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Autor Thema: Pfändung Privat-PKW  (Gelesen 21211 mal)

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Re: Pfändung Privat-PKW
#30: 03. Januar 2019, 03:59
Die Frage der Verhältnismäßigkeit ist interessant.

Angesichts der Tatsache, dass statt der Sachpfändung des PKW's ansonsten zwecks Pfändung in das Vermögen eine entsprechende Auskunft einzuholen gewesen wäre und bei Verweigerung der Angaben die Erzwingungshaft gestanden hätte, erscheint mir die Pfändung des PKW's das mildere Mittel. Die Durchführung der Beugehaft wie z.B. im Falle der Sieglinde Baumann (MDR) oder des Peter Meyer (Radio Bremen) stieß auf große Resonaz in den Medien und auf das Unverständnis vieler Menschen.

Zur Erinnerung zwei Artikel aus 2016 und 2017 hierzu:

Rundfunkbeitrag nicht gezahlt: Frau seit Februar im Gefängnis
https://www.noz.de/deutschland-welt/gut-zu-wissen/artikel/693554/rundfunkbeitrag-nicht-gezahlt-frau-seit-februar-im-gefangnis 



GEZ-Verweigerer: Künftig keine Beugehaft mehr?
https://www.contra-magazin.com/2017/07/gez-verweigerer-kuenftig-keine-beugehaft-mehr/


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Re: Pfändung Privat-PKW
#31: 03. Januar 2019, 04:24
Aus meiner Sicht dürfte weder PKW-Pfändung noch Erzwingungshaft "verhältnismäßig" sein, wenn ARD-ZDF-GEZ es schließlich nur und ausschließlich ums Geld geht und aufgrund der stetig steigenden Zwangs-Schulden Beträge erreicht werden, bei denen ARD-ZDF-GEZ i.d.R. die gewünschten Vermögensauskünfte - unter Umgehung des Unwilligen - via "Drittauskünfte" einholen und dort (z.B. via Bank-)Pfändung verhältnismäßig "schonend" an das Geld kommen könnten, von dem sie meinen, dass es ihnen zustünde.
Aber was ist bei einer vielfachen, asozialen und grundrechtswidrigen Geldforderung schon "verhältnismäßig"... ???
PS: Wer prüft eigentlich bei PKW-Pfändung, ob der Betroffene nicht ggf. unterhalb der Pfändungsfreigrenze zu existieren versucht?!?


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Re: Pfändung Privat-PKW
#32: 03. Januar 2019, 16:04
PS: Wer prüft eigentlich bei PKW-Pfändung, ob der Betroffene nicht ggf. unterhalb der Pfändungsfreigrenze zu existieren versucht?!?
Was zur Pfändung ansteht, sollte eigentlich keine Rolle spielen? Die ersuchte Behörde hat dem Vollstreckungsschuldner gegenüber jedenfalls in jedem Stadium der Vollstreckung von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Vollstreckung eingehalten sind. Sagt der BFH in einer hier im Forum schon benannten Entscheidung; welche das genau ist, müsste neu herausgesucht werden.

-> BFH VII B 151/85

siehe auch:

Urteil gesucht- Vollstreckbarkeit gegenüber dem Vollstreckungsorgan
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28772.msg184382.html#msg184382


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D
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  • 1 BvR 2099/17
Re: Pfändung Privat-PKW
#33: 04. Januar 2019, 16:33
[...]PKW-Pfändung[...]
Was zur Pfändung ansteht, sollte eigentlich keine Rolle spielen? [...]
Natürlich doch. Wer einen Kleinwagen für die tägliche Fahrr zur Arbeit benötigt, dem darf man ihn nicht wegnehmen.

Zitat von: Hömig/Wolff, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 11. Auflage 2016: Artikel 20 Abs. 3, Rn. 13
Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Mittel und Zweck kommt eine „die individuelle
Rechts- und Freiheitssphäre verteidigende Funktion zu“ (BVerfGE 81, 338). Er ergibt sich aus
dem Wesen der Grundrechte, die als Ausdruck des allg. Freiheitsanspruchs des Bürgers vom
Staat nur so weit beschränkt werden dürfen, wie es zum Schutze öffentl. Interessen
unerlässlich ist (BVerfGE 19, 348 f.; 77, 334; 113, 162). Daher bildet der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit bei Abwehrrechten eine Grenze für die Beschränkung von Grundrechten
auf Grund von Gesetzesvorbehalten oder kollidierendem Verfassungsrecht (s. ? vor Art. 1 Rn
15). Drei Teilgebote prägen den Grundsatz (BVerfGE 65, 54; 70, 286; 104, 347 ff.; BVerwGE
109, 191): das Gebot der Geeignetheit, das der Erforderlichkeit und das der Angemessenheit.
[...]
Das Gebot der
Angemessenheit, auch als Verhältnismäßigkeit ieS, Übermaßverbot (BVerfGE 67, 178; 90,
173; 105, 36; 113, 260) oder Zumutbarkeit bezeichnet, verlangt, dass der Eingriff in
angemessenem Verhältnis zu Gewicht und Bedeutung des Grundrechts (BVerfGE 67, 173)
und zu den der Allgemeinheit daraus erwachsenden Vorteilen (BVerfGE 76, 51) steht (s.
BVerfGE 65, 54; 83, 19; 102, 20). Notwendig ist danach eine Güterabwägung (BVerfGE 92,
327; 120, 241), bei der den gesetzgeberischen Wertentscheidungen erhebliches Gewicht
zukommt (BVerfGE 92, 350 ff./Sondervotum).
[...]

Obiges bezieht sich aber, so glaube ich, im wesentlichen auf Urteile über den Gesetzgeber. Ob es auch Entscheidungen zu Handlungen der Verwaltung gibt, müsste man durch Analyse der - recht vielen - o.g. BVerfG Entscheidungen studieren. Meiner Vermutung nach haben die in einem Gremium geheim gewählten Richter am BVerfG heimlich versprochen, Beschwerden gegen verfassungswidriges Verwaltungshandeln unbegründet abzuweisen. Es wird daher wohl wenig bis keine Urteile zur Verhältnismäßigkeit von Verwaltungshandeln geben. Ansonsten könnte ein Urteil nur lauten, dass jede Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen immer unverhältnismäßig ist. Egal ob sich das Opfer freiwillig angemeldet hat (was seit 01.01.2013 nicht mehr der Fall sein kann), egal ob das Opfer es sich leisten kann oder nicht.


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Über die Sanktionsfreiheit von Verstößen gegen Artikel 1 GG: https://www.youtube.com/watch?v=_KEx7V0fUcw&t=6930s

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Re: Pfändung Privat-PKW
#34: 04. Januar 2019, 20:52
Natürlich doch. Wer einen Kleinwagen für die tägliche Fahr zur Arbeit benötigt, dem darf man ihn nicht wegnehmen.
Weiß ich doch; aber letztlich gilt die Unpfändbarkeit für alle Sachen, die zur Erzielung des Einkommens nötig sind. Und insofern ist es egal, ob PKW, Schaf, Pferd oder Fischerboot; werden damit Einkünfte erzielt, unterfallen sie nicht der Pfändung.


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Re: Pfändung Privat-PKW
#35: 04. Januar 2019, 23:48
Laut Thread-Titel geht es hier um einen "Privat-PKW", also nicht um Etwas, was zur Erzielung von Einkommen notwendig ist. Die Arbeitsstelle dürfte in den meisten Fällen auch mit anderen Verkehrsmitteln aufsuchbar sein (Bahn, Bus, Fahrrad usw.).

Anders würde es sich natürlich verhalten, wenn der Wagen selbst zwingend erforderlich* ist, um die Arbeit auszuüben wie z.B. bei einem Vertreter, der von Kunde zu Kunde fährt und eine Musterkollektion o.ä. dabei haben muss oder einem selbständigen Handwerker, der ohne seinen Kombi mit Werkzeug und Material keine Aufträge erledigen kann.

Wer also vom Beitragsservice verfolgt wird und dem die Vollstreckung angekündigt wurde, sollte sein Auto lieber so abstellen, dass es den Vollstreckern nicht gerade vor der Nase steht, wenn sie zum Hausbesuch antreten. Kein Gerichtsvollzieher wird lange in allen möglichen Nachbarstraßen nach dem PKW suchen ... ;)


*Edit "Bürger" - Anmerkung (falls nicht schon geschehen):
...mglw. auch bei Privat-PKW, wenn dieser z.B. aus gesundheitlichen Gründen unverzichtbar ist (z.B. Gehbehinderung o.ä.).
Zudem scheint bei Vollstreckung von "Rundfunkbeiträgen" durch Gerichtsvollzieher/ Amtsgericht regelmäßig keine PKW-Pfändung oder sonstige Sachpfändung (wie auch keine Haft) diskutabel zu sein. ARD-ZDF-GEZ wollen GELDGELDGELD und dieses ist mit "Drittauskünften"/ Vermögensaukunft via Dritte i.d.R. ab 500€ Vollsteckungssumme viel einfacher - siehe u.a. unter
neue Vollstreckungsersuchen > mit formalen Änderungen (Gläubigerkennung, etc.)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13065.0.html
Bei Vollstreckung durch Finanzbehörden/ Stadtkassen etc. scheint dies hingegen nach bisheriger Kenntnis mitunter individuell/ anders abzulaufen.


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D
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  • 1 BvR 2099/17
Re: Pfändung Privat-PKW
#36: 06. Januar 2019, 02:34
Laut Thread-Titel geht es hier um einen "Privat-PKW", also nicht um Etwas, was zur Erzielung von Einkommen notwendig ist. Die Arbeitsstelle dürfte in den meisten Fällen auch mit anderen Verkehrsmitteln aufsuchbar sein (Bahn, Bus, Fahrrad usw.).
Viele kaufen sich ein Auto auf Kredit, weil sie sonst nicht zur Arbeit kommen. Aber wenn es gepfändet wird, sollen plötzlich Bus, Bahn oder Fahrrad reichen? Es gibt Lebenssituationen, in denen man ohne Auto sofort arbeitslos wird, obwohl ÖPNV zur Verfügung steht. Dieser könnte nämlich eine Pendelzeit von 2 Stunden pro Richtung erhöhen auf 3-4 Stunden pro Richtung - also auf ein in jeder Hinsicht untragbares Maß (ich kenne jemanden, auf den das zutrifft).

Jedes Verständnis für das Handeln der Verwaltung in Sachen Rundfunkbeitrag ist völlig fehl am Platze. Ich finde es furchterregend, wie hier durch zielgerichtete Argumentation der Fall kleingeredet wird.


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https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32890.msg205930.html#msg205930
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Über die Sanktionsfreiheit von Verstößen gegen Artikel 1 GG: https://www.youtube.com/watch?v=_KEx7V0fUcw&t=6930s

  • Beiträge: 984
Re: Pfändung Privat-PKW
#37: 06. Januar 2019, 03:34
Jedes Verständnis für das Handeln der Verwaltung in Sachen Rundfunkbeitrag ist völlig fehl am Platze.

Die Verwaltung setzt nur das um, was zuvor der Gesetzgeber - d.h. die Parlamente - mehrheitlich beschlossen haben. In den Parlamenten sitzen Abgeordnete, die vom Volk gewählt wurden. Dass der ÖRR politisch darauf Einfluss nimmt, welche Parteien als sympathisch wahrgenommen werden sollen und welche als unsympathisch erscheinen sollen, ist zwar wahr, ändert aber nichts am grundlegenden Problem: Solange es den Rundfunkbeitragstaatsvertrag gibt, muss die Verwaltung an dessen Umsetzung mitwirken. Und den Rundfunkbeitragstaatsvertrag wird es solange geben, solange die Parteien an der Macht sind, die den Rundfunkbeitragstaatsvertrag tragen: 

Landesparlamente und Landesregierungen in Deutschland
http://www.election.de/cgi-bin/content.pl?url=/ltw_reg.html


Zum Privat-PKW: Sollte ein privater PKW gepfändet werden, gegen dessen Pfändung besondere Gründe sprechen, sollten diese umgehend der Vollstreckungsstelle nachgewiesen werden, da dann von einer solchen Pfändung begründet in den Besonderheiten des Einzelfalles abgesehen werden kann. Die Vollstreckungsstelle wird dem Gläubiger mitteilen, warum ggf. eine Pfändung nicht erfolgen konnte, obwohl ein entsprechender Vermögenswert vorhanden und zugänglich war. Damit bleibt der Privat-PKW dann ungepfändet. Die Vollstreckungsstelle wird den Schuldner aber zur Abgabe einer Vermögensauskunft vorladen. Wird dieser Vorladung nicht Folge geleistet, wird u.U. ein Haftbefehl ausgestellt werden. Weigert sich der Schuldner nach einer etwaigen Festnahme weiterhin, eine Vermögensauskunft abzugeben, könnte Erzwingungshaft bis zu sechs Monaten folgen.


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U
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    • GEZ Nein danke!
Re: Pfändung Privat-PKW
#38: 06. Januar 2019, 08:17
Jedes Verständnis für das Handeln der Verwaltung in Sachen Rundfunkbeitrag ist völlig fehl am Platze.
Die Verwaltung setzt nur das um, was zuvor der Gesetzgeber - d.h. die Parlamente - mehrheitlich beschlossen haben. [...]

Für das grundlegende Verständnis des Grundgesetzes muss dieses verinnerlicht sein. Dem Bürger ist dies leider nicht so vermittelt worden, dass es dauerhaft in seinem Gedächtnis gespeichert ist. Stichwort "staatliches Bildungssystem". Die Protagonisten der Verwaltung haben einen Eid auf dieses Grundgesetz geschworen. Die Parlamentarier ebenso! Wie nennt man Gesetzesbrecher?
Ein früher Innenminister der BRD " „Die Beamten können nicht den ganzen Tag mit dem Grundgesetz unter dem Arm herumlaufen.“ aus wikipedia 6.Februar 2019

Link zu wikipedia https://de.wikipedia.org/wiki/Hermann_H%C3%B6cherl

Das Volk muss seine Grundrechte einfordern, sonst zerbröseln diese.


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solo Dio mi può giudicare
mi faccio gli affari miei, e non giudico nessuno

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Re: Pfändung Privat-PKW
#39: 06. Januar 2019, 11:21
Jedes Verständnis für das Handeln der Verwaltung in Sachen Rundfunkbeitrag ist völlig fehl am Platze.
Das ist völlig richtig, aber Dein Wunsch in Punkto Pkw ist nicht gesetzlich fixiert, allenfalls allgemein aus Satz 5 herzuleiten, siehe Markierung in Rot.

Zitat
§ 811 Unpfändbare Sachen
(1) Folgende Sachen sind der Pfändung nicht unterworfen:

5.bei Personen, die aus ihrer körperlichen oder geistigen Arbeit oder sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, die zur Fortsetzung dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände;

[...]

7.Dienstkleidungsstücke sowie Dienstausrüstungsgegenstände, soweit sie zum Gebrauch des Schuldners bestimmt sind, sowie bei Beamten, Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten und Hebammen die zur Ausübung des Berufes erforderlichen Gegenstände einschließlich angemessener Kleidung;

Zivilprozessordnung
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/BJNR005330950.html#BJNR005330950BJNG071306311

Gesichert und damit unpfändbar ist praktisch alles, was zur Durchführung des Jobs notwendig ist.

@Nichtgucker
Zitat
Wird dieser Vorladung nicht Folge geleistet, wird u.U. ein Haftbefehl ausgestellt werden. Weigert sich der Schuldner nach einer etwaigen Festnahme weiterhin, eine Vermögensauskunft abzugeben, könnte Erzwingungshaft bis zu sechs Monaten folgen.
Nur auf Antrag des Gläubigers!

Zitat
§ 802g Erzwingungshaft
 (1) Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl. [...]
Der GV darf von sich aus hier nicht tätig werden.

Darüberhinaus:
Zitat
§ 801 Landesrechtliche Vollstreckungstitel
 (1) Die Landesgesetzgebung ist nicht gehindert, auf Grund anderer als der in den §§ 704, 794 bezeichneten Schuldtitel die gerichtliche Zwangsvollstreckung zuzulassen und insoweit von diesem Gesetz abweichende Vorschriften über die Zwangsvollstreckung zu treffen.
(2) Aus landesrechtlichen Schuldtiteln im Sinne des Absatzes 1 kann im gesamten Bundesgebiet vollstreckt werden.
wären u. U. landesrechtliche Bestimmungen mit zu beachten? Wobei es hier eben um die gerichtliche Zwangsvollstreckung geht.

Interessant bei allem ist, daß es keine Unterscheidung zwischen "Vollstreckungsbeschluss" und "Vollstreckungsverfügung" hat, wie an anderer Stelle im Forum mal erklärt; es hat nur den "Vollstreckungsbescheid", der vom Vollstreckungsgericht ausgestellt wird.

Zitat
§ 704 Vollstreckbare Endurteile
 Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind.

Zitat
§ 750 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
 (1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
Es würde mich nicht wundern, wenn alles, was in Sachen "Zwangsvollstreckung auf Grund rückständiger Rundfunkbeiträge" bislang geschehen ist, Unrecht wäre, eben aus Gründen der bundesrechtlich vorgegebenen Unternehmensgleichbehandlung und der Tatsache, daß die ÖRR "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts", (BGH KZR 31/14, Rn. 2 & Rn. 29), bzw. "nichtstaatliche Organisationen" gemäß EGMR Case of ÖRR Austria vs. Österreich sind.

Es wäre wirklich zu hinterfragen, ob die Stadtkassen, bspw., bei der Eintreibung einer nicht-eigenen Forderung so vorgehen dürfen, wie sie vorgehen, haben sie doch als ersuchte Behörde in jedem Stadium der Vollstreckung zu prüfen, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen gegenüber dem Schulder gewährleistet sind.

Gemäß ZPO braucht es jedenfalls einen gerichtlichen Titel als Voraussetzung der Zwangsvollstreckung.


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Re: Pfändung Privat-PKW
#40: 06. Januar 2019, 18:10
Was Pinguin zur Erzwingungshaft schreibt, trifft zu. Im Ergebnis wurde aber genau diese Inhaftierung bereits mehrmals von jemanden beantragt. Im Gesetz steht nur, dass der Gläubiger dies beantragen muss. Oftmals haben wir beim Rundfunkbeitrag zwei Gläubiger: 1. Die Landesrundfunkanstalt als Forderungsgläubiger und 2. Die Stadtkasse als Vollstreckungsgläubiger. Landet dann jemand tatsächlich hinter Gittern, weil Haftbefehl beantragt wurde, stellt sich natürlich die Frage, wer von den beiden Gläubigern dafür verantwortlich ist. Manchmal platzt dem Vollstreckungsgläubiger der Kragen, weil die Landesrundfunkanstalt (als Forderungsgläubiger) mit der Vollstreckung nichts zu tun haben will ...

Siehe u.a. auch unter
Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27419.msg180864.html#msg180864
VOLLSTRECKUNG VON FORDERUNGEN DES BEITRAGSSERVICE
- Probleme und Lösungsansätze -
Andrea Hollstein, Kämmerin Stadt Zossen
Fachverband der Kämmerer im Land Brandenburg e. V.
Frühjahrstagung 18.04.2018 in Doberlug-Kirchhain
http://daten2.verwaltungsportal.de/dateien/seitengenerator/vollstreckung_forderungen_beitragsservice.pdf


Edit "Bürger":
Bitte hier im Thread keine weitere Vertiefung von Erzwingungshaft etc., sondern bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Pfändung Privat-PKW
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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Re: Pfändung Privat-PKW
#41: 15. Januar 2019, 22:25
@Nichtgucker

Es wird hier auf das neue Thema verwiesen

Vollstreckungsanweisung und Vollziehungsanordnung des Bundes
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29852.msg187006.html#msg187006

Die in diesem Thema verlinkte Vollstreckungsanweisung enthält einen Abschnitt über die Pfändung, deren Voraussetzung, dem, was der Vollstreckungsbeamte darf, und was nicht.

Diese Anweisung ist bindend.


Zitat
1.  Inhalt; Anwendungsbereich [1]

(1) Die Vollziehungsanweisung ist für die Vollziehungsbeamten der Bundes- und Landesfinanzbehörden verbindlich.

[...]

33. Unpfändbare Sachen und Tiere [1]

(1) Die folgenden Sachen darf der Vollziehungsbeamte nicht pfänden, und zwar auch dann nicht, wenn der Vollstreckungsschuldner der Pfändung zustimmt:[...]

Zitat
Manchmal platzt dem Vollstreckungsgläubiger der Kragen, weil die Landesrundfunkanstalt (als Forderungsgläubiger) mit der Vollstreckung nichts zu tun haben will ...
Nun, die "ersuchte Behörde" trägt  gegenüber dem Vollstreckungsschuldner gemäß BFH die volle Verantwortung für die Einhaltung der Rechtmäßigkeit der Vollstreckung in jedem Stadium des Vollstreckungsvorganges.

Von Amts wegen besteht Prüfpflicht, ob das, was die ersuchende Behörde möchte, mit dem lokal geltenden Recht vereinbar ist, denn auch dieses gehört zu den Vollstreckungsvoraussetzungen.

Wer in Wettbewerb steht, hat im Land Brandenburg in jedem Falle keine hoheitlichen Befugnisse, (BFH V R 32/97), und ist damit auch nicht amtshilfebefähigt.


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