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Autor Thema: Beweisanträge zur Vorbereitung der Verhandlung  (Gelesen 26449 mal)

P
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  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Zur Frage, ob es ausreicht, Beweisanträge anzukündigen oder ob sie in der mündlichen Verhandlung gestellt werden müssen, darf zur Verdeutlichung auf den Beschluss des VGH München vom 01.03.2018 – 21 ZB 16.754 hingewiesen werden:
Zitat
VGH München, Beschluss v. 01.03.2018 – 21 ZB 16.754
1. Als solche bezeichnete "Beweisanträge" in vorbereitenden Schriftsätzen sind, solange sie nicht in der mündlichen Verhandlung formell gestellt werden und soweit es sich nicht um schriftliche Verfahren handelt, nur als Ankündigung von Beweisanträgen bzw. als Anregungen für Beweiserhebungen des Gerichts von Amts wegen zu werten. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
2. Unterbleibt eine Benachrichtigung der Verfahrensbeteiligten über die Ladung eines Zeugen oder Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung, so darf eine gleichwohl durchgeführte Beweisaufnahme nur verwertet werden, wenn der Betroffene auf eine Rüge ausdrücklich verzichtet oder den Mangel ungerügt gelassen hat. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
3. Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen und können daher einen Verfahrensmangel grundsätzlich nicht begründen. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
Quelle: http://gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-3066?hl=true
Wichtig: Beweisanträge, die nur schriftsätzlich gestellt werden, in der mündlichen Verhandlung aber nicht unbedingt gestellt werden, gelten nicht als Beweisanträge. Das Gericht begeht keine Verfahrensfehler, wenn es schriftliche Äußerungen in der mündlichen Verhandlung übergeht.
Wird ein in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich gestellter Beweisantrag vom Gericht übergangen, so muß der Kläger dies ausdrücklich rügen (zu Protokoll), da er ansonsten sein Rügerecht verliert.
Bemerkt der Antragsteller, daß das Gericht seinen Beweisantrag falsch versteht, so hat er umgehend darauf hinzuwirken, den Beweisantrag zu berichtigen. Dazu darf er auch das Gericht um Mithilfe bitten, soweit es das nicht von selbst tut (§ 86 Abs. 3 VwGO).
Der Antragsteller muß bei der Beweisablehnung darauf achten, daß der begründete Beschluss zu Protokoll gegeben wird. Anschließend muß er die Ablehnung (sinnvoll) rügen, wenn er sein Rügerecht nicht verlieren will bzw. den Beweisantrag ergänzen oder neuen Beweisantrag stellen. Was der Antragsteller im Vertrauen auf ein faires Miteinander nicht explizit fordert oder rügt (zu Protokoll) wird ignoriert.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Februar 2019, 02:08 von Philosoph«
Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

P
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Anbei noch ein Link zum Beweisrecht im Zivilprozess

Beweis (Zivilverfahren, ZPO)
https://www.juralib.de/schema/5747/beweis-zivilverfahrenzpo

Das scheint auf den ersten Blick etwas anderes zu sein, jedoch stützt sich das Beweisrecht im Verwaltungsverfahren auf §§ der ZPO und des StGB, insofern grundsätzlich nützlich, denke ich.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. März 2019, 20:55 von Bürger«
Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Ergänzung einer Fundstelle zum vorliegenden Thema:
Darf der dt. ÖRR überhaupt Satzungen haben?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32272.msg198602.html#msg198602
Beweisantrag 4

Die Vorlage des Amtsblattes der Satzung des Saarländischen Rundfunks in der Fassung der Neubekanntmachung vom 4. Juli 2016 über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge, sowie der Beiziehung als Urkundenbeweises - in Form beglaubigter Ablichtung -zur Gerichtsakte,

Die Auswertung des vorgenannten Urkundenbeweises im Rahmen der Beweisaufnahme wird ergeben,

dass die Satzung des Saarländischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge keine formell zustande gekommen gesetzliche Regelung darstellt (vgl. Art. 61, 76a und 98 Saarländische Verfassung SVerf) und das Akte der Gesetzgebung an den Beklagten verfassungswidrig übertragen wurden.

Diese Beweistatsachen sind entscheidungserheblich und dienen der Sachaufklärung. Sie zeigen auf, dass der Beklagte ohne gesetzliche Grundlage eine Beitragsnummer als neues personenbezogenes Datum über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge [Beitragsnummer / Beitragsschuldner]) dem personenbezogenen Datensatz des Klägers als Identifikationsmerkmal zuordnente und damit gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verstieß (vgl. Urteil des Bundesfinanzhof vom 18.1.2012, II R 49/10 zur Steuer-Identifikationsnummer; §§ 139a bis 139d Abgabenordnung).

Ferner das die Erhebung von Säumniszuschlägen zu den klagegegenständlichen Feststellungbescheiden ohne gesetzliche Grundlage erfolgte und das sonstige Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge ohne gesetzliche Grundlage erfolgt.

In diesem Zusammenhang verweise ich ferner auf den Beweisantrag 5, Erstellung eines Rechtsgutachtens durch den Gesetzgebungs- und Beratungsdienst des Präsidenten des Saarländischen Landtages.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Oktober 2019, 01:35 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Beiträge: 586
  • Status: Noch nie Rundfunkbeiträge bezahlt.
Wenn Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung abgelehnt werden, muss das Gericht das begründen, wenn ich das richtig verstanden habe.

Könnte eine fiktive Person F in diesem hier geschilderten fiktiven Fall diese obigen
Beweisanträge zur Vorbereitung der Verhandlung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21566.msg138290.html#msg138290
für die mündliche Verhandlung 1:1 übernehmen?

Als weitere 3 Beweisanträge hat die fiktive Person F in dem Fall vor, beweisen zu lassen, dass
1) der Bescheid wegen rechtswidriger Zwangsanmeldung ungültig ist
2) es Verstöße gegen EU-Recht gibt und diese Sache an den EuGH weiter geleitet werden muss
3) es Verstöße gegen das Grundgesetz gibt und diese Sache an das Bundesverfassungsgericht weitergeleitet werden muss

Wie könnten diese 3 Beweisanträge auf Grundlage der fiktiven Klagebegründung formuliert werden?

Müssen / sollten die Beweisanträge vor der Verhandlung dem VG schriftlich vorliegen, und wenn ja wie lange vorher?


Weiterhin soll ein dezenter Hinweis auf den §63 Bundesbeamtengesetz (BBG) erfolgen, nach dem Richter für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung tragen (siehe z.B. hier). Wie könnte das formuliert werden?***

(Die fiktive Person F hat rein fiktiv noch 4 Tage Zeit bis zur mündlichen Verhandlung.)

Frei  8)


***Edit "Bürger":
Hier im Thread bitte keine Vertiefung anderer Themen wie jene der Haftung/ Amtshaftung o.ä., sondern bitte Beschränkung auf das eigentliche Kern-Thema, welches da lautet
Beweisanträge zur Vorbereitung der Verhandlung
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. März 2020, 17:26 von Bürger«
-> Link zur aktuellen Situation einer fiktiven Person F

-> Link zur fiktiven 60-seitigen Klagebegründung einer fiktiven Person F

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

Z
  • Beiträge: 1.564
Wegen der Coronakrise könnte es vielleicht doch bei "unwichtigen" Terminen zu einer Verschiebung kommen, das kann man per Telefon oder Webabfrage des Gerichts herausfinden.
Beweisanträge kann man in der mündlichen Verhandlung vorbringen.
Z hat dies schon mal gemacht und die Richterin ins Schwimmen gebracht. Denn Beweisanträgen muß stattgegeben werden oder diese müssen begründet abgelehnt werden.
Damit sich die Richterin (mit Kollegen in der Kantine) beraten und belesen konnte, wurde die Verhandlung zweimal unterbrochen.
Ich würde mich nur auf einen Beweisantrag konzentrieren, es ist sinnvoll, diesen schriftlich im Vorfeld formuliert und in mehrfacher Ausführung am Mann zu haben (1x Gericht, 1x LRA, 1x für sich selbst, ggf. noch fürs Publikum...).

Der Beweisantrag sollte dazu dienen, einen Sachverhalt zu ermitteln/beweisen, der die Rundfunkbeitragspflicht für den Kläger (teilweise) aufhebt oder die Höhe infragestellt.

Übrigens, wenn man sich grundsätzlich gegen den Rundfunkbeitrag gewandt hat, so argumentiert das Gericht in der Regel, daß es auf die formalen Anforderungen von Verwaltungsakten/Zwangsanmeldungen gar nicht ankommt, da der Rundfunkbeitrag schon wegen der gesetzlichen Grundlage fällig wird.
Das hätte auch für die Beweisanträge Relevanz.

Ansonsten kann man noch das Taschentuch vom letzten Nasenbluten aus der Hosentasche ziehen und reinhusten und sich erkennbar freuen, daß der heutige Auswurf schon nicht mehr blutig ist...


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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Aber bist Du denn ganz sicher...

...
Weiterhin soll ein dezenter Hinweis auf den §63 Bundesbeamtengesetz (BBG) erfolgen, nach dem Richter für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung tragen (siehe z.B. hier). Wie könnte das formuliert werden?***
...

...daß das Beamtengesetz auf Richter anwendbar ist? Dann müßten Richter im strengen Sinn Beamte sein - doch sind sie das? Im Schrifttum & den Rechtsforen findet sich in solchen Zusammenhängen immer wieder der Hinweis auf §839 BGB (Amtspflichtverletzung), wo aber insbesondere auf Abs. 2 (Richterspruchprivileg) abgehoben wird, also z. B. hier: https://www.lecturio.de/magazin/staatshaftungsrecht-amtshaftungsanspruch/ oder sogar besser noch da: https://www.staats-haftung.de/themenbereiche/rechtspflege/amtshaftung/#richterlichemHandeln. Sollte man das also nicht noch besser klären? Eine u. U. unprofessionell wirkende falsche Bezugnahme wäre doch unnötig?


***Edit "Bürger":
Hier im Thread bitte keine Vertiefung anderer Themen wie jene der Haftung/ Amtshaftung o.ä., sondern bitte Beschränkung auf das eigentliche Kern-Thema, welches da lautet
Beweisanträge zur Vorbereitung der Verhandlung
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. März 2020, 17:27 von Bürger«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

  • Beiträge: 691
Als weitere 3 Beweisanträge hat die fiktive Person F in dem Fall vor, beweisen zu lassen, dass
1) der Bescheid wegen rechtswidriger Zwangsanmeldung ungültig ist
2) es Verstöße gegen EU-Recht gibt und diese Sache an den EuGH weiter geleitet werden muss
3) es Verstöße gegen das Grundgesetz gibt und diese Sache an das Bundesverfassungsgericht weitergeleitet werden muss

Hier meine Meinung zum Thema Beweisanträge:

Man kann nur Tatsachen und Sachverhalte mit eigens dafür vorgebrachten Dokumenten zum Beweis erheben.
Was nicht geht, ist einen Antrag zu stellen, dass das Gericht eine These von Dir beweisen möge.
Was auch immer abgelehnt wird, ist, Rechtsfragen zu beweisen.

1), 2) und 3) gehen nicht, weil es sich um Rechtsfragen handelt.

Man könnte zum Beispiel ein Dokument als Beweis erheben lassen, das die vollautomatische Erstellung der Festsetzungsbescheide beweist.

Es ist wichtig, dass man versteht, dass alle Behauptungen in der Klagebegründung erst einmal nur Behauptungen sind. Wenn man sie mit Dokumenten beweisen kann, hat man viel bessere Karten im Verfahren. Ohne Beweise ist man auf das Wohlwollen des Richters angewiesen. Mit Beweisen in der Hand kann man sich den Weg für die Berufung frei machen, wenn die Richter den Beweisen ohne Grund nicht folgen wollen.


Wegen der Formalien am betreffenden VG sollte einfach formlos um gerichtliche Hinweise bezüglich Beweisanträgen gebeten werden, um Formfehler zu vermeiden.

Wichtige Grundregel: Beweisanträge müssen unbedingt in der mündlichen Verhandlung erneut gestellt werden, um Berücksichtigung zu finden. Dies gehört zwingend ins Protokoll.


Viele Grüße
Mork vom Ork


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. März 2020, 17:29 von Bürger«

  • Beiträge: 36
Moin, ein Bekannter eines Bekannten nennen wir ihn Herrn K, könnte am 05.08.20 einen Termin am Verwaltungsgericht Schleswig haben. Es könnte sein,dass K keine Klagebegründung eingereicht hat(trotz 3 Monatsfrist). K überlegt, ob er trotzdem hinfährt um Beweisanträge zu stellen evtl. vorher schriftlich und dann in der Verhandlung mündlich. Gibt es noch was was in der 1.ten Instanz geklärt werden kann?


Edit "Bürger":
Herrn K wäre - jedenfalls wenn er das Verfahren ernstnimmt und auch nach dem VG noch weiterbetreiben möchte bzw. sich die Chance dazu nicht verbauen möche - dringend angeraten, vor einer etwaigen Ausschlussfrist bzw. spätestens vor der Verhandlung schriftlich(!) Klagebegründung vorzubringen... siehe dazu u.a. auch unter
Begründung Widerspruch/ Klage nach BVerfG-Urteil vom 18.07.2018?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28123.0
...da der mündlich abgehandelte Stoff in der Verhandlung selbst i.d.R. keinen Eingang ins Protokoll/ ins Verfahren findet und für die Zulassung der Berufung nur der bis dahin schriftlich(!) vorgebrachte Inhalt relevant ist. Siehe Folgekommentar. Hier bitte nicht zu vertiefen. Danke.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Juli 2020, 19:15 von Bürger«
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In der ersten Instanz kann u.a. geklärt werden, dass

...zum Beispiel kein Tatbestand nach der Legal-Definition vorliegt (d.h. z.B. keine Wohnung i.S.d. RBStV). Das sollte entsprechend vorbereitet werden, sofern zutreffend.

...sofern eine interne (Zwangs-/ "Direkt-")Anmeldung ausgeführt wurde, dafür keine Rechtsgrundlage vorliegt.

...es kein Unterordnungsverhältnis des Betroffenen unter die Rundfunkanstalt gibt. Dazu muss der Bürger entsprechend den Sachverhalt darstellen, dass er seine Freiheit nach Art. 5 GG selbst wahrnimmt. Das von Ihm keine Behinderung der juristischen Person des Beklagten ausgeht. Dass diese juristische Person über kein Recht verfügt, eine Anordnung zur Aufgabe seiner Rechte zu bewirken. Der Gesetzgeber es versäumt hat, eine entsprechende Pflicht, dass keine Ablehnung möglich ist, zu bewirken. Die juristische Person des Beklagten kann den Staat auf Finanzierung verklagen, der Bürger kann eine direkte Finanzierung unmittelbar ablehnen, da eine Einmischung in seine Wahl der Informationen, somit auch Mittelentzug bei der Beschaffung, nicht geduldet werden muss. Er, der Kläger, hat die Wahl aus allen Quellen. Diese Quellen sind dabei nicht alle kostenfrei. Ein Entzug der Mittel zu Gunsten einer einzelnen Quelle sieht das Grundgesetz nicht vor. Eine solche Pflicht enthält es nicht. Eine solche Pflicht kann aus Art. 5 GG nicht abgeleitet werden. Deshalb müsste eine Einschränkung im Zustimmungsgesetz angezeigt werden. Es müsste dort angezeigt werden, dass die Rechte des Bürgers eingeschränkt sind. Der Staat hat lediglich den Rahmen zu setzen, dass jeder seine Freiheit ausüben kann. Freiheit bedeutet dabei eben nicht, dass es dem Staat erlaubt ist, Anbieter zwangsweise finanzieren zu lassen. Der Staat hat den Rahmen zu gewährleisten, dass kein Anbieter benachteiligt ist. Nach Art. 5 GG ist es ein jedermann-Recht, jedermann steht dabei auf gleicher Ebene. Ein Anbieter erschaffen durch den Staat steht nicht mehr Recht aus Art. 5 GG zu als jeder einzelnen Person. Eine staatliche Maßnahme bedarf, damit eine Abschöpfung des geldwerten Vorteils erfolgen kann, überhaupt eines bestehenden Nachteils, der beseitigt werden soll. Aber es liegt bereits kein solcher Nachteil vor, wenn es kein Interesse an der Beschaffung von Informationen aus Quellen des Rundfunks gibt. Bei der Umstellung von Rundfunkgebühren auf Rundfunkbeitrag hätte das Vorliegen des Nachteils, welcher durch die staatliche Maßnahme beseitigt werden soll, geprüft werden müssen. Es wird davon ausgegangen dass diese Prüfung nicht erfolgt ist. Der Sachverhalt bedarf der Klärung. Wichtig ist dabei die Ermittlung zum Umfang des Nachteils.
Es sollte der Antrag gestellt werden diese Prüfung zu den Akten zu nehmen.
Der Hintergrund ist, dass der Rundfunk ja als Vorteil dargestellt wird. Aber es kann keinen Vorteil ohne das andere geben. Eine staatliche Maßnahme wird unter Umständen unzulässig, wenn diese sich nicht begründen lässt, also insbesondere, wenn der Grund für die Fortsetzung der Maßnahme nicht regelmäßig geprüft wird, ob dieser noch in der ursprünglichen Form besteht. Es kann natürlich sein, dass es jetzt einen anderen Grund "Nachteil" gibt, aber dann sollte diese sauber ermittelt worden sein. Dabei sind die Verhältnismäßigkeit und weitere Rechtsätze durch den Staat zu beachten gewesen - siehe dazu u.a. auch unter
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - Geeignetheit/Erforderlichkeit/Angemessenheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31151.0

Im Grunde muss der Kläger jeden noch so unbedeutenden Punkt mit in das Verfahren einbringen, damit er später an irgendwas festhalten kann, was nicht durch die Richter hinreichend gewürdigt wurde, aber Einfluss haben kann auf das gesamte System, trotz dass es bereits eine Entscheidung seitens des Bundesverfassungsgerichts zum 18.07.2018 bzgl. Rundfunkbeitrag gibt, welche gesichtet werden sollte.

Im Hinterkopf muss halt stehen: Die Finanzierung ist nicht die staatliche Maßnahme, sondern die Erschaffung von Rundfunkanstalten mit dem Auftrag "Grundversorgung", Angebote zu machen. Vgl. dazu die Staatsverträge, Gesetze, Beschlüsse zur Erschaffung der Anstalten.

K sollte wissen, wenn kein Inhalt vorliegt, dass beim Weg zur Berufung zunächst nur auf den Inhalt abgestellt werden kann, der in der ersten Instanz vorlag. Je weniger das war, desto geringer die Wahrscheinlichkeit für einen erfolgreichen Abschluss des Antrags auf Zulassung der Berufung.


Edit "Bürger" @alle:
Hier bitte keine Vertiefung allgemeiner Verfahrenshinweise oder auch allgemeiner Gründe nach Urteil des BVerfG - siehe dazu u.a. unter
Begründung Widerspruch/ Klage nach BVerfG-Urteil vom 18.07.2018?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28123.0
Hier im Thread gem. dessen Kern-Thema
Beweisanträge zur Vorbereitung der Verhandlung
allenfalls konkrete Beweisanträge diskutieren.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Hinweis: Idealerweise könnte der vorliegende Thread für den Leser von Vorteil sein, wenn bereits ausgearbeitete Vorlagen zum Beweisantrag anregen.


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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K bedankt sich für die fiktiven Ratschläge. K macht sich nur Sorgen um die "Gerichtsfesten Formulierungen für Schleswig Holstein" K hat vermutlich nicht vor, weiter zu gehen.*** Er möchte, glaube ich, nur den/die Richter/innen seine Besorgnis mitteilen, das der Rechtsstaat gerade vor die Wand fährt..  K hat erzählt, er wurde schon mal gepfändet und würde sich auch wieder pfänden lassen, natürlich nicht, ohne sich der Vollstreckung zu wehren. Damit die Bank und der Gemeinde Diener auch aufwachen. K hat auch ein Pfändungsschutzkonto. Deshalb will K nur Beweisanträge stellen.


***Edit "Bürger" - Anmerkung/ Hinweis (hier nicht weiter zu vertiefen):
Person K muss sich nicht "voreilig" pfänden lassen und kann für kleines bzw. u.U. "null" Geld das Verfahren weiterführen und damit bestenfalls die Zahlung weiter hinauszuzögern?
Antrag auf Zulassung der Berufung - ohne Anwalt (trotz Anwaltspflicht)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26638.0
bzw. bei erfolgloser Anwaltssuche > kostenfreier Antrag auf Beiordnung für ein noch durchzuführendes Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26638.msg195671.html#msg195671
Denn egal, wie gut die Beweisanträge ausgearbeitet sein werden, es darf und muss wohl davon ausgegangen werden, dass diese entweder nicht berücksichtigt werden oder ihnen nicht stattgegeben wird.
Um die Berücksichtigung/ Stattgabe zu erwirken, wären dann Rechtsmittel erforderlich.
Nur dafür, dass man sie stellt aber nicht weiterverfolgt, sich die Arbeit zu machen, wäre doch etwas vertane Liebesmüh... ;)


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DAS VERWALTUNGSRECHTLICHE MANDAT (2011)
Rechtsanwältin & Notarin Dr. Silke Reimer, Fachanwältin für Verwaltungsrecht
fortgeführt und erweitert von:
Rechtsanwalt Ulrich Krause, Fachanwalt für Verwaltungsrecht

http://www.rak-sh.de/wp-content/uploads/2015/05/skript_DasVerwaltungsrechtlicheMandat.pdf
Der o.g. Link hat sich geändert:
https://www.rak-sh.de/wp-content/uploads/2018/08/referendarausbildung-das-verwaltungsrechtliche-mandat-2018.pdf


Edit "Bürger": Danke für den Hinweis - im obigen Beitrag angepasst.


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Hinweis:
Zitat
Wird ein unbedingt gestellter Beweisantrag abgelehnt, hat der Antragsteller folgende Möglichkeiten:

    Er kann einen neuen Beweisantrag stellen, ggf. kann er sich in der mündlichen Verhandlung dazu eine Bedenkzeit erbitten.

    Er kann die Ablehnung zur Einlegung der Berufung verwerten.

    Er kann eine Gehörsrüge erheben.

Die Ablehnung eines bedingten Beweisantrages kann nur mit der Aufklärungsrüge angefochten werden.
Quelle: https://www.anwalt24.de/lexikon/beweisantrag


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