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Autor Thema: Widerspruchsbescheid nach fast 15 Monaten nichtig? Frist verpasst?  (Gelesen 3795 mal)

K
  • Beiträge: 2
Hallo zusammen,

folgender fiktiver Fall wurde mir zugetragen.
Person A hat gegen die obligatorischen Beitragsbescheide vom 01.08.14, 01.09.14 und 02.03.15 Widerspruch eingelegt.
Irgendwann zwischen 09.14 und 03.15 kam ein Brief mit "Ihr Schreiben vom" usw. Darin wurden die ersten beiden Widersprüche (01.09. und 12.09.14) abgebügelt.
Da es aber kein Widerspruchsbescheid war, hat Person A nicht reagiert.

Auf den Widerspruch vom 23.03.2015 kam lange nichts.
Erst mit einem Umzug von Person A zum 01.02.16 hat das Einwohnermeldeamt trotz Verweigerung der Datenweitergabe gepetzt und der "Beitragsservice" ist wach geworden.
Nun kam am 15.06.16 tatsächlich ein Widerspruchsbescheid, der zugleich alle Widersprüche von Person A als ungebründet erklärt.

Nun wäre die Frage: Was tun?  :-\
Hat Person A dummerweise die Frist zur Klage verstreichen lassen?
Ist der Widerspruchsbescheid nichtig, weil er die Widersprüche nicht innerhalb der gesetzten Frist von jeweils 30 Tagen beantwortet hat?
Bei 40 Tagen hätte ich wohl nicht gefragt, aber bei fast 15 Monaten zum jüngsten Widerspruch...

Ich habe schon vieles hier gelesen, fühle mich aber von den Informationen total erschlagen und wüsste gar nicht, was Person A in eine Klagebegründung schreiben sollte.
Gefühlt wird sowieso alles abgewiegelt und mit der Gültigkeit des verfassungswidrigen Staatsvertrags begründet. "Es kann ja nicht falsch sein, wenn es da drinsteht."
Auch befürchte ich, dass bei einer möglichen Klage dann Punkte aufgenommen werden, die sofort zur Klageabweisung führen (Formfehler o.ä.).

Besten Dank schon mal für eure Meinungen!


Edit "Bürger":
Anonymisierung der Dokumente musste leider ergänzt werden.
Bitte konsequent und gewissenhaft selbst darauf achten!
Die Moderatoren können das nicht leisten.
Bitte auch auf leserliche Digitalisierung achten - Hinweise hierzu u.a. unter
Dateien anhängen, wie Urteile, etc.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16150.msg124690.html#msg124690
Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. August 2016, 21:56 von Bürger«

  • Beiträge: 3.238
Dass Widersprüche unbegründet sind, ist übliche Sprechweise, wenn BS keine Grundrechtverstösse erkennt. Widerspruchsbescheide gegen alle Widersprüche bedeutet, jetzt muss binnen 4 Wochen geklagt werden, dass der Widerspruchsbescheid aufgehoben werden soll. Bitte entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung reagieren.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. August 2016, 21:55 von Bürger«

  • Moderator
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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Zitat
Nun wäre die Frage: Was tun?  :-\
Diese Frage kann sich Person A nur selber beantworten. Es steht zur Wahl: Zahlen, Klagen oder Abwarten.

Will Person A eine Klage einreichen, dann könnte die Klagefrist ein Problem werden (muss nicht aber kann, Abhängig von der Art der Zustellung, Brief oder Einschreiben, Zustelldatum, bei einfachem Brief kann (könnte) der tatsächliche Erhalt später sein etc.

Zitat
Ich habe schon vieles hier gelesen, fühle mich aber von den Informationen total erschlagen und wüsste gar nicht, was Person A in eine Klagebegründung schreiben sollte.
Das geht vielen so, davon darf man sich nicht abhalten lassen, mit der Zeit bekommt man den Überblick, auch ich habs geschafft  ;)

Es gibt hier im Forum umfangreiche Informationen z.B.
Klagen und deren Inhalte im Überblick
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8416.45.html

Ein Besuch bei einem Runden Tisch in der Nähe wäre auch hilfreich (siehe Übersicht-->"zukünftige Ereignisse").
 

ABSTIMMUNG MIT KLAGEN >:D

Festsetzungsbescheid 03/2015->Widerspruchsbescheid 05/2015->Klage gegen den SWR 06/2015

WIR SEHEN UNS IN KARLSRUHE 03.10.2016


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. August 2016, 21:55 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Moderator
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Ist der Widerspruchsbescheid nichtig, weil er die Widersprüche nicht innerhalb der gesetzten Frist von jeweils 30 Tagen beantwortet hat?
Bei 40 Tagen hätte ich wohl nicht gefragt, aber bei fast 15 Monaten zum jüngsten Widerspruch...
Sofern Person A eine Frist an ARD-ZDF-GEZ für die Bearbeitung des Widerspruchs gesetzt hat, dürfte diese unerheblich sein, da im Verwaltungsrecht üblicherweise bis zu 3 Monate Zeit bestehen für die Bearbeitung. Auch ein danach erfolgter WiderspruchsBESCHEID dürfte - zumindest hinsichtlich der "Frist" - nicht "nichtig" sein.

Person A hätte zudem nach Ablauf der 3 Monate - statt einer "Untätigkeitsklage" - die Möglichkeit einer direkten Klage gegen die ursächlichen Bescheide gehabt. Dies ist im Forum ausgiebig und mehrfach behandelt > Suchfunktion

Ergo:
"Verfristete" WiderspruchsBESCHEIDe sind nach bisheriger Kenntnis erst einmal nicht "nichtig" - sondern entfalten die gleiche Wirkung wie "fristgerecht" erstellte WiderspruchsBESCHEIDe.

Viel entscheidender ist vielmehr diese Frage
Nun kam am 15.06.16 tatsächlich ein Widerspruchsbescheid, der zugleich alle Widersprüche von Person A als ungebründet erklärt.
[...]
Hat Person A dummerweise die Frist zur Klage verstreichen lassen?
Person A muss sich mglw. gefasst machen auf eine Diskussion bzgl. der Klagefrist.
Dies ist aber abhängig von verschiedenen Faktoren.

1) Hat Person A das Zugangsdatum mglw. verwechselt... ;)
...und könnte es sich stattdessen ggf. um den 15.07.16 handeln?
Prinzipiell besteht ja nach Zustellung/Bekanntgabe nur 1 Monat Klagefrist.

Entscheidend könnte in diesem Falle dann sein...

2) wie genau der WiderspruchsBESCHEID an Person A zugesendet wurde - insbesondere ob per förmlicher Zustellung oder nicht...
Klagefristbeginn: Rundfunkbeitragswiderspruchsbescheide sind _zuzustellen_!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17456.0.html

Sollte es per förmlicher Zustellung und mglw. tatsächlich doch am 15.06.2016 erfolgt sein, so wäre die Klagefrist regulär am 15. bzw. 16.07.16 bereits abgelaufen.
Hier könnte dann mglw. allenfalls noch ein kämpferischer Anwalt ggf. etwas bewirken, indem er eine Nichtigkeit des WiderspruchsBESCHEIDs aufgrund formaler Dinge oder auch einen Fehler in der Rechtsbehelfsbelehrung ausfindig macht, der die Frist ggf. auf ein Jahr verlängern würde.
Alles jedoch nichts verlässliches...

Wäre die Zusendung des WiderspruchsBESCHEIDs nicht per förmlicher Zustellung erfolgt, könnte Person A im Verwaltungszustellungsgesetz ihres Landes prüfen, ob dieses ebenfalls analog oben verlinkter Entscheidung auszulegen wäre und damit die Klagefrist mglw. noch nicht begonnen hätte.

Da all dies vordringlich zu klären ist, bevor es überhaupt an eine ausführliche Klagebegründung geht, brauchen wir hier über weitere Klagegründe noch gar nicht zu reden.

Sobald Person A ihre Umstände und somit auch die Zulässigkeit ihrer Klage geklärt hat, dürfte es nach bisheriger Kenntnis ausreichen, vorerst einen weitestgehend unbegründeten KlageANTRAG einzureichen nur um die Klagefrist zu wahren.

Das weitere ist im Forum hinlänglich behandelt.


Meist hilft es schon, einfach mal nachzuschauen, um
welche Art von Schreiben es sich konkret handelt, d.h.
wo dieses einzuordnen ist im
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
und was ggf. getan werden könnte.

Dort findet sich dann u.a. auch dies...

Ablauf 5 "WiderspruchsBESCHEID" v. "Beitragsservice"/ LRA (+Rechtsbehelf)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74423.html#msg74423

Ablauf 5a KLAGE ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74424.html#msg74424

Da Mehrfachdiskussionen bereits ausgiebig behandelter Themen aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht im Forum nicht vorgesehen sind, hier bitte keine allgemeinen Fragen, sondern allenfalls spezielle Fragen zu etwaigen Besonderheiten des hiesigen fiktiven Falls.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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K
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Erst einmal allen vielen Dank für die Antworten.
Person A muss sich natürlich noch weiter einlesen... Die tausenden Möglichkeiten und Maßnahmen der GEZ alles abzuwiegeln lassen Person A aber immer mehr verzweifeln.

Angenommen der Widerspruchsbescheid wäre wirklich am 15.06.16 per ganz normaler Briefpost eingetroffen. So wie ich das sehe und aus dem Thread mit der Klagefrist (hatte ich vorher bereits mal gelesen) entnehme gilt der Brief dann wohl rechtlich nicht als "zugestellt" wenn der Absender die Zustellung nicht beweisen kann.

Da Person A am 04.08. eine weitere "Mahnung" erhalten hat - bestünde nun die Möglichkeit nur darauf zu antworten und die "erstmalige" Zustellung der Widerspruchsbescheide einzufordern?
Könnte A sich somit sogar wieder in die Monatsfrist begeben?

Person A könnte wohl auch jetzt noch Klage einreichen, wäre damit aber auf der sicheren Seite, oder ist das keine gute Idee?
Eine Klage nach der Frist würde Person A dann natürlich mit den entsprechenden Urteilen versehen, um eine Abweisung zu verhindern.


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Leider missverstanden, wie es scheint...

Es ginge bei oben geschilderter Zusendung eines WiderspruchsBESCHEIDs per normaler Briefpost nicht darum, den Zugang ansich zu bestreiten - dies wäre auch gar nicht nötig - sondern:

Bei Zusendung per normaler(!) Briefpost würde es gem. dem jeweils geltenden Verwaltungszustellungsgesetz mglw. am "Bekanntgabewillen" mangeln und damit die Klagefrist nicht beginnen, denn gem. diesen Verwaltungszustellungsgesetzen wären Bescheide wohl in aller Regel "zuzustellen" - und das bedeutet in diesem konkreten Falle *förmlich* zuzustellen.

Das ist der ganze "Clou" daran - man muss das aber manchmal auch mehrmals lesen, um es wirklich zu verstehen.

Eine fiktive Person B könnte - wenn sie in der oben beschriebenen Situation einer fiktiven Person A wäre - einfach KlageANTRAG gegen den WiderspruchsBESCHEID einlegen - ohne sich jedoch auch nur irgendwie über ein mögliches Zugangsdatum des WiderspruchsBESCHEIDs zu äußern ;)
Somit läge der Ball bei der Gegenseite. Sollte diese im ersten Verfahrensschtitt (einer der ersten Stellungnahmen der Gegenseite) eine mögliche Verfristung geltend machen und damit die Klage als "unzulässig" abweisen wollen, könnte Person B das Gericht ersuchen, die Gegenseite dazu aufzufordern, den *Zustellnachweis* im Verfahren vorzulegen. Person B sei nicht bekannt, dass der Bescheid überhaupt gem. Verwaltungszustellungsgesetz *förmlich* zugestellt worden sei.
(Bitte unbedingt noch mit dem jeweils geltenden Verwaltungszustellungsgesetz gegenprüfen!)
Falls das Gericht dem dann nicht folgen wollen würde, könnte Person B vermutlich immernoch ein innerhalb der Klagefrist liegendes Zugangsdatum geltend machen - und sei es mit Unterstützung von Zeugen... fiktive Personen müssen da manchmal einfach nur etwas nachdenken ;)

Also: Zeit nutzen ;)

siehe dazu nochmals alle oben bereits geposteten Links


...bzgl. der zwischenzeitlichen "Mahnung" - eine solche?
Ablauf +1 "Mahnung" v. "Beitragsservice"/ LRA
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74835.html#msg74835
könnte Person A ggf. ebenfalls besser frühzeitig reagieren, da ansonsten der nächste Vollstreckungsschritt "per Knopfdruck" eingeleitet wird, den es aber besser umgehend und "prophylaktisch" zu verhindern gilt, da jeder weitere Schritt die Angelegenheit unnötig verkompliziert.

Person A könnte ggf. mitteilen, dass Klage eingereicht wurde.
Sie könnte außerdem mitteilen, dass die im WiderspruchsBESCHEID formulierte Ablehnung des Antrags auf "Aussetzung der Vollziehung" unbegründet sei und sich Person A insofern "alle Rechtsmittel gegen eine tatsächlich eingeleitete Vollstreckung offenhalte".

Mit den entsprechenden, später ggf. noch einzubringenden Argumentationen sollte sich Person A ggf. vorsorglich schon mal näher befassen und dazu die einschlägigen Threads sowie die Suchfunktion bemühen.
Ein beispielhaftes Argument könnte ggf. das augenscheinlich fehlende Leistungsgebot zumindest in den "FestsetzungsBESCHEIDen" neuerer Machart seit Sep 2014 sein, welche somit genau genommen eigentlich überhaupt keine "öffentlichen Abgaben anfordern", sondern lediglich "festsetzen" - siehe u.a. unter
Vollstreckungsrechtliche Folgen eines fehlenden Leistungsgebotes im Bescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18629.0.html
Erschwerend hierbei wäre allerdings, dass insbesondere die ersten Bescheide wohl noch Gebühren-/ BeitragsBESCHEIDe älterer Machart bis 08/2014 waren, welche eine mglw. als "Leistungsgebot" auszulegende Aufforderung enthielten...

Person A könnte aber auch - wenn es denn irgendwann erforderlich werden sollte - dezidiert und detailliert darlegen, dass den Beitrag zu entrichten sie ja genau in den Grundrechten einschränkt, derentwegen sie den Rechtsweg beschreitet.
Sie könnte sich dazu u.a. der Argumente des "prohibitiven Charakters" des sog. "Rundfunkbeitags" bedienen...
"prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitrags
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11749.0.html

Aber: Nichts wird so heiß gegessen, wie es gekocht wird ;)
Denn nicht selten verfolgen ARD-ZDF-GEZ bei laufenden Klageverfahren die Vollstreckung trotz abgelehnten Antrags auf "Aussetzung der Vollziehung" nicht weiter...
Insofern: Mit der tiefergehenden Begründung erst mal abwarten, was diesbezüglich kommen möge.


Da all dies jedoch den Rahmen dieses Threads bei weitem sprengen würde sowie Mehrfachdiskussionen bereits ausgiebig behandelter Themen aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht im Forum nicht vorgesehen sind, hier bitte keine weitergehende Diskussion dieser Einzelheiten, sondern allenfalls spezielle Fragen zu etwaigen Besonderheiten des hiesigen fiktiven Falls und nur zum Kern-Thema des hiesigen Threads, welches da lautet
Widerspruchsbescheid nach fast 15 Monaten nichtig? Frist verpasst?
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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