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Autor Thema: Widerspruchsbescheid des WDR Köln > weiterer Einspruch?  (Gelesen 2316 mal)

O
  • Beiträge: 2
Nabend zusammen,

Person A ist schon eine Weile am Kämpfen und hat gestern ein Schreiben auf dem Briefpapier des ARD ZDF Deutschlandradio bekommen, in dem sinngemäß folgender Wortlaut steht.

Zitat
Den Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid des Westdeutschen Rundfunks Köln vom 02.03.2015 hier eingegangen am 23.03.2015 weisen wir zurück.

Gründe:
Sie begründen den Widerspruch das die Erhebung samt Säumniszuschlag nicht statthaft sein und verweisen auf das Urteil vom LG Tübingen
Der Widerspruch ist zulässig aber nicht begründet.
Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrages ist Art.4 ( Rundfunkbeitragsstaatsvertag)
In der folgenden Seite wird darauf eingegangen was ich monatlich zu zahlen habe

Zwischenzeitlich ist dieser Beschluß vom LG Tübingen vom 19.05.2014 Az. 5T 81/14 vollständig aufgehoben worden.
Die Landesrundfunkanstalten sind ermächtigt, Einzelheiten des Anzeigeverfahrens und des Verfahrens zur Leistung des Rundfunkbeitrages durch Satzung zu Regeln (§9 Absatz 2 RSV)
werden innerhalb von 4 Wochen blablabla
Eine Zahlung leisteten Sie nicht, der Bescheid ist zu Recht ergangen

Rechtsbelehrung:
Gegen den angefochtenen Bescheid kann in der Fassung dieses Widerspruchbescheids kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim
Verwaltungsgericht [...]
Adresse

schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäfststelle dieses Gerichts erhoben werden
Das Schreiben wurde von zwei Personen handschriftlich unterschrieben.

Kann nun jemand sagen was der nächste logische Schritt ist?

Person A überlegt nun ob  sie auf das GG ( Verträge zu lasten Dritter ) verweisen soll und damit einen weiteren Einspruch tätigt.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Juli 2015, 23:08 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 11.801
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Bitte vor dem Erstellen neuer Beiträge immer erst ausgiebig die einschlägigen Threads sowie die Suchfunktion des Forums befragen, welche mit Begriffen/ Kombinationen wie "Widerspruchsbescheid" o.ä. bereits ausreichend Ergebnisse liefert - so z.B. auch

Ablauf 5 "WiderspruchsBESCHEID" v. "Beitragsservice"/ LRA  (+Rechtsbehelf)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74423.html#msg74423

Meist hilft es schon, einfach mal nachzuschauen, um welche Art von Schreiben es sich konkret handelt, d.h. wo dieses einzuordnen ist im
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
und was ggf. getan werden könnte.



Kann nun jemand sagen was der nächste logische Schritt ist?
Dieser "nächste logische Schritt" ist eben unter o.g. einschlägigen Threads dargelegt...
Ablauf 5a KLAGE ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74424.html#msg74424
...und steht doch auch im Schreiben klar und deutlich selbst drin:
Rechtsbelehrung:
Gegen den angefochtenen Bescheid in der Fassung dieses Widerspruchbescheids kann
innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage [...] erhoben werden


Person A überlegt nun ob  sie auf das GG ( Verträge zu lasten Dritter ) verweisen soll und damit einen weiteren Einspruch tätigt.
Als nunmehr verbleibendes Rechtsmittel i.S.d. Rechtsbehelfsbelehrung ist lediglich noch die Klage vorgesehen.
Einen weiteren "Einspruch" im Sinne eines weiteren Widerspruchs gegen den WiderspruchsBESCHEID gibt es nicht!

bzgl. "Vertrag zu Lasten Dritter" siehe bitte ebenfalls erneut die Suchfunktion, da dieses Thema im Forum bereits mehrfach und ausgiebig - wenn auch tlw. kontrovers - behandelt wurde, so u.a. auch unter
Mein Kampf beginnt nun ebenfalls
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7754.msg56434.html#msg56434
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7754.msg83946.html#msg83946
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7754.msg83952.html#msg83952
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7754.msg84019.html#msg84019
usw.


Sich lediglich auf formale Unzulänglichkeiten bei der Erhebungspraxis zu berufen, dürfte - wie unschwer zu erkennen - jedenfalls nichts an der grundsätzlichen Problematik der (Un-)Rechtsgrundlage des sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrags" (RBStV) ändern oder diesen gar in seinen Grundfesten erschüttern...
Zitat
Sie begründen den Widerspruch das die Erhebung samt Säumniszuschlag nicht statthaft sein und verweisen auf das Urteil vom LG Tübingen.
[...]
Zwischenzeitlich ist dieser Beschluß vom LG Tübingen vom 19.05.2014 Az. 5T 81/14 vollständig aufgehoben worden.
Die Landesrundfunkanstalten sind ermächtigt, Einzelheiten des Anzeigeverfahrens und des Verfahrens zur Leistung des Rundfunkbeitrages durch Satzung zu Regeln (§9 Absatz 2 RSV)

Ausführliche Diskussion zu dieser BGH-Entscheidung u.a. unter
BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14968.0.html

...insofern wäre bei der Klage wohl durchaus angebracht, bei der Begründung aus dem Vollen zu schöpfen.

Verweise zu diesbezüglichen Anregungen siehe bitte unter oben bereits genanntem Link
Ablauf 5a KLAGE ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74424.html#msg74424


In diesem Thread hier bitte keine weiteren Allgemein-Diskussionen, die im Forum bereits mehrfach geführt sind.
Danke für die Berücksichtigung.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Juli 2015, 23:11 von Bürger«
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