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Autor Thema: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen  (Gelesen 89454 mal)

g
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... folgender Textbaustein zitiert:

(…) >>> Auch sind die Bescheide nicht etwa deshalb formell rechtswidrig, weil sie von dem
Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio als unzuständiger Stelle er lassen worden wären.
 
Zwar werden gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - rückständige Rundfunkbeiträge grundsätzlich durch die
zuständige Landesrundfunkanstalt
festgesetzt.

Bei dem Beitragsservice handelt es sich indes ebenso wie bei der GEZ als seiner Vorgängerin um eine Verwaltungsstelle, die
im Namen und im Auftrag der jeweils zuständigen Rundfunkanstalt tätig wird
.

Dies ergibt sich aus § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV, wonach
jede Landesrundfunkanstalt
die ihr nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahrnimmt.

Dies gilt gemäß §2 der Satzung des xxxxx Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 17.09.2012 - Rundfunkbeitragssatzung; Amtsblatt vom 28.02.2013, Teil ll, S. 238, und vom 28.03.2013, Teil ll, S. 336 - auch für den Beklagten.

Der Beitragsservice ist damit rechtlich Bestandteil des Beklagten,
der lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb am Sitz der jeweiligen Rundfunkanstalt örtlich ausgelagert wurde
. <<< (…)

Meinungen? +++

Dazu ist zu sagen:
" als unzuständiger Stelle "   - wenn das so dasteht, dann ist das auch so.

" zuständige Landesrundfunkanstalt "  - also, die LRA ist in Rechtssachen zuständig und sonst Niemand.
Es geht um rechtsverbindlich Angelegenheiten und nicht um Infopost.

" im Namen und im Auftrag der jeweils zuständigen Rundfunkanstalt tätig wird "  -  Das ist schlichtweg falsch. Glatte Lüge.
Wann durfte denn die GEZ tätig werden ?
Bis Ende 2012 war es so, dass man als Benutzer entweder selbst überwiesen hat. Die zweite Möglichkeit war, dass die GEZ eingezogen hat.

Meine Frage zu dieser ganz offensichtlichen Lüge: Auf wessen Geheiß durfte denn die GEZ einziehen?
Hat das die LRA beauftragt? Nein!
Der Benutzer musste eine Einzugsermächtigung erteilen. Ohne diese geht nichts.
Aufgrund der Einzugsermächtigung ist also die GEZ im Auftrag des Benutzers tätig geworden. Damit hat sich der Benutzer die Überweisung, die er hätte machen müssen, erspart. Die LRA durfte das nicht anweisen.

" jede Landesrundfunkanstalt
die ihr nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zugewiesenen Aufgaben "  -- Jede LRA ist in ihrem Bundesland selbständig und es bedarf keines zusätzlichen Vertrages.
Dieser Vertrag dient ganz anderen Zwecken.

"  Der Beitragsservice ist damit rechtlich Bestandteil des Beklagten,
der lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb am Sitz der jeweiligen Rundfunkanstalt örtlich ausgelagert wurde. "
--  eine weitere glatte Lüge. Es steht Gemeinschaftseinrichtung und nicht Auslagerung. Man hat eine Gemeinschaftseinrichtung geschaffen.
Und was ist diese?  --  Nicht RECHTSFÄHIG.

Diese Herrschaften können nicht anders. Die wissen genau, dass es Lügen sind, aber die wollen ihren gut bezahlten Job behalten.

Wer mit diesem Dingsda von Unservice nichts mehr zu tun haben möchte, der teilt das denen mit und gut iss. (Seit weit über einem Jahr ist Ruhe.)


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