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Autor Thema: Nachweissammlung: Manipulation der Rechtsprechung durch die Sender-Juristen?  (Gelesen 30518 mal)

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Beim Verwaltungsgericht Karlsruhe sagte die Richterin, möglicherweise käme es bei Entscheidungsfehlern zu einer "Rückabwicklung".
Klartext: Soll das heißen: "Ist ja nicht schlimm, wenn wir Richter hier Fehlentscheide treffen - das wird erforderlichenfalls dann revidiert?"
Niveau2-Klartext: Frage: "Sollte unsere Rechtsprechung manipuliert sein, um das Entstehen von Aktenbergen zu verhindern, dann ist das nicht weiter schlimm?"
(Die Nichtaussetzung begründete die Richterin in Karlsruhe unter anderem mit dem Drohen von unerledigten Aktenbergen. Richtig, das macht sich gar nicht gut für richterliche Karrieren, wenn man als Richter Aktenberge anhäuft durch Aussetzungen. Statistik kennt kein Recht, sondern nur Zahlen und Punkte.)

Es war noch nie ein Fehler, dass Juristen Jura lernen müssen, bevor sie Richter werden dürfen.
Beispielsweise lernen hier:
https://www.jurion.de/news/347862/Widerruf-der-Restschuldbefreiung-Rugullis-untersucht-Fragen-der-Antragsbefugnis/
"9.10.2016 Insolvenzrecht
Widerruf der Restschuldbefreiung - Rugullis untersucht Fragen der Antragsbefugnis
Kurznachricht zu "Widerruf der Restschuldbefreiung - Wer kann ihn beantragen?" von Dr. iur. Dr. phil. Sven Rugullis, original erschienen in: ZInsO 2016 Heft 42, 2072 - 2075.
"Die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen ist ein hohes Gut. Eine rechtskräftige Entscheidung kann grundsätzlich nicht mehr angefochten werden. Die durch die Entscheidung erzielte Rechtslage ist dauerhaft fixiert. Eine Ausnahme zu diesem verfahrensrechtlichen Grundsatz findet sich allerdings im Insolvenzrecht: Gem. § 303 InsO besteht die Möglichkeit der Rechtskraftdurchbrechung. Der Autor skizziert den Regelungsgehalt der Vorschrift und setzt sich mit der Frage auseinander, wer berechtigt ist, den Antrag auf Widerruf der Restschuldbefreiung zu stellen"

Mit anderen Worten: "Rückabwicklung" für Urteile gibt es im Prinzip nicht im deutschen Recht für Rechtsprechung. Das wurde übrigens viel diskutiert für ganz ganz empörende Sachen, beispielsweise die Nichtaufhebung für alte Fehlurteile bezüglich Homosexualität und NS-Zeit-Fehlurteile.

Es genügte demnach, etwas Jura zu lernen an der FU Berlin bei Privatdozent Dr. Rugullis, um da klar zu sehen.
So, und nun das Besonders: Eben dieser Autor Dr. Rugullis hat beim Bundesverwaltungsgericht einen der Kläger gegen die ARDs vertreten:
BVerwG 25. Januar 2017  Mandant R. - RA Dr. jur. Sven Rugullis, Berlin - ./. Südwestrundfunk

Also, bei nächster Verhandlung in Karlsruhe
Antrag stellen, ein Gutachten von Dr. Rugullis einzuholen, wonach es Rückabwicklung nicht gibt. Unter der Bedingung, dass Kosten zu Lasten der Justizkasse zu gehen haben, weil nicht der Bürger zu finanzieren habe, dass Richter ihre Jura-Kenntnisse erweitern, soweit ausschlaggebend für die Vermeidung von Fehlurteilen.
Mit Anschrift von Dr. Rugullis: in FU Berlin, zu finden beispielsweise hier bei der Universität:
http://www.jura.fu-berlin.de/fachbereich/einrichtungen/zivilrecht/

Liebe Mitstreiter, bleibt mutig, nie Angst haben vor denen, die nach eurer Auffassung sich in gravierendes Unrecht gegen euch verrannt haben.
Sagt den Richtern in höflicher diplomatischer Härte Klartext. Nicht beschuldigen / beleidigen, sondern beispielsweise Gutachter-Beiziehung zu Lasten der Justizkasse beantragen. Natürlich geschieht das nicht. Aber natürlich ist nahezu 100 % ausgeschlossen, dass Richter eventuelle wirkliche Irrtümer wiederholen. Damit werden sie auch zu anderen Punkten eurer Klage sich sehr überlegen, ob sie das Recht haben, sich "unbeabsichtigt zu irren".
Ein Stratege macht viele Anträge im vollen Bewusstsein der Aussichtslosigkeit, wenn allein die Stellung des Antrags den Zweck des Antrags erfüllt selbst im Fall der Ablehnung.

Disclaimer: Das waren Meinungen, wie jemand das machen würde oder zu machen pflegt oder nur einmal hypothetisch überdacht hat. Was jemand macht, macht jeder voll in eigener Verantwortung. "Für alle Rechtsfragen wenden Sie sich bitte an den Anwalt Ihres Vertrauens."


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P
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So, und nun das Besonders: Eben dieser Autor Dr. Rugullis hat beim Bundesverwaltungsgericht einen der Kläger gegen die ARDs vertreten:
BVerwG 25. Januar 2017  Mandant R. - RA Dr. jur. Sven Rugullis, Berlin - ./. Südwestrundfunk
Ist damit dieses Urteil gemeint: BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2017, 6 C 7.16?


Zum Thema Aktenberg vs. Fehlurteil: Es stellt sich mir immer und immer wieder die Frage, ob bei der derzeitigen (Un)Rechtslage die VG nicht eigentlich verpflichtet sein müßten ihre Fälle nach Art. 100 GG dem BVerfG vorzulegen?
Zitat
Art. 100 GG
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

Vgl. dazu: BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2014, 1 BvR 2142/11
Zitat
Rn.: 63:  Für diese Rüge ist es nicht erforderlich, dass die Beschwerdeführerin das zugrunde liegende Gesetzesrecht ihrerseits für verfassungswidrig hält. Für das Entstehen einer Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG ist im Gegenteil die Rechtsauffassung des jeweiligen Fachgerichts entscheidend. Dieses selbst hat von der Verfassungswidrigkeit der Norm überzeugt zu sein (vgl. BVerfGE 78, 104 <117>; 80, 54 <58>). Mit ihrer Rüge einer verfassungswidrigen Missachtung der Vorlagepflicht muss sich die Beschwerdeführerin demnach zwangsläufig auf die Überzeugung des Bundesgerichtshofs zur Verfassungswidrigkeit des betroffenen Gesetzesrechts beziehen. Ob die Beschwerdeführerin selbst diese Überzeugung teilt oder nicht, ist unerheblich.

Rn.: 64:  Die Verfassungsbeschwerde ist begründet.

Rn.: 65:  Der Bundesgerichtshof hat durch das Unterlassen einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG das grundrechtsgleiche Recht der Beschwerdeführerin auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt.

Rn.: 66:  1. Der Schutzbereich der Gewährleistung des gesetzlichen Richters kann auch dann betroffen sein, wenn ein Fachgericht seiner Verpflichtung zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht entgegen Art. 100 Abs. 1 GG nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfGE 117, 330 <356>).
[...]

Rn.: 68:  Zu den Rechtssätzen, die den zur Entscheidung berufenen Richter bestimmen, zählen auch Vorschriften, die ein Gericht zur Vorlage einer Sache an ein anderes Gericht verpflichten (vgl. BVerfGE 13, 132 <143>). Sie gewährleisten ebenfalls den gesetzlichen Richter innerhalb der Justiz (vgl. BVerfGE 101, 331 <359> m.w.N.). Dabei können sich Vorlageverpflichtungen nicht nur aus Regelungen des Gesetzesrechts ergeben, sondern erst recht auch aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen wie der völkerrechtlichen Normenverifikation nach Art. 100 Abs. 2 GG (vgl. dazu BVerfGE 64, 1 <12 f.>; 96, 68 <77>) und der hier einschlägigen Vorlagepflicht im Fall der konkreten Normenkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG (vgl. dazu BVerfGE 117, 330 <356>).

Rn.: 69:  b) In seiner weiteren Funktion als subjektives Recht gibt Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG den Rechtsuchenden einen Anspruch darauf, dass der Rechtsstreit von ihrem gesetzlichen Richter entschieden wird (vgl. BVerfGE 17, 294 <299>; 26, 281 <291>). Sie können daher die Beachtung der gesetzlichen wie der verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsordnung fordern und deren Missachtung als Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts im Wege der Verfassungsbeschwerde rügen.

Rn.: 70:  2. Durch die angegriffene Entscheidung wurde die Beschwerdeführerin ihrem gesetzlichen Richter entzogen.

Rn.: 71:  Für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG genügt nicht schon jede irrtümliche Überschreitung der den Fachgerichten gezogenen Grenzen (vgl. BVerfGE 87, 282 <284> m.w.N.). Durch einen schlichten error in procedendo wird niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen (vgl. BVerfGE 3, 359 <365>). Eine Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters kommt aber in Betracht, wenn das Fachgericht Bedeutung und Tragweite der Gewährleistung aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat (vgl. BVerfGE 82, 286 <299>; 87, 282 <284 f.>; 131, 268 <312>) oder wenn die maßgeblichen Verfahrensnormen in objektiv willkürlicher Weise fehlerhaft angewandt wurden (vgl. BVerfGE 42, 237 <241>; 76, 93 <96>; 79, 292 <301>). Ferner kann ein Fachgericht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen, wenn es seiner verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht nachkommt und die Betroffenen so ihrem gesetzlichen Richter entzieht, zu dem in diesem Fall das Bundesverfassungsgericht berufen ist. Ein Fachgericht verletzt die Garantie des gesetzlichen Richters insbesondere dann, wenn es die Vorlage einer Norm, von deren Verfassungswidrigkeit es ansonsten überzeugt wäre, unterlässt, weil es in nicht vertretbarer Weise die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung des betreffenden Gesetzes annimmt.

Rn.: 72:  Im vorliegenden Fall hat der Bundesgerichtshof zwar die Garantie des gesetzlichen Richters in ihrer Bedeutung und Tragweite erkannt (a), diese Gewährleistung aber gleichwohl dadurch verletzt, dass er seiner Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG aufgrund der unvertretbaren Annahme, eine verfassungskonforme Auslegung sei möglich, nicht nachgekommen ist (b). Das angegriffene Urteil beruht auch auf der Verletzung der grundrechtsgleichen Gewährleistung aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (c).

[...]

Rn.: 74:  aa) Auch wenn sich im angegriffenen Urteil hierzu keine Ausführungen finden, hat der Bundesgerichtshof die Frage nach einer Vorlagepflicht keineswegs übergangen, sondern in Fortführung seiner Judikatur zur „isolierten“ eigentumsverdrängenden Planung wegen der - von ihm angenommenen - Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung inzident verneint. Das angegriffene Urteil verweist zudem auf eine Entscheidung aus dieser Rechtsprechung, in der vom Bundesgerichtshof eingehend erörtert wird, dass sich eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erübrige, wenn und soweit auf dem Wege einer verfassungskonformen Auslegung die Nichtigerklärung einer Norm vermieden werden könne (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - III ZR 160/01 -, juris, Rn. 15).

Rn.: 75:  bb) Ungeachtet der Frage, ob der Ansicht des Bundesgerichtshofs zu einer hier gegebenen Möglichkeit der verfassungskonformen Auslegung zu folgen ist (dazu B. II. 2. b bb <2> <b>), liegt diesem Ansatz mit Blick auf die Garantie des gesetzlichen Richters jedenfalls keine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung der grundrechtsähnlichen Gewährleistung zugrunde. Es ist im Gegenteil zutreffend, dass die Zulässigkeit einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG von der Prüfung der Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung abhängig ist (vgl. BVerfGE 80, 68 <72>; 85, 329 <333 f.>; 87, 114 <133>; 124, 251 <262>). Kann das Fachgericht nämlich seine verfassungsrechtlichen Bedenken auf dem Wege einer zulässigen verfassungskonformen Auslegung überwinden, so fehlt es zumindest für den konkreten Fall an seiner für die Entscheidung erheblichen Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes. Diese Überzeugung des Fachgerichts ist aber wiederum Voraussetzung eines Verfahrens zur Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG und entscheidet mithin darüber, ob das Bundesverfassungsgericht im jeweiligen Verfahren kraft Verfassungsrechts zum gesetzlichen Richter berufen ist.

Rn.: 76:  b) Der Bundesgerichtshof hat jedoch gegen die Garantie des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dadurch verstoßen, dass er die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung in unvertretbarer Weise bejaht, daher die von ihm als verfassungswidrig angenommene Regelung des Planungsschadensrechts in § 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB außer Anwendung gelassen und entgegen Art. 100 Abs. 1 GG nicht dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt hat. Es handelt sich hierbei nicht um einen nur rechtsirrtümlichen Verstoß gegen die Vorlagepflicht. Angesichts der im Range von Verfassungsrecht geregelten Vorlagepflicht gilt hier ein Maßstab, nach dem bereits bei mangelnder Vertretbarkeit einer verfassungskonformen Auslegung (aa) von einer Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG auszugehen ist (bb).

Rn. 77: aa) Beruht der Entzug des gesetzlichen Richters auf einer Verletzung der Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG, so gilt zwar auch hier der geschilderte Grundsatz, dass nicht schon jeder Fehler des Fachgerichts bei der Anwendung einer Zuständigkeitsnorm die Annahme eines Verfassungsverstoßes rechtfertigen kann. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass es bei Art. 100 Abs. 1 GG um die Beachtung einer Vorlageverpflichtung geht, die nicht nur - wie sonst üblich - aus dem einfachen Gesetzesrecht folgt, sondern die im Rang einer Verfassungsnorm steht. Zudem entscheidet die Beachtung der Vorlagepflicht über den Zugang zur verfassungsgerichtlichen Normenkontrolle. Dies verlangt nach einer strengeren verfassungsrechtlichen Prüfung im Vergleich zu den Fällen, in denen lediglich einfach-rechtliche Verpflichtungen zur Vorlage an ein anderes Gericht bestehen; es bleibt hier deutlich weniger Raum für die Annahme eines bloßen Rechtsirrtums ohne verfassungsrechtliche Relevanz (ähnlich BVerfGE 64, 1 <21>; 96, 68 <78>; 109, 13 <24> hinsichtlich einer Vorlage zur Normenverifikation nach Art. 100 Abs. 2 GG).

Rn. 78: (1) Bereits der Standort der Regelung, ihre verfassungsrechtliche Verankerung in Art. 100 Abs. 1 GG, legt nahe, dass der Verfassungsgeber, der das Staatswesen grundlegend ordnet und den einzelnen Trägern staatlicher Gewalt Kompetenzen zuweist, der Vorlagepflicht eine herausgehobene Bedeutung zukommen lässt. Bestätigt wird dies durch den Zweck der Regelung, die dem Schutz der im Grundgesetz und in den Landesverfassungen konstituierten gesetzgebenden Gewalt dienen soll. Es gilt zu verhindern, dass sich die Fachgerichte über den Willen des Gesetzgebers hinwegsetzen, indem sie seinem Gesetz die Anerkennung versagen (vgl. BVerfGE 10, 124 <127>; vgl. auch BVerfGE 1, 184 <198>; 114, 303 <310> m.w.N.). Das allgemeine richterliche Prüfungsrecht wird daher auf eine inzidente Bejahung der Verfassungsmäßigkeit beschränkt und ein Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts geschaffen, dem die Feststellung einer Verletzung des Grundgesetzes durch den zu seiner Beachtung verpflichteten Gesetzgeber vorbehalten bleibt. Damit wahrt die Vorschrift die Autorität des Gesetzgebers. Gesetze, die unter der Herrschaft des Grundgesetzes erlassen worden sind, sollen befolgt werden, solange nicht das Bundesverfassungsgericht ihre Nichtigkeit oder Unwirksamkeit allgemeinverbindlich festgestellt hat. Zudem soll es über die Gültigkeit von Gesetzen keine einander widersprechenden Gerichtsentscheidungen geben (vgl. BVerfGE 97, 117 <122>). Hierdurch dient die Vorlageverpflichtung noch dem weiteren Ziel, mittels der alleinigen Normverwerfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts Rechtsunsicherheit und Rechtszersplitterung infolge divergierender Entscheidungen der Fachgerichte zu vermeiden (vgl. BVerfGE 130, 1 <41 f.> m.w.N.).

Rn. 79: (2) Beide Ziele, die Wahrung der Autorität des Gesetzesgebers und die Erhaltung der Rechtssicherheit, sind von entscheidender Bedeutung für das Funktionieren eines Staates, der sich gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG nach den Prinzipien der Gewaltenteilung und der Rechtsstaatlichkeit konstituiert hat. Die Bedeutung der mit der Vorlageverpflichtung verfolgten Verfassungsziele rechtfertigt es, bei Verletzung einer unmittelbar dem Schutz dieser Grundsätze dienenden verfassungsrechtlichen Verfahrensvorschrift wie Art. 100 Abs. 1 GG im Regelfall nicht von einem bloßen Rechtsanwendungsfehler, sondern von einem Entzug des gesetzlichen Richters auszugehen. Bezogen auf die Rechtsanwendung als solche muss kein besonders schwerer Fehler des Fachgerichts vorliegen, damit eine entgegen Art. 100 Abs. 1 GG unterlassene Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zugleich als eine Missachtung der Garantie des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG anzusehen ist. Entscheidend ist, ob die Rechtsanwendung im konkreten Fall - hier das Absehen von einer Vorlage mittels einer verfassungskonformen Auslegung - sachlich vertretbar ist.

Rn. 80: bb) Daran gemessen hat der Bundesgerichtshof durch das Unterlassen der hier durch Art. 100 Abs. 1 GG geforderten Vorlage zur Normenkontrolle an das Bundesverfassungsgericht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen.

Rn. 81: Sind die Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 GG gegeben, so folgt aus der Verfassung die Pflicht eines jeden Gerichts, das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen (vgl. BVerfGE 6, 55 <63>; 80, 54 <58>), das insoweit zum gesetzlichen Richter berufen ist. Diese Verpflichtung zur Vorlage traf vorliegend den Bundesgerichtshof. Denn der für die Entscheidung zuständige Senat war von der Verfassungswidrigkeit der nach seiner Ansicht einschlägigen Norm des Planungsschadensrechts überzeugt, sofern keine verfassungskonforme Einschränkung ihres Anwendungsbereichs erfolge (<1>). Die Vorlagepflicht war indessen nicht durch die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung dieser Vorschriften ausgeschlossen. Ein solches Auslegungsergebnis lässt sich mit den anerkannten Methoden nicht erreichen (<2>). Der Bundesgerichtshof hat hiernach die Grenzen einer vertretbaren Rechtsanwendung mit der Folge überschritten, dass die Beschwerdeführerin entgegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ihrem gesetzlichen Richter entzogen wurde.

Rn. 82: (1) Die Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG setzt voraus, dass das Fachgericht an der Verfassungsmäßigkeit eines entscheidungserheblichen Gesetzes nicht nur zweifelt, sondern - vorbehaltlich einer verfassungskonformen Auslegung - von der Verfassungswidrigkeit überzeugt ist (vgl. BVerfGE 80, 54 <59>; 86, 52 <57>).
Und hier haben wir natürlich ein Problem, denn die Fachgerichte weigern sich, die Verfassungswidrigkeit anzuerkennen. Die Frage ist nun: Warum eigentlich?
Sind die Richter nicht in der Lage, eine Verfassungswidrigkeit zu erkennen, wenn man sie ihnen permanent und immer wieder in jeder einzelnen Klage vor die Nase hält?
Oder sehen sich die Richter aus irgendeinem Grund daran gehindert, ihre Bedenken auch durch Richtervorlage umzusetzen?
In beiden Fällen muß man sich dann aber doch ernsthaft die Frage stellen, ob Richter, die entweder
a) eine Verfassungswidrigkeit nicht erkennen oder
b) sich dann nicht "trauen" zu reagieren,
tatsächlich befähigt sind, ein Richteramt auszuüben?

Es sei an dieser Stelle auch nochmals auf Gustav Radbruch verwiesen:
Zitat
„Der Konflikt zwischen der Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit dürfte dahin zu lösen sein, daß das positive, durch Satzung und Macht gesicherte Recht auch dann den Vorrang hat, wenn es inhaltlich ungerecht und unzweckmäßig ist, es sei denn, daß der Widerspruch des positiven Gesetzes zur Gerechtigkeit ein so unerträgliches Maß erreicht, daß das Gesetz als "unrichtiges Recht" der Gerechtigkeit zu weichen hat. Es ist unmöglich, eine schärfere Linie zu ziehen zwischen den Fällen des gesetzlichen Unrechts und den trotz unrichtigen Inhalts dennoch geltenden Gesetzen; eine andere Grenzziehung aber kann mit aller Schärfe vorgenommen werden: wo Gerechtigkeit nicht einmal erstrebt wird, wo die Gleichheit, die den Kern der Gerechtigkeit ausmacht, bei der Setzung positiven Rechts bewußt verleugnet wurde, da ist das Gesetz nicht etwa nur "unrichtiges" Recht, vielmehr entbehrt es überhaupt der Rechtsnatur. Denn man kann Recht, auch positives Recht, gar nicht anders definieren als eine Ordnung und Satzung, die ihrem Sinne nach bestimmt ist, der Gerechtigkeit zu dienen.“
– Gesetzliches Unrecht und übergesetzliches Recht, SJZ 1946, 105 (107)
Quelle: http://www.juraforum.de/lexikon/radbruchsche-formel

Vorlesung über Radbruchsche Formel: http://www.rechtsphilosophie.uni-goettingen.de/Vorlesung2WSS2010.pdf


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

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Nicht nur die Rechtsprechung wurde manipuliert, das ganze Gesetz, also der Rundfunkbeitragstaatsvertrag, wurde manipulativ ins Leben gerufen durch die Juristen des örR und der GEZ.
Zitat
3.3. Zwischenfazit
Von den diskutierten Alternativen stellt der Wohnungs- und Betriebsstättenbeitrag das zukunftsfähigste Finanzierungsmodell des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dar. Die Gestaltung dieses Modells wurde von den Juristen und Verwaltungsdirektoren in vielen Sitzungen mit den Rundfunkreferenten und mit großer Unterstützung der GEZ ausgearbeitet. Als Herausforderung galt es, ARD-intern und schließlich auch mit dem ZDF und DRadio einen Konsens zu finden. Dies auch vor dem Hintergrund, dass manche Risiken und teilweise auch die Chancen sich nicht unmittelbar quantifizieren lassen. Die Modellentscheidung lag jedoch letztlich bei den Ministerpräsidenten/innen.
Quelle:
http://www.rundfunk-institut.uni-koeln.de/sites/rundfunk/Arbeitspapiere/285_11.pdf


Edit "Bürger":
Siehe u.a. auch unter
Bundesverwaltungsgericht: Justizskandal oder nur GAU? Nun die Gesamtanalyse.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20482.msg132485.html#msg132485
sowie auch unter
Welche Gutachten/ Aufsätze/ wiss. Arbeiten PRO Rundfunkbeitrag gibt es?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22822.0.html

Informationen zum Institut und dessen Financiers siehe bitte unter
Institut für Rundfunkökonomie, Köln > Hintergründe/ Abgründe...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23295.0.html


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a
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In dem Gutachten "Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder" (K&R Beihefter 1/2013 zu Heft 3) hat Prof. Dr. Degenhart mehrere wissenschaftliche Verfehlungen der Autoren Gall/Schneider im Hahn/Vesting nachgewiesen:

- zweimal haben sich die Autoren Gall/Schneider "zu Unrecht" bzw "fälschlich" auf einen Artikel (ZUM 2009 Heft 5, S. 374) des Autors Degenhart berufen (s. FN 138 und 173)
- zweimal wurden Tatsachen übersehen bzw verkannt (s. FN 177 und 206)
- ein Interessenkonflikt (Arbeitgeber BR) wurde verschwiegen (s. FN 221)


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Danke für die Infos bezüglich Gall/Schneider. Alle Mosaiksteine werden also weiterhin gesammelt und hier intern thematisch geordnet für Streitbereitschaft. Diese 2 Personen sind nun Top-Sammelobjekte hier.


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d
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Habe das Thema heute erst gefunden bei meiner Recherche hier im Forum. Gibt es bereits etwas neues dazu, dass die Sendeanstalten immer nur "für sich selbst" positive Urteile Veröffentlicht auf der eigenen Webseite bzw. Juris.de?

Sofern noch Interesse besteht würde ich mich gerne anbieten eine Plattform bereit zu stellen auf der sämtliche Urteile Veröffentlicht/Kommentiert werden können. Ich überlege schon länger wie man eine sinnvolle Plattform für Beschwerden/Recherchen schaffen kann und wäre bereit so etwas umzusetzen in Rücksprache mit den Initiatoren hier bzw. weiteren Vorschlägen welche Funktionen eine solche Plattform haben sollte und wie die Pflege idealerweise realisiert werden sollte (PDF "Original" ggf. als Download - aber idealerweise sollten Schriftstücke/Urteile digitalisiert werden als Text).

Freue mich auf Feedback hier.

Gruß
D-Angel


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rundfunk-frei.de     https://rundfunk-frei.de/rundfunk-frei_rundfunk-volksentscheid.html

gewaltenteilung.de https://www.gewaltenteilung.de
Wer denkt GEZ und Rundfunk-Zwang wären die größten Probleme unseres Landes kennt gewaltenteilung.de noch nicht!

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Querverweis aus aktuellem Anlass...
...eine umfangreiche Kritik an der nunmehr wohl 5. Auflage (2024) des Lobby-Gesetzes-Kommentarwerks
"Binder/Vesting" bzw. "Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht" ::)
Handbuch zum Rundfunkrecht - Ganz im Sinne der öffentlich-rechtlichen Sender (05/2024)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37966.0


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