1.2) Datenschutz - BundesrechtMit Datenschutzrecht wurde begonnen, und mit der Datenschutzentscheidung des Bundesverfassungsgerichtes soll es weitergehen. Und da hat es ja eine klare Aussage, die auch die Länder und ihre Gemeinden bindet; siehe untenstehende Hervorhebung in Rot.
BVerfG -1 BvR 276/17 - Vorrang des Unionsrechts auch beim Unionsgrundrechthttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32844.02. Bei der Anwendung unionsrechtlich vollständig vereinheitlichter Regelungen sind nach dem Grundsatz des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts in aller Regel nicht die Grundrechte des Grundgesetzes, sondern allein die Unionsgrundrechte maßgeblich. Der Anwendungsvorrang steht unter anderem unter dem Vorbehalt, dass der Schutz des jeweiligen Grundrechts durch die stattdessen zur Anwendung kommenden Grundrechte der Union hinreichend wirksam ist.
Aus der Entscheidung selber soll nachstehend nur das Wesentlichste zitiert werden, denn das BVerfG bestätigte die unmittelbare Bindung der DSGVO, die auch, bspw., die Behörden und Gerichte, incl. der höheren Landesgerichte, einzuhalten haben.
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bb) Von einer vollständigen Vereinheitlichung ist erst recht für die aktuelle Rechtslage unter Geltung der Datenschutz-Grundverordnung auszugehen, die im Falle einer Aufhebung und Zurückverweisung der angegriffenen Entscheidung auch vom Oberlandesgericht zu beachten wäre. Mit ihr hat die Europäische Union in der Rechtsform der Verordnung in allen Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbares Recht geschaffen, [...]
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b) Bei der Anwendung unionsrechtlich vollständig vereinheitlichter Regelungen sind grundsätzlich nicht die deutschen Grundrechte, sondern allein die Unionsgrundrechte maßgeblich; das Unionsrecht hat hier gegenüber den Grundrechten des Grundgesetzes Anwendungsvorrang (aa). Hiervon unberührt bleiben Reservevorbehalte für den Fall eines grundsätzlichen Wegbrechens dieses Schutzes (bb).
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aa) Dass in vollvereinheitlichten Materien des Unionsrechts die deutschen Grundrechte nicht anwendbar sind, entspricht für die Gültigkeitsprüfung dieser Normen ständiger Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 73, 339 <387>; 102, 147 <162 ff.>; 118, 79 <95 ff.>; 121, 1 <15>; 123, 267 <335>; 125, 260 <306 f.>; 129, 78 <103>; 129, 186 <199>). Nichts anderes gilt aber für deren konkretisierende Anwendung
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Bezogen auf die Rechtsordnung des Grundgesetzes ist damit – unabhängig davon, wie das in anderen Mitgliedstaaten zu beurteilen ist – von einem jeweiligen Eigenstand der unionsrechtlichen und der nationalen Grundrechte auszugehen. Maßstab für die konkretisierende Anwendung von vollvereinheitlichtem Unionsrecht durch innerstaatliche Behörden und Gerichte ist die Grundrechtecharta.
Insbesondere in Rn. 46 definiert das Bundesverfassungsgericht damit gemäß, bzw., im Sinne der im Eröffnungsbeitrag genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes eine klare Rechtsgrenze für alle innerstaatlichen Behörden und Gerichte, also auch jene der Länder und deren Gemeinden, die zur unmittelbaren Einhaltung des Unionsgrundrechts verpflichtet sind, wo immer sie, bspw., in ihren Dokumenten personen-bezogene Daten verarbeiten.
Und, freilich, gilt das auch für die Belange des öffentlichen Rundfunks, wie das BVerfG in Rn. 143 seiner aktuellen Rundfunkentscheidung damit klar zum Ausdruck brachte, daß sich das mit einem Rechtsstreit befasste Gericht in materielles Unionsrecht einarbeiten muß und seine Entscheidung daran und an den Entscheidungen des EuGH zu orientieren hat; siehe hierzu auch
Das Gericht muß materiellem Unionsrecht entsprechen -> 1 BvR 1675/16https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30058.0Da der Bund mit dem Unionsrecht völkerrechtliche Pflichten begründet hat, siehe im Volltext nachstehend thematisierter EuGH-Entscheidung
EuGH C-357/19 - EWG-Vertrag ist Verfassungsurkunde der Rechtsgemeinschaft EWG/EUhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35841.0ist es den Gerichten untersagt, eigenmächtig Entscheidungen zu treffen, die mit den Vorgaben des Unionsrechts incl. Unionsgrundrechts nicht vereinbar wären. Hierzu siehe auch
BVerfG 2 BvR 793/07 - Vorlagepflicht, wenn kein zweifelfreies Ergebnis möglichhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36841.0Wie im Eröffnungsbeitrag dargelegt, muß die Verarbeitung rechtmäßig erfolgen, um überhaupt rechtmäßig zu sein; entzieht der EuGH die Rechtgrundlage, wie für den Fall des Zuverfügungstellens von personen-bezogenen Daten durch Behörden an Wirtschaftsteilnehmer bereits geschehen, ist eine dann doch diesbezüglich erfolgende Datenverarbeitung nicht mehr rechtmäßig und strafrechtlich ahndbar, denn eine Verarbeitung personen-bezogener Daten ohne Rechtsgrundlage ist eine Straftat, wie der Bundesgerichtshof bereits entschied.
BGH 1 StR 32/13 - Verarbeitung pers.bez. Daten ohne Rechtsgrundlage ist Straftathttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35765.0
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
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