Rein theoretisch könnten ARD-ZDF-GEZ - wenn sie denn wollten -
alles zu jeder Zeit vollstrecken, da ja deren Meinung nach
a) die
"Zahlungspflicht" aufgrund der
"Schickschuld" per "Gesetz" bestehe (verwaltungs-/vollstreckungsrechtlich höchst fragwürdig und angreifbar!!!)
b) hier eine
"Anforderung öffentlicher Abgaben" bestehe (ebenfalls angreifbar) und daher
Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hätten und somit der Betrag auch bei Widerspruch/ Klage zu zahlen sei
c) selbst bei Stattgabe des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung diese Stattgabe zumeist
"ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht" erfolgt und jederzeit auch
widerrufen werden könnte
Andererseits ist nicht bekannt, dass
c) geschieht.
Ebenfalls ist
nicht bekannt, dass "Kleinstbeträge" unter 100€ - noch dazu bei laufenden Verfahren - überhaupt isoliert in die Vollstreckung gegeben werden.
Sofern doch, bestünde noch das Problem mit der
unzulässigen "Kontoführung" - Stichwort
"Anrechnung von Zahlungen auf die älteste Schuld" (beginnend bei Mahnkosten und Säumniszuschlägen, etc.) - siehe bitte ausführlichst dazu in der
Streitschrift von Dr. Frank Hennecke verfügbarhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22074.0.htmlDas würde vermutlich ein
heilloses Durcheinander produzieren, denn als erstes würde ja nicht die "Beitragsschuld" des einen Bescheides, sondern - nach deren Verständnis - erst einmal alle Säumniszuschläge (und also vermutlich auch die der anderen Bescheide) beglichen werden, d.h. nach Einzug der beispielhaften 60€ wäre theoretisch (nach deren System) der zu vollstreckende Einzel-Bescheid noch gar nicht tatsächlich vollstreckt:
Er würde vollstreckt - wäre damit aber noch nicht beglichen.So absurd ist das...
Da dies alles natürlich keine "Sicherheit" ist, wäre der fiktive Vorschlag, einfach
gut Acht zu geben, ob irgendwann einmal eine (als solche auch übertitelte)
Mahnung ergeht - denn eine Mahnung ist
d) untrügliches Zeichen, dass ARD-ZDF-GEZ etwas
als nächstes in die Vollstreckung geben wollen
e) und ist auch
zwingende Voraussetzung für die Vollstreckung - siehe u.a. auch unter
OVG: bestrittene Mahnung nicht in Postabgang > vorl. Unterlassg. d. Vollstreckg.https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18548.0.htmlund dortige weitere Antworten
...sehr wahrscheinlich übertragbar auf andere Bundesländer.
Sofern
f) eine
Vollstreckung beginnen sollte,
ohne dass vorher eine Mahnung zugegangen ist, bestünden daher gute Aussichten auf Erfolg, diese
Vollstreckung aufgrund dieses Formfehlers eingestellt zu bekommen
g) eine
Mahnung zugehen sollte, könnte (sollte?) eine "freundliche" Nachricht an die Rundfunkanstalt/ cc: "Beitragsservice" erfolgen ähnlich derjenigen unter
Ablauf +1 "Mahnung" v. "Beitragsservice"/ LRAhttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74835.html#msg74835ggf. "angereichert" durch einen erneuten, diesmal direkt
an die Intendanz gerichteten Antrag auf Ausetzung der Vollziehung i.V.m. einer
Beschwerde über das Verhalten der Stelle(n)/ des/der Intendanten/in in Anlehnung an
Antrag auf Aussetzung an Intendanz (nach Ablehnung im Widerspruchsbescheid)https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25313.0.htmlIm Übrigen sollte eine Vollstreckung ohne Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung unzulässig sein, da ja das Rechtsmittel des Antrags auf Aussetzung extra für diesen Fall eingelegt wurde.
Nebenthese:
Gegen eine Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung im Widerspruchsbescheid könnte - entgegen der bisherigen üblichen Vorgehensweise, dies gemeinsam mit der Klage gegen den Widerspruchsbescheid zu verknüpfen - mglw. isoliert Widerspruch eingelegt werden, denn die Ablehnung ist ja wie ein Verwaltungsakt (Einzelentscheidung), auch wenn diese versteckt i.V.m. dem Widerspruchsbescheid über den Widerspruch gegen den ursächlichen Bescheid ergeht.
Hierzu erfolgt bei nächster Gelegenheit ggf. ein gesonderter Thread. Der Gedanke scheint erst relativ neu.
Den Widerspruch gegen die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung könnte man - analog des Widerspruchs gegen die ursächlichen Bescheide - vorerst nur unbegründet aber fristwahrend (1 Monat nach Zugang der Ablehnung) einlegen und die "ausführliche Begründung ausdrücklich gesondertem Schriftsatz vorbehalten".
...alles zum Wohle der "Verwaltungsvereinfachung" Achso...
...und dann bliebe ja noch der Vollstreckungsabwehrgrund, dass es den
"Festsetzungsbescheiden" an vollstreckbarem Inhalt fehlt - und eine
Vollstreckung "aus dem Gesetz heraus" und ohne vollstreckbaren Verwaltungsakt mit vollstreckbarem Inhalt im Verwaltungsvollstreckungsrecht nicht vorgesehen ist - siehe u.a. beispielhaft unter
Festsetzungsbescheide im Überblickhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.0.htmlhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.msg127507.html#msg127507i.V.m.
Lindner "Verwaltungsvollstreckungsgesetz f. d. Freistaat Sachsen: Kommentar"https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23748.0.html...wobei anzumerken wäre, dass der im obigen Einstiegsbeitrag angegebene
Bescheid aus 2013 noch ein
"Gebühren-/ Beitragsbescheid" mit ansatzweisen
"Leistungsgebot" sein dürfte - für deren Erstellung jedoch den
Rundfunkanstalten per RBStV eigentlich keine Befugnis erteilt wurde, sondern nur für "Festsetzungsbescheide", welche jedoch erst ab Sep 2014 erfolgten.
Ach - und die (nach diesseitiger Auffassung)
fehlende bzw. zumindest höchstfragliche "Amtshilfebefugnis" käme auch noch dazu - wobei das tlw. bundeslandspezifisch gesondert betrachtet werden müsste.
Genügend Futter aber für eine etwaige
amts- und/oder verwaltungsgerichtliche Vollstreckungsabwehrklage - oder den
"öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch"/ eine
"Leistungsklage auf Unterlassung" - siehe u.a. unter
Stadt Aachen stellt Vollstreckung vorläufig ein ("Unterlassungsanspruch")https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13567.0.htmlAlles in allem bestünden also noch genügend Möglichkeiten, bei einer versuchten
Vollstreckung etwaiger Teilbeträge ordentlich
Stunk zu machen.
Da ARD-ZDF-GEZ regelmäßig auch in ihren Schreiben an Gerichte die
"späte Erledigung aufgrund vieler Eilverfahren und Klagen zu entschuldigen" bitten, könnte sich fiktive Person B vorstellen, dass die
Ankündigung (z.B. im Zusammenhang mit o.g. Beschwerde gegen eine Mahnung), gegen eine mglw. eingeleitete Vollstreckung "in jedem Falle und mit allem Nachdruck (Eil-)Rechtsmittel einzulegen", den diesbezüglichen Tatendrang von ARD-ZDF-GEZ ggf. prophylaktisch etwas zügeln helfen könnte
Da man nicht alle Eventualitäten vorhersehen kann, bliebe also vorerst gut aufzupassen, was als nächste Schreiben so eintrudelt.
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