Ein wichtiger Hinweis und ein Gesichtspunkt, der sicher der näheren Betrachtung und Untersuchung bedarf.
Allerdings ist das von Dir gewählte Beispiel
Diese Rundfunkstaatsverträge lassen nicht erkennen, daß Kontopfändungen und Inhaftierungen infolge Nichtleistung des Rundfunkbeitrages zulässig sind.
untauglich und unzutreffend.
Der RBStV benennt nämlich klar, daß die Vollstreckung rückständiger Rundfunkbeiträge nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes erfolgt. Und in dem jeweiligen Landes-VwVG ist klar bestimmt, daß (Konto-) Pfändungen zulässig sind und auch die Inhaftierung zur Erzwingung der Vermögensauskunft. Und die sind nicht nur bei rückständigen Rundfunkbeiträgen anwendbar, sondern bei allen öffentlichen Forderungen, also egal ob Rundfunkbeitrag oder Abwassergebühren oder Straßenausbaubeiträge.
Allerdings dürfte die Normenunklarheit in anderen Regelungen bestehen:
So ist zwar im RBStV bestimmt, daß die LRA durch die "gemeinsame Stelle" Rechte wahrnimmt. Es ist aber nicht bestimmt, welche Rechte dies sind. Denn m. E. dürfte es nicht zulässig sein, daß die LRA hoheitliche Befugnisse (wie z. B. den Erlaß von Verwaltungsakten, das Stellen von Amtshilfeersuchen) vollständig und eigenverantwortlich durch eine nicht rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft wahrnehmen läßt.
Ebensowenig sind Art und Umfang hoheitlicher Befugnisse der LRA nicht aus der Norm zu entnehmen, zumal eine hoheitliche Betätigung mit übergeordnetem und vorrangigem (Unions-) Recht nicht vereinbar ist.
Auch ist in der Norm nicht klar die Vollstreckbarkeit von Festsetzungsbescheiden über rückständige Rundfunkbeiträge bestimmt. Der RBStV bestimmt lediglich den Weg einer Vollstreckung, nämlich den nach den Bestimmungen des VwVG und nicht der ZPO. Er bestimmt aber nicht, ob eine LRA zur Selbsttitulierung befugt ist (auch hier stehen Entscheidungen des BVerfG, z. B. zur Selbsttitulierung der Sparkassen, und auch übergeordnetes und vorrangiges Recht einer solchen Rechtsausübung entgegen), und es läßt sich der Norma auch nicht entnehmen, daß ein FSB der LRA Titelfunktion haben soll.
Man wird bei genauer Untersuchung der Rundfunkstaatsverträge sicher noch sehr viel mehr Unklarheiten ent- und aufdecken können. Allerdings erfordert eine solche Untersuchung Zeit und Gründlichkeit — ein Schnellschuß könnte hier kontroproduktiv wirken.