Weil Frist, oder versteht Person Z was falsch?
Ja, eine ganze Menge falsch vermutlich.
Ein GV ist kein Freund, mündliche Aussagen eines GV sind so viel Wert wie der nächste Lutscher.
Alles was eine Person A nicht schriftlich hat, ist so gesehen nicht vorhanden.
Widerspruch gegen einen Festsetzungsbescheid, sofern Person A einen solchen erhalten hat, ist nur möglich innerhalb der aufgedruckten Frist, zudem nicht beim GV, sondern sofern erkennbar beim vermeintlichen Gläubiger, oder der Stelle, welche in einer Rechtsbelehrung benannt wird.
Nach einem Festsetzungsbescheid folgen noch Mahnungen, und erst später der GV, da muss also bereits eine Weile etwas völlig schief laufen.
Ein Widerspruch sollte lang, sehr lang sein, und einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung enthalten, bis es eine abschließende gerichtliche Klärung der Rechtslage vor einem Gericht stattgefunden hat, wo die Richter unabhängig und frei sind.
Eine Person A, sollte E-Mail und Telefon nicht weiter als die Mittel der richtigen Wahl betrachten, denn E-Mail erfüllt nicht die Schriftform, welche meist bei GV, Widerspruch usw. benötigt wird. Also ausdrucken unterschreiben und faxen mittels FAX, dass erfüllt die Schriftform.
Eine Reaktion bei einem GV, sollte jenachdem was zuvor, also vor der Vollstreckung, passiert sein könnte, völlig anders ablaufen:
Dazu gibt es hier bereits ausreichend Themen, welcher Fall passen würde hängt davon ab, welche Vorgeschichte vor dem GV eine Person A erzählen würde.
Was im aktuellen Fall getan werden könnte:
Widereinsetzung in den vorhergehenden Stand, weil Person A vielleicht nachweisen kann, dass Sie im Ausland gewesen sei und eine Reaktion daher nicht möglich war.
In Abhängigkeit der Zeit, bis zu vier Wochen nach Eingang bei der Bank, wäre es unter Umständen möglich das Konto, sofern es kein Gemeinschaftskonto ist, umzuwandeln in ein Pfändungsschutzkonto. Das hilft zunächst nur, wenn dort nicht mehr Geld ist, als dadurch geschützt wäre.
Linkinfo
Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto)
Der Pfändungsschutz verfolgt das grundrechtlich gebotene Ziel, Schuldnerinnen und Schuldnern in der Zwangsvollstreckung ein Leben zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht.
Insbesondere soll Schuldnern ermöglicht werden, trotz der Zwangsvollstreckung nicht auf die sozialen Sicherungssysteme angewiesen zu sein. Es wäre widersinnig, wenn staatliche Organe den Schuldnern zugunsten des Gläubigers etwas wegnehmen, was anschließend der Staat mit Leistungen der sozialen Sicherungssysteme wieder ausgleichen müsste.
http://www.bmjv.de/DE/Ministerium/Abteilungen/Rechtspflege/ZwangsvollstreckungZwangsversteigerung/PKonto/_doc/P_Konto.htmlDie weiteren Reaktionen sind davon abhängig,
ob, wann und wie eine Person A Post, also Beitragsbescheide, erhalten und ob, wie und wann darauf reagiert wurde.