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Ablehung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung nur im Widerspruchsbescheid?

Begonnen von werner12, 08. März 2016, 13:41

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werner12

Kann ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (der mit dem Widerspruch gestellt worden ist) nur im Widerspruchsbescheid abgelehnt werden, oder kann der BS diesen auch in einem formlosen Antwortschreiben ablehnen?
Auf diese konkrete Frage finde ich im Forum keine genaue Antwort.

bukh1

es ist ziemlich egal, ob der Antrag mit einem Bescheid oder einem formlosen Schreiben abgelehnt wird, oder überhaupt nicht abgelehnt wird, d.h. man bekommt keinerlei Info. Die vollstrecken ob mit oder ohne Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Bei mir kam ein Schreiben.... hat keine aufschiebende Wirkung... Ob das rechtens ist, weis ich nicht. Aber die Gerichte decken das.
bukh1

werner12


Nichtgucker

Es gibt es die Möglichkeit, beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf vorläufigen Rechtschutz (Eil-Rechtsschutz) zu stellen, wenn ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt ist,  vom "Beitragsservice" nicht bearbeitet wurde und mit Vollstreckungsmaßnahmen gedroht wird.

Sofern der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom "Beitragsservice" zurückgewiesen wurde, kann man grundsätzlich beim Verwaltungsgericht eine entsprechende einstweilige Anordnung gegen die Vollstreckung beantragen. Eine ausführliche Beschreibung des Verfahrens findet sich hier:

http://www.jm.nrw.de/Gerichte_Behoerden/fachgerichte/Verwaltungsgericht/Die_Aussetzung_der_Vollziehung/index.php

Ein Antragsformular gibt's hier (Anschriftenfeld muss auf das jeweis zuständige Verwaltungsgericht geändert werden):

http://justiz.hamburg.de/contentblob/2393038/data/antrag-80-abs-5.pdf

Sofern der Widerspruch jedoch mit den gleichen Argumenten begründet ist, die vom Bundesverwaltungsgericht jetzt zurückgewiesen wurden, erachte ich die Chance auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz als eher gering.


Totalverweigerer

Zitat von: Nichtgucker am 22. März 2016, 13:32
Ergänzend möchte ich noch auf den Artikel "Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen"verweisen:

https://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/prozessrecht/vollstreckung-von-rundfunkbeitraegen-durch-den-beitragsservicegez_206_329496.html

ZitatWeiter ist auch keine Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten geschweige denn ein Dienstsiegel erforderlich.

Dann bestreite ich aber die Echtheit von Behördenschreiben ohne Dienstsiegel. Mit einem PC und Grafikprogramm ist es problemlos möglich ein solches Behördenschreiben anzufertigen.
"Sich fügen heißt lügen!"
(Der Gefangene. Erich Mühsam)

"Die einzige Kunst im Kapitalismus ist der Aufstand gegen alle Autoritäten!" (Graffiti)

"Etwas ist nicht recht, weil es Gesetz ist, sondern es muß Gesetz sein, weil es recht ist."
(Charles-Louis de Montesquieu)

http://www.zahlungsstreik.net

cecil

Zitat von: werner12 am 08. März 2016, 13:41
Kann ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (der mit dem Widerspruch gestellt worden ist) nur im Widerspruchsbescheid abgelehnt werden, oder kann der BS diesen auch in einem formlosen Antwortschreiben ablehnen?
Auf diese konkrete Frage finde ich im Forum keine genaue Antwort.


hey,

mir ist folgendender fiktiver Fall bekannt: mit einem solchen formlosen Antwortschreiben seitens der gez/BS wurde nicht der Antrag abgelehnt, sondern nur auf § 80 Abs. 2 VwGO hingewiesen, also auf die fehlende aufschiebende Wirkung des Widerspruchs.

Der Betroffener könnte dieses Antwortschreiben einfach mal zurückgewiesen bzw. ihm widersprochen haben. Mit einem Zusatz, wie zum Beispiel:
Zitat".... die rechtliche Wirkung Ihres Antwortschreibens ist nicht verständlich. Da Sie Vollstreckungsmaßnahmen [guillotine, kopf ab... :o uaah...] androhen, widerspreche ich Ihrer Auffassung sicherheitshalber und verweise auf den bereits am (datum) gestellten Antrag gem. § 80 IV VwGO  ...."
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DumbTV

Ist damit ein Antwortschreiben gemeint, wie es als "Muster" nachfolgend abrufbar ist?




Hat so ein Schreiben mehr rechtliche Verbindlichkeit als eine Infopost?

Der Zugang kann ja vom Absender nicht nachgewiesen werden!
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Aber ich weiß, dass es sich ändern muss, wenn es besser werden soll.

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cecil

Zitat von: werner12 am 08. März 2016, 13:41
Kann ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (der mit dem Widerspruch gestellt worden ist) nur im Widerspruchsbescheid abgelehnt werden, oder kann der BS diesen auch in einem formlosen Antwortschreiben ablehnen? Auf diese konkrete Frage finde ich im Forum keine genaue Antwort.


das würde ich auch gerne wissen.


@DumbTV
ZitatHat so ein Schreiben mehr rechtliche Verbindlichkeit als eine Infopost?
Der Zugang kann ja vom Absender nicht nachgewiesen werden

ich könnte mir vorstellen, dass es sich nur um ein Info-Schreiben handelt - das manche gar nicht erhalten.


hier

http://www.hansklausweber.de/html/p_80_iv_vwgo.html

- finden sich womöglich Hinweise, dass eine Entscheidung über den Antrag in Form eines Bescheides erfolgt. Erschiene mir auch irgendwie logisch...

- eine Rechtsbehelfsbelehrung sei danach allerdings nicht notwendig (,,Gegen die Entscheidung der Widerspruchsbehörde im Aussetzungsverfahren ist kein Rechtsbehelf gegeben. Jedoch kann der Beschwerte einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht stellen")

verstehe ich das richtig?


Was mir an dem eingestellten Schreiben auffällt bzw. dazu einfällt:

1. kein Bezug auf konkretes Datum des Antragsschreibens, kein namentlich benannter Sachbearbeiter

2. was könnte auf einer fiktiven Seite 2 stehen? (werden Zwangsvoll-
streckungsmaßnahmen angedroht? Könnte dort stehen, dass man den Antrag damit als erledigt ansieht? nicht dass man ausversehen einer Erledigungserklärung zustimmt!? ???)


3. wie wäre die unbillige Härte im angenommenen Fall seitens des Antragstellers begründet worden?


4. auf welche ,,vorgenannte Gründe" beziehen sie sich im Info-Schreiben (4. Absatz, 1. Satz)? Ich seh keine... :o ;)

5. Das Antwortschreiben enthält keine Interessenabwägung. In Anbetracht von Milliardenüber­schüssen im Haushalt des ÖR dürften die Nachteile für den Antragssteller die Vorteile für den ÖR doch überwiegen?


Ich bin mir nicht sicher, ob ich persönlich auf so ein Schreiben antworten würde. (kann sein, ich würde das Schreiben zurückweisen, ihm widersprechen, ähnlich wie oben unter #6; eventuell würde ich meine Antragsbegründung nochmal auf Vollständigkeit überprüfen und notfalls ergänzen!)

Könnte auch sein, dass ich abwarten würde, und mich erst später wehren würde, falls Zwangsvollstreckung durch einen Gerichtsvollzieher / Vollziehungsbeamten eingeleitet wird: dann jedenfalls schriftlichen Hinweis gäbe, dass ein Antrag gestellt und bislang nicht beschieden wurde..., weitere Antragsbegründung nachreichte, wenn nötig...


nur gedankenspiele und ohne gewähr



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cecil

Zitat von: Nichtgucker am 22. März 2016, 13:32
Ergänzend möchte ich noch auf den Artikel "Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen"verweisen:

https://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/prozessrecht/vollstreckung-von-rundfunkbeitraegen-durch-den-beitragsservicegez_206_329496.html


die BGH-Entscheidung gilt aber nicht unbedingt für die Zustellung von Bescheiden. Und ich glaube, es gibt eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung dazu, VG Saarlouis, 23.12.2015...
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DumbTV

Zitat von: cecil am 09. April 2016, 01:30
2. was könnte auf einer fiktiven Seite 2 stehen? (werden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen angedroht? Könnte dort stehen, dass man den Antrag damit als erledigt ansieht? nicht dass man ausversehen einer Erledigungserklärung zustimmt!? ???)

Seite 2:


Ist im Wesentlichen nur Allgemeines. Kein Rechtsbehelf, keine Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen.
Ich weiß nicht, ob es besser wird, wenn es sich ändert.
Aber ich weiß, dass es sich ändern muss, wenn es besser werden soll.

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DumbTV

Dieses Schreiben war eine Reaktion auf einen Widerspruch zu einem Festsetzungsbescheid. Zusendung als normaler Brief.

Der Musterschriftsatz besteht aus den beiden Seiten Brief, einem Kontoauszug und dem RBStV.


Zitat von: cecil am 09. April 2016, 01:30
1. kein Bezug auf konkretes Datum des Antragsschreibens, kein namentlich benannter Sachbearbeiter

Datum des Festsetzungsbescheides und Datum des Widerspruchs ("Ihre Nachricht") sind im Antwortschreiben erwähnt.

Zitat von: cecil am 09. April 2016, 01:30
4. auf welche ,,vorgenannte Gründe" beziehen sie sich im Info-Schreiben (4. Absatz, 1. Satz)? Ich seh keine... :o ;)

Ich habe es so verstanden das mit "vorgenannten Gründen" die Erläuterung aus dem vorangegangenen Absatz (Nr. 3) gemeint sind, wo vermeintliche formale Gründe für eine Ablehnung aufgeführt sind.

Zitat von: cecil am 09. April 2016, 01:30
Ich bin mir nicht sicher, ob ich persönlich auf so ein Schreiben antworten würde...

Eine Reaktion darauf erfolgte nicht, da die Annahme war, das es sich lediglich um ein Infoschreiben handelt. Vollstreckungsmaßnahmen wurden aufgrund dieses Schreibens scheinbar bisher nicht veranlasst. Seit Empfang des Antwortschreibens vergingen bisher mehr als 9 Monate. Es folgten jedoch weitere Festsetzungsbescheide. Der zuletzt zugestellte Festsetzungsbescheid enthält den Satz:

"Für Rückstände, die bereits mit vorrangegangenen Bescheiden festgesetz wurden, haben wir am ... die Zwangsvollstreckung eingeleitet."

Siehe auch das analoge Schreiben im folgenden Forumthread:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16181.msg107670.html#msg107670

Ich weiß nicht, ob es besser wird, wenn es sich ändert.
Aber ich weiß, dass es sich ändern muss, wenn es besser werden soll.

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