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Autor Thema: Sind die Rundfunkverträge im Sinne des BVerwG normenunklar und damit ungültig?  (Gelesen 963 mal)

  • Beiträge: 7.327
Die Frage im Titel mag abstrus erscheinen, aber die nachstehende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, die im Forum bereits thematisiert wurde, läßt diese Frage aufkommen, denn immerhin muß ja noch längst nicht alles, was verfassungsgerichtlich Bestand hat, auch fachgerichtlich Bestand haben?

BVerwG - I C 74.61 - Normenunklarheit führt zur Ungültigkeit der Norm
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36069.msg217653.html#msg217653

Zitat
16
[...] Eine Landschaftsschutzverordnung die hierüber Zweifel aufkommen läßt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig [...] Denn eine Norm, die den räumlichen Geltungsbereich ihres Verbotes so ungenügend bestimmt, daß ihr nicht eindeutig entnommen werden kann, wo sie gilt, läßt den Rechtsunterworfenen im unklaren darüber, was Rechtens sein soll. [...]

19
[...] Der Bürger muß deshalb aus der verkündeten Norm ersehen können, wie er sich zu verhalten hat und was unter Strafandrohung verboten ist.
Nun setzen wir doch einmal an Stelle des Namens "Landschaftsschutzverordnung" den Begriff "Rundfunkstaatsvertrag" ein, der ja auch eine Norm darstellt.

Diese Rundfunkstaatsverträge lassen nicht erkennen, daß Kontopfändungen und Inhaftierungen infolge Nichtleistung des Rundfunkbeitrages zulässig sind.

Falls jetzt wieder Einspruch kommt, sei auf die nächste Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hingewiesen, denn höherrangige Rechtsgrenzen dürfen nicht verletzt werden

BVerwG 6 A 2.12 - Einhaltepflicht höherrangiger Rechtsgrenzen durch Landesrecht (2013-02-20)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33743.msg205499.html#msg205499

Freilich steht das Bundesverwaltungsgericht genauso über Landesrecht wie alle anderen Bundesgerichte auch, und insofern sind deren Aussagen höherrangig, was freilich auch für den EGMR und die Unionsgerichte gilt.

Selbst die EMRK enthält in ihrem Art 10 zur Informations- und Meinungsfreiheit höherrangige Rechtsgrenzen; 1x das im Forum sattsam bekannte "ohne Einflußnahme durch Behörden", und 1x jenes "und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ".

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
in der Fassung der Protokolle Nr. 11, 14 und 15

https://rm.coe.int/1680a6eaba

Zitat
Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung
1 Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die
Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und
ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert
die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung
vorzuschreiben.

2 Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann
daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen
werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind
für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur
Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der
Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur
Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und
der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.

Und nun komme niemand und meine, es sei in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, eine Dienstleistung, die in Wettbewerb mit gleichartigen Dienstleistungen anderer Anbieter erbracht wird, auch von jenen finanzieren zu lassen, die diese Dienstleistung weder nutzen, noch bestellt haben.

Querverweis zu einer den öffentlich-rechtlichen Rundfunk betreffenden höherrangige Rechtsgrenzen enthaltenden Entscheidung der Unionsgerichtsbarkeit

EuG T-231/06 - Öffentl. beauftr. Unternehmen -> Einhaltepfl. EU-Wettbewerbsrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35198.0


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M
  • Beiträge: 29
Klar steht da "ohne behördlichen Eingriff"... Aber das ist so schwammig formuliert, daß es einfach Auslegungssache ist. Die einen werden es so auslegen, daß man selbst Informationen empfangen darf ohne behördlichen Eingriff, also man darf nicht von Behörden dazu gezwungen werden zu zahlen. Und die anderen werden es so interpretieren, daß die Informationen, die dir bereit gestellt werden, keinem behördlichen Eingriff unterliegen dürfen, unabhängig davon ob eine Behörde zwingt dich das zu bezahlen


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q
  • Beiträge: 389
Ein wichtiger Hinweis und ein Gesichtspunkt, der sicher der näheren Betrachtung und Untersuchung bedarf.

Allerdings ist das von Dir gewählte Beispiel
Zitat
Diese Rundfunkstaatsverträge lassen nicht erkennen, daß Kontopfändungen und Inhaftierungen infolge Nichtleistung des Rundfunkbeitrages zulässig sind.
untauglich und unzutreffend.

Der RBStV benennt nämlich klar, daß die Vollstreckung rückständiger Rundfunkbeiträge nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes erfolgt. Und in dem jeweiligen Landes-VwVG ist klar bestimmt, daß (Konto-) Pfändungen zulässig sind und auch die Inhaftierung zur Erzwingung der Vermögensauskunft. Und die sind nicht nur bei rückständigen Rundfunkbeiträgen anwendbar, sondern bei allen öffentlichen Forderungen, also egal ob Rundfunkbeitrag oder Abwassergebühren oder Straßenausbaubeiträge.

Allerdings dürfte die Normenunklarheit in anderen Regelungen bestehen:

So ist zwar im RBStV bestimmt, daß die LRA durch die "gemeinsame Stelle" Rechte wahrnimmt. Es ist aber nicht bestimmt, welche Rechte dies sind. Denn m. E. dürfte es nicht zulässig sein, daß die LRA hoheitliche Befugnisse (wie z. B. den Erlaß von Verwaltungsakten, das Stellen von Amtshilfeersuchen) vollständig und eigenverantwortlich durch eine nicht rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft wahrnehmen läßt.

Ebensowenig sind Art und Umfang hoheitlicher Befugnisse der LRA nicht aus der Norm zu entnehmen, zumal eine hoheitliche Betätigung mit übergeordnetem und vorrangigem (Unions-) Recht nicht vereinbar ist.

Auch ist in der Norm nicht klar die Vollstreckbarkeit von Festsetzungsbescheiden über rückständige Rundfunkbeiträge bestimmt. Der RBStV bestimmt lediglich den Weg einer Vollstreckung, nämlich den nach den Bestimmungen des VwVG und nicht der ZPO. Er bestimmt aber nicht, ob eine LRA zur Selbsttitulierung befugt ist (auch hier stehen Entscheidungen des BVerfG, z. B. zur Selbsttitulierung der Sparkassen, und auch übergeordnetes und vorrangiges Recht einer solchen Rechtsausübung entgegen), und es läßt sich der Norma auch nicht entnehmen, daß ein FSB der LRA Titelfunktion haben soll.

Man wird bei genauer Untersuchung der Rundfunkstaatsverträge sicher noch sehr viel mehr Unklarheiten ent- und aufdecken können. Allerdings erfordert eine solche Untersuchung Zeit und Gründlichkeit — ein Schnellschuß könnte hier kontroproduktiv wirken.


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Ich bin ein unangenehmer Bürger — ich erlaube mir nämlich, selbst zu denken

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Nächster Versuch des VDGN - jetzt Normenkontrollklage (aus Juni 2013)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6296.msg165620.html#msg165620

Die Normenunklarheit beginnt ja schon bei der
"Wohnung" nach RBStV
und deren beitragspflichtigem
"Inhaber"
"Inhaber" und "Wohnung" im Sinne des "Rundfunkbeitragsstaatsvertrags" (RBStV)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=19654.0
Die Wohnung - Wurzel allen Übels
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18174.msg119098.html#msg119098
Ab welchem Zeitumfang ist Wohnung "bewohnt"="beitragspflichtig" gem. RBStV?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=29381.0
Kleines Quiz: Wer ist Inhaber einer leerstehenden Wohnung? Geister??
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=29343.0



...und setzt sich darin fort, dass

- die "zuständige Landesrundfunkanstalt" aus dem RBStV nicht ersichtlich ist
Wer oder was ist eine zuständige Landesrundfunkanstalt und wo ist dies geregelt?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=16037.0


- die "gemeinsame Stelle" namentlich nirgendwo öffentlich bekanntgemacht ist
Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23773.0


- eine Anzeige der Beitragspflicht durch beides bereits "verunmöglicht" wird

- Beitragsbeginn/ Zahlungstermin/ Fälligkeit nicht zweifelsfrei bestimmt werden können (vgl. ausführlich dazu LG Tübingen)
Rundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde (LG Tübingen 9.9.15)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15766.msg104928.html#msg104928


- Art und Höhe des "Rundfunkbeitrags" sich nicht direkt aus dem RBStV ergeben und auch kein Verweis auf eine externe Norm enthalten ist
Was ist eigentlich ein "Beitrag"? Wo ist dieser und dessen Höhe definiert?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18734.0


- jegliche konkrete Zahlungsdaten fehlen, wohin die "unbare Schickschuld" zu leisten sein soll

- die Gesamtschuldnerische Aufteilung unklar ist (z.B. im Falle von Befreiten innerhalb der gleichen beitragspflichtigen Raumeinheit)
[Übersicht] Gesamtschuldnerschaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=29680.0


usw. usf.

Das ganze Konstrukt strotzt nur so vor Normen-Unklarheit und Normen-Widerspruch.


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Wenn die Rundfunkverträge normenunklar sind, sind sie lt. BVerwG ungültig; mir ging es bei Erstellung des Themas genau darum, dieses herauszuarbeiten. Welcher Ansatz dafür gewählt wird, ist erst einmal zweitrangig.

Tatsache ist jedenfalls, daß "die gemeinsame Stelle" nicht näher bestimmt ist; es gibt in den Rundfunkverträgen nicht einen Hinweis, (man mag mich hier gerne korrigieren), daß der Beitragsservice diese "gemeinsame Stelle" ist. Bereits damit ist das Regelwerk normenunklar.


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"gemeinsame Stelle"? "Beitragsservice"? Peanuts, geschenkt.
Es gibt einen viel gravierenderen Mängel, welcher, wenn ich mich recht erinnere, sogar vom Bundesverfassungsgericht lapidarisch mit der Begründung weggewischt wurde, dass sich das ja aus der Gesetzesbegründung ergeben würde.

Aus dem Gesetz ergibt sich mit keinem Wort, wofür man eigentlich zu zahlen hat. Der angebliche Abgabentatbestand wird überhaupt nicht benannt. Auch der sogenannte "Vorteil", welcher abgeglichen werden soll, findet keine Erwähnung.
Es wird lediglich ausgeführt, warum man zu zahlen hat.

Für mich als normalo Bürger läßt der Text des Gesetzes nur eine Schlussfolgerung zu, wofür ich zu zahlen habe: für die schlichte Tatsache, dass ich in einer Wohnung lebe und nicht auf der Straße.


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"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
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"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

  • Beiträge: 7.327
"gemeinsame Stelle"? "Beitragsservice"? Peanuts, geschenkt.
Nö, nicht "geschenkt", sondern "wesentlich".

An wen sollen sich die Bürger*innen wenden, wo es doch konkret aus der Norm nicht ersichtlich ist? Immerhin sind keinerlei Kontaktdaten in der Norm definiert.

Aus der Norm geht nicht hervor, welche LRA für welches Gebiet zuständig ist;
aus der Norm geht nicht hervor, auf welches Bankkonto der jeweils zuständigen LRA die Bürger*innen ihre Zahlungen zu leisten haben;
aus der Norm geht auch sonst nicht hervor, wie die einzelnen "zuständigen LRA" von den Bürger*innen kontaktiert werden können.

Und, wie im Thema schon dargestellt, aus welchem Teil der Norm ist für die Bürger*innen ersichtlich, daß der "Beitragsservice" die in der Norm genannte "gemeinsamme Stelle" ist? Immerhin ist die ARD doch auch eine "gemeinsame Stelle"?

Warum sollen sich das die Bürger*innen selber zusammensuchen?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Februar 2023, 18:27 von Bürger«
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Warum sollen sich das die Bürger*innen selber zusammensuchen?
Zur Konkretisierung all dessen würde wohl im üblichen Fall einer "ordnungsgemäßen öffentlichen Verwaltung" der konkretisierende "(Ausgangs-)Verwaltungsakt" dienen.

Der "Konstruktionsfehler" der in Sachen "Rundfunkbeitrag" fehlenden "(Ausgangs-)Bescheide" verstärkt insofern die Probleme, die aus der Normenunklarheit resultieren.

Die angebliche "Beitragspflicht" ist jedenfalls allein anhand der öffentlich bekanntgemachten Rechtsgrundlagen (RBStV, Satzung über den Beitragseinzug, etc.) und binnen der (ebenfalls unklaren) "Fälligkeit", ja sogar selbst anhand der nach der (unklaren) "Fälligkeit" erlassenen, "rückwirkenden" sog. "Festsetzungsbescheide" (ohne konkrete Zahlungsangaben) nicht erfüllbar - weshalb u.a. auch die Säumniszuschläge bis hin zu den Vollstreckungen nach wie vor unzulässig erscheinen.

Und genau aus all diesen Gründen ist die Normenklarheit so wichtig.

All dies ist noch nicht aus- und durchgefochten... ;)


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  • Beiträge: 7.327
[...] anhand der öffentlich bekanntgemachten Rechtsgrundlagen (RBStV, Satzung über den Beitragseinzug, etc.) und [...]
Wo wurde die Satzung wirksam "öffentlich bekanntgemacht"; kann mich nicht erinnern, sie je in einer regionalen Tageszeitung*** gelesen zu haben. Ok, Amtsblatt des Landes, aber wo liegt das aus, und wer hat darauf Zugriff? In gedruckter Version hab' ich das noch nirgendwo gesehen.

Zudem sei hier auf nachstehende Themen verwiesen

BVerfGE 33, 125 - Facharzt -> Grenzen der Normgebung kraft Satzung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30482.0
Zitat
2. Satzungen sind Rechtsvorschriften, die von einer dem Staat eingeordneten juristischen Person des öffentlichen Rechts im Rahmen der ihr gesetzlich verliehenen Autonomie mit Wirksamkeit für die ihr angehörigen und unterworfenen Personen erlassen werden (BVerfGE 10, 20 [49 f.]). [...]

EuGH C-34/02 - Begriff "öffentliche Verwaltung" ist unionsweit vereinheitlicht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36275.0
Zitat
34 Die Klage betrifft die Bereiche der Forschung, des Bildungswesens, des Gesundheitswesens, des Strassen-, Schienen-, See- und Luftverkehrs, des Post-, Fernmelde- sowie des Rundfunk- und Fernsehwesens sowie die Versorgungsdienste für Wasser, Gas- und Elektrizität und schließlich den musikalischen und lyrischen Bereich. Wie die griechische Regierung selbst einräumt, sind die Stellen in diesen Bereichen im allgemeinen von den spezifischen Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung weit entfernt, da sie keine mittelbare oder unmittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrnehmung solcher Aufgaben mit sich bringen, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften gerichtet sind [...]

Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind im Unionsrahmen aber gerade kein Teil der öffentlichen Verwaltung und aus dieser ausgegliedert, insofern nicht in den Staat eingeordnet, da sie ja staatsfern sein müssen, so daß deren Satzungen gar keine Rechtskraft entfalten können?

Beide Entscheidungen, die des BVerfG und die des EuGH sind "uralt", hätten also bei der Neugestaltung der Rundfunkverträge berücksichtigt werden können und müssen?


***Edit "Bürger":
"Amtlich öffentlich bekanntgemacht" bedeutet nicht, in einer Zeitung abgedruckt, sondern in einem Gesetz- und Verordnungsblatt - bzgl. der Satzung über den Beitragseinzug siehe exemplarisch u.a. unter
Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge
Vom 15. Februar 2017 (Fn 1)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?sg=0&menu=1&bes_id=36304&aufgehoben=N&anw_nr=2

Zitat
Fn 1   In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017 (GV. NRW. S. 316).
Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
71. Jahrgang   Ausgegeben zu Düsseldorf am 14. März 2017   Nummer 11
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_bestand_liste?anw_nr=6&l_id=10813&val=10813&seite=316&sg=0&menu=1

Zitat
Glied.-Nr.    Datum         Inhalt    Seite
[...]
2251    15.02.2017         Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge    316
Wer sich das jetzt noch gedruckt anschauen möchte, muss wohl mal in den Landtag gehen ;)
Die amtlichen Fundstellen dieser "Beitrags-Satzungen" sind im Übrigen auch auf der Rückseite der "Festsetzungsbescheide" aufgelistet - siehe u.a. unter
Festsetzungsbescheide im Überblick
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=11015.0
Insofern sollte dies hier im Thread nicht weiterverfolgt werden.


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  • Freistatt Bayern
Klar steht da "ohne behördlichen Eingriff"... Aber das ist so schwammig formuliert, daß es einfach Auslegungssache ist. [...]

Da hats hier was:
EuGH C-401/19 - Mittel zum Vertrieb der Information durch Grundrecht geschützt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36779.0

In der Rechtssache C-401/19
Rn 46:
Zitat
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte garantiert Art. 10 EMRK nämlich jedermann die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit und betrifft nicht nur den Inhalt der Informationen, sondern auch die Mittel zu ihrer Verbreitung, wobei jede Einschränkung dieser Mittel das Recht auf Empfang und Weitergabe von Informationen berührt. [...}.
https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=258261&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=9285496

(Exklusiv von und mit Prof. E. U. Eisvogel)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Februar 2023, 00:44 von Bürger«
Der gesamte Gefängnisfunk ist eine zwangsalimentierte Pensionskasse mit angeschlossener Sendemöglichkeit.

  • Beiträge: 7.327
Nur um es zu erwähnen und ohne es hier auszuweiten; auch das von @HÖRby Zitierte aus EuGH C-401/19 beinhaltet eine "höherrangige Rechtsgrenze", die Landesrecht nicht überschreiten darf.

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  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Die Normenunklarheiten sind nicht das einzige Problem. Auch gravierende Fehler sollten nicht unberücksichtigt bleiben.***
Einer davon ist der Verweis auf die Satzung in §9 Abs. 2 RBStV.
Dieser Verweis ist nicht dazu geeignet, die Grenzen der Satzungsgewalt unrechtmäßig auszuweiten. Aber genau das wird regelmäßig praktiziert.
Jegliches Überschreiten dieser Grenzen geschieht daher ohne Rechtsgrundlage.

Zur Erinnerung: Die Satzung ist ausschließlich Binnenrecht der Rundfunkanstalten. Eine Bindungswirkung im Außenverhältnis könnte sich allenfalls in den Grenzen der Reichweite der Anstaltshoheit bewegen. Eine Ausweitung auf Unbeteiligte jedoch ist schlicht rechtswidrig.



***Edit "Bürger" @alle: Hier bitte keine weitergehenden Probleme/ Fehler diskutieren, sondern bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Sind die Rundfunkverträge im Sinne des BVerwG normenunklar und damit ungültig?
und die Normenunklarheit zum Gegenstand hat. Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Februar 2023, 12:03 von Bürger«
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"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

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Die Normenunklarheiten sind nicht das einzige Problem. Auch gravierende Fehler sollten nicht unberücksichtigt bleiben.***
In diesem Thema geht es aber um die Normenunklarheiten.
Das, was du meinst, gehört eher in das Thema mit den höherrangigen Rechtsgrenzen, die das Landesrecht einzuhalten hat - siehe neu unter
"Höherrangige Rechtsgrenzen", die für die Länder bindend sind
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37022.0


***Edit "Bürger" @alle: Hier bitte keine weitergehenden Probleme/ Fehler diskutieren, sondern bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Sind die Rundfunkverträge im Sinne des BVerwG normenunklar und damit ungültig?
und die Normenunklarheit zum Gegenstand hat. Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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