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Autor Thema: Klageantrag gg. Widerspruchsbescheid > Unterlagen gleich mit einreichen?  (Gelesen 2958 mal)

o
  • Beiträge: 12
Person xy könnte mithilfe dieses Forums
- seit 3/2013 Nichtzahler sein,
- 3 Widersprüche verfasst und nun einen
- "Widerspruchsbescheid" erwirkt haben.

Ohne dieses Forum hätte xy das nicht durchgehalten  ;)

Sie könnte einen Klageantrag gegen "Widerspruchsbescheid" erwägen, wie hier im Forum zu finden - u.a. unter
Ablauf 5a KLAGE ["Beitragsschuldner"]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74424.html#msg74424

Müssten dazu schon Kopien der "Festsetzungsbescheide"; Widersprüche etc. mit eingereicht werden oder könnten diese bei Nachreichung der ausführlichen Klage-Begründung angefügt werden?

Pardon, falls die Antwort irgendwo übersehen wurde & Frage überflüssig wäre.


Edit "Bürger":
Der ursprüngliche, nicht aussagekräftige Betreff "Klageantrag gegen Widerspruchsbescheid" musste angepasst/ präzisiert werden.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. November 2017, 00:16 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 3.233
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
In einem fiktiven Fall könnte es von Vorteil sein, zur Klage (nicht Klagebegründung) eine Kopie des Festsetzungs- und Widerspruchsbescheides hinzuzufügen. Die Klage zusammen mit den Bescheiden, alles in doppelter Ausführung und unterschrieben, könnten beim VG eingeworfen werden. Es wird wohl aus den Bescheiden der Streitwert ermittelt, ansonsten wird wohl ein Streitwert von 5000,- Euro festgelegt. Die Klagebegründung kann nach einigen Wochen nachgereicht werden, mit einem entsprechenden Antrag auf Fristverlängerung kann die Abgabe der ersten Version der Klagebegründung, aus Gründen der Berufstätigkeit, Gesundheit oder notwendige Einarbeitungszeit als Laie, verschoben werden. Permanente Ergänzungen und Änderungen einer Klagebegründung sind bis zur und in der mündlichen Verhandlung möglich.

Möglicherweise wäre auch ein Besuch an einem Runden Tisch in der Nähe hilfreich.

Oft bietet auch die Internetseite des zuständigen Verwaltungsgerichtes Informationen und Hilfestellungen zur Einleitung eines Verfahrens.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. November 2017, 00:17 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

n
  • Beiträge: 1.456
Zitat
...  nun einen "Widerspruchsbescheid" erwirkt haben.

Wurde der Widerspruchsbescheid behördlich zugestellt?


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

o
  • Beiträge: 12
Nein. Aber angenommen, LRA hätte "sofortige Vollziehung der Bescheide angeordnet".
xy möchte Vollstreckungen vermeiden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. November 2017, 00:17 von Bürger«

o
  • Beiträge: 12
Also könnte es fiktiv die Variante "Minimalklage" sein?
Mit Kopien und dem Hinweis "... verletzen meine Rechte ..." und im Weiteren mit der Ankündigung einer später folgenden ausführlichen Begründung der Klage?!  :)

Wenn Streitwert aus Festsetzungsbescheiden bekannt wäre, könnte der ja in Klageschrift auch benannt werden?!

Müsste xy darin ev. auch schon anführen, dass die "Vollziehung der Bescheide auszusetzen bzw. die aufschiebende Wirkung der Widersprüche vom xx.xx.xxxx und xx.xx.xxxx wieder herzustellen" ist?


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n
  • Beiträge: 1.456
[...] angenommen, LRA hätte "sofortige Vollziehung der Bescheide angeordnet".
xy möchte Vollstreckungen vermeiden.

Person xy könnte warten bis sich der GV meldet und erst dann Klage erheben, die Klagefrist ist ja 'verlängert'. Vielleicht hat das BVerfG bis dahin schon entschieden.

Bis dahin könnte Person xy  erstmal Verfassungsbeschwerde einlegen, ich nehme an, dass das bekannt ist:

Auf jeden Akt der hoheitlichen Gewalt (Bescheid, Widerspruchbescheid, Zwangsvollstreckung) kann man jetzt direkt Verfassungsbeschwerde einreichen.
Achtung, man hat maximal 1 Monat um die Verfassungsbeschwerde mit Begründung einzureichen.

Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg144140.html#msg144140

Profät Diabolo hat ein Muster generiert, das hier im Forum zu finden ist:
Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg150746.html#msg150746
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg151024.html#msg151024

sowie:

Klagefristbeginn: Rundfunkbeitragswiderspruchsbescheide sind ZUZUSTELLEN !
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17456.0.html

Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18017.0.html


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Person xy könnte warten bis sich der GV meldet und erst dann Klage erheben, die klagefirst ist ja 'verlängert'. Vielleicht hat das BVerfG bis dahin schon entschieden.

Das wäre zwar möglich, aber der Arbeitsaufwand und der Stress sind erheblich größer, da gegen die Zwangsvollstreckung zivilrechtlich  und gleichzeitig mit Rechtsschutz und die Klage verwaltungsrechtlich vorgegangen werden muss. Aus meiner Erfahrung würde ich davon abraten.

Es sind Fälle bekannt, in denen die zuständige Rundfunkanstalt das Urteil einer Klage abgewartet hat, bis sie ein Vollstreckungsersuchen gestellt hat.


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n
  • Beiträge: 1.456
Ich meinte: Der GV meldet sich > dann sofort klagen.
Bei der Klage wird die ZV eingestellt (Bescheide werden gerichtlich angefochten), bis das Urteil gefällt ist.
Oder gibt es hier neue, andere Erkenntnisse?

Person xy kann auch erst eine VB schreiben und dann klagen und nicht erst auf den GV warten.
Wie er beliebt.


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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Klare Ansage aus mannigfaltigen Erfahrungen aus dem Forum sowie auch von lokalen Betroffenen:
Auf den Gerichtsvollzieher zu "warten", um erst dann Klage einzureichen, wird hier im Forum kategorisch nicht unterstützt!

1) Gegen den Widerspruchsbescheid nicht innerhalb 1 Monats nach Bekanntgabe Rechtsmittel einzulegen, riskiert, dass die Gegenseite - ob nun berechtigt oder nicht - Vollstreckungsmaßnahmen einleitet. Wer dies willentlich wider besseres Wissen tut, wird hier im Forum aus den gleichen Gründen keine Unterstützung erhalten, wie jemand, der willentlich wider besseres Wissen auch die Festsetzungsbescheide ignoriert und so ohne Not den Spießrutenlauf eines Vollstreckungsverfahrens heraufbeschwört.

2) Jetzt Verfassungsbeschwerde vollumfänglich begründet einzulegen erscheint ein unverhältnismäßiger Aufwand. Zudem hat Verfassungsbeschwerde allein keine aufschiebende Wirkung auf die Rechtskraft der Bescheide.
Und mit Eilanträgen zum Schutz vor etwaigen später eingeleiteten Vollstreckungen sollte man das BVerfG wohl auch nicht unnötig belasten - zumal die Aussicht auf Erfolg eines solchen Eilverfahrens in den Sternen steht.

3) Ergo: KlageANTRAG einreichen erscheint hier als einzig sinnvolle "Alternative".
a) Unterlagen müssen zur Fristwahrung nach bisherigen Erfahrungen nicht zwingend beigefügt werden. Das Gericht fordert dann auf, diese nachzureichen. Es hat schon Fälle gegeben, bei denen dem Gericht erst reichlich 1 1/2 jahre später aufgefallen ist, dass es immer noch keine Unterlagen und keine Begründung erhalten hat ;) wobei es dann mit einer Ausschlussfrist zur Weiterbetreibung der Klage aufgefordert hat, da anderenfalls kein Rechtsschutzbedürfnis mehr erkennbar sei und die Klage dann kostenpflichtig abgewiesen würde.
b) Die Angabe des Streitwerts bereits im KlageANTRAG (auch wenn keine Unterlagen mitgeliefert werden) kann sich insbesondere empfehlen, wenn der Streitwert unter 500€ liegt, da anderenfalls das Gericht ggf. einen höheren als den tatsächlichen Streitwert annehmen und damit höhere Gerichtskosten verursachen könnte (Erstatung einer Überzahlung wohl erst am Ende des Verfahrens).

4) "Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung" würde man vermutlich (noch) nicht ans Gericht richten, solange keine Vollstreckung (trotz Klage) anberaumt wird - insbesondere, da die Rundfunkanstalten trotz Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung in den Widerspruchsbescheiden ab Kenntnis der anhängigen Klage i.d.R. diesbezügliche Mahn- und Vollzugsmaßnahmen stillschweigend und "ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht" bis zum Ende des Verfahrens aussetzen.
Die stoische Textbaustein-Abweisung der Anträge auf Ausetzung der Vollziehung in den Widerspruchsbescheiden muss man wohl als das nehmen, was es ist: Verunsicherung und Einschüchterung.
Wer die schriftlich Gewissheit über die "stillschweigende Aussetzung" haben möchte, möge trotz der Ablehnung im Widerspruchsbescheid einfach (ebenfalls "stoisch" ;) ) seinen Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" nochmals an die Intendanz direkt richten - und zwar kurz nach Einreichung der Klage, spätestens wohl nach Kenntnis des Aktenzeichens.
Siehe nunmehr Beispiel unter
Antrag auf Aussetzung an Intendanz (nach Ablehnung im Widerspruchsbescheid)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25313.0.html



Siehe u.a. auch zwischenzeitlich diesbezüglich ergänzende Hinweise unter
Ablauf 5 "WiderspruchsBESCHEID" v. "Beitragsservice"/ LRA (+Rechtsbehelf)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74423.html#msg74423
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https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74424.html#msg74424


Derzeitige "Strategie":
- "Ausschluss"-Fristen zwingend beachten.
- "Bitt"-Fristen des Gerichts (z.B. "bitte Nachreichung der Unterlagen binnen 2 Wochen") nicht als Dogma auffassen.
- Die Klage nicht unnötig forcieren, sondern die üblicherweise sehr langen verwaltungsgerichtlichen Verfahrensdauern voll ausnutzen...
...zwischenzeitlich auf etwaige neue Bescheide und/ oder Mahnungen(!) achten und entsprechend reagieren (siehe entsprechende Threads im Forum).

Und:
Auf baldige erlösende Entscheidung des BVerfG und/ oder des EuGH hoffen... ;)

Alle Angaben ohne Gewähr! Keine Rechtsberatung!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. November 2017, 01:51 von Bürger«
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[...] angenommen, LRA hätte "sofortige Vollziehung der Bescheide angeordnet".
xy möchte Vollstreckungen vermeiden.

Bitte noch einmal genau den exakten Wortlaut prüfen!

Bisher ist mir aus den gängigen Widerspruchsbescheiden lediglich geläufig, dass die "sofortige Vollziehung der Säumniszuschläge angeordnet" wird - nicht aber der Bescheide selbst...?

Die tatsächliche Durchführung einer solchen Vollstreckung der Säumniszuschläge ist mir aber bislang noch nicht zu Ohren gekommen - insbesondere nicht bei laufendem Klageverfahren.

Die Säumniszuschläge sind ja ebenfalls juristisch höchst strittig.

Insofern: Cool bleiben ;)


Die Frage der "Anordnung der sofortigen Vollziehung" hier im Thread jedoch bitte der Themen-Treue wegen nicht weiter vertiefen (allenfalls in gesondertem Thread nach ausgiebiger Sichtung der Suchfunktion), sondern bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches hier lautet
Klageantrag gg. Widerspruchsbescheid > Unterlagen gleich mit einreichen?
jedoch mglw. schon erschöpfend beantwortet ist.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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xy dankt für die deutliche Darlegung, hat wieder Mut gefasst, liest weiter mit & bleibt weiterhin cool  ;)


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