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Autor Thema: Scheinverwaltungsakt: Differenzierung zwischen Bescheid und Verwaltungsakt  (Gelesen 12418 mal)

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  • Beiträge: 465
Interessant ist die Anmerkung, das Verwaltungsakte Einzelfälle regeln, die Bescheide des Beitragsservice (egal ob Behörde oder nicht) aber per Massenpost und automatischer Namens- und Adresseingabe erstellt werden. Dies kann - entsprechend formuliert - auch den Nachweis des Scheinverwaltungsakts argumentativ verstärken.
Wir sollten uns fragen, ob ein Bescheid einer Prüfung "Einzelfall" nicht standhält und damit kein Verwaltungsakt sein kann:

Zitat
VI. EINZELFALL

Ein Einzelfall liegt vor, wenn die Maßnahme konkret-individueller Natur ist. Somit teilt sich hier die Prüfung in 2 Teile. Zum einen muss die Maßnahme konkret (sachliche Prüfung) und zum anderen individuell (persönliche Prüfung) sein.

Konkret ist die Maßnahme, wenn diese sich auf einen bestimmten Fall bezieht, also nicht eine abstrakte Anordnung darstellt.

Individuell ist die Maßnahme, wenn der Adressat genau bestimmt ist und sie nicht an eine generelle Gruppe gerichtet ist.

Kein Einzelfall, sondern abstrakt-generelle Maßnahmen sind beispielsweise Rechtsverordnungen und Satzungen.
Quelle: http://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/der-verwaltungsakt-gemaess-35-vwvfg/

S.a. https://jura-online.de/lernen/verwaltungsakt-35-vwvfg/3309/excursus

Her mit einem fiktiven Beispiel das ich fiktiv prüfen darf :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Dezember 2019, 21:08 von befreie_dich«
Wer sieht dich, selbst wenn du ihn nicht siehst?
 - Der ÖRR.

 
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