Das Zitat könnte auf einer BVerwG-Entscheidung beruhen. Das ist zu würdigen.
Quelle: https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/358782/, BVerwG Urteil v. 22.10.2009 - 1 C 18.08
[..] a) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf eine Änderung der Rechtsprechung hinsichtlich der sich aus dem Gemeinschaftsrecht und aus Art. 8 EMRK ergebenden Anforderungen an die Ausweisung eines in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Unionsbürgers und damit zumindest sinngemäß auf den Wiederaufgreifensgrund einer Änderung der Rechtslage nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG. Sowohl die nachträgliche Klärung einer gemeinschaftsrechtlichen Frage durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) und eine hierauf beruhende Änderung der höchstrichterlichen nationalen Rechtsprechung als auch die zwischenzeitliche Konkretisierung der Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung nach Art. 8 EMRK in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesverfassungsgerichts haben jedoch nicht zu einer Änderung der Rechtslage geführt. Eine solche erfordert Änderungen im Bereich des materiellen Rechts, dem eine allgemein verbindliche Außenwirkung zukommt. Eine Änderung der Rechtsprechung führt eine Änderung der Rechtslage grundsätzlich nicht herbei. Vielmehr bleibt die gerichtliche Entscheidungsfindung grundsätzlich eine rechtliche Würdigung des Sachverhalts am Maßstab der vorgegebenen Rechtsordnung (vgl. hierzu das Urteil des Senats vom selben Tag in der Sache BVerwG 1 C 26.08).[..]
Hervorhebung in Fett hinzugefügt.Kontrovers:
Quelle: https://openjur.de/u/606497.htmlWenn folglich eine Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung keine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs.1 Nr.1 LVwVfG darstellt, steht der Bürger dennoch nicht völlig schutzlos da. In den von § 51 LVwVfG nicht erfassten Fällen ist ein Wiederaufgreifen (im weiteren Sinne) grundsätzlich ebenfalls zulässig. Es steht dann jedoch im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (BVerwG, Beschl.v. 25.05.1981, NJW 1981, 2595). Bei besonders gelagerten Sachverhalten kann sich dieses Ermessen "auf null" verengen, so dass es dann unter diesem Gesichtswinkel ausnahmsweise sogar zu einem Anspruch auf das Wiederaufgreifen kommen kann (BVerwG, Beschl.v. 25.05.1981, a.a.O.).
Quelle: http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE080002554&psml=bsbawueprod.psml&max=true&doc.part=L&doc.norm=all, Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat, 30.04.2008, Az. 11 S 759/06
2. Die materielle Bindungswirkung des rechtskräftigen Urteils hindert die obsiegende Behörde jedoch nicht, das Verwaltungsverfahren auf Antrag zugunsten des Betroffenen nach § 51 (L)VwVfG (VwVfG BW) oder nach Ermessen wiederaufzugreifen, um den eine neue Sachentscheidung zu treffen. Die Befugnis zum Wiederaufgreifen nach Ermessen war bereits vor Inkrafttreten der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder als Rechtsgrundsatz des Verwaltungsverfahrensrechts anerkannt und wird weder durch §§ 48, 49 noch durch § 51 (L)VwVfG (VwVfG BW) verdrängt.(Rn.35) [..]
4. Die nach Maßgabe der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in den Rechtssachen “Kühne und Heitz“ sowie “Kempter“ bestehende gemeinschaftsrechtliche Pflicht zur Überprüfung einer nach Erschöpfung des Rechtswegs bestandskräftigen, aber gemeinschaftsrechtswidrigen Verwaltungsentscheidung kann durch das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach Ermessen erfüllt werden.(Rn.43)
Hervorhebung in Fett hinzugefügtDie Frage ist jedoch auch, ob ein
ganz neuer rückwirkender Antrag auf Befreiung, neu begründet mit dem höchstrichterlichen Urteil, dieser vielleicht lästigen Ermessensauseinandersetzung um das Wiederaufgreifen, die verloren werden könnte, aus dem Weg gehen könnte.
Wiederaufgreifen war nett gemeint. Somit hätten in geeigneten Altfällen LRA'en weniger Verwaltungsaufwand. Mit dem Hilfsantrag auf rückwirkende Befreiung sollte fiktiv vorgesorgt werden, um von vorne anfangen zu können, ab einem Datum, wo mit der neuen Rechtsprechung zu Härtefällen argumentiert werden kann, ohne auf ein Wiederaufgreifen angewiesen zu sein. Eine fiktive Überlegung ... Es sind zwei Anträge, die so verbunden Sinn machen könnten. Eine LRA müsste beides berücksichtigen. Falls sie nur negativ auf das Wiederaufgreifen geantwortet hat, müsste sie an den Hilfsantrag erinnert werden und ihren Ermessensspielraum.
Was beim Wiederaufgreifen hälfe, könnte eine Begründung sein, die zeigt, dass die LRA keinen Ermessensspielraum hat (Ermessen auf 0) und wiederaufgreifen muss.
s. z.B. 'Ermessen im Verwaltungsrecht' / Wikipediahttps://de.m.wikipedia.org/wiki/ErmessenEin Schlüsselwort ist das Wörtchen 'hilfsweise'. Das muss verstanden werden. Es bedeutet hier, wenn Wiederaufgreifen rechtlich nicht durchsetzbar ist, dann ist hiermit ein neuer Antrag auf rückwirkende Befreiung gestellt worden. Falls ein Antrag so an eine fiktive LRA gestellt wurde, ist die LRA noch nicht fertig. Tut sie bezüglich dessen nichts, könnte jemand an eine Untätigkeitsklage denken? Dafür wäre jedoch die gesamte fiktive Antwort der LRA zu sichten, ob sie darauf wirklich nicht eingeht.