ALLE die öffentlich-rechtlichen Programme sehen. Menschen ohne entsprechende Geräte können per se keine Programme empfangen. Die künstliche Einrede, dass ein vorhandenes Gerät zwangsweise zur Nutzung der öffentlich-rechtlichen Programme verwendet wird, ist eine dubiose Unterstellung. Darüber hinaus können Wohnungen keine Rundfunkprogramme empfangen. Menschen können Programme sehen/hören, WENN sie es denn wollen. Personen, die keinerlei Bezug zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk haben oder diesen wegen der subtilen Beeinflussung durch tendenzielle Beiträge und/oder Auslassungen der Berichterstattung oder wegen der Gesundheit ablehnen, wollen die aufgedrängten Informationen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht. Sie wollen ihre negative Informationsfreiheit wahrnehmen und wünschen keine Plünderung ihrer finanziellen Mittel und damit die Untergrabung der eigenen Wahl der Medien.

Beim Rundfunkbeitrag ist kein sach- und systemgerechter Zusammenhang zwischen der  Wohnungsabgabe und dem Zweck vorhanden. Der Anknüpfungspunkt Wohnung ist als dubios zu bezeichnen. Eine Hundesteuer für die Haltung von Katzen geht rechtlich auch nicht, das gilt auch für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk-"Beitrag".

Der Verbreitungsgrad mobiler Empfangsgeräte macht zudem die ÖRR Abgabe nach dem "Innehaben einer Wohnung" unheilbar widersprüchlich. Eine durch das Vorhandensein moderner Mediengeräte ubiquitär bestehende Rundfunknutzungsmöglichkeit unterstellt, wäre der Gesetzgeber nämlich durchaus berechtigt, bei Massenerscheinungen, wie sie die Erhebung einer Rundfunkabgabe darstellt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen. Bei Massenerscheinungen ist mit anderen Worten dem jeweiligen Einzelfall keine besondere Bedeutung gegenüber dem Gemeinwohl einzuräumen. Indes überschreitet der Gesetzgeber mit dem typisierenden Schluss vom Verbreitungsgrad moderner Empfangsgeräte in den Haushalten auf eine in jeder Wohnung bestehende Rundfunknutzungsmöglichkeit seinen Typisierungsspielraum. Einer Vorzugslast, die aus der weiten Verbreitung moderner Empfangsvorrichtungen in Haushalten typisierend auf eine zugleich in jedem Haushalt bestehende Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks schließt, liegt ein ungeeigneter Anknüpfungspunkt zu Grunde. Mit dem Innehaben einer Wohnung an Stelle des Vorhandenseins eines empfangstauglichen Gerätes wird ein kategorial anderes, vom Rundfunk gelöstes und sachlich damit in keinerlei Zusammenhang stehendes Merkmal gewählt, um auf die Möglichkeit des Rundfunkempfangs typisierend zu schließen.

Auch der Brief an Abgeordnete zum Thema "Multifunktions-TV/-Geräte = Nutzer des ö.-r. Rundfunks?" trägt dazu bei, an den richtigen Stellen für Wissen und Änderung zu sorgen:

Zitat
Sehr geehrte(r) ...,

wie stehen Sie zu dem Thema Multifunktions-TV/-Geräte = Nutzer des ö.-r. Rundfunks?

Die Begründung mit dem Verbreitungsgrad von Rundfunkgeräten im Haushalt, stammt aus einer Zeit, mit fast ausschließlich öffentlich-rechtlichen Programmangeboten. Diese Begründung ist heute längst überholt, weil große Teile der Bevölkerung sich jetzt unterschiedlich informieren und auf bestimmte Quellen zugunsten anderer verzichten oder bewusst Quellen meiden.

Die mobile Nutzung wird in den meisten Fällen nicht für öffentlich-rechtliche Inhalte verwendet. Durch die Zunahme der nicht ö.-r. Angebote verringert sich prozentual die Nutzung der überdimensionierten  90 öffentlich-rechtlichen Programme für täglich 21 Mio. €.
Damit aber werden die Gruppen der Wohnungsinhaber, die nur Privat-Radio-Hörer, nur Privat-/ Pay-TV/Auslandssender Zuschauer sind, die das TV Gerät als Bildschirm für DVD-, Blu-ray, YouTube, … Filme/Spiele/Fotos und anderes nutzen, Personen die Bücher, Zeitungen, Zeitschriften und ö.-r. freies Internet zur Information nutzen und die keinerlei Bezug zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk haben oder diesen ablehnen in einen sachfremden Topf "Nutzer des ö.-r. Rundfunks" geworfen. Die freiheitliche Selbstbestimmung durch nicht abgerufene ö.-r. Fernsehprogramme Geld einzusparen wird jedem genommen und die freiheitliche Selbstbestimmung, Handlungsfreiheit, Eigentum (Geld) und Würde verletzt.

Die fehlende Sachgerechtigkeit wird daneben noch dadurch unterstrichen, dass die Schaffung eines Abgabentatbestands, der namentlich wegen des Verbreitungsgrads mobiler Empfangsgeräte an das Innehaben einer immobilen Wohnung anknüpft, ohnedies unheilbar widersprüchlich ist.

MfG
...


Es wäre enorm wichtig, dass auch du dich an den Anfragen bei den Abgeordnetenwach.de
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5320.msg68263.html#msg68263
beteiligst. Nur zusammen als Lobby können wir etwas bewegen.


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Re: Argumente zum Weiterdenken 7
#4: 19. Juni 2014, 12:02
Auch die folgenden Überlegungen zum Völkerrecht (Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte) passen zu deinen Argumenten bezüglich der "Europäischen Menschenrechtskonvention":

------------
Der internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte ist ein völkerrechtlicher Vertrag. Dieser wurde von Deutschland 1973 ratifiziert. Nach dem Grundgesetz Artikel 25 sind die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

Nach dem Völkerrecht, dem internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte - Artikel 18 (2)  http://www.admin.ch/ch/d/sr/i1/0.103.2.de.pdf darf niemand einem Zwang ausgesetzt werden, der seine Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung seiner Wahl zu haben oder anzunehmen, beeinträchtigen würde.

Der menschenverachtende Subventionierungszwang der öffentlich-rechtlichen Programme schränkt unangemessen die Freiheit ein und ignoriert die Weltanschauung der Bürger.
Die finanziellen Mittel sind für die Bürger von essentieller Bedeutung, besonders für die Geringverdiener und kinderreiche Familien. Sie sind wesentlich essentieller als für ein milliardenschweres Ungetüm aus 90 öffentlich-rechtlichen Programmen. Topgehälter, wie z.B. der Intendanten und diverser Moderatoren, sind beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk keine Seltenheit.

Der umgetaufte Rundfunkbeitrag (früher Rundfunkgebühr) im Vergleich zum Verdienst:
 - Verkäuferin 1,67 % des Verdienstes (Steuerklasse 1, ohne Kind, Brutto: 1500 € -> Netto: 1079,86 €),
 - Intendantin 0,09 % des Verdienstes,
 - VW-Chef 0,0001 % des Verdienstes.

Das Beispiel zeigt, wie unangemessen und unsolidarisch die Rundfunkabgabe für die 90 nicht lebensnotwendigen öffentlich-rechtlichen Programme im Zusammenhang mit dem Eingriff in die freie Entscheidung über die Verwendung der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel ist. Der Eingriff ist umso größer, je weniger der Bürger verdient.

Solidarisch könnte eine Abgabe je nach Einkommen sein, dieser Rundfunkzwangsbeitrag verkommt zu einer Kopfsteuer. In den Großstädten Deutschlands sind annähernd die Hälfte aller Haushalte Single-Haushalte, bundesweit sind es 40%. In Berlin, Hamburg und München beträgt der Anteil über 50%.
Brockhaus Konversationslexikon von 1908:
"Kopfsteuer, roheste und unvollkommenste Art der Personalsteuer, welche die Individuen ohne Unterschied und ohne Rücksicht auf die größere oder geringere Leistungsfähigkeit gleichmäßig trifft. Sie wurde namentlich unterworfenen Völkerschaften auferlegt und steht überhaupt in engem Zusammenhang mit der Unfreiheit."

Für Bürger mit Dispokredit über längeren Zeitraum bedeutet die Zwangsabgabe folgendes:
17.98 €/Monat, 9 %, 20 Jahre -> 11576 €
+ 30 J. á  17.98 €/Monat -> 6473 €
G e s a m t > 18.000 € Zwangsbeiträge

Die 18.000 € Zwangsbeiträge bedeuten, dass der Bürger zuerst gezwungen wird, gegen seine  freie Entscheidung den öffentlich-rechtlichen Auswuchs aus 90 Programmen zu finanzieren, bevor er Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Internetmedien nach eigener Wahl und seiner Weltanschauung erwerben kann oder über seine finanziellen Mittel frei verfügen darf.


Der Freiheitsentzug war früher ein beliebtes Mittel, um die Bürger zum Einlenken zu bewegen. Dies wird heute nur bei gravierenden Fällen angewendet. Das Maß aller Dinge ist heute das Schikanieren der Bürger durch das Abpressen von Geld. Das ist wesentlich profitabler und lenkt die Menschen dennoch effektiv in gewollte Bahnen. Schließlich sind die finanziellen Mittel für die Bürger von essentieller Bedeutung.

Die Möglichkeit, ohne Zwang zwischen verschiedenen Medien auszuwählen, bedeutet auch, sich gegen die öffentlich-rechtlichen Programme auszusprechen, ohne dafür unter Zwang zahlen zu müssen. Die Handlungsfreiheit garantiert aktives Tun und Unterlassen, das Sich-dem-Gemeinschaftsleben-Öffnen wie auch das Sich-Zurückziehen. Das Absprechen der Entscheidung über die Verwendung der eigenen finanziellen Mittel und die Zwangszahlungen für TV-Sendungen, die man nicht haben möchte, hebeln die persönliche Handlungsfreiheit aus. Eine Beeinträchtigung reicht aus, um gegen das Völkerrecht zu verstoßen. Wenn sich Bürger gegen Ihren Willen bei ARD, ZDF, "GEZ" & Co freikaufen müssen, so ist das ein sicheres Zeichen der Unfreiheit.



Der Zwang beeinträchtigt meine Weltanschauung
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist nicht lebensnotwendig. Bessere und vielfältigere Informationen bieten Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und Internetmedien. Die öffentlich-rechtliche Quelle ist voll von Manipulationen, Auslassungen und Überheblichkeit.
Die 16 Mitglieder der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF) werden durch die Ministerpräsidenten auf 5 Jahre berufen. Im Fernsehrat des ZDF sind massenweise Ministerpräsidenten, Staatssekretäre und Vertreter der Bundesregierung vertreten. Die Abhängigkeit der öffentlich-rechtlichen Sender vom Staat bekommt den Beigeschmack eines Wahrheitsministeriums und ist nicht akzeptabel. Das will ich nicht subventionieren.  Wie oben schon erwähnt ist dieser umgetaufte Beitrag unsolidarisch und gleicht vielfach einer Kopfsteuer.
Meine derzeitige Abendgestaltung gefällt mir viel besser. Mein Leben ohne öffentlich-rechtliche  Fernsehprogramme ist reicher, bietet mehr Abwechslung und selbst erlebten Spaß. Die öffentlich-rechtlichen Sendungen beleidigen meinen Intellekt. Den Fernsehkonsum halte ich für schädlich. Ich will den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht subventionieren, der gegen meine Weltanschauung ist.


Zum Verstoß gegen das Völkerrecht - den Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte - Artikel 19 (2) 
http://www.admin.ch/ch/d/sr/i1/0.103.2.de.pdf
"…
(2) Jedermann hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere Mittel eigener Wahl sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben."

Die "Informationenbeschaffung nach eigener Wahl" beinhaltet den Gedanken: Das will ich nicht sehen, das will ich nicht hören.
Der Staat lenkt mit dem umgetauften Rundfunkzwangsbeitrag, noch mehr als mit der Rundfunkgebühr, die Informationsbeschaffung der Bürger zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und verstößt gegen den zitierten Artikel 19 (2), die Informationsbeschaffung nach eigener Wahl. Zuerst werden wir gezwungen den öffentlich-rechtlichen Auswuchs des milliardenschweren Ungetüms aus 90 öffentlich-rechtlichen Programmen zu finanzieren bevor wir  Bürger Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Internetmedien nach eigener Wahl, eigener Weltanschauung und der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel erwerben können.
Das Recht auf Vermeidung der unerwünschten Quelle durch fehlende Rundfunkgeräte wurde durch den sogenannten 15.-ten Rundfunkstaatsvertrag komplett abgeschafft.

Jeder soll einen Beitrag für einen angeblichen Vorteil zahlen. Die anderen bestimmen zwar den Preis und die Leistung einseitig, sie können diese auch einseitig ändern. Es ist ein Zwangsverkauf ohne eigene Wahl des Bürgers. Die Rundfunkanstalten verteidigen ihr Geldaufkommen mit ihrer Rundfunkfreiheit. Argumente, die für die Anstalten gelten, sollten auch für den Bürger gelten, sonst haben wir keinen Rechtsstaat, sondern einen Willkürstaat.

Eigene Wahl der Informationsquelle bedeutet auch die negative Informationsfreiheit, also das Recht die öffentlich-rechtlichen Sender auf Grund der Manipulationen der Medieninhalteder Auslassungen, der Überheblichkeit, der Abhängigkeit vom Staat, der Einschränkungen der Entscheidungsfreiheit,  der Weltanschauung, der Religion und der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel abzulehnen. Die Zwangszahlungen für diese Quelle hebeln dieses Recht der freien Wahl der Informationsquelle oder ihrer Ablehnung aus und sind Menschenverachtend, unzulässig und gegen das Völkerrecht.

------------

Hier geht der Artikel 19 (2) des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte mit "... Mittel eigener Wahl sich zu beschaffen, zu empfangen ..." viel weiter als dar Artikel 5 des Grundgesetzes:
"Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten."


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V
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Re: Argumente zum Weiterdenken 7
#5: 19. Juni 2014, 12:20
Weitere interessante Infos zu der Anwendbarkeit des VwVfG und des BGB in Sachen Rundfunkbeitrag findest du hier:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7754.msg56565.html#msg56565 und in dem gesammten Thread "Mein Kampf beginnt nun ebenfalls".

Das Resümee war:

Die Heranziehung zu RundfunkBeiträgen,  gehört nicht zu dem Kernbereich der Rundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, in dem die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk in größtmöglicher Ferne und Unabhängigkeit vom Staat gewährleistet ist.

Für die RundfunkBeiträge könnte das VwVfG [Land] und damit der BGB § 241a "Unbestellte Leistungen" http://dejure.org/gesetze/BGB/241a.html gelten, soweit die Gerichte der Auffassung folgen.


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