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(Wusste als Nichtberliner gar nicht, daß auch BSR und BVG A.d.ö.R sind.)
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Der Hinweis auf die
Berliner Stadtreinigung (BSR) und die
Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) ist insofern interessant, dass in den meisten anderen Bundesländern die Stadtreinigung und der öffentliche Nahverkehr mittlerweile privatisiert wurden. In Nordrhein-Westfallen sind Bus- und Bahngesellschaften in der Regel alle in Aktiengesellschaften (AG) oder in Gemeinschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) umgewandelt worden. Ähnliches gilt für die Stadtreinigung. An anderer Stelle hatte ich bereits darauf hingewiesen, dass man den öffentlich-rechtlichen Rundfunk genauso privatisieren könnte. Siehe hierzu:
Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz (Kein RBStV) https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30210.msg203314.html#msg203314Im Unterschied zu einer Bahngesellschaft hat der öffentlich-rechtliche Rundfunk auch keine Benutzer mehr, da es nach der Rechtsauffassung der Justitiare der Landesrundfunkanstalten und der dazugehörigen politischen Seilschaft bei der Zahlung des Rundfunkbeitrages nicht auf die Nutzung ankommen soll. Ein Bahnfahrer muss dagegen nur für ein Ticket zahlen, wenn er den öffentlichen Nahverkehr tatsächlich nutzt. Diesen Unterschied hatte ich bereits in einem anderen Thema am Beispiel von öffentlich-rechtlichen Universitäten und anderen Einrichtungen erklärt. Siehe hierzu:
Sind ARD und ZDF überhaupt Anstalten des öffentlichen Rechts? https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35851.msg216978.html#msg216978Letztendlich müsste der öffentlich-rechtliche Rundfunk in den immer noch anhängigen Verfahren mal erklären, wieso er sich für eine Anstalt des öffentlichen Rechts hält. Ebenso wenig kann der Gesetzgeber
widersprüchliche Gesetze machen, in denen er einerseits festlegt, dass die Sender von ARD und ZDF den Status einer öffentlich-rechtlichen Anstalt haben, dann aber anderseits über § 8 RBStV festlegt, dass Wohnungsinhaber und Betriebsinhaber zu einer Pflichtmitgliedschaft in Landesrundfunkanstalten verpflichtet seien.
In der nicht von Medienunternehmen gemachten Realität gibt es also weiterhin einen enormen rechtlichen Klärungsbedarf hinsichtlich der Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des RBStV.
Denn die Zwangsmitgliedschaft bei einem Rundfunksender führt zur Fragen der Unzulässigkeit von Zwangsanmeldungen nach dem Körperschaftsrecht, während der nicht definierte Anstaltscharakter der Sender von ARD und ZDF zur verfassungsrechtlichen Frage nach der Zulässigkeit einer allgemeinen Rundfunkpflicht für alle Bürger führt, die eben nicht mit dem Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes konform gehen kann.Es ist eigentlich auch egal, ob der ÖRR nun eine Anstalt oder eine Körperschaft ist, da beides Unrecht ist. Die Verwaltungsgerichte sollten endlich mal Klarheit darüber schaffen, welches der beiden Unrechte sie zum Maßstab erheben, wozu sie jedoch bis heute nicht bereit waren.
Denn klare Antworten sind in ihren Urteilen zur Frage der Zwangsmitgliedschaft oder der Frage einer allgemeinen Rundfunkpflicht nicht zu finden. Eine Antwort vom Typ, dass man die Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht nutzen müsse, sondern nur dafür bezahlen soll, ist in diesem Sinne keine Antwort, da eine derartige Antwort nichts anderes als eine Verarschung ist, um damit strittige Rechtsfragen zu umgehen.
Zur Frage der Zulässigkeit von
Zwangsmitgliedschaften in öffentlich-rechtliche Rundfunk“anstalten“ verweise ich mal auf die folgende Dokumentation:
Verfassungsbeschwerde Zwangsmitgliedschaft/Diskriminierung (ORR-)Nichtnutzerhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34071.msg216108.html#msg216108Zur Frage der Zulässigkeit einer
allgemeinen Rundfunkpflicht für alle Bürger in Deutschland verweise ich auf die folgende Dokumentation:
Doku: Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheithttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0