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Aussetzung Gebührenzahlung während Klage beim VG

Begonnen von ujohanne, 18. Oktober 2015, 13:56

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ujohanne

Hallo,

Hat jemand Erfahrung bzgl. der Aussetzung der Gebührenzahlung, solange eine Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht ist?

Details:
- Nach Ablehung der Anfrage von Person A die Gebühren einzustellen, wurde Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht.
- Gleichzeitig Anfrage auf Aussetzung der Gebühren während der Klage beim Gebührenservice eingereicht.
- Hierauf eine erneute Zahlungsaufforderung sowie Androhung eines Säumniszuschlags erhalten.

Ich danke für jede Antwort.


nexus77

Person A hat bisher bezahlt ? Falls ja, Zahlung einstellen, denn wer zahlt erkennt das ja an - dann wird sich das Gericht auch wundern. Aber Sie zahlen doch ?

Dh. Einzugsermächtigung widerrufen.

Es handelt sich auch nicht mehr um Gebühren, sondern wurde in "Beitrag" umgetauft....

Solange kein rechtgültiger Bescheid (Verwaltungsakt) vorliegt, ist so oder so keine Zahlungspflicht gegeben.
Bitte hier einlesen, bzgl. "Bescheid"

ujohanne

- Person A hat bisher NICHT bezahlt.
- Bisheriger Schriftwechsel:

? Bescheid des Südwestrundfunks
? Widerspruch gegen den Bescheid des Südwestrundfunks
? Widerspruchsbescheid des Südwestrundfunks
? Klage beim VG

PillePlutonium

Zitat von: ujohanne am 18. Oktober 2015, 17:03
- Person A hat bisher NICHT bezahlt.
- Bisheriger Schriftwechsel [....]

Wenn A bisher nicht gezahlt hast, was will A denn dann aussetzen?

ujohanne

Es geht um Aussetzung der Vollziehung des Widerspruchsbescheids.

PillePlutonium

#5
Man könnte folgendes formulieren:

Zitat[Aussetzung des Verfahrens]
Aufgrund der beim Bundesverwaltungsgerichts anhängigen Verfahrens [AKTENZEICHEN] und der noch ausstehenden Entscheidung, die auch für mich Bedeutung erlangen wird, beantrage ich, dass die Entscheidung über meinen Einspruch bis zur Entscheidung des genannten Verfahrens ausgesetzt wird.

Zitat[Aussetzung der Vollziehung]
Bis zur Entscheidung über den Einspruch beantrage ich zu dem die Aussetzung der Vollziehung der strittigen Beträge gemäß § 361 AO bzw. nach § 80 (4) VwGO ohne Anordnung einer Sicherheitsleistung.

Wichtig ist, dass ein bei Gericht gestellter Antrag grundsätzlich nur zulässig ist, wenn der BS einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zuvor ganz oder teilweise abgelehnt hat.

Dabei reicht es, wenn die Ablehnung durch den BS während des Widerspruchsverfahrens erfolgt ist. Dabei ist ebenfalls zu beachten, dass die Ablehnung des BS, bereits während der Antragstellung vor Gericht, vorliegen muss. D.h. Ohne Ablehnung des BS auf Aussetzung, während des Widerspruchs, auch kein Erfolg vor Gericht auf Aussetzung.

Ich berufe mich hierbei auf das Justiz-Portal NRW.


Edit "Bürger":
...gemeint sein dürfte vermutlich
http://www.jm.nrw.de/Gerichte_Behoerden/fachgerichte/Verwaltungsgericht/Die_Aussetzung_der_Vollziehung/index.php

ujohanne

Angenommen Person A hat ein solches Schreiben mit Hinweis auf §80 VwGO beim BS eingereicht,  nach folgender Vorlage htps://helmutenz.wordpress.com/2013/08/27/antrag-auf-aussetzung-der-vollziehung/

Wenn der BS hierauf lediglich eine erneute Zahlungsaufforderung mit Androhung eines Säumniszuschlags schickt,  wie sollte Person A reagieren?

PillePlutonium

Zitat von: ujohanne am 21. Oktober 2015, 18:45
Wenn der BS hierauf lediglich eine erneute Zahlungsaufforderung mit Androhung eines Säumniszuschlags schickt,  wie sollte Person A reagieren?

Person A sollte sich hier z.B. mal einlesen.

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11242.msg76349.html#msg76349


Busfahrer3000

Moin!

nur mal als Hinweis: Falls der Widerspruchsbescheid die Aussetzung der Vollstreckung ablehnt, ACHTUNG! Das ist eine Gemeinheit vom BS!

Hintergrund: man wird dadurch gezwungen, den Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung erneut in der Klage zu stellen. Das hat zur Folge, dass es a) für den Kläger teuer wird und b) das Gericht die Klage abweisen kann, da der BS AUTOMATISCH die Vollstreckung aussetzt, wenn geklagt wird (aber das sagt er vorher natürlich nicht).

Ergebnis: man muss diesen Antrag zurücknehmen, sonst fällt die ganze Klage weg, und auch noch zahlen - entgegen einer Entscheidung eines Gerichts (Verwaltungsgericht Darmstadt, Beschluss vom 09.07.2014, 4 L 843/14.DA).

Nur mal so nebenbei.

Grüsse, Busfahrer

ujohanne

Sollte Person A eine Einstweilige Verfügung beim VG beantragen oder erstmal abwarten wie der BS weiterhin reagiert?

Daniel61

#10
Hallo zusammen.

Leute, Person D ist rechtlich nicht sehr bewandert und hier jetzt echt verwirrt!

Person D wurde schriftlich mitgeteilt, dass "eine Aussetzung nicht möglich sei".  Das erachtet Person D als Ablehnung seines Antrags im angegriffenen Verwaltungsakt, weshalb Person D die Aussetzung des Vollzugs bei der Klageerhebung noch einmal beantragt hat.  Das bedeutet, dass sich Person D gegenwärtig mit der Klagebegründung und der Begründung zur Gewährung der Aussetzung des Vollzugs herumschlägt, die beide innerhalb der nächsten Tage bei Gericht vorliegen müssen.

Hier im Thread erscheinen jedoch die Aussetzung des Vollzugs neben der Aussetzung des Verfahrens - was an sich schon verwirrend ist.  Nun fragt sich Person D wie es denn nun kommt, dass ein Antrag zur Aussetzung des Vollzugs das Verfahren für den Kläger verteuert und "zurückgenommen werden muss" weil sonst die Klage den Bach runter geht.  Dass erschliesst sich Person D überhaupt nicht!

Für eine Erklärung - gerne als PN oder Email - wäre Person D sehr dankbar!

Gruß aus dem Südwesten!

D61
Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.
(Jean-Jacques Rousseau)

Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei – mögen sie noch so zahlreich sein – ist keine Freiheit.   Freiheit ist immer Freiheit des Andersdenkenden.
(Rosa Luxemburg)

Viktor7

#11
Findet sich die Person D in dem nachfolgenden Beitrag nicht wieder?

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15920.msg108071.html#msg108071

Wartet die Person D auf einen Widerspruchsbescheid?

Die Argumente der Strafanzeige wegen Rechtsbeugung dürften abgewandelt als Klage mit den Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung und der Ruhestellung der Klage, bis das BVerwG/BVerfG entschieden hat, reichen.

Frei

Moin.

Mal angenommen, eine fiktive Person F hat noch nie im Leben Runfunkgebühren/-beiträge GEZahlt (und hat das auch nicht vor), hat dann irgendwann im Jahr 2014 zwei Beitragsbescheide bekommen, denen fristgerecht wegen Grundgesetzverstöße widersprochen (vgl. "Widerspruch 2014" von Roggi), den Säumniszuschlägen widersprochen und auch die Aussetzung der Vollziehung beantragt.
Und mal angenommen, diese Person F hätte letztens im Oktober 2015 vom NDR einen Widerspuchsbescheid bekommen, mit folgenden Formulierungen:

Zitat...

Widerspruchsbescheid

Ihren Widerspruch ... gegen den Gebühren-/Beitragsbescheid ... und gegen den Festsetzungsbescheid ... weisen wir zurück.

...

Ihre Widersprüche sind zulässig, aber unbegründet.

...

Auch die Festsetzung des Säumniszuschlages ist rechtmäßig. ...

...

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird abgelehnt, da kein ersthafter Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide besteht. ... Zudem ist auch nicht ersichtlich, dass die Vollziehung der Bescheide eine unbillige Härte für Sie darstellt. Es überwiegt daher das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Bescheide.

...

2 Unterschriften

Rechtsbehelfsbelehrung

...

Mal angenommen, Person F hätte vorgehabt, erstmal zur Fristwahrung eine so ähnlich lautende Klage dagegen beim VG einzureichen:

Zitat(Absender Name und Adresse)

Vorab per Fax: ...

Verwaltungsgericht ...
...
...

Ort, Datum

Klage

In Sachen

von (eigener Name, Adresse)

- Kläger -

gegen den Norddeutschen Rundfunk (NDR), Rothenbaumchaussee 132, 20149 Hamburg

- Beklagter -

Es wird beantragt,

den Beklagten zur Aufhebung der Bescheide vom ... sowie vom ... (Anlage 1 & 2), gegen welche jeweils fristgerecht Widerspruch eingelegt wurde (Anlage 3 & 4), und des Widerspruchsbescheides vom ... , Eingang ... (Anlage 5) zu verurteilen.

Streitwert: ... €

Begründung

Die Bescheide sowie der Widerspruchsbescheid verletzen mich in meinen Rechten.

Wegen der komplexen Rechtslage erbitte ich eine ausreichend lange Frist für die Ausarbeitung einer rechtlich plausiblen Begründung meiner Klage.

(Unterschrift)

Eigener Name

Anlagen:
- Beitrags-/Gebührenbescheid vom ... in Kopie (2-fach)
- Feststellungsbescheid vom ... in Kopie (2-fach)
- Widerspruch gegen den Beitrags-/Gebührenbescheid vom ... in Kopie (2-fach)
- Widerspruch gegen den Feststellungsbescheid vom ... in Kopie (2-fach)
- Widerspruchsbescheid vom ... in Kopie (2-fach)

Wenn dann die fiktive Person F dann das hier mehrmals lesen würde, aber irgendwie nicht verstehen würde:

Zitat von: Busfahrer3000 am 23. Oktober 2015, 14:40
... Falls der Widerspruchsbescheid die Aussetzung der Vollstreckung ablehnt, ACHTUNG! Das ist eine Gemeinheit vom BS!

Hintergrund: man wird dadurch gezwungen, den Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung erneut in der Klage zu stellen. Das hat zur Folge, dass es a) für den Kläger teuer wird und b) das Gericht die Klage abweisen kann, da der BS AUTOMATISCH die Vollstreckung aussetzt, wenn geklagt wird (aber das sagt er vorher natürlich nicht).

Ergebnis: man muss diesen Antrag zurücknehmen, sonst fällt die ganze Klage weg, und auch noch zahlen - entgegen einer Entscheidung eines Gerichts (Verwaltungsgericht Darmstadt, Beschluss vom 09.07.2014, 4 L 843/14.DA). ...

...wie müsste sie die Klage umformulieren, bzw. was müsste sie ergänzen, damit die Vollziehung ausgesetzt wird? Oder wäre die Formulierung so ok, da es ja um die Aussetzung der Vollziehung geht und nicht um die Vollstreckung? Und wie könnte man der fiktiven Person F diesen Sachverhalt verständlich mit einfachen Worten erklären?

Frei  8)
-> Link zur aktuellen Situation einer fiktiven Person F

-> Link zur fiktiven 60-seitigen Klagebegründung einer fiktiven Person F

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.