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Autor Thema: Was passiert nun mit ausgesetzten Verfahren?  (Gelesen 5404 mal)

D
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Was passiert nun mit ausgesetzten Verfahren?
Autor: 19. März 2016, 09:40
Hallo,

Verfahren an Verwaltungsgerichten im ganzen Land wurden teilweise ausgesetzt, in Erwartung einer höchstrichterlichen Entscheidung.

Was ist nun zu erwarten, nachdem das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung am Freitag verkündet hat?

Person K hatte beispielweise ein Schreiben erhalten, in dem die RA einer Aussetzung des Verfahrens explizit bis zur Entscheidung des Verfahrens durch das BVerwG zugestimmt hat.

Noch ist kein Termin am Bundesverfassungsgericht in Sicht.
Ich glaube auch, dass jetzt der BS mit der Entscheidung des BVerwG noch unverfrorener alles abbügeln wird.

Wie sollten Kläger mit ausgesetzten Verfahren sich nun am Besten verhalten?
Auf was sollte man sich vorbereiten?


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  • Beiträge: 3.235
Erst mal abwarten, die Urteile sind noch nicht rechtskräftig, weil es weitergeht bis zum Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.


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A
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Ich gehe mal davon aus das sich diese Betrüger und ihre Gerichte.....ähhh ich meine natürlich der Beitragsservice und die freien unvoreingenommenen Gerichte  :laugh:
werde sich jetzt wohl auf das Rechtsbeugeurtel berufen wollen.

Sollte etwas kommen,eine rückantwort ungefähr so.....
Sie berufen sich auf ein nicht rechtskräftiges Urteil  und es ist fraglich ob dieses anzuwenden ist.
Da das Bundesverwaltungsgericht nicht in der lage ist ein Verfassungsrechtliches Urteil abzugeben.


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907

  • Beiträge: 477
  • Im Namen der Gerechtigkeit
Da das Bundesverwaltungsgericht nicht in der lage ist ein Verfassungsrechtliches Urteil abzugeben.
Jo

allgemeine Grundsätze des Verwaltungsrechts
- das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit
- das Gleichheitsgebot
- das Prinzip der Rechtssicherheit
- die Grundsätze über Bestand, Widerruf und Rücknahme von Verwaltungsakten
- die Grundsätze über die Nichtigkeit von Verwaltungsakten
- der Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung
- die Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit
- die Grundsätze des Verwaltungsverfahrens (wie rechtliches Gehör)
- die Grundsätze der öffentlich-rechtlichen Entschädigung
- des öffentlich-rechtlichen Erstattungs- und des Folgenbeseitigungsanspruchs sowie der Grundsatz des Vertrauensschutzes.
Quelle: http://www.db-thueringen.de/servlets/DerivateServlet/Derivate-3081/Gretschner.pdf


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Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

  • Beiträge: 984
Ich denke, die Verwaltungsgerichte müssen nun prüfen, ob die jeweils ausgesetzte Klage inhaltsidentisch mit den vom Bundesverwaltungsgericht abgeurteilten Klagen ist.

Sollte dies der Fall sein, wird das Verwaltungsgericht voraussichtlich unter Berufung auf das Bundesverwaltungsgericht die Klage ebenfalls zurückweisen.

Sofern die eingereichte Klage Punkte beinhaltet, über die das Bundesverwaltungsgericht noch nicht entschieden hat (es sind ja noch weitere Verfahren dort anhängig), müsste die Aussetzung andauern.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. März 2016, 11:54 von Nichtgucker«

w
  • Beiträge: 39
Hallo Leute,

Letzte Woche hat Person P seinen 4. Festsetzungsbescheid erhalten und mal wieder widersprochen. Nach dem letzen BVerwG-Urteil hat sich bei Person P eine gewisse mutlosigkeit breitgemacht. Ist es jetzt noch wichtig, auf die Klagemöglichkeit zu warten, da ja die nächst höhere Instanz für die Rundfunkanstalt entschieden hat. Werden jetzt alle Klagen auf unteren Instanzen pauschal abgewiesen?

P versucht sich trotzdem vorzubereiten. P versucht gerade Vorbereitungen für Fall 2 zu treffen wie hier geschildert:

http://online-boykott.de/de/buergerwehr/109-aufklaerung-mahnung-androhung-zur-zwangsvollstreckung-zwangsvollstreckung

P will vor allem nicht in irgedwelchen Schufa-Scorings negativ auffallen. Gibt es Erfahrungen, ab wann das der Falll ist? Gibt es Muster für die entspechenden Begleitschreiben, etc? P wäre für weiterführende links dankbar.

Gruß, chr


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. März 2016, 07:15 von Uwe«

n

nr2

  • Beiträge: 90
  • Status: Klage ausgesetzt
Kurzes Dankeschön für die Infos.
Meine Klage in HH ist auch schon eine gefühlte Ewigkeit ausgesetzt.
So wie es aussieht, ist das System so korrupt, das alle Klagen abgewiesen werden.

Schade, aber wenigstens kann ich mit Stolz behaupten mich mit einer Klage gewehrt zu haben.


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O
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Eine fiktive Person O, deren Verfahren ausgesetzt wurde, hat kurz nach der Farc...äh...Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht das angehängte Schreiben bekommen.
In der Anlage des Schreibens war ein Ausdruck dieser Pressemitteilung:
http://bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2016&nr=21

Person O könnte gerade dabei sein, eine entsprechende Antwort zu verfassen
Ziel wäre, die Sache erstmal wieder ruhend zu stellen und auf die lange Bank zu schieben, bis das Bundesverfassungsgericht sein Urteil gefällt hat.
Die fertiggestellte Antwort wird hier zur Verfügung bzw. Diskussion gestellt werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. April 2016, 02:37 von seppl«

  • Beiträge: 3.235
Die scheint es aber verdammt nötig zu haben, wenn sie die Rundfunkverweigerer mit Pressemitteilungen nötigen wollen, diesen ungerechten Zwangsbeitrag zu zahlen. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig, es geht bei vielen weiter in die nächste Instanz.


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O
  • Beiträge: 9
Anbei der Entwurf meines Schreibens an das Gericht.
Ich bitte um Kritik, Verbesserungsvorschläge und Ergänzungen.

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,
unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom 21.03.2016 mit angehängter Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts teile ich Ihnen Folgendes mit:
In meinem Schreiben vom _______bat ich um Ruhendstellung des Verfahrens, bis zur höchstrichterlichen Klärung der Rechtsfrage.
Neben dem mittlerweile abgeschlossenen Revisionsverfahren BVerwG 6 C 6.15 (damals noch BVerwG 6 C 7.15) bezog ich mich auf die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 2666/15 (damals noch BVerfG AR 1049/15). Das höchstrichterliche Urteil hierzu steht noch aus.
Weiterhin bestehen zwischen dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und anderer Urteile Diskrepanzen, die höchstrichterlich geklärt werden sollten, bevor über meine Klage entschieden wird.
Ebenso stehen noch zahlreiche weitere Verfahren am Bundesverwaltungsgericht aus, deren Ausgang auch für mein Verfahren relevant sein werden.
Es wird daher erneut beantragt, das Verfahren bis zur höchstrichterlichen Klärung der Rechtsfrage durch das Bundesverfassungsgericht ruhendzustellen.

Begründung:

1.   Die in meiner Klageschrift vom ____ und der zugehörigen Klagebegründung vom ____ aufgeführten Punkte, die sich auf meine Grundrechte beziehen, werden im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht berücksichtigt.
Die Zuständigkeit hierfür liegt ausschließlich bei den Verfassungsgerichten.
Die bereits vorliegende Verfassungsbeschwerde 1 BvR 2666/15 ist für mein Verfahren relevant, deswegen sollte die Entscheidung in dieser Sache abgewartet werden, bevor über meine Klage entschieden wird.

2.   Es stehen noch weitere Verhandlungen in weiteren Verfahren am BVerwG an, die für mein Verfahren relevant sind. Im Einzelnen: BVerwG 6 C 34.15, 6 C 35.15, 6 C 37.15, 6 C 40.15, 6 C 41.15, 6 C 47.15, 6 C 48.15, 6 C 51.15.
Verhandlungstermin ist jeweils der 15.06.2016.
Weiterhin sind da noch die Verfahren BVerwG 6 C 12.15, 6 C 13.15, 6 C 14.15 und 6 C 49.15, die noch ohne Verhandlungstermin sind.

Die Entscheidung in allen genannten Verfahren sind auch für mein Verfahren rele-vant, deswegen sollten die jeweiligen Entscheidungen abgewartet werden, bevor über meine Klage entschieden wird.

3.   In der Pressemitteilung zu den Revisionsverfahren vom 16. und 17.03.2016 behauptet das Bundesverwaltungsgericht
„Der Rundfunkbeitrag wird nicht wie eine Steuer voraussetzungslos, sondern als Gegenleistung für die Möglichkeit erhoben, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme empfangen zu können.“
Damit verkennt es jedoch unter anderem die Urteile anderer Gerichte, die Hinweise der Anwälte in der Verhandlung sowie auch die eigene Rechtsprechung – Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 09.12.1998, Az. 6 C 13/97:
„Die an das Bereithalten von Empfangsgeräten anknüpfende Rundfunkgebühr ist nach § 11 Abs. 1, Halbs. 2 RStV 1991 die vorrangige Finanzierungsquelle für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Ob es sich bei der Rundfunkgebühr um eine "Gebühr" im klassischen Sinne, um eine "Gebühr mit Beitragscharakter" oder aber schlicht um einen "Beitrag" im eigentlichen Sinne handelt, ist umstritten und bedarf auch hier keiner Klärung. Die Einordnung ist eine Frage des Landesrechts. Denn die Gesetzgebungskompetenz für den Rundfunk einschließlich der Rundfunkfinanzierung liegt gemäß Art. 70 Abs. 1 GG bei den Ländern. Für die Überprüfung der Abgabe auf ihre Vereinbarkeit mit Bundesverfassungsrecht ist ihre Einordnung unerheblich. Aus der Sicht des Bundesrechts ist allein entscheidend, daß die Art der Finanzierung einerseits (rundfunkrechtlich; vgl. BVerfGE 90, 60, 87 ff.) den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 GG an eine funktionsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und andererseits (abgabenrechtlich) rechtsstaatlichen Anforderungen einschließlich des aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gebots der Gleichheit aller Bürger vor den öffentlichen Lasten genügt (vgl. BVerfGE 90, 60, 105 f.). Beides ist der Fall (nachstehend bb)).“
Wenn die Abgabe eine "Finanzierungsfunktion" hat, kann sie nicht "Entgelt für eine Ge-genleistung" sein.

Dass die Abgabe kein "Entgelt für eine Gegenleistung" ist, besagt auch das höchstrichterlich gesprochene zweite Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts – BVerfG 2. Rundfunkentscheidung:
„Wie sehr der Rundfunk als eine Gesamtveranstaltung behandelt wird, ergibt sich insbesondere daraus, dass die Länder in verschiedenen Staatsverträgen die Zusammenarbeit der Anstalten, den Finanzausgleich und die gemeinsame Finanzierung eines Zweiten Deutschen Fernsehens vorgesehen haben. Der Teilnehmer seinerseits ist nicht auf die Anstalt seines Landes beschränkt, im Fernsehen schon wegen der Zusammenarbeit der Anstalten und im Rundfunk infolge der Reichweite des Empfangs. Die für das Bereithalten des Empfangsgeräts zu zahlende "Gebühr", die der Anstalt des betreffenden Landes zufließt, ist unter diesen Umständen NICHT Gegenleistung für eine Leistung, sondern das von den Ländern eingeführte Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung.(…)
Dies hat zur Folge, dass die Rundfunkanstalten als Unternehmer im Sinne des Umsatz-steuerrechts "gelten", obwohl sie in Wirklichkeit nicht Betriebe gewerblicher Art sind, und dass die Gebühren, obwohl sie NICHT als Entgelt für die durch den Rundfunk gebotenen Leistungen im Sinne eines Leistungsaustausches betrachtet werden können, der Umsatzsteuer unterworfen werden.“

Bis die Diskrepanzen zwischen dem Urteil BVerwG 6 C 6.15 und den Urteilen BVerwG 6 C 13/97 sowie BVerfGE 31, 314 höchstrichterlich geklärt sind, sollte mein Verfahren wieder ruhend gestellt werden, da die Entscheidung in dieser Sache für mein Verfahren relevant ist.

4.   Es wurde von den Klägern der Revisionsverfahren bereits angekündigt, nach Vorlage des schriftlichen Urteils BVerwG 6 C 6.15 Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Entsprechende Aktenzeichen werden mitgeteilt, sobald diese vorliegen.
Der Ausgang dieser Verfassungsbeschwerde ist auch für meinen Fall relevant, deswegen sollte die Entscheidung auch in dieser Sache abgewartet werden, bevor über meine Klage entschieden wird.

Mit freundlichen Grüßen

Oberfranke


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David Lee

Hallo Oberfranke,

ein von Dir nicht genannter, aber aus meiner Sicht relevanter Punkt ist, dass es meines Wissens bis dato nur eine Pressemitteilung gibt. Die Urteile der einzelnen Verhandlungen vom März liegen noch nicht öffentlich vor. Insofern kann man darauf keinen Bezug nehmen. Siehe auch: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18120.msg118742.html#msg118742

Grüße


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Ein Verwaltungsgericht hat bei einem Bekannten die Sache durch Beschluss vor Kurzem an das Finanzgericht verwiesen.
Dieser hatte dem Ansinnen des Richters jedoch zuvor widersprochen.
In seiner Klage war auch auf die Nichtzuständigkeit des Fa hingewiesen worden.
Erst war er verärgert aber jetzt denkt er, könnte es vielleicht auch ein Wink gewesen sein? Verwaltungsgericht ist ja nun wegen des BVerwG Urteils quasi erledigt.
Alle Richter werden sich aus Bequemlichkeit darauf berufen, obwohl es für jeden offenkundig parteiisch ist.


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Nicht in Foren aufregen sondern sich an die Verursacher wenden. An die Parteien, Fraktionen, Politiker, Institutionen... Unbequeme Fragen stellen, Antworten verlangen. Webauftritte, Facebook, Kontaktformulare, Abgeordnetenwatch.. Die Fragen sollen für alle sichtbar sein. Niemand soll behaupten können, er hätte ja von nix gewusst.

  • Beiträge: 3.235
In den Rechtsbehelfsbelehrungen der Widerspruchsbescheide wird als zuständiges Gericht das Verwaltungsgericht genannt. Das ist der einzuhaltende Instanzenweg, bis letztendlich das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entscheidet. In diesem Falle würde es entscheiden, dass das Verfahren an das Verwaltungsgericht zurück muss. Es wäre also nichts gewonnen durch andere Gerichtsentscheidungen der Finanzgerichte.


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