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Autor Thema: Durchsetz. d. Verbraucherr. via VDuG i.S.d. Rdf.-Nichtinteressenten möglich?  (Gelesen 860 mal)

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Im Sinne des VDuG gelten kleine Unternehmen mit nicht mehr als 10 Mitarbeitenden als Verbraucher, die sich ebenfalls auf dieses Gesetz stützen können und Verbandsklagen zum Schutze der Verbraucherrechte realisieren dürfen.

Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten (Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz - VDuG)
https://www.gesetze-im-internet.de/vdug/BJNR1100B0023.html
§ 1 VDuG - Verbandsklagen
https://www.gesetze-im-internet.de/vdug/__1.html
Zitat von: § 1 VDuG - Verbandsklagen
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Ansprüche und Rechtsverhältnisse einer Vielzahl von Verbrauchern gegen einen Unternehmer betreffen, können klageberechtigte Stellen folgende Verbandsklagen gegen Unternehmer erheben:
1. Abhilfeklagen und
2. Musterfeststellungsklagen.
(2) Kleine Unternehmen gelten als Verbraucher im Sinne dieses Gesetzes. Kleine Unternehmen sind solche, die weniger als 10 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz oder Jahresbilanz 2 Millionen Euro nicht übersteigt.
§ 2 VDuG - Klageberechtigte Stellen
https://www.gesetze-im-internet.de/vdug/__2.html
Zitat von: § 2 VDuG - Klageberechtigte Stellen
(1) Klageberechtigte Stellen für Verbandsklagen sind
1. qualifizierte Verbraucherverbände, die
a) in der Liste nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind und
b) nicht mehr als 5 Prozent ihrer finanziellen Mittel durch Zuwendungen von Unternehmen beziehen, sowie
2. qualifizierte Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 4 der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom 4.12.2020, S. 1) eingetragen sind.
(2) Bestehen ernsthafte Zweifel daran, dass die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b vorliegt, so verlangt das Gericht vom Kläger die Offenlegung seiner finanziellen Mittel.
(3) Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen und andere Verbraucherverbände, die überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, die Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b erfüllen.

Ist schon mal versucht worden, einen entsprechenden Verbraucherschutzverband, gegebenenfalls mit Unterstützung aus einem anderen EU-Land, zu realisieren, der insbesondere die europäischen Grundrechte/Rechte aller Verbraucher/-innen in Medienbelangen vertritt, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR wie auch EuGH, wonach das europäische Grundrecht aus den Art 10 EMRK und Art 11 Charta, (jeweils zur Informations- und Meinungsfreiheit), nicht nur den Inhalt der Informationen schützt, sondern auch die Mittel zur Verbreitung der Informationen?

EGMR -> Art 10 EMRK -> Grundrecht schützt alle Mittel z. Vertrieb d. Information
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37238.0

EuGH C-401/19 - Mittel zum Vertrieb der Information durch Grundrecht geschützt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36779.0


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

K
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Im Sinne des VDuG gelten kleine Unternehmen mit nicht mehr als 10 Mitarbeitenden als Verbraucher, die sich ebenfalls auf dieses Gesetz stützen können und Verbandsklagen zum Schutze der Verbraucherrechte realisieren dürfen.

Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten (Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz - VDuG)
https://www.gesetze-im-internet.de/vdug/BJNR1100B0023.html
§ 1 VDuG - Verbandsklagen
https://www.gesetze-im-internet.de/vdug/__1.html
Zitat von: § 1 VDuG - Verbandsklagen
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Ansprüche und Rechtsverhältnisse einer Vielzahl von Verbrauchern gegen einen Unternehmer betreffen, können klageberechtigte Stellen folgende Verbandsklagen gegen Unternehmer erheben:
1. Abhilfeklagen und
2. Musterfeststellungsklagen.
(2) Kleine Unternehmen gelten als Verbraucher im Sinne dieses Gesetzes. Kleine Unternehmen sind solche, die weniger als 10 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz oder Jahresbilanz 2 Millionen Euro nicht übersteigt.
[..]

Beispielhaft für alle anderen Landesrundfunkanstalten:

"Staatsvertrag über den Südwestrundfunk":
Zitat
§ 1 Aufgabe und Rechtsform
(1) Der „Südwestrundfunk“ (SWR) ist eine gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zur Veranstaltung von Rundfunk in den Ländern Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz (Länder).
Quelle: https://www.swr.de/unternehmen/organisation/staatsvertrag-ueber-suedwestrundfunk-100.pdf

Auszug aus "Gesetz zu dem Staatsvertrag über den Südwestrundfunk":
Zitat
§ 1 Aufgabe und Rechtsform
(1) Der "Südwestrundfunk" (SWR) wird als gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zur Veranstaltung von Rundfunk in den Ländern Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz (Länder) errichtet.
Quelle: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-SWRStVtrGBWpStVtr-P1

Weder durch ein (IMHO falsches) Zitieren des VDuG wird aus einer gesetzlich definierten "Anstalt des öffentlichen Rechts" ein "Unternehmer" der - gestützt auf VDuG - verklagt werden kann noch durch das immer wieder bemühte EMRK und/oder einen "EU-Ausflug".
Auch wird es diesem (phantasiertem) Verband schwerlich gelingen, in die "Liste nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes" noch in das "Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 4 der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom 4.12.2020, S. 1) eingetragen zu werden.

Es sei empfohlen sich zunächst mit "Abschnitt 1     Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen"
des "Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen" (UKlaG): https://www.gesetze-im-internet.de/uklag/ zu befassen.



Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

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  • This is the way!
Guten TagX,

@pinguin! Bruder! Da bin ick! Warte ick mach ditt schnell ...

rein fiktiv natürlich.

@Kurt und warum ist der Südwestrundfunk, beispielhaft für alle anderen Landesrundfunkanstalten, dann keine öffentliche Stelle, wenn er publizistisch tätig wird?

Zitat
Bundesmeldegesetz (BMG)
§ 48 Melderegisterauskunft für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten

Soweit öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten publizistisch tätig sind, sind sie keine öffentlichen Stellen im Sinne dieses Gesetzes.
https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__48.html

Zitat
Bundesmeldegesetz (BMG)
§ 34 Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen

(1) Die Meldebehörde darf einer anderen öffentlichen Stelle im Sinne von § 2 Absatz 1 bis 3 und 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes ...

https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__34.html

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
§ 2 Begriffsbestimmungen


Zitat
(4)  1Nichtöffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter die Absätze 1 bis 3 fallen.
2Nimmt eine nichtöffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes.

Darf ick ferner Fragen @Kurt, ob die Sendungen des Südwestrundfunks Verwaltungsakte i.S.d. § 35 Satz 2 VwVfG sein sollen, weil sie an den bestimmbaren Kreis der SWR-Nutzer gerichtet sind?

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 35 Begriff des Verwaltungsaktes

https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__35.html
Zitat
1Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
2Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

Guten Abend meine Damen und Herren.
Willkommen zu den Hoheitssendungen des SWR
und der Allgemeinverfügung Wetter:
Morgen ist der Himmel über dem SWR-Gebäude bedeckt und
in den Nachmittagsstunden ist mit
dem üblichem Hinkelsteinschauer zu rechnen.



Ick der fiktive "Verleger" und fiktive "rasende Reporter" der GaZeTa (Gallische Zeitung Tagesblatt) ziehe eine "Verbandsklage" in Erwägung. Allerdings aus anderen Gründen.

 :)


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K
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Geschätzter Profät, nach meinem laienhaften Verständnis werden da lustig Dinge miteinander vermischt - so lange bis sie "passen".

Eine LRA hat - gesetzlich definiert - die Rechtsform "Anstalt des öffentlichen Rechts".
Der - gesetzlich definierte - Erhebungsgrund der öffentlich-rechtlichen Abgabe namens "Rundfunkbeitrag" ist (im Privatbereich) das "Innehaben einer Wohnung".
Bedingungslos - ob man Geräte vorhält oder nicht - ob man den Quatsch schaut/konsumiert oder nicht.

Nun will man - als "Nichtgucker" - einen (Streit)Verband gründen, der dann - gestützt auf VDuG - genau WEN verklagen soll?
Wer soll da dann der Beklagte sein?
Etwa "die nicht öffentliche Stelle im Sinne des Bundesmeldegesetzes, wenn sie publizistisch tätig ist"?
Wird etwas schwierig!?

Mach gerne den Erklärbär. Soweit ich etwas verstehe, bin ich nicht lernresistent.

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

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Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

Nöö, eigentlich ist da gar niX schwierig. Hier ein Beispiel aus der PraXis der Verbandsklagen, rein zufällig gegen den SWR:

FAZ, vom 17.10.2023
Südwestverleger verklagen den SWR
https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/swr-von-suedwestverlegern-verklagt-wegen-news-app-19249813.html

Natürlich muss zwischen der Rechtswegzuweisung z.B. VwGO, FGO, ZPO etc. und der Stellung des Beklagten in dem jeweiligen Verfahren unterschieden werden. Der SWR wird im obigen Beispiel als öffentlich-rechtliche Landesrundfunkanstalt, wohl auf Grundlage des Medienstaatsvertrages, vor einem Verwaltungsgericht verklagt.
Anderes Beispiel sind Unterlassungklagen wegen des Inhalts von Sendungen. Da sind dann die Zivilgerichte am Zug. Dsnn gibt es ja noch Klagen wegen der VolXstreckung von UnfuXbeiträXen. Die finden dann teilweise auch vor den Zivilgerichten statt. In Berlin sogar vor dem Finanzgericht.   
Verbandsklagen sind jetzt im deutschem Rechtssystem relativ neu. Erste Regelung war wohl für Umweltverbände.

Hier ein Beispiel:

Rechtsschutzbedürfnis eines Umweltverbandes für einen Normenkontrollantrag gegen einen bereits umgesetzten Bebauungsplan
https://quaas-partner.de/rechtsschutzbeduerfnis-eines-umweltverbandes-fuer-einen-normenkontrollantrag-gegen-einen-bereits-umgesetzten-bebauungsplan/

Rein zufällig, befasse ich mich derzeit mit dem Thema "Rechtskraftdurchbrechung von Urteilen wegen Verstoßes gegen Unionsrecht", natürlich rein laienhaft.
Einer meiner Theorien ist die "Terminierung des BVerfG UnfuX-Urteiles 2018".
Beklagter wäre hier wohl die Bundesrepublik Deutschland, weil das BVerfG ein Bundesgericht ist und alle 16 Bundesländer. Die 16 Bundesländer deshalb, weil Art. 23 Abs. 6 Satz 1 GG besagt ...
.... rabarbarabarrabarabar ....
es folgt ein 5 stündiger Monolog des Profäten ...

Aber du hast natürlich recht, wenn du von deinem laienhaften Verständnis sprichst.
Dem will ick ausdrücklich nicht widersprechen.

 :)


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Eine LRA hat - gesetzlich definiert - die Rechtsform "Anstalt des öffentlichen Rechts".

BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33155.0

Warum fällt es schwer, die Aussagen des BGH zu verinnerlichen?


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Eine LRA hat - gesetzlich definiert - die Rechtsform "Anstalt des öffentlichen Rechts".

BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33155.0

Warum fällt es schwer, die Aussagen des BGH zu verinnerlichen?
Vollzitat.

Weil es nicht um Kartellrecht geht. Und weil man nicht jeden Brocken, den man in irgendeinem Urteil aus einem anderen Rechtsgebiet findet woanders (zu seinem "Nutzen") einfach einsetzen kann.
Sollte dies anders sein (Profät?) dann bitte Erklärbär.

Gruß
Kurt


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@Kurt, gerne bin ick dir dabei behilflich die Wahrheit zu erkennen:
@pinguin hat einfach recht!

Seine Argumente passen in eine widerspruchsfreie Rechtsordnung! So einfach iss ditt!
Der SWR ist keine Behörde! Wie will er da Verwaltungsakte erlassen? Er hat keinen einzigen Beamten! Wie will er da hoheitlich tätig werden?
@pinguin und ick haben die Gesetze und Rechtssätze zu Behörden etc. nicht jemacht, wir weisen nur auf die offensichtlichen Widersprüche hin und zwar in allen Rechtsgebieten!
Das sind hier also keine "Brocken" sondern harte Hinkelsteine! Härter als ein Diamant!
Natürlich kannst du uns völlig mit der "UnfuX-Rechtssprechung" widerlegen, aber ditt iss doch glasklar der Sinn dieses UnfuX! Rechtliche Nebelgranaten, damit der Mensch nicht auf die einfache Wahrheit kommt: alles UnfuX!

Hier als Beispiel:
Falls Mensch nicht schlafen kann, jibbet ne einfache Möglichkeit:
Nicht Schafe zählen sondern den Begriff "Ertrag":

23. KEF-Bericht:
https://kef-online.de/fileadmin/KEF/Dateien/Berichte/23._Bericht.pdf

Und ditt iss jetzt die "Behörde" die einen bundesweiten Meldedatenabgleich "anordnet"!?!
Jaaaa!

1.3 Meldedatenabgleich 2022 nach § 11 Abs. 5 RBStV ab Seite 235!

Dollet Ding!

Wie gesagt, wir haben das UnfuX-Recht nicht entwickelt, sondern andere.
Der UnfuX hat einen eigenen Kommentar und mittlerweile schickt er Anwaltskanzleien ins "Rennen".
Haben wir da irgendwas mit Wirkung gewonnen? Hat wir jeh eine Chance?
Nebenwohnungen?
Ja, die sind jetzt "befreit" und zwar nur wenn der "Wohnungsinhaber" verheiratet ist!
Warum das so ist, ist auch jaaaaaanz klar:
Weil der 1. Senat des BVerfG einen "Vorteil" davon hatte, verfügt er doch über Richter die selbst Nebenwohnungen "innehaben".

Und bei all diesem UnfuX, den offensichtlichen Widersprüchlichkeiten, der schreienden Ungerechtigkeit, wo sind denn jetzt die jaaanzen Verbände?
Sozial-Verbände, Verbraucher-Verbände und Datenschutz-Verbände?
Pffffffffft .... heiße Luft .... und warum?

Richtig, weil sich
1. keiner mit dem ÖRR anlegen will und
2. das Urteils- und Gesetztesframing Wirkung zeigt.

Aber in der Geschichte der Menschheit gibt es auch eine Wahrheit:
Not macht erfinderisch!
Und wir hier im GEZ-Boykott-Forum, wir sind die weltgröööööößten Erfinder im rechtlichen Kampf gegen dieses 9 + X Milliarden Euronen System! Wir haben hier z.B. den "Ameisen-Rechtsbehelf", als Mittel des Obsiegens im Verwaltungsprozess, trotz verlorengeganger Klage entwickelt und zwar ....

... rabarbarabarrabarabar ....
es folgt ein 10 stündiger Monolog des Profäten ...

und aus diesem Grunde wäre es äußerst zweckdienlich einen GEZ-Boykott-Verband zu gründen.
Dieser könnte dann in Österreich dabei behilflich sein, die Fehler zu vermeiden, die in Deutschland begangen wurden.

 :)



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Weil es nicht um Kartellrecht geht. Und weil man nicht jeden Brocken, den man in irgendeinem Urteil aus einem anderen Rechtsgebiet findet woanders (zu seinem "Nutzen") einfach einsetzen kann.
Schon der EuGH entschied, daß

Deutschland - Bayern
EuGH C-41/90 - Ö.-R.-Anstalt ist als Marktakteur ein Wettbewerbsunternehmen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35201.0

Im Unionsrahmen sind Rechtsform und Art der Finanzierung völlig wurscht.

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/BJNR141400004.html#BJNR141400004BJNG000101140

Zitat
§ 1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

Zitat
§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

8.
    „Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html

Zitat
§ 13 Verbraucher
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

§ 14 Unternehmer
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

Und Selbsttitulierung ist verfassungswidrig; siehe die Entscheidung des BVerfG zu den öffentlich-rechtlichen Sparkassen. Es kann auch in Belangen des ÖRR nichts anderes gelten.

BVerfG - 1 BvL 8/11 - Selbsttitulierungsrecht mit dem GG unvereinbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33718.0

Und darüberhinaus, immer sei gern darauf verwiesen, ist materielles Unionsrecht auch in Belangen des ÖRR bindend.

Das Gericht muß materiellem Unionsrecht entsprechen -> 1 BvR 1675/16
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30058.0

Alle Entscheidungen, die seit dieser Entscheidung des BVerfG durch rangniedere Gerichte in Belangen des ÖRR ergangen sind, hätten vor dem BVerfG gute Chancen gehabt, von diesem gekippt zu werden, sofern Verfassungsbeschwerde dagegen erhoben worden wäre, insoweit sich die Gerichte nicht die Mühe gemacht haben, sich in das materielle Unionsrecht einzulesen.


Edit "Bürger" @alle: Nach diesen Exkursen nun bitte wieder eng und zielgerichtet zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
Durchsetz. d. Verbraucherr. via VDuG i.S.d. Rdf.-Nichtinteressenten möglich?
...sofern dazu noch Wichtiges zu sagen ist. Danke.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 7.386
Zum Thema nachstehende Regelwerke der Union, in die man sich ergänzend zu den nationalen Gesetzen einlesen könnte; verlinkt werden die Urfassungen, da in diesen die Erwägungsgründe enthalten sind, neuere Fassungen sind über diese Urfassungen aufrufbar.

Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32020L1828&qid=1710178473154

Zitat
Artikel 2
Anwendungsbereich


(1)   Diese Richtlinie findet Anwendung auf Verbandsklagen gegen Verstöße durch Unternehmer gegen die in Anhang I enthaltenen Vorschriften des Unionsrechts einschließlich ihrer Umsetzung in nationales Recht, welche die Kollektivinteressen der Verbraucher beeinträchtigen oder zu beinträchtigen drohen. [...]

Artikel 3
Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.
„Verbraucher“ jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen;

2.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob letztere privater oder öffentlicher Natur ist, die selbst oder durch eine andere Person, die in ihrem Namen oder Auftrag handelt, zu Zwecken tätig wird, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;

3.
„Kollektivinteressen der Verbraucher“ das allgemeine Interesse der Verbraucher und, insbesondere im Hinblick auf Abhilfeentscheidungen, die Interessen einer Gruppe von Verbrauchern; [...]

Zitat
ANHANG I
LISTE DER VORSCHRIFTEN DES UNIONSRECHTS NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 1


(33)
Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1): Artikel 9 bis 11, Artikel 19 bis 26 sowie Artikel 28b.

(56)
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32017R2394&qid=1710178473154

Zitat
Artikel 3
Begriffsbestimmungen


Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Unionsrecht zum Schutz der Verbraucherinteressen“ die im Anhang aufgeführten Verordnungen und Richtlinien, letztere in der in die innerstaatliche Rechtsordnung der Mitgliedstaaten umgesetzten Form; [...]

Zitat
ANHANG

In Artikel 3 Nummer 1 genannte Richtlinien und Verordnungen       

9.
Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22).

17.
Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1): Artikel 9, 10, 11 und Artikel 19 bis 26.

Wobei hier freilich zu prüfen bleibt, ob die Regelwerke korrekt in nationales Recht umgesetzt worden sind.


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