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Autor Thema: Zwangsanmeldung/Rechnung/Bescheid ohne Rechtsbehelfsbelehrung?  (Gelesen 9105 mal)

D
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Grüß Gott,

vor ca. drei jahren zog die Person A in ihre Singlewohnung nach Trennung von der Freundin; Person A und Freundin waren gemeinsam angemeldet. Tätigkeiten in Sachen GEZ hat die Person A nie unternommen; die irgendwann aufgelaufenen Anschreiben der alten GEZ wurden alle ignoriert.

Im Juli 2013 trat der Beitragsservice auf den Plan. Person A wurde informiert, dass für jede Wohnung die Rundfunkgebühr zu entrichten sei, für Person A - bzw. etwaige Mitbewohner - sei jedoch kein Beitragskonto zu finden; Person A möge doch bitte mitteilen, wer wann wo wie unter welchem Beitragskonto die Rundfunkgebühr zahle. Alle diese Schreiben sind ohne Rechtsbehelfsbelehrung. Vorgenommene Reaktion auf diese Informationsschreiben: Keine.

Am 15. Februar 2014 kam die Mitteilung, dass für Person A nun eine Anmeldung und die Einrichtung eines Beitragskontos vorgenommen wurde. Rechtsbehelfsbelehrung: keiner

Am 01. März 2014 bekam Person A dann die erste Rechnung - rund 270 € für den Zeitraum ab 01.01.2013. Auch diese Rechnung war ohne Rechtsbehelfsbelehrung.
Reaktion bisher: Keine. Person A ist nämlich ziemlich irritiert, dass es offenbar keinen "Bescheid" gibt, also so einen richtigen Bescheid, wo so etwas wie "Widerspruch können Sie" usw. drinsteht.

Frage: Sollte Person A einfach mal einen Widerspruch aufsetzen und Richtung Landesmedienanstalt senden (hier: RB)?
Und wie geht Person A mit der Rechnung um? Unter Vorbehalt zahlen?


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  • Status: Noch nie Rundfunkbeiträge bezahlt.
Solange kein echter "Bescheid" (steht oben drüber) mit Rechtsmittelbelehrung kommt sollte man nicht reagieren, so wie ich das verstanden habe.

Die anderen Briefe sind Werbe- und Bettelbriefe ohne rechtlich relevanten Charakter.

Deswegen sollte man auch nichts zahlen.

Frei


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-> Link zur aktuellen Situation einer fiktiven Person F

-> Link zur fiktiven 60-seitigen Klagebegründung einer fiktiven Person F

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

t

themob

Zwangsanmeldung - Direktanmeldung - Bestätigung der Anmeldung (ohne sich angemeldet zu haben)

aktuelle Situation:

Brief mit Bestätigung der Anmeldung = bekommen
Brief mit Zahlung der Rundfunkbeiträge = bekommen

Brief mit Gebühren-/Beitragsbescheid (so steht es auch im Brief) = NOCH NICHT BEKOMMEN

Alle warten auf diesen nächsten Schritt, erst dadurch kann man Widerspruch oder Klage (je nach Bundesland) einlegen

Für alle die mit dem Thema neu konfrontiert sind, bitte sich in unten genannte Themen (Links) einen Überblick verschaffen, dort steht soweit alles was einen interessieren könnte bis zum Status "Zahlung der Rundfunkbeiträge".

Da noch niemand einen Gebühren-/Beitragsbescheid bekommen hat auf diese Direktanmeldung, kann auch zu diesem Thema nichts gesagt werden. Außer dem allgemeinen Hinweis, sich mit dem Thema Widerspruch rechtzeitig zu beschäftigen.

Hier die entsprechenden Themen mit den sich daraus resultierenden Erkenntnissen und Anregungen:  ;)

Bestätigung der Anmeldung = Zwangsanmeldung - Lösungsansätze - Aufklärung

Direktanmeldung = Zwangsanmeldung = Automatische Anmeldung

NÖTIGUNG bei Direktanmeldung = Zwangsanmeldung = autom. Anmeldung?

Ist die Zahlung der Rundfunkbeiträge der Bescheid? Nein, wie ein Bescheid aussieht, inkl. Rechtsbehelfsbelehrung, ist hier zu sehen: Gebühren-/Beitragsbescheide im Überblick

PS: Alle warten nur auf den oder die Gebühren-/Beitragsbescheide als Resultat aus der Zwangsanmeldung - Direktanmeldung - Bestätigung der Anmeldung - Zahlung der Rundfunkbeiträge

Eine vorherige Kontaktaufnahme wird von den meisten hier als Bestätigung der "Direktanmeldung" angesehen und daher davon abgeraten - stattdessen den Beitragsbescheid abwarten


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Danke für die Antworten. Person A war und ist nur irritiert, weil da die rechnung kommt, ohne zuvor einen rechtsmittelfähigen Bescheid bekommen zu haben; Perosn A dachte immer, die reihenfolge wäre genau anders. Faszinierend, dass Gelder ohne Bescheide eingezogen werden sollen.


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R
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Die Rundfunkanstalten nutzen die Rechte nach Verwaltungsrecht wo es ihnen nützt und im Übrigen arbeiten sie mittels sog. "Beitragsservice" (ehem. GEZ) wie ein Inkassobüro einer Abo-Falle. Täuschen, Drohen, Schleimen im Wechsel. ;)


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"Eine Abgabe ist jedenfalls immer dann eine Steuer und kein Beitrag, wenn sie Begünstigte und Nichtbegünstigte zur Finanzierung einer staatlichen Leistung heranzieht" (Paul Kirchhoff)

D
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Neuigkeiten von Person A - leider keine guten, da Person A aus Deppenhausen kommt. Nun wartete Person A so lange auf einen rechtsmittelfähigen Bescheid - der kam auch, doch dann verlegte Person A warum auch immer den Eingang des Schreibens glatt eine Woche nach hinten - das Ergebnis lässt sich erahnen ... ein glattes Fristversäumnis. Grauenhaft. Zu doof, um Gummibärchen zu kauen.

Der Plan jetzt lautet - Person A will jetzt 1x zahlen - 8 € Säumnisgebühr zurückbehalten (die sind ja nur entstanden, weil Person A auf den rechtsmittelfähigen Bescheid gewartet hat) - und danach auf einen neuen Bescheid warten, um nicht noch einmal die Frist zu reißen. Oder ist damit alles hoffnungslos und Person A befindet sich auf ewig in der Tretmühle?


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  • an den ÖRR : "You can´t always get what you want"
Wenn Person A jetzt 1x zahlen will  , kann sie doch auch gleich aufgeben und weiteres ganz sein lassen.
Person A antwortet auf den Bescheid mit Widerspruch und zwar mit dem Hinweis  , dass dieser fristgemäß erfolgt ist , ohne den Hinweis irgendeines Datums.
Der Bservice kann Person A kein Fristversäumnis nachweisen . Solange es sich nur um eine Woche handelt , wären die gut beraten stille zu halten und es so zu akzeptieren. Der Bservice selbst ist doch der Meister im Verfälschen und bewusstem Verkürzen der Einspruchsfristen , indem er seine Briefchen vordatiert und/oder im Postausgang mindestens eine Woche liegen lässt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. August 2014, 21:50 von mickschecker«
You can win if you want

g
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die erste Frage wäre natürlich.
was ist das für ein Brief, in dem Fristversäumnis drinsteht ? einer in dem der BS seine Meinung kundtut, oder eine echter Widerspruchsbescheid ? ist eine Rechtsbehelfsbelehrung aufgedruckt ?
wenn nein, dann ist es nur ein Infobrief.

und ja, richtig, die Vordatierung seitens BS muss auf jeden Fall eingerechnet werden.
Person A sollte prüfen, ob sich sein Fristversäumnis auf das aufgedruckte Datum oder das Datum des Matrix Codes auf dem Bescheid bezieht. Sollte ja auch in der Begründung der Ablehnung stehen. Da können schon mal zehn Tage dazwischen liegen. Person A hat sich u.u. richtig an den Eingang des Schreibens erinnert, und war vom aufgedrucktem Datum irritiert.
Die Frist läuft 1 Monat ab Bekanntgabe; die Bekanntgabe kann sich ja auch verzögert haben, bsp. aufgrund von Urlaub.
Person A hat nun, wie von mickschecker vorgeschlagen die Wahl einer formlosen Antwort, oder WENN Belehrung dabei, Klage zu erheben.



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Es handelt sich nicht um einen Brief, in dem der BS ein Fristversäumnis konstatiert; das Fristversäumnis hat Person A selbst konstatiert - der Gebühren-/Beitragsbescheid - also der erste und echte Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung - ist auf den 04.07. datiert. Der QR-Code ist leider nicht lesbar - kein Smartphone.

Nach den Ausführungen von mickschecker und gurke7 ist Person A übrigens ins Grübeln gekommen - der 04.07. kam ihr recht spanisch vor, aber leider gibt es ja keinen Poststempel; die haben ja ihren eigenen Ausgang. Im Kopf war/ist nämlich der 11.07. - und danach wäre, als am vergangenen Freitag der Widerspruch raus sollte, noch alles in der Zeit gewesen. Da Person A leider kein Posteingangsbuch führt, wird weder das eine - vor allem für die "eigene Selbstvergewisserung" der Person A - noch das andere nachzuweisen sein; die weitere Hirnzermarterung von Person A über das Eingangsdatum ist aber wohl auch nicht weiter sinnstiftend.

Wieso könnte Person A denn alle weiteren Tätigkeiten sein lassen, wenn sie einmal zahlte? Für die nächste Abrechnung käme doch ein neuer Bescheid, gegen den man dann Widerspruch einlegen könnte. Das war jedenfalls die Aussage auf dem letzten Info-Brief des BS - also VOR dem Beitragsbescheid vom 04.07. - weitere "Info-Briefe würden nicht folgen, sondern die Gebühren jeweils mit Bescheid festgesetzt". Wo ist der Denkfehler?


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Wenn der Bescheid auf den 4.7. datiert ist, wird er kaum vor dem 11.7. angekommen sein.

Im Zweifelsfall müsste auch nicht A das Zugangsdatum beweisen, sondern der BS. Also erstmal zurücklehnen und den Widerspruchsbescheid abwarten.


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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Auch hier der Hinweis:

...ein "fiktives" Datum - ob unleserlich als QR-Code oder leserlich auf dem Schriftstück, dem Umschlag oder sonstwo ist irrelevant.
Entscheidend für den Fristlauf ist das
Datum der Bekanntgabe = (im Zweifel nachweislichen) Zustellung.

Fristwahrung nach Bekanntgabe/ Zustellung - Unzulässigkeit von Anscheinsbeweisen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8721.0.html


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So, Person A hat eine Mahnung bekommen - eine richtige Mahnung mit dem Wörtchen "Mahnung" als Überschrift.

Eigentlich hatte Person A einen Widerspruchsbescheid erwartet und ist infolgedessen wieder einmal irritiert. Dieser Thread
Berlin: Erst Mahnung, dann Bescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6898.0.html
wurde gelesen, aber Person A weiß nicht recht, ob noch alles richtig läuft.
 
Die Widersprüche (gegen zwei Gebührenbescheide) waren gerichtet an den "Beitragsservice von Ard, ZDF und DR"; das schien jedenfalls nach damaligen Studium dieses Forum der richtige Adressat zu sein; er enthielt auch den Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung. Hinsichtlich des Adressaten ist Person A jetzt etwas unsicher - wäre die Landesrundfunkanstalt doch besser/richtiger gewesen? Diesbezüglich ist Person A nicht mehr so sicher.
Obwohl jetzt noch kein Widerspruchsbescheid vorliegt ist jetzt der nächste Schritt für Person A, bereits aus eigenem Antrieb Eilrechtsschutz beim VG zu beantragen? Ist das so richtig verstanden worden?
Sollte/muss Person A gleichzeitig der Beitragsservice und/oder die zuständige Landesrundfunkanstalt auf den Widerspruch aufmerksam machen?

Person A gesteht freimütig, dass das alles völlig verwirrend ist und mit einem geordneten VW-Verfahren nur wenig zu tun zu haben scheint.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. September 2014, 02:18 von Bürger«

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Kein Einzelfall ;)

Mahnung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10930.msg74834.html#msg74834

Diese "Mahnung" ist ein Schreiben ohne Rechtsbehelfsbelehrung.
Widerspruch nicht möglich. Es ist "informativ".
Ihm folgen üblicherweise noch die "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" vom Beitragsservice und dann die Einleitung der Zwangsvollstreckung mit einem Brief von der örtlichen Vollzugsstelle. [...]

Weitere Infos dann dort ;)

Antrag auf Eilrechtsschutz wäre allenfalls erst bei akut drohender Vollstreckung zu stellen - d.h. also i.d.R. nicht vor Ankündigung bzw. Einleitung der Zwangsvollstreckung seitens der örtlichen Vollzugsstelle.

Daher bitte weiter einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen.
Dabei bitte auch die Suchfunktion des Forums nicht unterschätzen...


Zwecks Vermeidung abschweifender Kommentare und mehrfacher Diskussion allgemeiner Fragen wird dieser Thread zur Wahrugn der Übersichtlichkeit des Forums geschlossen.
Danke für das Verständnis & Mitwirken.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. September 2014, 02:33 von Bürger«
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