Interessanterweise erhält der Festsetzungsbescheid auch den Hinweis dass am 02.10.2015 die Vollstreckung eingeleitet worden sei.
Annahme so ein Festsetzungsbescheid ist das erste Schreiben, welches eine Person A erhalten haben soll.
Es ist zu Prüfen, ob ein Widerspruch im jeweiligen Bundesland normal vorgesehen sei:
Fall A neinErfolgt die Angabe in der Rechtsbelehrung dass Widerspruch möglich sei, dann ist diese Rechtsbelehrung wahrscheinlich fehlerhaft.
Im Fall A ist es möglich direkt Klage zu erheben. Das wäre z.B. in Bayern der Fall.
Ist in einer Rechtsbelehrung keine Klagefrist angegeben, dann ist Klage (Anfechtungsklage) innerhalb von einem Jahr ab Bekanntgabe zu erheben.
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Fall A ja, ein Widerspruchsverfahren ist zulässig.
So eine Aussage wegen Vollstreckung in einem aktuellen Festsetzungsbescheid, wenn auch rückdatiertem, ist ein deutlicher Hinweis, dass zuvor möglicherweise keine Post bei einer Person A angekommen ist, aber angeblich abgesendet wurden sei.
Eine Person A sollte in einem aktuellen Widerspruch Bezug nehmen ausschließlich auf diesen Festsetzungsbescheid. Es wird meist mehr als eine Möglichkeit benannt wo ein Widerspruch hingesendet werden könnte. Es werden meist aber mehr als eine Adresse angegeben. Nicht unbedingt ersichtlich ist jedoch wer oder was der Gläubiger sei.
vgl.
Rundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde (LG Tübingen 9.9.15)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15766.0In einem zweiten Schreiben sollte Bezug auf die im Festsetzungsbescheid beschriebene Vollstreckung Bezug genommen werden, in der Form das diese Ankündigung dazu überraschend erfolgt und das aktuelle Schreiben das erste Schreiben überhaupt sei und fragen wie das möglich ist.
Im Schreiben selbst sollten dazu Fragen möglich sein, welche sich aus dem Urteil oben ergeben.
Dieses Schreiben mit den Fragen zum angegebenen Gläubiger senden besser faxen.
Falls ein Gläubiger auf diesem Festsetzungsbescheid nicht erkennbar ist, und auch sollte dieser Gläubiger sonst nicht bekannt oder unterschiedliche Angaben vorhanden sein, dann dazu die Auskunft beim jeweiligen Landtag einholen, denn diese haben diesem Gesetz zugestimmt.
Der richtige Gläubiger sollte also irgendwo im Gesetz stehen.
Die möglichen Gesetze werden meist auf der Rückseite aufgelistet.