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Autor Thema: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht  (Gelesen 59162 mal)

c
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Zitat
Hier steht nichts, wie eine „Bezahlung“ gestaltet werden soll.

Hinzu kommt, dass es gar nicht um Pay-TV in dem Sinne geht. Das BVerwG stellt nur eine Möglichkeit des Bezahlfernsehens dar, nämlich, dass für die tatsächliche Nutzung gezahlt wird.

Heutzutage kann man aber den gesamten Rundfunk verschlüsseln (siehe Antennen-Empfang ab 2017) und dann Chips verkaufen, die den ÖRR freischalten oder optional ein Zusatzpaket, das auch die Privaten freischaltet. Easy. Damit kommt es nur auf die Möglichkeit der Nutzung des ÖRR an; man zahlt dafür, auch wenn man nur Private guckt. Nichtnutzer werden nicht zur Kasse gebeten, und Schwarzsehen geht nicht mehr. Problem gelöst.


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F
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Hier das Zitat:
Danke für's Nachreichen! War leider zu sehr mit anderem beschäftigt und wollte wenigstens die Antwort des Gerichts posten.


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V
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Ziffer 4., Rn. 22, Urteil vom 18.03.2016, 6 C 6.15.

Zitat
Aus den gleichen Gründen verstößt die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch Entgelte der Zuschauer nur für tatsächlich empfangene Sendungen (Bezahlfernsehen bzw. „Pay-TV“) gegen Art 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Auch sie fördert die Neigung zu massenakttraktiven Sendungen zu Lasten der Programmvielfalt, weil die Rundfunkanstalten auch beim Bezahlfernsehen von Einschaltquoten abhängig wären(BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1998 – 6 C 13.97 – BverwGE 108, 108 <113f.>).

Eine leicht zu durchschauende Ablenkung eines angeblich unabhängigen Gerichts.

Zum einen gibt es von vornherein Quotenbringer (Fußball) und leichte Schlafpillen und zum anderen gibt es die Möglichkeit der Programmpakete. Sie wird bei Entgeltsystemen erfolgreich genutzt.
Damit gibt es keinen Verstoß bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch Entgelte, wie das Verwaltungsgericht behauptet.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. September 2016, 06:48 von Viktor7«

 
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