Klare Ansage aus mannigfaltigen Erfahrungen aus dem Forum sowie auch von lokalen Betroffenen:
Auf den Gerichtsvollzieher zu "warten", um erst dann Klage einzureichen, wird hier im Forum kategorisch nicht unterstützt!1) Gegen den Widerspruchsbescheid
nicht innerhalb 1 Monats nach Bekanntgabe Rechtsmittel einzulegen, riskiert, dass die Gegenseite - ob nun berechtigt oder nicht -
Vollstreckungsmaßnahmen einleitet.
Wer dies willentlich wider besseres Wissen tut, wird hier im Forum aus den gleichen Gründen keine Unterstützung erhalten, wie jemand, der willentlich wider besseres Wissen auch die Festsetzungsbescheide ignoriert und so ohne Not den Spießrutenlauf eines Vollstreckungsverfahrens heraufbeschwört.2) Jetzt
Verfassungsbeschwerde vollumfänglich begründet einzulegen erscheint ein
unverhältnismäßiger Aufwand. Zudem hat Verfassungsbeschwerde allein
keine aufschiebende Wirkung auf die Rechtskraft der Bescheide.
Und mit Eilanträgen zum Schutz vor etwaigen später eingeleiteten Vollstreckungen sollte man das BVerfG wohl auch nicht unnötig belasten - zumal die Aussicht auf Erfolg eines solchen Eilverfahrens in den Sternen steht.
3) Ergo: KlageANTRAG einreichen erscheint hier als einzig sinnvolle "Alternative".a) Unterlagen müssen zur Fristwahrung nach bisherigen Erfahrungen nicht zwingend beigefügt werden. Das Gericht fordert dann auf, diese nachzureichen. Es hat schon Fälle gegeben, bei denen dem Gericht erst reichlich 1 1/2 jahre später aufgefallen ist, dass es immer noch keine Unterlagen und keine Begründung erhalten hat
wobei es dann mit einer Ausschlussfrist zur Weiterbetreibung der Klage aufgefordert hat, da anderenfalls kein Rechtsschutzbedürfnis mehr erkennbar sei und die Klage dann kostenpflichtig abgewiesen würde.
b) Die Angabe des
Streitwerts bereits im KlageANTRAG (auch wenn keine Unterlagen mitgeliefert werden) kann sich insbesondere empfehlen, wenn der Streitwert unter 500€ liegt, da anderenfalls das Gericht ggf. einen höheren als den tatsächlichen Streitwert annehmen und damit höhere Gerichtskosten verursachen könnte (Erstatung einer Überzahlung wohl erst am Ende des Verfahrens).
4) "Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung" würde man vermutlich (noch) nicht ans Gericht richten, solange keine Vollstreckung (trotz Klage) anberaumt wird - insbesondere, da die Rundfunkanstalten trotz Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung in den Widerspruchsbescheiden
ab Kenntnis der anhängigen Klage i.d.R. diesbezügliche Mahn- und Vollzugsmaßnahmen stillschweigend und "ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht" bis zum Ende des Verfahrens aussetzen.
Die stoische
Textbaustein-Abweisung der Anträge auf Ausetzung der Vollziehung in den Widerspruchsbescheiden muss man wohl als das nehmen, was es ist:
Verunsicherung und Einschüchterung.
Wer die
schriftlich Gewissheit über die "stillschweigende Aussetzung" haben möchte, möge trotz der Ablehnung im Widerspruchsbescheid einfach (ebenfalls "stoisch"
) seinen
Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" nochmals an die Intendanz direkt richten - und zwar kurz nach Einreichung der Klage, spätestens wohl nach Kenntnis des Aktenzeichens.
Siehe nunmehr Beispiel unter
Antrag auf Aussetzung an Intendanz (nach Ablehnung im Widerspruchsbescheid)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25313.0.htmlSiehe u.a. auch zwischenzeitlich diesbezüglich ergänzende Hinweise unter
Ablauf 5 "WiderspruchsBESCHEID" v. "Beitragsservice"/ LRA (+Rechtsbehelf)https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74423.html#msg74423Ablauf 5a KLAGE ["Beitragsschuldner"]https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74424.html#msg74424Derzeitige "Strategie":- "Ausschluss"-Fristen zwingend beachten.
- "Bitt"-Fristen des Gerichts (z.B. "bitte Nachreichung der Unterlagen binnen 2 Wochen") nicht als Dogma auffassen.
- Die
Klage nicht unnötig forcieren, sondern die üblicherweise sehr langen verwaltungsgerichtlichen
Verfahrensdauern voll ausnutzen...
...zwischenzeitlich auf etwaige neue Bescheide und/ oder Mahnungen(!) achten und entsprechend reagieren (siehe entsprechende Threads im Forum).
Und:
Auf baldige erlösende Entscheidung des BVerfG und/ oder des EuGH hoffen...
Alle Angaben ohne Gewähr! Keine Rechtsberatung!