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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: Minion am 19. Dezember 2013, 20:25
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Hallo zusammen,
ich habe in dem Forum häufiger Benutzer die Sie-Form benutzen sehen, da ich aber aus der jüngeren Generation stamme und es gewohnt bin in Foren zu duzen, werde ich das beibehalten. Ich hoffe ich wirke damit den Personen gegenüber nicht respektlos und trete damit niemandem auf die Füße. :-)
Ich habe anfang des Monats den Beitragsbescheid erhalten und werde jetzt über das Wochenende erstmal ein Schreiben mit Widerspruch und Aussetzung der Vollziehung aufsetzen.
In meinem Widerspruch würde ich mich gerne speziell auf den Vertrag selbst beziehen:
- nachweisbar, diskriminierende Reportagen daher Nichterfüllung nach §10 und §11 RStV
- die Art des Vertrages gehört zur Daseinsvorsorge (wie Verträge mit Strom, Gas Lieferanten), diese nennt man auch Bezugsverträge (der Versorger schuldet Leistung auf Abruf)
-- Beim Bezugsvertrag wird [...] nicht von Anfang an eine bestimmte Liefermenge vereinbart. Die Liefermenge ist abhängig vom Bedarf des Kunden (sog. Lieferung auf Abruf).
- Dann noch Anhand mehrerer Quellen belegt: ein Vertrag (auch ein Bezugsvertrag) erfordert ein Angebot (1. Willenserklärung) und eine Annahme (2. Willenserklärung). Ohne Willenserklärung ist kein Vertrag möglich.
- Desweiteren sind die RFA Dienstleister (wie auch andere PayTV Anbieter, wenn auch mit einem anderen Anspruch), daher fallen sie aus meiner Sicht auch in den Bereich BGB § 312b Fernabsatzverträge.
Wer hat eigentlich die Ministerpräsidenten dazu ermächtigt außerhalb des GG zu handeln und einen Vertrag für uns abzuschließen?
Das sind so meine ersten Grundgedanken, ich habe mir dazu noch viel mehr Notiert (mit Quellenangaben).
Vielleicht möchtet Ihr mir ja auch eure Gedanken mitteilen, ob ihr lieber viele unterschiedliche Gründe im Widerspruch aufführt oder euch mehr spezialisiert. Ich konnte hier hauptsächlich ersteres sehen.
Einen schönen Abend wünsch ich euch!
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Moin
ich hatte nur 5 Themen
durchgeführte Typisierung
negative Informationsfreiheit
aufgedrängte Leistung(Bereicherung) oder unbestellte Leistungen § 241a BGB
Gleichheitsgebot
Art.4(1) GG. und Artikel 136(4) GG
Aber viel Glück mit Argumenten. Es gibt keinen Königsweg, aber es gibt einen Weg.
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In meinem Widerspruch würde ich mich gerne speziell auf den Vertrag selbst beziehen:
...
- die Art des Vertrages gehört zur Daseinsvorsorge (wie Verträge mit Strom, Gas Lieferanten), diese nennt man auch Bezugsverträge (der Versorger schuldet Leistung auf Abruf)
...
Ich denke, dieser Vertrag ist als ein Vertrag ZWISCHEN den Ländern (Staaten) gemeint, nicht als ein Vertrag zwischen der Bevölkerung und den Medienanstalten.
Du läufst Gefahr, falsch zu argumentieren, wenn du nur vom gesunden Menschenverstand ausgehst.
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In meinem Widerspruch würde ich mich gerne speziell auf den Vertrag selbst beziehen:
...
- die Art des Vertrages gehört zur Daseinsvorsorge (wie Verträge mit Strom, Gas Lieferanten), diese nennt man auch Bezugsverträge (der Versorger schuldet Leistung auf Abruf)
...
Ich denke, dieser Vertrag ist als ein Vertrag ZWISCHEN den Ländern (Staaten) gemeint, nicht als ein Vertrag zwischen der Bevölkerung und den Medienanstalten.
Du läufst Gefahr, falsch zu argumentieren, wenn du nur vom gesunden Menschenverstand ausgehst.
Das sehe ich genauso. Halte Dich an die Sache mit der Steuer. Da liegst Du richtiger.
Die Sache mit den MiPrä kannst Du auch später noch mündlich vortragen. Das bringt dann die Brüder zum Schwitzen. Ist mir nämlich auch nicht einleuchtend, warum die MiPrä im Dezember 2010 bereits den Vertrag suggestiv unterfackeln und dann erst in den Parlamenten über den bereits unterschriebenen Vertrag abgestimmt wird. Zum Teil erst gegen Ende 2011. So ziemlich auf den letzten Drücker. Die nennen es ratifizieren. Ich nenne es eine Rückkehr zu.... Lassen wird das! Hatten wir jedenfalls schon mal. Ist im übrigen schon seit Jahren ein Kritikpunkt der FDP, der nie ganz ernst genommen wurde.
Wenn man uns schon nicht im Rahmen einer Volksabstimmung darüber entscheiden läßt, dann sollte doch wenigstens das Parlament vorher befragt werden.
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Widerspruch -> Widerspruchbekundung mit knappen Begründungen der Sachverhalte einer Klage, daher:
Reihe Klage-Argumente - Rundfunkfreiheit - für wen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5491.0.html
Gutachten zum Rundfunkbeitrag/ Rundfunkbeitragsstaatsvertrag [gesammelte Werke]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5817.0.html
Aufsatz des Richters Dr. Thomas Exner und des Rechtsanwalts Dennis Seifarth "Der neue „Rundfunkbeitrag“ – Eine verfassungswidrige Reform" erschienen in dem NVwZ Heft 24/2013 vom 15.12.2013 (http://beck-online.beck.de (http://beck-online.beck.de/?TYP=searchlink&HITLISTHEAD=Aufs%C3%A4tze+zum+Datenschutzrecht+auch+aus+NJW%2C+MMR+etc.&QUERY=spubtyp0%3A%22aufs%22+AND+preismodul%3ABODSP&CLOSEMSG=true&RBSORT=date&FILTER=spubtyp0%3A%22aufs%22%7C&contextdocid=134217638&hlwords=)) Gesetz für Gesetz, Sachverhalt für Sachverhalt wird die Verfassungswidrigkeit des Nebelgebildes "Rundfunkbeitrag" belegt.
Eine der vielen überzeugenden Stellen:
Auf Seite 3 von 10:
Zitat
Vorgaben für den Gesetzgeber finden ihren Grund letztlich in den grundrechtlichen Implikationen, die die Schaffung eines abgabenrechtlichen Belastungsgrundes auslöst.
Der Tatbestand eines solchen Belastungsgrundes ist nur dann sach- und systemgerecht, wenn die auferlegte Geldleistungspflicht einen gewissen inneren Zusammenhang zu dem mit ihr verfolgten gesetzgeberischen Ziel aufweist. So wie etwa eine Hundesteuer nicht an die Haltung von Katzen anknüpfen kann, kann die Abgabenpflicht zur Finanzierung des Rundfunks nicht an das Innehaben einer Wohnung anknüpfen.
Siehe auch hier:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7721.msg56023.html#msg56023
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Die Argumente sind zwar nicht schlecht, werden aber leider nichts bringen. Selbst wenn du mit einer unglaublich bestechenden Logik daher kommst die jedem Volldeppen einleuchtet wird die GEZ sagen, dass Sie vom Staat legitimiert sind und fertig. Die juckt das keinen Meter und auch vor Gericht wird es nichts, denn kein Richter lässt dieses komplette System zu Grunde gehen. Noch nicht, aber früher oder später geht der ganze verrottete Haufen unter und dann werde ich Köln durch deren Gebäude Tanzen! Gerade weil die Jungen Leute die Rundfunkgebühren schwachsinnig finden kann das ganze nicht mehr lange gut gehen, die Gegner werden mehr und die Befürworter legen sich Nachts schon direkt zum Schlafen in den Sarg.
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In meinen Augen sind diese Punkte angreifbar:
- Kopfsteuer für ca. 40% der Bevölkerung (Single),
- Zwang,
- Unsoziale Finanzierung: nichtbefreite finanziell Schwache zahlen gleichen Beitrag wie finanziell Starke,
- Missachtung des Gleichheitsgebots,
- Unzulässigkeit der Sonderabgabe / Unzulässigkeit als Steuer,
- Missachtung des Artikel 4 Grundgesetz,
- Mehrfachabgabe: privat/beruflich/Zweitwohnung/Produkt- und Dienstleistungsverteuerung,
- Missachtung der Personen, die keinerlei Bezug zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk haben,
- Kein sach- und systemgerechter Zusammenhang zwischen Wohnungsabgabe und Zweck (ö.-r. Rundfunk), ähnlich einer Hundesteuer für die Haltung von Katzen,
- Missachtung der negativen Informationsfreiheit, heißt Missachtung der eigenen Wahl sich zahlungswirksam den aufgedrängten
Informationen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu verschließen.
- Plünderung der finanziellen Mittel und damit die Untergrabung der eigenen Wahl der Medien.
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So, Widerspruchsschreiben mit Aussetzung der Vollziehung ist heute raus. "Morgen" liegt das Schreiben bei denen unter dem Weihnachtsbaum. ;D
Ein paar Punkte die hier im Forum genannt werden, wurden bereits mit Urteilen widerlegt. Deshalb habe ich mir erstmal meine eigene Meinung anhand der Gesetze und den bereits gefällten Urteilen gebildet, die ich gelesen habe und darauf aufbauend agumentiert.
Dabei habe ich bewusst ein paar Dinge zurückgehalten (Gutachten, weitere wichtige Punkte die auch mit Urteilen belegt wurden) um sie ggf. dann vor dem Gericht vortragen zu können. Man muss ja nicht gleich das ganze Pulver verballern, GEZ-Silvester kommt erst noch.
In meinem Schreiben habe ich mich auf folgende Richtlinien/Gesetze/... gestützt:
- Art 5 (1) GG: „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. [...]“
- Präambel RStV: Öffentlich-rechtlicher Rundfunk und privater Rundfunk sind der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung sowie der Meinungsvielfalt verpflichtet.
- § 58 Abs 1 VwVfG: Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.
- § 59 Abs 1,3 BVwVfG:
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt.
- siehe § 10 RStV und § 11 RStV, sowie damit verbunden § 241 Abs 1 BGB
(3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrags, so ist er im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.
- § 10 Abs 1 RStV Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen, auch beim Einsatz virtueller Elemente, zu entsprechen. Sie müssen unabhängig und sachlich sein. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung des Verfassers als solche zu kennzeichnen.
- § 11 Abs 2: Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben bei der Erfüllung ihres Auftrags die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berücksichtigen.
- Allgemeines Persönlichkeitsrecht nach Art 1 und 2 GG, sowie Schutz vor verfälschenden/entstellenden Darstellungen (BVerfGE 54, 148 [153]; 99, 185 [194]), Recht auf Gegendarstellung (BVerfGE 63, 131 [142 f.])
- § 241 Abs 1 BGB: Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen. (auch unter dem Grundsatz zu finden "Pacta sund servanda", deutsch: "Verträge sind einzuhalten")
Wenn Bedarf besteht, stelle ich mein Schreiben hier auch gerne ein.
Euch allen ein frohes Fest!
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Hallo Miniom,
viele der von dir genannten Punkte werden zur Begründung der aktuellen Klagen herrangezogen.
Wenn du noch die Gültigkeit der Normen
§ 58 Abs 1 VwVfG
§ 59 Abs 1,3 BVwVfG
und
§ 241 Abs 1 BGB
explizit für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nachweisen könntest (Urteile), wäre das ein riesengroßer Fortschritt. BGB ist ein Teil des Privatrechts.
Ich meine, ohne jetzt genauer nachzusehen, dass sich die Verjährung der Beiträge nach dem BGB richtet und im Rundfunkstaatsvertrag separat aufgeführt ist.
Frohe Weihnachten und glückliches Neues Jahr 2014
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§ 241 Abs 1 BGB: Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen. (auch unter dem Grundsatz zu finden "Pacta sund servanda", deutsch: "Verträge sind einzuhalten")
Könnte sein dass sowas als Antwort kommt:
Die Vorschrift bezieht sich auf zivilvertragliche Schuldverhältnisse, enthält also keinen auf die öffentlichrechtlich auferlegte Rundfunkbeitragspflicht übertragbaren Rechtsgedanken.
mal was anderes:
§ 241 a BGB ist eine im Kern wettbewerbsrechtliche Norm, die den Verbraucher vor anstößigen oder belästigenden Vertriebsformen schützen soll.
§ 241 a BGB verfolgt also einen Schutzzweck. Kann jetzige Vertriebsform als eine belästigende Vertriebsform angesehen werden? Die Senderverschlüsselung ist doch technisch kein Problem mehr.
EDIT: habe das übersehen :D ich geh jetzt mal schlafen
§ 59 Abs 1,3 BVwVfG:
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt.
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@Viktor7
Nein, belege in Form von gerichtlichen Urteilen habe ich nicht, aber Gerichte sind hart, wenn es um ordnungsgemäße Verträge geht, die nicht eingehalten werden.
@503 - Du kommst nicht zufällig aus der IT-Branche? ;)
Dann hätten Sie die Gesetze nicht gelesen, oder ich habe etwas grob falsch verstanden, denn:
§ 59 BVwVfG (1) besagt: Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt.
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@Minion: der RBStV und der RStV sind Gesetze und keine Verträge, deine Begründungen, dass Verträge eingehalten, zugestimmt oder unterschrieben werden müssen sind hinfällig. Es ergibt sich kein Schuldverhältnis aus einem Vertrag, sondern auf Grund eines Gesetzes. Auch eine Nichtigkeit des Vertrages ist demzufolge eine Falschannahme von dir.
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Wenn BGB tatsächlich zum tragen kommen würde, wäre mit dem BGB 241a "Lieferung unbestellter Leistungen"
für die ARD & Co. die Fahnenstange erreicht. Deswegen wären Urteilsbegründungen für die Einordnung wichtig.
@Roggi
Den Rundfunkstaatsvertrag haben die Länder zur Lasten des Dritten (Bürger) geschlossen. Der Dritte (Bürger) hat nicht zugestimmt. So tief sitze ich jedoch nicht in der Materie. Mein Rechtsempfinden kann auf dem Holzweg sein. :) Auch im Angesicht der späten Stunde.
So heißt es im § 62 Kündigung des Rundfunkstaatsvertrages (RStV)
…
Kündigt ein Land diesen Staatsvertrag, kann es zugleich den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag zum gleichen Zeitpunkt kündigen; jedes andere Land kann daraufhin innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung dementsprechend ebenfalls zum gleichen Zeitpunkt kündigen. Zwischen den übrigen Ländern bleiben diese Staatsverträge in Kraft.
Hier wird klar von Verträgen und einer Kündigung gesprochen. Ein Gesetz kündigen??? ;D
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Jedenfalls ist ein Staatsvertrag nach normaler Auffassung in der Regel kein öffentlichrechtlicher Vertrag. Ein Staatsvertrag hat keine Wirkung, solang er nicht von den entsprechenden Organen der Vertragspartner zum Gesetz gemacht wird (z.B. ist der 14. RÄStV zwar abgeschlossen worden, aber nie in Kraft getreten, weil der Landtag in NRW dem Gesetz nicht zugestimmt hat).
Öffentlichrechtliche Verträge sind solche, die Behörden zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben (die durch Gesetze erst begründet werden) mit Privaten oder untereinander abschließen. Beim Rundfunk gehören wohl z.B. Verträge zur Kabeleinspeisung oder Nutzung sonstiger fremder Sendeeinrichtungen dazu.
Eventuell könnte man ARD- und ZDF-Staatsvertrag als öffentlichrechtliche Verträge klassifizieren, weil dadurch originäre eigene Aufgaben an eine andere Organisation abgegeben werden. Interessant wär das vorallem beim ZDF, weil dadurch zweifellos die Zwangsteilnehmer über das (nach herrschender Meinung) verfassungsrechtlich Gebotene hinaus belastet werden. Aber auch das ist nur eine implizite Wirkung.
Wenn das Gericht nicht bloß drüber lachen soll, müsste man jedenfalls erstmal darlegen, dass Vorschriften über öffentlichrechtliche Verträge anwendbar sind. Das wird schon deshalb schwierig, weil das VwVfG als reines Bundesrecht zweifellos nicht anwendbar ist. Die Länder haben ähnliche Gesetze, aber die gelten eigentlich nur intern. Nicht umsonst werden solche Sachen normalerweise per Staatsvertrag geregelt und haben damit ihre eigene gesetzliche Grundlage.
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Den Rundfunkstaatsvertrag haben die Länder zur Lasten des Dritten (Bürger) geschlossen. Der Dritte (Bürger) hat nicht zugestimmt. So tief sitze ich jedoch nicht in der Materie. Mein Rechtsempfinden kann auf dem Holzweg sein. :) Auch im Angesicht der späten Stunde.
So heißt es im § 62 Kündigung des Rundfunkstaatsvertrages (RStV)
…
Kündigt ein Land diesen Staatsvertrag, kann es zugleich den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag zum gleichen Zeitpunkt kündigen; jedes andere Land kann daraufhin innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung dementsprechend ebenfalls zum gleichen Zeitpunkt kündigen. Zwischen den übrigen Ländern bleiben diese Staatsverträge in Kraft.
Hier wird klar von Verträgen und einer Kündigung gesprochen. Ein Gesetz kündigen??? ;D
Da hat der Bürger wie so oft bei Verträgen zwischen Staat und Firmen kein Mitspracherecht, der Bürger muss aber alles bezahlen. Ob es hilft, dass es ein Vertrag ist und kein Gesetz, darf bezweifelt werden. Meine Hoffnung bleibt, dass ein Vetrag nicht so einfach gegen das Grundgesetz verstossen darf wie ein Gesetz. Egal was der versteckte Wille des Gesetzgebers ist, es steht nicht im Vertrag und erst Recht nicht im Gesetz. Also ist der RBStV Grundgesetzwidrig. Wie wollen die das widerlegen?
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Jedenfalls ist ein Staatsvertrag nach normaler Auffassung in der Regel kein öffentlichrechtlicher Vertrag. Ein Staatsvertrag hat keine Wirkung, solang er nicht von den entsprechenden Organen der Vertragspartner zum Gesetz gemacht wird (z.B. ist der 14. RÄStV zwar abgeschlossen worden, aber nie in Kraft getreten, weil der Landtag in NRW dem Gesetz nicht zugestimmt hat).
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Wenn das Gericht nicht bloß drüber lachen soll, müsste man jedenfalls erstmal darlegen, dass Vorschriften über öffentlichrechtliche Verträge anwendbar sind. Das wird schon deshalb schwierig, weil das VwVfG als reines Bundesrecht zweifellos nicht anwendbar ist. Die Länder haben ähnliche Gesetze, aber die gelten eigentlich nur intern. Nicht umsonst werden solche Sachen normalerweise per Staatsvertrag geregelt und haben damit ihre eigene gesetzliche Grundlage.
Das Verwaltungsverfahrensgesetz VwVfG für NRW, einsehbar unter Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW)"
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2010&bes_id=4844&aufgehoben=N&menu=1&sg=0
sollte mit dem Bundes-VwVfG, zumindest bezüglich der genannten Stellen, identisch sein.
Kommen wir damit weiter?
Grundgesetzwidrigkeit wird uns reichen, wenn hier auch ein zusätzlicher Anknüpfungspunkt möglich wäre, könnte das Neue Jahr umso schöner werden.
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Bin gerade unterwegs und habe die Beiträge nur überflogen, aber die deutsche Sprache ist zum Glück sehr genau.
Wikipedia sagt auch: "Ein Staatsvertrag ist ein Vertrag, bei dem mindestens einer der Vertragspartner ein staatliches Organ ist."
Betonung liegt aber im ganzen Text auf Vertrag, der durch Gesetze und die Ratifizierung in Kraft tritt.
Woanders hatte ich auch gelesen das es sich um einen Vertrag handelt der die Grundlage für die Gesetze gilt.
Daher gilt aus meiner Sicht die Paragraphen der VwVfG und damit auch das BGB.
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Bingo!
Nach Creifelds Rechtswörterbuch C.H. Beck (10. Auflage) sind Rundfunkanstalten - Anstalten des öffentlichen Rechts.
Das Verwaltungsverfahrensgesetz VwVfG des jeweiligen Landes gilt auch für Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Daher gelten auch aus meiner Sicht die Paragraphen des VwVfG und damit auch die Nichtigkeit auf Grund der fehlenden Zustimmung des Dritten (Bürger) und Ungültigkeit der Forderung der Anstalt wegen unbestellter Leistung laut BGB.
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Also wurde ein Vertrag zwischen den Ländern und den öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten geschlossen, damit die öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten den Lohn für ihre Arbeit bekommen.
§1 RBStV:
Der Rundfunkbeitrag dient der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrages.
§ 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages:
(1) Die Finanzausstattung hat den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in die Lage zu versetzen, seine verfassungsmäßigen und gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen; sie hat insbesondere den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu gewährleisten.
§ 40 des Rundfunkstaatsvertrages:
(1) Der in § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages bestimmte Anteil kann für die Finanzierung folgender Aufgaben verwendet werden: 1.Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten einschließlich hierfür notwendiger planerischer, insbesondere technischer Vorarbeiten, 2.die Förderung offener Kanäle. Mittel aus dem Anteil nach Satz 1 können bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund besonderer Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber auch für die Förderung von landesrechtlich gebotener technischer Infrastruktur zur Versorgung des Landes und zur Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken verwendet werden. Die Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken soll zeitlich befristet werden. Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk und Projekte zur Förderung der Medienkompetenz können aus dem Anteil nach Satz 1 aufgrund besonderer Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber gefördert werden. (2) Das Recht des Landesgesetzgebers, der Landesmedienanstalt nur einen Teil des Anteils nach Absatz 1 zuzuweisen, bleibt unberührt. (3) Soweit der Anteil nach Absatz 1 nicht in Anspruch genommen wird, steht er den jeweiligen Landesrundfunkanstalten zu. Eine landesgesetzliche Zweckbestimmung ist zulässig.
Meiner Meinung nach ist dieser §1 RBStV nicht ausführlich genug, um jeden zu zwingen, Beiträge zu zahlen, besonders wenn man örR ablehnt. In einem weiteren Paragraphen müsste schon geregelt sein, dass das Grundgesetz für jeden einzelnen außer Kraft gesetzt wird. Ganz eindeutig hätte der Vertrag so nicht abgeschlossen werden dürfen. Im § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages ist nicht näher definiert, was seine verfassungsmäßigen und gesetzlichen Aufgaben sind. Verfassungsmäßig ist folgendes:
Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.
"Freiheit der Berichterstattung" darf wohl nicht bedeuten, dass finanziell grenzenlose Berichterstattung stattfinden darf, die jeder unfrei mitfinanzieren muss. Wenn doch, muss das im RBStV oder im Rundfunkstaatsvertrag geregelt sein, aber das ist es nicht.
Es läuft darauf hinaus, dass § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages genauer definiert werden muss, ein weiterer Paragraph muss die Freiheit der Person einschränken. Da in die Freiheit der Person nach Artikel 2 GG nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden darf, ist dieser RBStV nicht in der Lage, meine Freiheit einzuschränken. Es fehlt der passende Paragraph. Da auch dargelegt werden muss, dass es keine Alternative zur Finanzierung gibt, bevor ein Grundrecht eingeschränkt werden darf, ist dieser RBStV zumindest in diesem Punkt Grundgesetzwidrig. Es wurden keine Alternativen in Betracht gezogen, aber meine Grundrechte werden verletzt, obwohl kein Recht dazu besteht.
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Also wurde ein Vertrag zwischen den Ländern und den öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten geschlossen, damit die öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten den Lohn für ihre Arbeit bekommen.
Nein, die Rundfunkanstalten (im folgenden Wölfe genannt) sind am RBStV nicht unmittelbar beteiligt, sondern Begünstigte. Die jeweiligen Untertanen (auch Zahlschafe genannt) sind auch keine Vertragspartner:
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
schließen nachstehenden Staatsvertrag: (...)
Um den Vertrag für Dritte (also die Zahlschafe) verbindlich zu machen, bedurfte es eines Gesetzes - also nix Vertrag bezogen auf Schafe (und Wölfe).
Für Berlin:
Gesetz
zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Vom
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Dem vom 15. bis 21. Dezember 2010 unterzeichneten Fünfzehnten Rundfunkände-
rungsstaatsvertrag wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird als Anlage zu diesem
Gesetz veröffentlicht.
§ 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verord-
nungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 außer Kraft, falls der Fünfzehnte Rund-
funkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 7 Absatz 2 Satz 3 gegens-
tandslos wird. Das Außerkrafttreten wird bis zum 31. Januar 2012 im Gesetz-
und Verordnungsblatt für Berlin bekannt gemacht.
A. Begründung:
I. Begründung zum Gesetzentwurf
1. Allgemeines
Der von den Regierungschefinnen und -chefs der Länder vereinbarte
Staatsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Transformation in Berliner
Landesrecht durch dieses Zustimmungsgesetz und der Ratifizierung
aufgrund dieses Gesetzes, die durch Hinterlegung der Urkunde bei der
Staatskanzlei des Vorsitzlandes der Ministerpräsidentenkonferenz zu
erfolgen hat.
Quelle (http://www.parlament-berlin.de/ados/16/IIIPlen/vorgang/d16-3941.pdf)
Exkurs:
Herrlicher Duktus in der amtl. Begründung: Wowi ist der RegierungsChef und nicht regierender BM des Landes Berlin - auch Exikutive genannt. Und was macht das Stimmvieh (auch Abgeordnete oder Legislative genannt) wenn die RegierungschefInnen einen (zwischen souveränen "Freistaaten" und Ländern geschlossenen und von den Anstalten ausgearbeiteten) Vertrag befehlen? Bei der Abstimmung wie vom Chef befohlen die Pfote heben. Für die Schafe gilt: Nur die dümmsten Schafe wählen ihre Metzger selber. Das nennt sich "repräsentative Demokratie" - oder auch die beste Demokratie die man für Geld kaufen kann. Denn "Demokratie" gibt's nur in der Schweiz. Bei uns dürfen die Schafe dürfen ihre "Stimme" alle 4 Jahre abgeben und was macht man ohne die inzwischen "abgegebene" Stimme? Richtig, schweigen. :'( Oder zivilen Ungehorsam leisten und nicht zahlen.
Also bezogen auf die Schafe kommt ein Landesgesetz zur Anwendung. Die Frage ist, ob dieses Gesetz (und damit der RBStV) gegen höherrangiges Recht (Bundesrecht, Landesverfassungen ...) verstößt. Dafür müssen die Schafe die Judikative bemühen. Immerhin.
(Oder in 4 bzw. 5 Jahren besser wählen, wobei CDU, CSU, SPD, Grüne, FDP, Linke dort wo sie an der Regierung waren, ihren Chefs zugestimmt haben. Also nicht so einfach).
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Sehe ich genauso. Der Vertrag kommt zwischen den Ländern und der ör Anstalt zustande. Die Zahlschafe sind lediglich durch das Gesetz welches aus dem RStV bzw RBStV resultiert zur Zahlung verpflichtet worden.
Allerdings beeinträchtigt das nicht die Wirkung von
§ 58 Abs 1 VwVfG
§ 59 Abs 1,3 BVwVfG
im ersten werden Dritte (Zahlschafe) sogar ausdrücklich genannt.
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Allerdings beeinträchtigt das nicht die Wirkung von
§ 58 Abs 1 VwVfG
§ 59 Abs 1,3 BVwVfG
im ersten werden Dritte (Zahlschafe) sogar ausdrücklich genannt.
§ 58 Abs 1 VwVfG(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.
Damit spielt es keine Rolle, wer den Vertrag mit wem wofür abgeschlossen hat oder was der Vertrag bezwecken will, wer nicht zustimmt braucht nicht zahlen!?!?!?
Dafür haben wir jetzt fast ein Jahr gebraucht, um das festzustellen? Kann ich mir gar nicht vorstellen, dass das so einfach sein soll. Aber wie wollen die das widerlegen? Gesetz ist Gesetz, auch für die öffentlich-rechtlichen-Rundfunkanstalten. Da im RBStV keine Sonderregelung dafür beschlossen wurde, weil es keinen entsprechenden Paragraphen dafür gibt, ist der RBStV nicht gültig für alle die sich weigern.
Ein Widerspruch sieht dann so aus:
-------------------------------------------------------
Name
Adresse
Beitragsnummer: xxxxxxxxxx
An den
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
Freimersdorfer Weg 6
50829 Köln
Widerspruch gegen den Bescheid vom xx.xx.2013
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich gegen den oben genannten Beitragsbescheid vom xx.xx.2013, mir zugestellt am xx.xx.2013, Widerspruch ein.
Begründung:
Da ich dem RBSTV nicht zugestimmt habe und nicht zustimmen werde, lehne ich eine Beitragszahlung ab. Ich beziehe mich auf folgendes Gesetz:
§ 58 Abs 1 VwVfG(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.
Mit freundlichen Grüßen, ihr Rundfunkverweigerer
------------------------------------------
Alle anderen Begründungen werde ich zur Sicherheit weiterhin mit aufzählen (Steuer, Grundgesetzverstösse usw.)
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Das Problem wird sein gerichtlich zu belegen, dass in unsere Rechte eingegriffen wird. Ich sehe da Paragraph 1 BGB als Möglichkeit wegen nicht-erfuellung Paragraph 10 u. 11 RStV. Auch der Paragraph mit nicht bestellter Leistung klingt interessant.
Ich schau mir das nochmal genauer an, wenn ich wieder zu Hause bin.
-
Das Problem wird sein gerichtlich zu belegen, dass in unsere Rechte eingegriffen wird. Ich sehe da Paragraph 1 BGB als Möglichkeit wegen nicht-erfuellung Paragraph 10 u. 11 RStV. Auch der Paragraph mit nicht bestellter Leistung klingt interessant.
Ich schau mir das nochmal genauer an, wenn ich wieder zu Hause bin.
Das kann sehr leicht begründet werden!
In der alten Regelung wurde die Freiheit, Rundfunk nicht zu konsumieren (keine Rundfunkgeräte zu haben) und dafür nicht zu zahlen, respektiert. Die negative Informationsfreiheit, sich zahlungswirksam den aufgedrängten Informationen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu verschließen, ist mit der neuen Regelung im Normalfall nicht mehr möglich. Der Rundfunkbeitrag Untergräbt die eigene Wahl der Medien und greift unverhältnismäßig in das Eigentum (Geld) des Bürgers ein.
Mit der Neuregelung durch die Beitragsverpflichtung geht ein Verlust an Freiheit einher. Was soll die Umstellung von der (bisher) vermeidbaren Gebühr auf den (künftig) unvermeidbaren Beitrag rechtfertigen? Im Text des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages findet sich dazu nur die dürftige Aussage, dass der Rundfunkbeitrag „der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks“ diene. Die Rundfunkanstalten verteidigen ihr Geldaufkommen mit ihrer Rundfunkfreiheit. Argumente, die für die Anstalten gelten, müssen auch für den Bürger in Form der negativen Informationsfreiheit gelten, sonst haben wir keinen Rechtsstaat.
usw ...
Ich habe noch was gefunden, dazu in Kürze.
...
Ein Widerspruch sieht dann so aus:
-------------------------------------------------------
Name
Adresse
Beitragsnummer: xxxxxxxxxx
An den
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
Freimersdorfer Weg 6
50829 Köln
Widerspruch gegen den Bescheid vom xx.xx.2013
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich gegen den oben genannten Beitragsbescheid vom xx.xx.2013, mir zugestellt am xx.xx.2013, Widerspruch ein.
Begründung:
Da ich dem RBSTV nicht zugestimmt habe und nicht zustimmen werde, lehne ich eine Beitragszahlung ab. Ich beziehe mich auf folgendes Gesetz:
§ 58 Abs 1 VwVfG(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.
Mit freundlichen Grüßen, ihr Rundfunkverweigerer
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Alle anderen Begründungen werde ich zur Sicherheit weiterhin mit aufzählen (Steuer, Grundgesetzverstösse usw.)
:) 8)
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Mein Kampf läuft jetzt schon über ein Jahr und beschränkt sich mittlerweile nur noch auf das nervenschonende Kopieren des gespeicherten Widerspruchs , welcher bei dem schon längst überfälligen Eintreffen des 4. Beitragsbescheides wieder auf die Reise nach Freimersdinsgabumsda gehen wird. Seit über einem Jahr , ab 11/2012 , erhalten diese Bettler keinen müden Cent mehr von mir.
Das ist meiner Meinung nach auch die einzig wirksame Sprache , die man dort versteht. Alle noch so gut gemeinten und auch professionellen Argumente prallen dort ab wie an einer Mauer aus Beton. In Berlin stand mal eine solche und sollte nach dem Willen ihrer Erbauer ewig halten .....Das Schlaraffenland des ÖRR hat auch nur ein begrenztes Haltbarkeitsdatum , je mehr wir daran bohren , desto eher schimmelt es und wird ein Fall für den Müllhaufen der Geschichte.
In der jetzigen geldgeilen Zeit befindet sich die einzig noch wirklich wirksame Macht im Geldbeutel eines jeden , indem er entscheidet welchen Fuzzis er sein sauer verdientes Geld in den Rachen wirft.
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Recherche zum "Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag" in NRW:
Ich finde nur Bekanntmachungen des Inkrafttretens des Fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_validate_suche?begriff=Rundfunk%E4nderungsstaatsvertrag&sg=0&menu=1&x=16&y=15
jedoch kein Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, wie es z.B. für den fünften Staatsvertrag der Fall ist:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=4930&menu=1&sg=0&aufgehoben=N&keyword=Rundfunk%E4nderungsstaatsvertrag#det0
Auch beck-online.beck.de gibt zu der Suche "Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag" "NRW" keine Treffer an.
Vielleicht ahnten die Schlüsselfiguren in NRW die eklatanten verfassungswidrigen Verstöße des Rundfunkbeitrags und haben den Vertrag nicht als das Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag erhoben. Warnende Jura-Stimmen zum 15.-ten Rundfunkänderungsstaatsvertrag gab es auch:
http://www.juramagazin.de/Dem-Landtag-wurde-von-der-Landesregierung-der-15-Rundfunkänderungsstaatsvertrag-vorgelegt-der-zum-1-Januar-2013-in-Kraft-treten-soll (http://www.juramagazin.de/Dem-Landtag-wurde-von-der-Landesregierung-der-15-Rundfunkänderungsstaatsvertrag-vorgelegt-der-zum-1-Januar-2013-in-Kraft-treten-soll)
Vielmehr wirft dieses Vertragswerk mehr Fragen und ungelösten Rechtsund Sachprobleme auf, als dass es das Grundproblem der seit Jahren für die Rundfunkgebührenzahler bestehenden deutlichen Legitimationsschwäche des jetzigen Rundfunkfinanzierungssystems in einer für die Bürgerinnen und Bürger akzeptablen Weise löst.
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Recherche zum "Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag" in NRW:
Vielleicht ahnten die Schlüsselfiguren in NRW die eklatanten verfassungswidrigen Verstöße des Rundfunkbeitrags und haben den Vertrag nicht als das Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag erhoben. Warnende Jura-Stimmen zum 15.-ten Rundfunkänderungsstaatsvertrag gab es auch:
http://www.juramagazin.de/Dem-Landtag-wurde-von-der-Landesregierung-der-15-Rundfunkänderungsstaatsvertrag-vorgelegt-der-zum-1-Januar-2013-in-Kraft-treten-soll (http://www.juramagazin.de/Dem-Landtag-wurde-von-der-Landesregierung-der-15-Rundfunkänderungsstaatsvertrag-vorgelegt-der-zum-1-Januar-2013-in-Kraft-treten-soll)
Vielmehr wirft dieses Vertragswerk mehr Fragen und ungelösten Rechtsund Sachprobleme auf, als dass es das Grundproblem der seit Jahren für die Rundfunkgebührenzahler bestehenden deutlichen Legitimationsschwäche des jetzigen Rundfunkfinanzierungssystems in einer für die Bürgerinnen und Bürger akzeptablen Weise löst.
Legitimationsschwäche!
Das trifft den Nagel auf den Kopf.
Das Machwerk greift in vielfältiger Weise in die Rechte Dritter ein.
1. Mietvertrag (also Mieter/Vermieter), es wird defacto eine Wohnungssteuer erhoben.
Die Miete wird erhöht allein aufgrund der Fiktion, dass dort ferngesehen wird.
Das der Bund keine Umsatzsteuer auf Mieten kassiert, ist bei den ÖR noch
niemand aufgefallen?
Wird demnächst wird noch eine Dynamitabgabe fällig, weil in der Wohnung
Bomben gebastelt werden können?
2. Bundeshaushalt: (wäre noch zu prüfen, ob die einzelnen Ministerien auch Beträge
bezahlen), Gemeindehaushalte: Gemeinden haben Pflichtaufgaben und frei-
willige Aufgaben. Das Anbieten und Bereithalten von Rundfunk gehört nicht dazu,
da reine Privatsache. Ansonsten wird Rundfunk allenfalls für dienstliche Belange
genutzt. Wovon bezahlen die Gemeinden diese Beiträge? Warum erhöhen Ge-
meinden Steuern und Beiträge? Als Folge von erhöhten Beiträgen zum Rundfunk?
Kann man in jeder Gemeinde/Stadt erfragen. Herr Bürgermeister, wie gleicht die
Stadt die erhöhten Beiträge aus?
3. Eingriff in verschiedene Leistungen des Staates, die im Rahmen der Sozialgesetzgebung
erfolgen. Bei Hartz IV gibt es eine Bescheinigung. Bei anderen Leistungen in
gleicher Höhe erfolgen erstmal Ablehnungen.
Über die Härtefallregelung wird eine Entscheidungspraxis nach Gutsherrenart gefördert.
4. Ist es sinnvoll, z.B. Pflegeeinrichtungen mit Rundfunkgebühren zu belasten. Könnte
man sich doch direkt bei der Pflegeversicherung bedienen.
5. Betriebsstättenabgabe
Inwiefern benötigen Betriebe zur Leistungserstellung Rundfunk?
Backgroundmusik zur besseren Milchproduktion kann man auch von CD abspielen.
Der ÖR wird an seiner Geldgeilheit ersticken!
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jedoch kein Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, wie es z.B. für den fünften Staatsvertrag der Fall ist
Ist auch (zumindest in NRW) nicht nötig, wenn nur der bloße Staatsvertrag ohne begleitende gesetzliche Regelungen beschlossen werden soll. Er gilt aber trotzdem als Gesetz und hat auch den normalen Gesetzgebungsprozess (http://www.parlamentsspiegel.de/ps/suche/Suchergebnisse_Parlamentsspiegel.jsp?view=detail&db=psakt&wzm=&w=native('vherkvnrreihnr%3D''NW_1501236_0000''+')) durchgemacht.
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jedoch kein Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, wie es z.B. für den fünften Staatsvertrag der Fall ist
Ist auch (zumindest in NRW) nicht nötig, wenn nur der bloße Staatsvertrag ohne begleitende gesetzliche Regelungen beschlossen werden soll. Er gilt aber trotzdem als Gesetz und hat auch den normalen Gesetzgebungsprozess (http://www.parlamentsspiegel.de/ps/suche/Suchergebnisse_Parlamentsspiegel.jsp?view=detail&db=psakt&wzm=&w=native('vherkvnrreihnr%3D''NW_1501236_0000''+')) durchgemacht.
xrw,
wieso bedürfte der fünfte Staatsvertrag in NRW zu seiner Gültigkeit die Transformierung in ein Gesetz des Landesrechts und der jetzige nicht? Ist die Transformierung für die Gültigkeit nicht immer nötig? Hast du eine Quelle zum nachlesen?
Würde die Transformierung in ein Gesetz des Landesrechts NRW nötig sein, wäre der Staatsvertrag gar nicht in NRW in Kraft. Ansonsten reicht uns, zusätzlich zu den bekannten verfassungswidrigen Punkten, noch das hier aus:
Bingo!
Nach Creifelds Rechtswörterbuch C.H. Beck (10. Auflage) sind Rundfunkanstalten - Anstalten des öffentlichen Rechts.
Das Verwaltungsverfahrensgesetz VwVfG des jeweiligen Landes gilt auch für Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Daher gelten auch aus meiner Sicht die Paragraphen des VwVfG und damit auch die Nichtigkeit auf Grund der fehlenden Zustimmung des Dritten (Bürger) und Ungültigkeit der Forderung der Anstalt wegen unbestellter Leistung laut BGB.
-> Siehe § 58 und § 59 VwVfG
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wieso bedürfte der fünfte Staatsvertrag in NRW zu seiner Gültigkeit die Transformierung in ein Gesetz des Landesrechts und der jetzige nicht?
In dem Gesetz ist ja auch gleichzeitig das Rundfunkgesetz geändert worden. Um ein Gesetz zu ändern, braucht es ein förmliches Gesetz. Um was in Kraft zu setzen, reicht ein (entsprechend qualifizierter) Beschluss. Im Prinzip hätten sie damals auch Artikel I weglassen und dafür dem 5. RÄStV separat zustimmen können.
Ist die Transformierung für die Gültigkeit nicht immer nötig? Hast du eine Quelle zum nachlesen?
In NRW ist Art. 66 der Verfassung (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=1&ugl_nr=100&bes_id=3321&aufgehoben=N&menu=1&sg=0#det250869) ziemlich klar, dass Staatsverträge bei Zustimmung des Landtags als Gesetz gelten (steht ja unter "Gesetzgebung").
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Danke xrw :)
Zustimmung durch Beschluss und Bekanntmachung des Inkrafttretens eines Staatsvertrages. Was es nicht alles gibt?
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Bei einem Staatsvertrag (http://de.wikipedia.org/wiki/Staatsvertrag#Deutschland) schließen 2 oder mehrere Länder einen Vertrag, dieser muss jeweils durch ein Zustimmungsgesetz (Ratifizierung) in Landesrecht transformiert werden und wirkt auf die Bürger wie ein Gesetz. Einem Gesetz muss man nicht zugestimmen haben damit es wirkt. (Wäre auch zu einfach damit eine Abgabe zu beseitigen).
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag (http://de.wikipedia.org/wiki/%C3%96ffentlich-rechtlicher_Vertrag) ist etwas anderes als ein Staatsvertrag. Hier schließt eine Behörde mit einer Privatperson, oder auch einem anderen Verwaltungsträger, einen Vertrag über einen öffentlich-rechtlichen Gegenstand ab.
Ein Beispiel für einen ö.r. Verwaltungsvertrag ist z. B. der Vertrag zwischen ARD, ZDF und Dradio über den gemeinsamen Beitragsservice. Der Inhalt dieses Vertrages hat keine Drittwirkung, wohl aber die Satzung der Rundfunkanstalt (wegen der Ermächtigung im RBStV).
Wir sollten uns weiterhin auf die verfassungsrechtliche Unvereinbarkeit des RBStV mit dem GG konzentrieren. Z.B. einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit usw. (Auch in den diversen Gutachten ist nicht davon die Rede, dass man den RBStV so einfach individuell ablehnen kann).
Viele Grüße,
RF
Den ö.r. Verwaltungsvertrag zwischen den Anstalten habe ich übrigens in meinen Widerspruch am Rande mit angegriffen ... Die Übertragung von hoheitlichen Aufgaben an eine nicht rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft in NRW, die ausweislich einer früheren Version (Februar 2013) der Seite (http://service.rundfunkbeitrag.de/service/zugangseroeffnung/ - "Formelle Zugangseröffnung gemäß Paragraph 3 a Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen") offenbar unter das Verwaltungsrecht des Landes NRW fällt, ist unzulässig. Offen ist zudem, ob Erklärungen des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice rechtsverbindlich für den Rundfunk Berlin-Brandenburg abgegeben und entgegengenommen werden können. Ob und inwieweit eine Zuständigkeits- oder Funktionsübertragung z.B. über einen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsvertrag tatsächlich erfolgt ist, oder ob im Namen, Vollmacht oder Auftrag des RBB gehandelt wird, ist aus dem Bescheid nicht ersichtlich. Soweit dies durch Satzungsrecht erfolgt sein sollte, wurde darauf im Bescheid nicht hingewiesen, Zitat: „Fundstellen lagen bei Drucklegung noch nicht vor“. Demnach ist dem Beitragsservice zum Zeitpunkt der Erstellung des Bescheides offenbar selbst nicht klar, wie weit seine Zuständigkeiten konkret gehen.
Gesamter Widerspruch siehe http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7424.0.html
Aber der Aspekt erhöht lediglich den Lästigkeitsfaktor, da der rbb hierzu schön vortragen darf - den evtl. mal kommenden Verwaltungsrechtsstreit wird das sicher nicht entscheiden.
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@xrw: Vielen Dank für Deine Einwände, aber ich kommentiere die jetzt nicht weiter, da ich aufgrund Deiner Einwände zwei Schriftstücke UND EIN URTEIL gefunden habe, welche meine These scheinbar stützen:
Bitte prüft das und teilt mir eure sachliche Meinung mit!
Schriftstück 1:
Es ist beim öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen Nichtigkeit und Rechtswidrigkeit zu unterscheiden. § 59 VwVfG zählt die Nichtigkeitsgründe abschließend auf. Nur wenn ein entsprechender Tatbestand erfüllt ist, ist der Vertrag nichtig mit der Folge, dass er nicht rechtswirksam ist. [...] Demzufolge gibt es rechtswidrige, nicht nichtige Verträge, die trotz ihrer Rechtswidrigkeit zu befolgen sind. [...] Für die Klausurbearbeitung bedeutet das, dass der Vertrag nur auf seine Wirksamkeit hin zu überprüfen ist, da die „einfache“ Rechtswidrigkeit keine Auswirkungen auf die Pflicht zur Erfüllung des Vertrags hat. Das Prinzip pacta sunt servanda geht hier also vor.
Quelle Seite 2, Punkt 4 (ganz unten auf der Seite): https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/OEF004/SoSem_08_Junk/oeffentl-rechtl.Vertrag.pdf
Schriftstück 2:
Anwendbare Rechtsvorschriften - in Kurzfassung (müsste sonst alles abtippen):
Soweit keine anderen spezialgesetzlichen Regelungen bestehen, gelten die Paragraphen der §54-61 VwVfG. [...]
Originaltext:
Anwendbar sind sodann die übrigen Vorschriften des VwVfG, sowie über § 62 VwVfg die Vorschriften des BGB, soweit sie jeweils ihrem Sinngehalt nach anwendbar sind.
Quelle: http://books.google.de/books?id=aJEWgvBmeWAC&pg=PA161&lpg=PA161&dq=%C3%B6ffentlich+rechtlicher+vertrag+gesetz&source=bl&ots=TCgHWcPQMe&sig=jT2isUC94z6seJVw0GZOPUcnjGU&hl=de&sa=X&ei=VEi7Us_INYTAtQbq3IHwAQ&ved=0CDkQ6AEwAjge#v=onepage&q=%C3%B6ffentlich%20rechtlicher%20vertrag%20gesetz&f=false
Urteil:
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Einer solchen Auslegung steht bereits entgegen, dass die Behörden bei der Aufhebung eines wirksamen (begünstigenden) Verwaltungsaktes die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sowie betroffene Grundrechte zu berücksichtigen haben. Diese aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Aspekte werden durch die differenzierten Regelungen in §§ 48 und 49 VwVfG NRW konkretisiert und sind Gegenstand einer einzelfallgerechten Abwägung insbesondere mit dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Die entsprechenden Abwägungspflichten würden durch eine extensive Auslegung des § 5 Abs. 5 Satz 3 BefrVO unterlaufen.
Die direkte oder entsprechende Anwendbarkeit der §§ 48 und 49 VwVfG NRW schließt § 2 Abs. 1 VwVfG NRW, wonach dieses Gesetz nicht für die Tätigkeit des X. Rundfunks L. gilt, im Zusammenhang mit der Anforderung von Rundfunkgebühren nicht aus. § 2 Abs. 1 VwVfG NRW bedarf nach seinem Sinn und Zweck, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, jedenfalls für den Bereich der Heranziehung zu Rundfunkgebühren einer einschränkenden Auslegung; denn in diesem übt der Beklagte originäre Verwaltungstätigkeit aus; diese gehört nicht zu dem Kernbereich der Rundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, in dem die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk in größtmöglicher Ferne und Unabhängigkeit vom Staat gewährleistet ist.
Quelle: http://openjur.de/u/130386.html ( OVG Nordrhein-Westfalen · Urteil vom 29. April 2008 · Az. 19 A 368/04
Entnommen ab Absatz 35 - 36, evtl sind folgende noch interessant.
In der groben Kurzfassung:
geht es hier um einen Beitragsbescheid der aufgehoben werden soll. Kläger ist der Empfänger des Bescheids und die Beklagte sind die Rundfunkanstalten (die den Bescheid nicht aufheben wollen).
Wie ich herausgefunden habe ist laut Ländergesetz die VwVfG u.a. bei dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht anzuwenden (Verweise zu den Paragraphen, hier im NRW Länderrecht, siehe Originaltext). Auch mein Bundesland Hessen hat einen solchen Paragraphen. Ich dachte das wäre ein KO Kriterium für meine Argumentation.
Aber, hier führt das OVG aus, dass im Sinne der Beitragsforderung die Rundfunkanstalt eine blose Verwaltungstätigkeit ausführt und somit der Paragraph des Ländergesetzes nicht gilt (einschränkende Auslegung), da es nicht die Kernaufgabe der Rundfunkanstalt ist Beiträge zu erheben. Das Gesetz soll lediglich "größtmögliche Ferne und Unabhängigkeit vom Staat" gewährleisten.
Das Urteil und die Schriftstücke sagen mir somit folgendes:
- das VwVfg ist anwendbar auf den RStV und somit auch das BGB soweit inhaltlich zutreffend (siehe Schriftstücke oben)
- ABER möglicherweise kann es sein, dass der RStV bzw. RBStV nicht nichtig ist und daher befolgt werden muss.
- Jedoch kann er trotzdem rechtswidrig sein
Wenn das so alles stimmt, FROHE WEIHNACHTEN! >:D
Ich freue mich auf eure Rückmeldung...
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Bei einem Staatsvertrag (http://de.wikipedia.org/wiki/Staatsvertrag#Deutschland) schließen 2 oder mehrere Länder einen Vertrag, dieser muss jeweils durch ein Zustimmungsgesetz (Ratifizierung) in Landesrecht transformiert werden und wirkt auf die Bürger wie ein Gesetz. Einem Gesetz muss man nicht zugestimmen haben damit es wirkt. (Wäre auch zu einfach damit eine Abgabe zu beseitigen).
...
Die Einordnung ist nicht gerade einfach. Diese Definition betrifft einen völkerrechtlichen Vertrag.
Die Länder der BRep. können untereinander Staatsverträge über alle Gegenstände ihres Aufgabenbereichs abschließen, insbesondere über gemeinsame Einrichtungen, z.B. ein Staatsvertrag über die Errichtung des ZDF als Anstalt des öff. Rechts. Inwieweit diese der Zustimmung des Landesparlaments bedürfen, entscheidet sich nach der Landesverfassung.
Der hier in Frage kommende öffentlich-rechtliche Vertrag wird zwischen unmittelbaren Staatsverwaltungen den Ländern geschlossen. Die Rundfunk- und Fernsehanstalten sind öff.-recht. Verwaltungseinrichtungen des öff. Rechts, die über Selbstverwaltungsrechte verfügen.
Außerdem gilt für den ö.-r. Vertrag was wir bis dahin herausgefunden haben:
1. Der ö.-r. V. muss schriftlich geschlossen werden, sofern nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist (§ 57 VwVfG). Greift der Vertrag in Rechte eines Dritten ein, so ist dessen schriftliche Zustimmung erforderlich.
2. Der ö.-r. V. ist nichtig, wenn die entsprechende Anwendung des BGB (insbes. §§ 134, 138 BGB) dies ergibt.
Ich denke, es kann nicht schaden, diese Aspekte zusätzlich zu den GG Verstößen in den Klagen aufzuführen. Es ist auch klar, dass die Anstalten das anders darstellen werden. Es kommt aber nur auf das an, was das Gericht sagen wird.
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Schriftstück 2:
[...]
Quelle: http://books.google.de/books?id=aJEWgvBmeWAC&pg=PA161&lpg=PA161&dq=%C3%B6ffentlich+rechtlicher+vertrag+gesetz&source=bl&ots=TCgHWcPQMe&sig=jT2isUC94z6seJVw0GZOPUcnjGU&hl=de&sa=X&ei=VEi7Us_INYTAtQbq3IHwAQ&ved=0CDkQ6AEwAjge#v=onepage&q=%C3%B6ffentlich%20rechtlicher%20vertrag%20gesetz&f=false
Da steht doch grad, dass ein Staatsvertrag kein öffentlichrechtlicher Vertrag ist, weil das schon durch § 9 VwVfG (http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__9.html) (und entsprechende Regelungen in wohl allen analogen Landesgesetzen) ausgeschlossen ist.
Urteil:
[...]
Quelle: http://openjur.de/u/130386.html ( OVG Nordrhein-Westfalen · Urteil vom 29. April 2008 · Az. 19 A 368/04
Da ist erstmal interessant, dass der WDR von der Anwendung des VwVfG NRW nach § 2 Abs. 1 ausgeschlossen ist. Das war mir neu, und zumindest ist analog auch der BR von der Anwendung des BayVwVfG ausgeschlossen. Offenbar wird das standardmäßig gemacht. Das ist eine groteske Perversion der Unabhängigkeit der Rundfunkanstalten, dass ihr Tun nichtmal gerichtlicher Überprüfung standhalten muss. Das ist ein ziemliches Risiko für jede Klage, die sich nicht unmittelbar auf verfassungsmäßige Rechte beruft.
Insofern ist es gut zu wissen, dass zumindest das Oberverwaltungsgericht NRW der Auffassung des WDR nicht folgt, er könne im Prinzip völlig willkürlich obrigkeitsstaatliche Rechte ausüben. Aber es zeigt wiedermal, wie absurd die grundsätzliche Konstruktion des öffentlichrechtlichen Rundfunks ist. Der ist wirklich als Diktatur im Staat konzipiert, und er ist es auch in der Realität, wenngleich gelegentlich ein Gericht hier und da mal eine Ecke abrundet.
PS: In Niedersachsen steht keine Ausnahme für den NDR im dortigen VwVfG. Der NDR hat die Frechheit besessen, trotzdem ein Recht zu willkürlichem Verwaltungshandeln aus dem Grundgesetz ableiten zu wollen. Das ist ihm allerdings nicht gelungen (http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=MWRE100000150&st=null&showdoccase=1). In einem vergleichbaren Fall in NRW (http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2008/6_K_3854_07urteil20081105.html) ist die Ausnahme von der Geltung des VwVfG aber für rechtmäßig befunden worden.
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Staatsvertrag scheint eine besondere Form des ÖR Vertrages zu sein, siehe Schaubild unter III. Begriff auf Seite 2:
http://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/OEF002/WS_2012_13/Allgemeines_Verwaltungsrecht/Folien_Glaser.pdf
Dann ergibt der Ausschluss in den Landes Verwaltungsverfahrensgesetzen auch ein Sinn.
Aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2010&bes_id=4844&aufgehoben=N&menu=1&sg=0#det291803
§ 2 (Fn 14)
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und des Westdeutschen Rundfunks Köln.
Heißt also, die haben diesen Weg verbaut, um unbestellte Leistungen an den Mann durchzudrücken.
Es bleibt dann eben die Verfassungswidrigkeit, um die Zecken abzuschütten.
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Bisher war ich auch auf das Verwaltunggericht "eingerichtet".
Wenn die Verwaltungsgerichte nicht zu ständig sind, wie ist/wird dann der Werdegang bei "Klagen statt zahlen". Auch für Thüringen gilt:
Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2009:
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und für die Tätigkeit des Thüringer Rundfunks.
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Schaut euch doch bitte das Urteil an.
Das OVG wendet das VwVfG an, wenn es um die Beiträge geht. Die Ländergesetze die die Anwendung des VwVfG verhindern gelten nur für die Rundfunkanstalten, wenn es um deren Kernauftrag geht (Rundfunk, TV, usw). Deshalb können auch die Gesetze des BGB angewandt werden, solange sie inhaltlich passen und die Beiträge betreffen.
Viktor7 hat das alles sehr richtig analysiert, auch das der RStV eine Unterart eines öffentlich-rechtlichen Vertrages ist.
Mehr gibt es dazu nicht zu sagen und ich werde mich aufgrund dessen schon mal auf den Klageweg vorbereiten -sozusagen meine Hausaufgaben machen.
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Bisher war ich auch auf das Verwaltunggericht "eingerichtet".
Wenn die Verwaltungsgerichte nicht zu ständig sind, ...
Wo steht diese Behauptung? Bitte Quelle nennen.
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Danke für deine Standhaftigkeit Minion. Aus dem von dir verlinkten Urteil:
OVG Nordrhein-Westfalen • Urteil vom 29. April 2008 • Az. 19 A 368/04
http://openjur.de/u/130386.html
Ausnahme von einer Ausnahme:
…
Gründe
…
Die direkte oder entsprechende Anwendbarkeit der §§ 48 und 49 VwVfG NRW schließt § 2 Abs. 1 VwVfG NRW, wonach dieses Gesetz nicht für die Tätigkeit des X. Rundfunks L. gilt, im Zusammenhang mit der Anforderung von Rundfunkgebühren nicht aus. § 2 Abs. 1 VwVfG NRW bedarf nach seinem Sinn und Zweck, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, jedenfalls für den Bereich der Heranziehung zu Rundfunkgebühren einer einschränkenden Auslegung; denn in diesem übt der Beklagte originäre Verwaltungstätigkeit aus; diese gehört nicht zu dem Kernbereich der Rundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, in dem die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk in größtmöglicher Ferne und Unabhängigkeit vom Staat gewährleistet ist.
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II. Rechtsgrundlage des streitbefangenen Bescheides ist auch nicht § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Seiner (direkten oder entsprechenden) Anwendbarkeit steht, wie zuvor ausgeführt, § 2 Abs. 1 VwVfG NRW nicht entgegen. § 48 VwVfG NRW ist einschlägig, weil der - im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG begünstigende - Bescheid des Beklagten vom 26. August 1999 im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war, wie sich aus dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts L. vom 13. November 2003 - 6 K 3739/01 - ergibt. Dass der Beklagte seine Entscheidung als "Widerrufsbescheid" bezeichnet und nicht auf § 48 VwVfG NRW gestützt hat, steht der Anwendung des § 48 VwVfG NRW nicht entgegen. Es ist nämlich grundsätzlich umfassend zu prüfen, ob das materielle Recht die durch einen Verwaltungsakt getroffene Regelung trägt oder nicht. Ob hier ein Austausch der Rechtsgrundlage wegen einer etwaigen Wesensveränderung des angegriffenen Verwaltungsaktes ausnahmsweise verwehrt ist, kann dahin stehen. Denn der streitbefangene Bescheid ist als Rücknahmeentscheidung im Sinne des § 48 VwVfG NRW jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil er an dem Fehler des Ermessensausfalls leidet. Der Beklagte hat das ihm bei Vorliegen der Rücknahmevoraussetzungen eröffnete Rücknahmeermessen nicht ausgeübt, und die fehlende Ermessensausübung konnte er im Gerichtsverfahren nicht gemäß § 114 Satz 2 VwGO nachholen (1.). Der angefochtene Bescheid ist deshalb gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 Satz 1 VwGO aufzuheben, weil die Klägerin durch den Ermessensausfall in ihren Rechten verletzt ist. Denn das Ermessen des Beklagten war weder auf "Null" reduziert noch im Sinne einer Entscheidung zugunsten der Rücknahme ausnahmsweise intendiert (2.)
Fazit:
Die Heranziehung zu Rundfunk-"Beiträgen", gehört nicht zu dem Kernbereich der Rundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, in dem die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk in größtmöglicher Ferne und Unabhängigkeit vom Staat gewährleistet ist.
Für die Rundfunk-"Beiträge" könnte das VwVfG [Land] und damit der BGB § 241a "Unbestellte Leistungen" http://dejure.org/gesetze/BGB/241a.html gelten, soweit die Gerichte der Auffassung folgen.
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Für die Rundfunk-"Beiträge" könnte das VwVfG [Land] und damit der BGB § 241a "Unbestellte Leistungen" http://dejure.org/gesetze/BGB/241a.html gelten, soweit die Gerichte der Auffassung folgen.
Und hier bitte auch wichtig der Hinweis unten drunter:
Amtlicher Hinweis: Diese Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 9 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19).
Ein Urteil hierüber wäre außerst interessant. Zum einen bezieht sich das Gesetz auf die Leistung und somit auf die Kerntätigkeit der Rundfunkanstalten und greift diese im Fall einer Klage direkt an. Auf der anderen Seite dient das Gesetz, wie auf der verlinkten Seite beschrieben dem Verbraucherschutz.
Und weiter wird hier auf die Fernabsatzregelung verwiesen, wo es richtig anfängt zu knistern, hier mal auszugsweise zitiert:
(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
Auch interessant in Verbindung mit der Anwendbarkeit von BGB:
Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig,
[...]
3. wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats;
Generell müsste man mal das BGB und andere anwendbare Gesetzesbücher nach Verbraucherschutz, Dienstleistungsregelungen, usw durchforsten.
Auch ein paar Blicke in die AGB von vergleichbaren Anbietern, dürfte nicht schaden. Dort stehen zT auch die Paragrafen drin, auf den sich der jeweilige Abschnitt bezieht.
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Sorry... diesen juristsichen Ausführungen kann ich persönlcih schwer verstehen.
Das die Verwaltungsgerichte "raus" sind, hab ich eigentlich aus deinem Beitrag (Viktor7) "abgeleitet"
Heißt also, die haben diesen Weg verbaut, um unbestellte Leistungen an den Mann durchzudrücken.
Es bleibt dann eben die Verfassungswidrigkeit, um die Zecken abzuschütten.
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Sorry... diesen juristsichen Ausführungen kann ich persönlcih schwer verstehen.
Das die Verwaltungsgerichte "raus" sind, hab ich eigentlich aus deinem Beitrag (Viktor7) "abgeleitet"
Heißt also, die haben diesen Weg verbaut, um unbestellte Leistungen an den Mann durchzudrücken.
Es bleibt dann eben die Verfassungswidrigkeit, um die Zecken abzuschütten.
Nach der danach hinzugekommener Ausnahme, siehe das Urteilszitat, ist der Satz nur mit der Ausnahme gültig. Das die Verwaltungsgerichte nicht zuständig sind, geht daraus nicht hervor.
Außerdem werden die Verwaltungsgerichte in den Bescheiden der Anstalten genannt, wo die Klagen zu richten sind.
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Gerade eben frisch entdeckt:
Da bekomme ich glatt die Lust noch eine Klage gegen die Anstalt einzureichen oder die bestehende Klage zu erweitern.
Zur Frage der Geltung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für die
Tätigkeit des Mitteldeutschen Rundfunks.
[Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen, 3 A 663/10, 16.07.2012,
3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts]
http://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/10a663.pdf
11
Der Anwendbarkeit von § 53 VwVfG steht § 2 Abs. 3 SächsVwVfG nicht entgegen,
wonach das Verwaltungsverfahrensgesetz - abweichend von dem in § 1 SächsVwVfG
geregelten Grundsatz der entsprechenden Anwendung - für die Tätigkeit des
Mitteldeutschen Rundfunks nicht gilt. Diese Vorschrift hindert die Anwendung des
Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht, weil sie nach dem Normzweck einschränkend
dahin auszulegen ist, dass sie sich auf den Kernbereich der Rundfunkfreiheit bezieht,
in dem Rundfunk in Unabhängigkeit und Staatsferne gewährleistet ist, nicht aber auf
Bereiche, in denen die Rundfunkanstalt - wie hier bei der Gebührenerhebung -
typische Verwaltungstätigkeit ausübt. Dies hat der Senat mit Beschluss vom 22. März
2012 (3 A 28/10) bereits zu §§ 41, 48 und 49 VwVfG entschieden und hieran hält er
zu § 53 VwVfG auch mit Blick auf die Rügen der Klägerin fest.
12
Die teleologische Reduktion einer Norm stellt per se keine Auslegung unter Verstoß
gegen ihren Wortlaut dar. Für sie streitet vorliegend schon der Grundsatz, dass
Ausnahmevorschriften restriktiv auszulegen sind. Der Sinn und Zweck ist auch
zweifelsfrei der Entstehungsgeschichte der Vorschrift zu entnehmen. So hat bereits der
2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts in dem von der Klägerin zitierten
Beschluss vom 9. Oktober 1997 (2 S 265/95) auf den Bericht des Innenausschusses
des Sächsischen Landtages (LT-Drs. 1/2580, S. 1) hingewiesen, nach dem das
Verwaltungsverfahrensgesetz nach der Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 3 des
Gesetzentwurfs für die Tätigkeit des Mitteldeutschen Rundfunks nicht gelten sollte,
weil er ein Tendenzbetrieb sei und Art. 5 GG für diesen ein justizförmig ausgeprägtes
Verwaltungsverfahren verbiete. Soweit der 2. Senat, der die Frage seinerzeit
offenlassen konnte, als mögliches Gegenargument angeführt hat, dass der Wortlaut der
Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 3 SächsVwVfG im Gegensatz zu der dem
Landesgesetzgeber bei Erlass wohl bekannten Vorschrift des § 118 Abs. 1 Nr. 2
BetrVG keine Unterscheidung nach der Tendenzbezogenheit enthalte, zwingt dies
nicht zu der Annahme, dass der Landesgesetzgeber die gesamte und nicht nur die
grundrechtsrelevante Tätigkeit des Beklagten von dem Verwaltungsverfahrensgesetz
ausnehmen wollte. Da sich sein gegenteiliger Wille aus der Entstehungsgeschichte
ergibt, ist vielmehr anzunehmen, dass er die Ausnahmevorschrift auch ohne
ausdrückliche Unterscheidung wie in § 118 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG für hinreichend klar
hielt.
13
Ernstliche Zweifel im Sinne eines aufgrund des Zulassungsvorbringens ungewissen
Verfahrensausgangs liegen auch nicht deshalb vor, weil einige
Oberverwaltungsgerichte bei der Auslegung von dem Wortlaut des § 2 Abs. 3
SächsVwVfG vergleichbaren Ausnahmevorschriften einen anderen Ansatz verfolgen.
Soweit etwa der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschl. v. 19. Juni
2008 - 2 S 1431/08 -, juris Rn. 5) eine teleologische Reduktion ablehnt, beruht dies
auch darauf, dass sich ein Sinnzusammenhang mit der verfassungsrechtlich
gewährleisteten Rundfunkfreiheit dem dort maßgeblichen Gesetzentwurf nicht
entnehmen lässt. Im Übrigen liegt - soweit ersichtlich - keine obergerichtliche
Rechtsprechung vor, die im Ergebnis zu einer Nichtanwendung des (Rechtsgedankens
des) § 53 VwVfG gelangen würde. Die genannte Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sowie die von der Klägerin zitierte
Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 14. Juli
2010 - 16 A 49/09) betreffen die Nichtgeltung des § 80 Abs. 1 VwVfG bzw. der
entsprechenden landesrechtlichen Norm in Rundfunkgebührenstreitigkeiten. Dabei
gehen beide Gerichte davon aus, dass aufgrund der lückenhaften Regelung des
Rundfunkgebührenrechts ein Rückgriff auf das Landesverwaltungsverfahrensgesetz
insoweit möglich ist, als in ihm allgemeine rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze zum
Ausdruck kommen können (ebenso Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 2
Rn. 1; Schliesky, in: Knack/Hennecke, VwVfG, 9. Aufl., § 2 Rn. 6). Die
Verneinung eines solchen Rückgriffs für § 80 VwVfG sagt nichts darüber aus, wie für
§ 53 VwVfG zu entscheiden wäre (vgl. auch OVG NW, Urt. v. 29. April 2008 - 19 A
368/04 -, juris Rn. 32 zur befürworteten Anwendung des §§ 48 und 49 VwVfG im
Rundfunkgebührenrecht). Im Übrigen ziehen andere Obergerichte bei vergleichbarer
Ausnahmevorschrift wie § 2 Abs. 3 SächsVwVfG die Verjährungsregel des § 53
VwVfG bzw. die entsprechende Landesnorm im Rundfunkgebührenrecht ausdrücklich
heran (HessVGH, Beschl. v. 29. November 2011 - 10 A 2128/20.Z -, juris Rn. 34;
OVG Saarland, Beschl. v. 7. November 2011 - 3 B 371/11 -, juris Rn. 7; OVG Berlin-
Brandenburg, Beschl. v. 19. März 2012 - OVG 11 N 27.10 -, juris Rn. 5).
...
Fazit:
Die Heranziehung zu Rundfunk-"Beiträgen", gehört nicht zu dem Kernbereich der Rundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, in dem die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk in größtmöglicher Ferne und Unabhängigkeit vom Staat gewährleistet ist.
Für die Rundfunk-"Beiträge" könnte das VwVfG [Land] und damit der BGB § 241a "Unbestellte Leistungen" http://dejure.org/gesetze/BGB/241a.html gelten, soweit die Gerichte der Auffassung folgen.
Amtlicher Hinweis: Diese Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 9 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19).
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31997L0007:de:HTML
Artikel 9 Unbestellte Waren oder Dienstleistungen - Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um
- zu untersagen, daß einem Verbraucher ohne vorherige Bestellung Waren geliefert oder Dienstleistungen erbracht werden, wenn mit der Warenlieferung oder Dienstleistungserbringung eine Zahlungsaufforderung verbunden ist;
- den Verbraucher von jedweder Gegenleistung für den Fall zu befreien, daß unbestellte Waren geliefert oder unbestellte Dienstleistungen erbracht wurden, wobei das Ausbleiben einer Reaktion nicht als Zustimmung gilt.
BGB § 312b Fernabsatzverträge
(2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.
http://de.wikipedia.org/wiki/Fernabsatzgesetz
Das Fernabsatzgesetz (FernAbsG) war ein deutsches Gesetz auf dem Gebiet des Fernabsatzrechts. In ihm fanden sich Vorschriften zum Verbraucherschutz bei Fernabsatzverträgen. Durch das Gesetz wurde u. a. die Fernabsatzrichtlinie umgesetzt. Es trat zum 30. Juni 2000 in Kraft und wurde im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung zum 1. Januar 2002 in das BGB integriert.
Staatsvertrag scheint eine besondere Form des ÖR Vertrages zu sein, siehe Schaubild unter III. Begriff auf Seite 2:
http://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/OEF002/WS_2012_13/Allgemeines_Verwaltungsrecht/Folien_Glaser.pdf
§ 58 Abs 1 VwVfG: Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.
§ 59 Abs 1 VwVfG:
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt.
Siehe auch tangierender Thread unter
LRA = "Tendenzbetrieb" > Art 5 GG verbietet "justizförm. Verw.-Verfahren"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27187.0.html
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Wie kann man beweisen, dass es sich um unbestellte Leistungen handelt?
Da gibt es ein kleines Problem. Radio kann man nicht verschlüsseln.
Webseiten kann man mit Passwort-Login versehen.
Ich habe in Widerspruch folgendes geschrieben:
Bei Leistung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks handelt sich um aufgedrängte Leistung(Bereicherung), weil die Senderverschlüsselung heutzutage technisch kein Problem darstellt. Von einer aufgedrängten Bereicherung spricht man, wenn eine Bereicherung gegen den Willen des Bereicherten erfolgt und für ihn kein Interesse oder Wert hat. Die aufgedrängte Bereicherung kann bei der Unmöglichkeit der Herausgabe einen Anspruch auf Wertersatz wegen Unbilligkeit des Anspruchs ausschließen. Pay-TV gehört zum Rundfunk (vgl. § 2 Absatz 1 Satz 2 RStV), es gibt also kein Verstoß gegen das Rundfunkrecht. Die Senderverschlüsselung führt zu einer erheblichen Verwaltungsvereinfachung und Kostenreduzierung. Die Senderverschlüsselung hat auch noch einen positiven Nebeneffekt – keine Benachteiligung Einzelner. In Anwendung des Rechtsgedankens aus § 241a BGB muss der Wohnungsinhaber die ihm aufgedrängte und nicht bestellte Leistung in Form bereitgestellter Rundfunksendungen weder annehmen noch bezahlen.
Wenn man auch noch Private verschlüsselt gibt es kein Verstoß gegen Gleichheitsgebot. Sky und Private(HD+) sind Verbündete, es gibt nur eine Smartcard.
"Im Hinblick auf den Ausnahmecharakter und entsprechend eindeutiger Statistiken hat Prof. Kirchhof die mit der Typisierung einhergehende Belastung von Personen ohne Geräte für zulässig erachtet (nach Angaben des Bundesamtes für Statistik haben nahezu 100 % aller Haushalte zumindest ein Rempfangsgerät - TV, Radio, PC, evtl. Handy mit Internet)."
Dieses Argument setzt den Besitz eines zum Empfang von Rundfunk geeigneten Gerätes mit dem Nutzen des öffentlichrechtlichen Runfunkangebotes gleich.
Die Politiker und ÖRR wollen gerne eine "verkappte" Steuer für ÖRR durchsetzen.
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Es dürfte keine Rolle spielen, ob man beweisen kann, dass man nichts bestellt hat, weil die Gegenseite keinen Beweis hat, dass man etwas bestellt hat. Wie die Anstalten ihr Programm gegen Bezahlung verbreiten können, ist ein zukünftiges Problem, nach derzeitigem Gesetz spielt das keine Rolle, weil ja gerade dieses Gesetz bekämpft wird wegen dem Zwangsbeitrag. Da das Senden zum Kernauftrag gehört und durch Gesetz frei empfangbar sein muss, dürfte es trotzdem schwerfallen, darauf zu hoffen, dass es eine unbestellte Leistung ist.
BGB § 312b Fernabsatzverträge(2)
Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.
Das sind die "Fernkommunikationsmittel oder Kommunikationsmittel,", durch welche sich ein Geschäftsvorgang tätigen lässt, aber nicht die Leistungen, welche bezahlt werden müssen. Wenn mir ein Telefonverkäufer am Telefon etwas unterjubeln will, bin ich genau so geschützt, als wenn ich im Fernsehen etwas bestelle. Ich habe 2 Wochen Rückgaberecht. So ist das wohl auszulegen, dass man vor einem Kauf geschützt ist, der durch diese Kommunikationswege zustande kommt, aber der Kommunikationsweg ist nicht die unbestellte Leistung.
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Da das Senden zum Kernauftrag gehört und durch Gesetz frei empfangbar sein muss, dürfte es trotzdem schwerfallen, darauf zu hoffen, dass es eine unbestellte Leistung ist.
Definition von "frei empfangbar" hätte ich gerne
Ist Rundfunk frei empfangbar wenn man keine Geräte besitzt?
Es macht doch keinen Unterschied, ob man nur einen TV-Gerät oder einen TV-Gerät+CI-Karte dafür braucht.
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@Viktor7: Danke für die Zusammenfassung und den zusätzlichen Beweis, dass das VwVfG auf den ÖRR anwendbar ist! Könntest Du eventuell meinen ursprünglichen Beitrag bearbeiten und einen Hinweis auf deine Zusammenfassung einfügen?
@Andere:
Ich glaube ihr denkt schon zu kompliziert. :-)
§ 241a (1) BGB ist recht deutlich:
Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht begründet.
Auch wenn die Länder den RStV beschlossen haben, so sind die Endkunden (wir) die Verbraucher, nicht die Länder. Wir haben aber nichts bestellt und auch nichts im engeren Sinne verbraucht, da es sich nicht um eine verbrauchbare Sache/Dienstleistung handelt.
Angenommen der Vertrag käme allein dadurch zustande, dass der Rundfunk oder die Dienstleistung (auch Videoportale im Internet würden dazu gehören) frei empfangbar* ist, würden uns morgen die ganzen privaten Sender Rechnungen schreiben. Das ist definitiv nicht der Fall. Es ist immer ein Angebot und eine Annahme für ein Rechtsgeschäft erforderlich.
*meine Definition von frei Empfangbar: ohne besondere technische Anforderungen (Geräte, Gerätemodule, usw) oder Zugangsbeschränkungen(Zugangsdaten, Konten, usw)
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Richtig Roggi,
bei der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 ging es um den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz. Daher das Zitat über den Fernabsatz.
Bei dem ö.-r. Rundfunk wird eine ungebetene nicht bestellte Leistung unter Umgehung der Anbahnung und Abschluss eines Vertrags über die Kommunikationsmittel geliefert.
Die Richtlinie für die Umsetzung sagt es sehr treffend:
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31997L0007:de:HTML
Artikel 9 Unbestellte Waren oder Dienstleistungen - Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um
- zu untersagen, daß einem Verbraucher ohne vorherige Bestellung Waren geliefert oder Dienstleistungen erbracht werden, wenn mit der Warenlieferung oder Dienstleistungserbringung eine Zahlungsaufforderung verbunden ist;
- den Verbraucher von jedweder Gegenleistung für den Fall zu befreien, daß unbestellte Waren geliefert oder unbestellte Dienstleistungen erbracht wurden, wobei das Ausbleiben einer Reaktion nicht als Zustimmung gilt.
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Definition von "frei empfangbar" hätte ich gerne
Ist Rundfunk frei empfangbar wenn man keine Geräte besitzt?
Frei empfangbar ist das Gegenteil von verschlüsselt.
Hier ein Urteil bezüglich von Sportrechten, die Europäische Kommission wurde durch die UEFA erfolglos verklagt, Verschlüsselung zuzulassen:
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=9ea7d2dc30db21a7a4c164a14ab2be28fd3789183b57.e34KaxiLc3qMb40Rch0SaxuLbNn0?text=&docid=79828&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=1485614
Das Urteil verbietet Verschlüsselung:
„Die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten.“
Information muss frei zugänglich sein. Verschlüsselung ist also nicht geeignet, den Beitrag nur von denen zu kassieren, die örR haben möchten.
Das BGB ist nicht auf den Kernauftrag des örR anwendbar. Die dürfen senden, ungefragt und unbestellt. Ob die kassieren dürfen, ist weiterhin fragwürdig.
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Information muss frei zugänglich sein. Verschlüsselung ist also nicht geeignet, den Beitrag nur von denen zu kassieren, die örR haben möchten.
Das BGB ist nicht auf den Kernauftrag des örR anwendbar. Die dürfen senden, ungefragt und unbestellt. Ob die kassieren dürfen, ist weiterhin fragwürdig.
Was heißt frei zugänglich?
Wie verhält sich das in diesem Fall? http://www.online-boykott.de/de/kommentare/105-artikel-5-gg-und-das-weinende-schaf
Werde ich nicht gezwungen, nur EINE Informationsquelle zu verwenden, die mir den Bezug anderer und für mich wichtigerer Informationsquellen verhindert? Wo zieht man die Grenze?
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Steuer für neutrale Berichterstattung und PayTV(Abo) für exklusive Inhalte. So müsste man weniger zahlen, obwohl man beides nicht braucht. :D
Werde ich nicht gezwungen, nur EINE Informationsquelle zu verwenden, die mir den Bezug anderer und für mich wichtigerer Informationsquellen verhindert? Wo zieht man die Grenze?
Das ist gegen Gleichheitsgebot oder Wettbewerbsrecht
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Wir weichen hier gerade vom Thema ab.
Steuern sind Abgaben denen keine konkrete Leistung gegenübersteht, soll heißen Abgaben an den Staat, die nicht zweckgebunden sind.
Eine Steuer für den ÖRR ist also nicht machbar, da der ÖRR eine konkrete Leistung ist.
Die Rundfunkgebühr war ebenfalls falsch, da einer Gebühr zwar zweckgebunden ist, aber eine tatsächliche Nutzung erfordert.
Deshalb jetzt Rundfunkbeitrag, zweckgebunden, ohne die Anforderung einer konkreten Nutzung.
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Information muss frei zugänglich sein. Verschlüsselung ist also nicht geeignet, den Beitrag nur von denen zu kassieren, die örR haben möchten.
Das BGB ist nicht auf den Kernauftrag des örR anwendbar. Die dürfen senden, ungefragt und unbestellt. Ob die kassieren dürfen, ist weiterhin fragwürdig.
Was heißt frei zugänglich?
Wie verhält sich das in diesem Fall? http://www.online-boykott.de/de/kommentare/105-artikel-5-gg-und-das-weinende-schaf
Werde ich nicht gezwungen, nur EINE Informationsquelle zu verwenden, die mir den Bezug anderer und für mich wichtigerer Informationsquellen verhindert? Wo zieht man die Grenze?
Ich gehe davon aus, dass die Beschränkung nicht von den örR kommen darf. Wenn Beschränkungen oder andere Verhinderungen von außen kommen, wie z.B. kein Geld für Geräte, kein Strom zum Betreiben der Geräte, kein Handyempfang oder andere Einflüsse, liegt das nicht daran, was oder wie örR sendet.
Die örR haben ihren Auftrag erfüllt, frei Empfangbar zu senden.
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Ich gehe davon aus, dass die Beschränkung nicht von den örR kommen darf. Wenn Beschränkungen oder andere Verhinderungen von außen kommen, wie z.B. kein Geld für Geräte, kein Strom zum Betreiben der Geräte, kein Handyempfang oder andere Einflüsse, liegt das nicht daran, was oder wie örR sendet.
Die örR haben ihren Auftrag erfüllt, frei Empfangbar zu senden.
Der von mir angesprochene Artikel 5 GG sollte aber über "Staatsverträgen" oder sonstigem stehen. Darauf zielte meine Frage ab, die die von mir verlinkte Kurzgeschichte beschreibt.
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Der von mir angesprochene Artikel 5 GG sollte aber über "Staatsverträgen" oder sonstigem stehen. Darauf zielte meine Frage ab, die die von mir verlinkte Kurzgeschichte beschreibt.
Ich bin schon lange der Meinung, dass die Grundgesetzverstösse gravierend genug sind, um dagegen vorzugehen. Alles andere ist mir in den Tiefen der Verwaltungsgesetze zu unsicher. Ich sehe meine Grundrechte eindeutig verletzt, aber gegen deren verwaltungsgesetzlichen Unfug anzugehen ist mir zu kompliziert ohne Anwalt. Das gehört schon fast selbstverständlich in jede Klage mit rein, ob Steuern oder nicht, ob bestellt oder nicht usw., aber wenn ich zahlen muss für etwas das ich ablehne, ist das für mich der Hauptgrund, dagegen anzugehen. Dafür brauche ich keinen Anwalt, so einleuchtend erscheint mir das.
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Das BGB ist nicht auf den Kernauftrag des örR anwendbar. Die dürfen senden, ungefragt und unbestellt. Ob die kassieren dürfen, ist weiterhin fragwürdig.
Die ö.-r. Anstalten sollen senden dürfen, es ist deren Kernbereich und von der Rundfunkfreiheit im Art 5 Grundgesetz gedeckt.
Schon bei der Formulierung des Art. 5 GG sahen die Gesetzesväter die Zahlungen als Behinderung an. Heute heißt es lt. Bundesverfassungsgericht:
"soweit sie sich auf die finanzielle Belastung der Gebührenzahler auswirken oder deren Zugang zur Information durch Rundfunk gefährden."
und
"Denn es ist ihnen verwehrt, ihren Programmumfang und den damit mittelbar verbundenen Geldbedarf (vgl. BVerfGE 87, 181 <201>) über den Rahmen des Funktionsnotwendigen hinaus auszuweiten."
Mit 54 EURO pro Quartal Beschlagnahme für nicht lebensnotwendige gefilterte Bruchteile des Weltgeschehens und mit 90 öffentlich-rechtlichen Programmen ist die Grenze weit überschritten.
Die Heranziehung zu Rundfunk-"Beiträgen", gehört nicht zu dem Kernbereich der Rundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und richtet sich aller Voraussicht nach VwVfG und BGB.
Sicherlich können die Richter wieder eine Ausnahme von einer Ausnahme machen, die Entscheidung ist aber vollkommen offen.
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Da das Senden zum Kernauftrag gehört und durch Gesetz frei empfangbar sein muss, dürfte es trotzdem schwerfallen, darauf zu hoffen, dass es eine unbestellte Leistung ist.
Definition von "frei empfangbar" hätte ich gerne
Ist Rundfunk frei empfangbar wenn man keine Geräte besitzt?
Es macht doch keinen Unterschied, ob man nur einen TV-Gerät oder einen TV-Gerät+CI-Karte dafür braucht.
Klasse! :laugh:
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Ich versuche derzeit immer noch die rechtliche Lage, die sich mir als Puzzelteile zeigen, zusammenzusetzen und möchte euch die letzten Erkenntnisse mitteilen bzw. zur Diskussion stellen:
- Die Verträge des Gesetzgebers können eine ÖR-Anstalt dazu befugen in die Rechte Dritter einzugreifen. (1,2)
- bei solchen Gesetzen wird zwischen "formalen" und "materiellen Gesetzen" unterschieden. Materielle sind den formalen Gesetzen untergeordnet (1,2)
- Da die ÖR-Anstalt mit der Wahrnehmung (Beitragseinzug) ihrer hoheitlichen Pflichten nachkommen, stehen sie unter besonderer Aufsicht/Regelung, welche das VwVfG regelt.
- Somit ist auch § 58 Abs 1 VwVfG: Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt. anwendbar.
- Die schriftliche Zustimmung findet offenbar durch den Beitragsbescheid statt. Dabei ist die Person, gegen die der Verwaltungsakt (Beitragsbescheid) erlassen wurde, in der Pflicht dessen Unrechtmäßigkeit bzw. Verstoß gegen seine persönlichen Rechte der Behörde/Gericht gegenüber anzuzeigen (3).
(1)
Die R. kann, da sie materielles Gesetz ist, Grundlage von Verwaltungsakten sein. Die R. (Rechtsverordnung) ist unwirksam, wenn sie sich nicht im Rahmen der erteilten Ermächtigung hält oder sonstwie gegen höherrangiges Recht (formelles Gesetz, Verfassung) verstößt.
Rote Textstellen wurden von mir eingefügt.
(2)
Im Bereich des Rundfunkgebührenrechts (Erhebung und Befreiung von Gebühren) unterliegt der Beklagte (ÖRR) einer derartigen Aufsicht, denn er nimmt in diesem Bereich eine hoheitliche Aufgabe mit der Befugnis wahr, in die Rechte der Rundfunkempfänger einzugreifen.
Rote Textstellen wurden von mir eingefügt.
(3)
SGB = Sozialgesetzbuch, hier leider nur über eine kostenlose Testversion verfügbar, evtl gibt es noch andere Quellen?
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag kann ebenso wie ein Verwaltungsakt in Rechte eines Dritten eingreifen. Der beim Verwaltungsakt gegebene Schutz durch das Rechtsbehelfsverfahren wäre indessen gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Vertrag nicht gegeben. Deshalb trifft Abs. 1 eine ausdrückliche Regelung, dass die Zustimmung des Dritten erforderlich ist. [...] Allerdings kommt die nach § 184 Abs. 1 BGB grundsätzlich vorgesehene Rückwirkung der Genehmigung auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in Betracht, sondern der Vertrag erlangt erst bei Vorliegen der Genehmigung seine Rechtswirksamkeit. Dies ergibt sich zwingend aus dem Wortlaut "wird erst wirksam". Insoweit ist § 57 gegenüber den BGB-Vorschriften vorrangig (a. A. Kopp, VwVfG, § 58 Rz. 3; Engelmann, in: v. Wulffen, SGB X, § 57 Rz. 7). Die Zustimmung gegenüber einer Vertragspartei reicht aus (§ 181 Abs. 1 BGB); bloßes Schweigen gilt jedoch nicht als Zustimmung. Die Vertragspartner können ihre Willenserklärungen jedoch nicht vor der Zustimmung frei zurückziehen, denn nach § 145 BGB ist der Antragende an den Antrag gebunden.
Sind die betroffenen Dritten gesetzlich oder aufgrund anderer vertraglicher Bindung verpflichtet, die Zustimmung zu erteilen, so kann dies erforderlichenfalls durch gerichtliche Entscheidung nach § 894 ZPO ersetzt werden.
§ 894 ZPO - Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung -> die Willenserklärung (des Betreffenden) erfolgt durch eine gerichtliche Entscheidung
Ein Eingriff in die Rechte eines Dirtten liegt vor, wenn objektiv der rechtliche Status eines Dirtten durch den Vertragsabschluss verschlechtert, vernichtet, oder beeinträchtigt wird.Dabei ist ein Eingriff immer dann gegeben, wenn vertragliche Bestimmungen selbst in subjektiv-öffentliche Rechte eines Dritten eingreifen. Ein solcher Eingriff liegt jedoch nicht vor, wenn durch die vertraglichen Vereinbarungen eine bloß faktische Beeinträchtigung etwa durch Vereitelung künftiger Erwerbschancen entsteht (BSG, SozR, 3-2500 § 109 Nr. 7). In der Literatur umstritten ist die Frage, ob eine Zustimmung gemäß Abs. 1 auch dann erforderlich ist, wenn zwar nicht durch die vertraglichen Bestimmungen unmittelbar in Rechte eines Dritten eingegriffen wird, sondern eine Behörde sich vertraglich verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, durch die dann in Rechte eines dritten eingegriffen wird. Teilweise wird die Auffassung vertreten, der Dritte sei dadurch ausreichend geschützt, dass er gegen die dann ergriffenen Maßnahmen der Behörde mit Rechtsmitteln vorgehen könne (Marschner, in: Pickel/Marschner, SGB X, § 57 Rz. 8, Siewert, in GK-SGB X § 57 Rz. 13 f.). Die Verneinung der Zustimmungsbedürftigkeit führt jedoch dazu, dass der Dritte zuerst einmal mit einem Vertrag zu seinen Lasen belastet wird. Da eine solche Konstellation grundsätzlich vermieden werden soll, ist eine Zustimmungsbedürftigkeit anzunehmen (ebenso Engelmann, in: v. Wulffen, SGB X; § 57 Rz. 5 m. w. N.; Diering, in LPK-SGB X. § 57 Rz. 4).
Unbedenklich dürfte es sein, wenn die Behörde zur Einholung der Zustimmung die betroffenen Dritten gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 als Beteiligte zum Verfahren hinzuzieht. Teilweise wird gefordert, in den Fällen, in denen es unklar ist, ob ein Eingriff in Rechte Dritter vorliegt, dem Dritten den Vertrag analog § 37 bekannt zu geben und damit spätere Einsprüche zu präkludieren (Schmitz, NVwZ 2000 S. 1238).
§ 37 VwVfG - Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung
Meiner Ansicht nach bedeutet das somit folgendes:
Bei einem ör-Vertrag (wie dem RStV), bei dem es unklar, oder klar ist, dass in Rechte Dritter eingegriffen wird, ist eine Zustimmung des Dritten erforderlich. Dieser "Vertrag" kann dem Dritten durch den Verwaltungsakt (Beitragsbescheid) bekannt gegeben und dessen Zustimmung "angefordert" werden. Der Dritte muss dann ggf. mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Mittel Widerspruch einlegen und seine verletzten Rechte der Behörde/dem Gericht anzeigen. Eine verstreichung der Frist oder Zahlung des Betrages zählt dann als Zustimmung.
Interessant hier: der ÖRR verpackt das alles natürlich anders, dass man zur Abgabe verpflichtet sei und das der Beitragsbescheid quasi schon die Androhung der Vollstreckung ist.
Ebenfalls interessant ist, dass der Vertrag nicht rechtskräftig ist, solange die Dritten nicht zugestimmt haben! Eine rückwirkende Rechtsgültigkeit wird ausgeschlossen.
Somit sollten Verweigerer erst zu dem Zeitpunkt zahlungspflichtig werden, an dem sie einknicken, oder das (Verfassungs-)Gericht die Klagen endgültig abweist.
Letzteres bedeutet aus meiner Sicht, dass der RStV nicht endgültig rechtskräftig ist und die Zahler derzeit quasi freiwillig zahlen, da dem ÖRR die Zustimmung der Dritten (allen Dritten) fehlt.
Möglicherweise ist dies aber auch eine Sache der individuellen Vereinbarung, bedeutet, dass für die Zahler der RStV wirksam geworden ist, für die Verweigerer jedoch nicht.
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Alle noch im Urlaub, oder uninteressant? Hätte gerne eure Meinung hierzu gelesen, ob ihr die zitierten Inhalte auch so versteht/interpretiert usw.
Der erste Schritt sich gegen eine Sache zur Wehr zu setzen, ist schließlich sie erstmal zu verstehen und da wurde ja keine Mühen gescheut, damit der "einfache Bürger" es eben nicht versteht.
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Sehr interessant. Klasse gemacht. Aber auch zu kompliziert dasThema. Damit ohne Anwalt vor Gericht zu kämpfen trau ich mir nicht zu, auch nicht, das ganze in einer Klage zu verpacken, also zu Papier zu bringen. Weil es sich mir nicht so erschließt, wie eine Klage wegen Grundgesetzverstösse. Wenn man dass vor Gericht voträgt, muss sich auch irgendwann ein Anwalt damit beschäftigen. Der wird sich die Hände reiben $$$.
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Minion,
letztendlich haben wir hier übersehene Argumente aufgetan, die zusätzlich zu den anderen bekannten Klageargumenten (Verfassungswidrigkeit, fehlende Unabhängigkeit, …) in den Widersprüchen und Klageschriften verwendet werden können. Die Entscheidung dazu steht vor einem Gericht aus, daher lohnt es sich auf diese Karte und die anderen Argumente zu setzen.
schöne Grüße
Viktor
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Da das ja "mein" Thema ist, hier noch ein kurzes Update. Ich habe nun meinen zweiten Beitragsbescheid erhalten. Der erste wurde somit erstmal ignoriert.
Ich werde erneut mit Widerspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung reagieren und meinen ersten Widerspruch um ein paar weitere Punkte ergänzen dir mir persönlich sehr gut gefallen und in den kommenden Urteilen, wohl auch zur Debatte stehen.
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Da das ja "mein" Thema ist, hier noch ein kurzes Update. Ich habe nun meinen zweiten Beitragsbescheid erhalten. Der erste wurde somit erstmal ignoriert.
Ich werde erneut mit Widerspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung reagieren und meinen ersten Widerspruch um ein paar weitere Punkte ergänzen dir mir persönlich sehr gut gefallen und in den kommenden Urteilen, wohl auch zur Debatte stehen.
Sehr gut - das ist ein richtiges Vorgehen. Durch deren Standardignoranz fallen statistisch x % um, daher ist das vollkommen berechnete psychologische "Erpressung". NICHT MIT UNS.
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Ich versuche derzeit immer noch die rechtliche Lage, die sich mir als Puzzelteile zeigen, zusammenzusetzen und möchte euch die letzten Erkenntnisse mitteilen bzw. zur Diskussion stellen:
- Die Verträge des Gesetzgebers können eine ÖR-Anstalt dazu befugen in die Rechte Dritter einzugreifen. (1,2)
- bei solchen Gesetzen wird zwischen "formalen" und "materiellen Gesetzen" unterschieden. Materielle sind den formalen Gesetzen untergeordnet (1,2)
- Da die ÖR-Anstalt mit der Wahrnehmung (Beitragseinzug) ihrer hoheitlichen Pflichten nachkommen, stehen sie unter besonderer Aufsicht/Regelung, welche das VwVfG regelt.
- Somit ist auch § 58 Abs 1 VwVfG: Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt. anwendbar.
- Die schriftliche Zustimmung findet offenbar durch den Beitragsbescheid statt. Dabei ist die Person, gegen die der Verwaltungsakt (Beitragsbescheid) erlassen wurde, in der Pflicht dessen Unrechtmäßigkeit bzw. Verstoß gegen seine persönlichen Rechte der Behörde/Gericht gegenüber anzuzeigen (3).
(1)
Die R. kann, da sie materielles Gesetz ist, Grundlage von Verwaltungsakten sein. Die R. (Rechtsverordnung) ist unwirksam, wenn sie sich nicht im Rahmen der erteilten Ermächtigung hält oder sonstwie gegen höherrangiges Recht (formelles Gesetz, Verfassung) verstößt.
Rote Textstellen wurden von mir eingefügt.
(2)
Im Bereich des Rundfunkgebührenrechts (Erhebung und Befreiung von Gebühren) unterliegt der Beklagte (ÖRR) einer derartigen Aufsicht, denn er nimmt in diesem Bereich eine hoheitliche Aufgabe mit der Befugnis wahr, in die Rechte der Rundfunkempfänger einzugreifen.
Rote Textstellen wurden von mir eingefügt.
(3)
SGB = Sozialgesetzbuch, hier leider nur über eine kostenlose Testversion verfügbar, evtl gibt es noch andere Quellen?
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag kann ebenso wie ein Verwaltungsakt in Rechte eines Dritten eingreifen. Der beim Verwaltungsakt gegebene Schutz durch das Rechtsbehelfsverfahren wäre indessen gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Vertrag nicht gegeben. Deshalb trifft Abs. 1 eine ausdrückliche Regelung, dass die Zustimmung des Dritten erforderlich ist. [...] Allerdings kommt die nach § 184 Abs. 1 BGB grundsätzlich vorgesehene Rückwirkung der Genehmigung auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in Betracht, sondern der Vertrag erlangt erst bei Vorliegen der Genehmigung seine Rechtswirksamkeit. Dies ergibt sich zwingend aus dem Wortlaut "wird erst wirksam". Insoweit ist § 57 gegenüber den BGB-Vorschriften vorrangig (a. A. Kopp, VwVfG, § 58 Rz. 3; Engelmann, in: v. Wulffen, SGB X, § 57 Rz. 7). Die Zustimmung gegenüber einer Vertragspartei reicht aus (§ 181 Abs. 1 BGB); bloßes Schweigen gilt jedoch nicht als Zustimmung. Die Vertragspartner können ihre Willenserklärungen jedoch nicht vor der Zustimmung frei zurückziehen, denn nach § 145 BGB ist der Antragende an den Antrag gebunden.
Sind die betroffenen Dritten gesetzlich oder aufgrund anderer vertraglicher Bindung verpflichtet, die Zustimmung zu erteilen, so kann dies erforderlichenfalls durch gerichtliche Entscheidung nach § 894 ZPO ersetzt werden.
§ 894 ZPO - Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung -> die Willenserklärung (des Betreffenden) erfolgt durch eine gerichtliche Entscheidung
Ein Eingriff in die Rechte eines Dirtten liegt vor, wenn objektiv der rechtliche Status eines Dirtten durch den Vertragsabschluss verschlechtert, vernichtet, oder beeinträchtigt wird.Dabei ist ein Eingriff immer dann gegeben, wenn vertragliche Bestimmungen selbst in subjektiv-öffentliche Rechte eines Dritten eingreifen. Ein solcher Eingriff liegt jedoch nicht vor, wenn durch die vertraglichen Vereinbarungen eine bloß faktische Beeinträchtigung etwa durch Vereitelung künftiger Erwerbschancen entsteht (BSG, SozR, 3-2500 § 109 Nr. 7). In der Literatur umstritten ist die Frage, ob eine Zustimmung gemäß Abs. 1 auch dann erforderlich ist, wenn zwar nicht durch die vertraglichen Bestimmungen unmittelbar in Rechte eines Dritten eingegriffen wird, sondern eine Behörde sich vertraglich verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, durch die dann in Rechte eines dritten eingegriffen wird. Teilweise wird die Auffassung vertreten, der Dritte sei dadurch ausreichend geschützt, dass er gegen die dann ergriffenen Maßnahmen der Behörde mit Rechtsmitteln vorgehen könne (Marschner, in: Pickel/Marschner, SGB X, § 57 Rz. 8, Siewert, in GK-SGB X § 57 Rz. 13 f.). Die Verneinung der Zustimmungsbedürftigkeit führt jedoch dazu, dass der Dritte zuerst einmal mit einem Vertrag zu seinen Lasen belastet wird. Da eine solche Konstellation grundsätzlich vermieden werden soll, ist eine Zustimmungsbedürftigkeit anzunehmen (ebenso Engelmann, in: v. Wulffen, SGB X; § 57 Rz. 5 m. w. N.; Diering, in LPK-SGB X. § 57 Rz. 4).
Unbedenklich dürfte es sein, wenn die Behörde zur Einholung der Zustimmung die betroffenen Dritten gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 als Beteiligte zum Verfahren hinzuzieht. Teilweise wird gefordert, in den Fällen, in denen es unklar ist, ob ein Eingriff in Rechte Dritter vorliegt, dem Dritten den Vertrag analog § 37 bekannt zu geben und damit spätere Einsprüche zu präkludieren (Schmitz, NVwZ 2000 S. 1238).
§ 37 VwVfG - Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung
Meiner Ansicht nach bedeutet das somit folgendes:
Bei einem ör-Vertrag (wie dem RStV), bei dem es unklar, oder klar ist, dass in Rechte Dritter eingegriffen wird, ist eine Zustimmung des Dritten erforderlich. Dieser "Vertrag" kann dem Dritten durch den Verwaltungsakt (Beitragsbescheid) bekannt gegeben und dessen Zustimmung "angefordert" werden. Der Dritte muss dann ggf. mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Mittel Widerspruch einlegen und seine verletzten Rechte der Behörde/dem Gericht anzeigen. Eine verstreichung der Frist oder Zahlung des Betrages zählt dann als Zustimmung.
Interessant hier: der ÖRR verpackt das alles natürlich anders, dass man zur Abgabe verpflichtet sei und das der Beitragsbescheid quasi schon die Androhung der Vollstreckung ist.
Ebenfalls interessant ist, dass der Vertrag nicht rechtskräftig ist, solange die Dritten nicht zugestimmt haben! Eine rückwirkende Rechtsgültigkeit wird ausgeschlossen.
Somit sollten Verweigerer erst zu dem Zeitpunkt zahlungspflichtig werden, an dem sie einknicken, oder das (Verfassungs-)Gericht die Klagen endgültig abweist.
Letzteres bedeutet aus meiner Sicht, dass der RStV nicht endgültig rechtskräftig ist und die Zahler derzeit quasi freiwillig zahlen, da dem ÖRR die Zustimmung der Dritten (allen Dritten) fehlt.
Möglicherweise ist dies aber auch eine Sache der individuellen Vereinbarung, bedeutet, dass für die Zahler der RStV wirksam geworden ist, für die Verweigerer jedoch nicht.
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Heute ist mir beim durchlesen der
"Drucksache Vorlage – zur Beschlussfassung – Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag" aufgefallen, dass auch hier vom Staatsvertrag geschrieben wird.
http://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/16/DruckSachen/d16-3941.pdf
B. Rechtsgrundlage:
Artikel 59 Absatz 2 der Verfassung von Berlin.
Verfassung Berlin Artikel 59 [Völkerrechtliche Vertretung des Bundes, Vertragsgesetz]:
(2) Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der
Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung
zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung
entsprechend.
Es ist nach "Artikel 59(2) der Berliner Verfassung" ein ganz normaler Staatsvertrag mit allen Rechten und Pflichten, also muss die Zustimmung Dritter eingeholt werden, so wie es Minion herausgefunden hat. Die Befugnisse der Landesrundfunkanstalten in die Rechte Dritter einzugreifen wurden durch dieses Gesetz nicht neu geregelt.
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So wenig Zeit diese Tage, deshalb noch eine Kurzmeldung von mir:
Heute ist mein zweiter Widerspruch raus und ich habe den ersten Blabla-Brief von der GEZ bekommen. Typische Textbausteine, die man hier zu hauf findet.
Es wurde nicht im geringsten auf meine Argumentation eingegangen.
Jetzt nochmal eine Frage, ich hatte hier vor ein paar Wochen eine super Klageschrift gelesen. Bin mir nicht sicher, aber der User war ein glaube ich ein "Thomas...", bin mir allerdings nicht sicher. Die Klageschrift ging über mehrere Seiten. Ich finde diesen aber leider nicht mehr. Weder über die SuFu noch Google.
Vielleicht könnt ihr mir weiterhelfen.
Bleibt standhaft. :-)
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Jetzt kommt die Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6776.msg57329.html#msg57329
Diese Klage ist der Hammer ;D
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Super, danke dir Roggi. Das war die, die ich gesucht hatte.
Ja, die ist vorallem sehr gut formuliert. :)
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Gibt es zu der Argumentation, bzws zu den Klagen schon etwas neues?
Person A würde ihre Klage gerne damit begründen, dass sie dem Angebot nicht zugestimmt habe und dies in das recht Dritter eingreift.
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Person A würde ihre Klage gerne damit begründen, dass sie dem Angebot nicht zugestimmt habe und dies in das recht Dritter eingreift.
Das "Argument" Vertrag wird auch durch mehrfache Wiederholung nicht schlüssiger. ;)
Siehe
Beitragsbescheid erhalten und angezweifelt
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10256.msg70171.html#msg70171
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...
Stichwort: Rechtsgeschäft zu Lasten Dritter.
Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund):
§ 58 Zustimmung von Dritten und Behörden
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.
M.E ist es schei... egal ob es durch ein Transformationsgesetz nun "gesetzeskraft" hat oder nicht.
Denn der Vertrag zwischen den Unternehmen LRAs und dem Staat (bzw. dessen Länder) ist von vornherein schon ungültig, da er gegen §58 VvfwG verstößt.
Eine solche Verpflichtung macht aus jedem freien Menschen einen Sklaven, da man sich dem nicht durch Veränderung seiner Lebensweise entziehen kann.
(wie bei Steuern und sonstigen Abgaben)
Nur meine bescheide Meinung, die ICH allerdings gerne zur Diskussion stelle.
Hallo La Volpe da Firenze,
lese dir bitte unbedingt den nachfolgenden langen Thread komplett durch:
Mein Kampf beginnt nun ebenfalls
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7754.0.html
Kleine Zusammenfassung der bis dahin zusammengetragenen Erkenntnisse (keine Gewähr für absolute Richtigkeit):
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7754.msg56565.html#msg56565
Ich bin sicher, dass letztendlich über diese Thematik nur ein höheres Gericht das letzte Wort haben kann. Die Tragweite ist für die ö.-r. Anstalten verheerender, als die Anerkennung des Rundfunkbeitrags als Steuer. Bei der Steuer fallen die Anstalten auf das alte Modell zurück, im zweiten Fall kann jeder selbst entscheiden. Genau das, was wir alle wollen.
...
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Um Deiner Bitte nachzukommen, werde ich mich auf diesen Thread beschränken.
Ich werde diesen T. mal im Laufe der Woche durchlesen, vorab jedoch meine Gedanken dazu nachfolgend.
Da mein dafür gestarteter Thread immer noch geschlossen ist, zitiere ich mich mal selbst:
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Auch wenn es kein Vertrag zu Lasten Dritter ist (aus der Sicht der Privatautonomie, da ja "gesetzeskraft" hat, so ist und bleibt es ein Rechtsgeschäft zu Lasten Dritter.
Beispiel siehe hier: https://de.wikipedia.org/wiki/Vertrag_von_Tordesillas#Weitere_Entwicklung
Die anderen großen Seemächte – z. B. England und Frankreich – erkannten den Vertrag nicht an. Der Vertrag von Tordesillas ist ein Beispiel für ein Rechtsgeschäft zu Lasten Dritter: Weder die Interessen der Menschen der aufgeteilten Länder waren einbezogen noch die Interessen derjenigen Länder, die ebenso wie Spanien und Portugal zu Eroberungen befähigt waren.
Auch hier: https://de.wikipedia.org/wiki/Vertrag_zu_Lasten_Dritter
wird erwähnt:
Völkerrechtliche Verträge zu Lasten Dritter
Neben den schuldrechtlichen Verträgen zu Lasten Dritter gibt es auch noch die völkerrechtlichen Verträge zu Lasten Dritter.
Nicht zu vergessen: es handelt sich immer noch um einen Staatsvertrag, auch wenn dieser dann Gesetzeskraft erlangt.
Ein Staatsvertrag ist ein Vertrag, bei dem mindestens einer der Vertragspartner ein staatliches Organ ist.
Die LRA sind ein Unternehmen, und kein Staatsorgan. Also besteht der Rundfunk"staatsvertrag" zwischen einem Unternehmen und den 16 Ländern.
Diese Problematik (Vertrag / Rechtsgeschäft zu Lasten Dritter) wird auch im Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund) behandelt:
§ 58 Zustimmung von Dritten und Behörden
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.
Auch wurde so etwas schon in ähnlicher Form behandelt:
https://www.umwelt-online.de/cgi-bin/parser/Drucksachen/drucknews.cgi?texte=0029_2D13
Zu Artikel 1, 5. Anstrich:
2009 war in den Vertragstext neben dem Verzicht des Bundes auf die Erfassung, Abrechnung und Abführung der Veräußerungserlöse nach § 8 Absatz 4 des Vermögenszuordnungsgesetzes die Forderung der kommunalen Landesverbände nach einem weitergehenden Verzicht auf die Auskehr von Mieten, Pachten und Zinsen gemäß § 988 in Verbindung mit §§ 812 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches aufgenommen worden. Diese Erweiterung war in den Verhandlungen gegenüber dem Bund nicht durchzusetzen und wurde daher wieder gestrichen. Der Bund sah sich zu einem Verzicht auf die Auskehr von Mieten, Pachten und Zinsen nur in der Lage, wenn Kommunen und Länder im Gegenzug ihrerseits auf Aufwendungsersatzansprüche verzichten. Die Verankerung eines Verzichts auf Aufwendungsersatzansprüche durch die Kommunen im Staatsvertrag scheitert jedoch schon daran, dass die Kommunen nicht Vertragspartner des Staatsvertrages werden und Bund und Länder einen Verzicht zu Lasten Dritter nicht wirksam vereinbaren können. Der Vorschlag des Bundes, den Ländern die Forderungen abzutreten und so den Verzicht auf die Ebene Länder-Kommunen zu verlagern, stellt hiesigen Erachtens für die Länder keine Alternative dar, da weder der für die Länder entstehende Verwaltungsaufwand noch die Höhe der Gegenansprüche der Kommunen abschätzbar sind.
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Wie bereits schon erwähnt, dieser Thread und die Zusammenfassung der bis dahin zusammengetragenen Erkenntnisse spiegelt deine Meinung zum großen Teil wieder und enthält ein paar Hinweise mehr:
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist ein Staatsvertrag zwischen allen Bundesländern und wurde von ihnen geschlossen. So hat zum Beispiel der Landtag NRW in seiner Sitzung am 8. Dezember 2011 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung (Satz 2: "Staatsverträge bedürfen der Zustimmung des Landtags.") dem Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge zugestimmt.
Er dient lt. § 1 "Zweck des Rundfunkbeitrags" der Finanzausstattung des einen willkürlich ausgewählten Anbieters "öffentlich-rechtlicher Rundfunk".
Der Ausschluss aus den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder in der Form
§ 2 (Fn 14) Ausnahmen vom Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und des Westdeutschen Rundfunks Köln.
gilt nur für die Verbreitung von Rundfunk in größtmöglicher Ferne und Unabhängigkeit vom Staat, nicht für die Beitragserhebung.
...
Nach Creifelds Rechtswörterbuch C.H. Beck (10. Auflage) sind Rundfunkanstalten - Anstalten des öffentlichen Rechts.
Das Verwaltungsverfahrensgesetz VwVfG des jeweiligen Landes gilt auch für Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
...
...
Zur Frage der Geltung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für die Tätigkeit des Mitteldeutschen Rundfunks.
[Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen, 3 A 663/10, 16.07.2012,
3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts]
http://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/10a663.pdf
11
Der Anwendbarkeit von § 53 VwVfG steht § 2 Abs. 3 SächsVwVfG nicht entgegen, wonach das Verwaltungsverfahrensgesetz - abweichend von dem in § 1 SächsVwVfG geregelten Grundsatz der entsprechenden Anwendung - für die Tätigkeit des Mitteldeutschen Rundfunks nicht gilt. Diese Vorschrift hindert die Anwendung desVerwaltungsverfahrensgesetzes nicht, weil sie nach dem Normzweck einschränkend dahin auszulegen ist, dass sie sich auf den Kernbereich der Rundfunkfreiheit bezieht, in dem Rundfunk in Unabhängigkeit und Staatsferne gewährleistet ist, nicht aber auf Bereiche, in denen die Rundfunkanstalt - wie hier bei der Gebührenerhebung - typische Verwaltungstätigkeit ausübt. Dies hat der Senat mit Beschluss vom 22. März
2012 (3 A 28/10) bereits zu §§ 41, 48 und 49 VwVfG entschieden und hieran hält er zu § 53 VwVfG auch mit Blick auf die Rügen der Klägerin fest.
12
Die teleologische Reduktion einer Norm stellt per se keine Auslegung unter Verstoß gegen ihren Wortlaut dar. Für sie streitet vorliegend schon der Grundsatz, dass Ausnahmevorschriften restriktiv auszulegen sind. Der Sinn und Zweck ist auch zweifelsfrei der Entstehungsgeschichte der Vorschrift zu entnehmen. So hat bereits der
2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts in dem von der Klägerin zitierten Beschluss vom 9. Oktober 1997 (2 S 265/95) auf den Bericht des Innenausschusses des Sächsischen Landtages (LT-Drs. 1/2580, S. 1) hingewiesen, nach dem das
Verwaltungsverfahrensgesetz nach der Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 3 des Gesetzentwurfs für die Tätigkeit des Mitteldeutschen Rundfunks nicht gelten sollte, weil er ein Tendenzbetrieb sei und Art. 5 GG für diesen ein justizförmig ausgeprägtes Verwaltungsverfahren verbiete. Soweit der 2. Senat, der die Frage seinerzeit
offenlassen konnte, als mögliches Gegenargument angeführt hat, dass der Wortlaut der Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 3 SächsVwVfG im Gegensatz zu der dem Landesgesetzgeber bei Erlass wohl bekannten Vorschrift des § 118 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG keine Unterscheidung nach der Tendenzbezogenheit enthalte, zwingt dies nicht zu der Annahme, dass der Landesgesetzgeber die gesamte und nicht nur die grundrechtsrelevante Tätigkeit des Beklagten von dem Verwaltungsverfahrensgesetz ausnehmen wollte. Da sich sein gegenteiliger Wille aus der Entstehungsgeschichte ergibt, ist vielmehr anzunehmen, dass er die Ausnahmevorschrift auch ohne ausdrückliche Unterscheidung wie in § 118 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG für hinreichend klar hielt.
13
Ernstliche Zweifel im Sinne eines aufgrund des Zulassungsvorbringens ungewissen Verfahrensausgangs liegen auch nicht deshalb vor, weil einige Oberverwaltungsgerichte bei der Auslegung von dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 SächsVwVfG vergleichbaren Ausnahmevorschriften einen anderen Ansatz verfolgen.
Soweit etwa der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschl. v. 19. Juni 2008 - 2 S 1431/08 -, juris Rn. 5) eine teleologische Reduktion ablehnt, beruht dies
auch darauf, dass sich ein Sinnzusammenhang mit der verfassungsrechtlich gewährleisteten Rundfunkfreiheit dem dort maßgeblichen Gesetzentwurf nicht entnehmen lässt. Im Übrigen liegt - soweit ersichtlich - keine obergerichtliche Rechtsprechung vor, die im Ergebnis zu einer Nichtanwendung des (Rechtsgedankens des) § 53 VwVfG gelangen würde. Die genannte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sowie die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 14. Juli 2010 - 16 A 49/09) betreffen die Nichtgeltung des § 80 Abs. 1 VwVfG bzw. der
entsprechenden landesrechtlichen Norm in Rundfunkgebührenstreitigkeiten. Dabei gehen beide Gerichte davon aus, dass aufgrund der lückenhaften Regelung des Rundfunkgebührenrechts ein Rückgriff auf das Landesverwaltungsverfahrensgesetz insoweit möglich ist, als in ihm allgemeine rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze zum
Ausdruck kommen können (ebenso Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 2 Rn. 1; Schliesky, in: Knack/Hennecke, VwVfG, 9. Aufl., § 2 Rn. 6). Die Verneinung eines solchen Rückgriffs für § 80 VwVfG sagt nichts darüber aus, wie für § 53 VwVfG zu entscheiden wäre (vgl. auch OVG NW, Urt. v. 29. April 2008 - 19 A 368/04 -, juris Rn. 32 zur befürworteten Anwendung des §§ 48 und 49 VwVfG im Rundfunkgebührenrecht). Im Übrigen ziehen andere Obergerichte bei vergleichbarer Ausnahmevorschrift wie § 2 Abs. 3 SächsVwVfG die Verjährungsregel des § 53 VwVfG bzw. die entsprechende Landesnorm im Rundfunkgebührenrecht ausdrücklich heran (HessVGH, Beschl. v. 29. November 2011 - 10 A 2128/20.Z -, juris Rn. 34;
OVG Saarland, Beschl. v. 7. November 2011 - 3 B 371/11 -, juris Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19. März 2012 - OVG 11 N 27.10 -, juris Rn. 5).
...
Fazit:
Die Heranziehung zu Rundfunk-"Beiträgen", gehört nicht zu dem Kernbereich der Rundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, in dem die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk in größtmöglicher Ferne und Unabhängigkeit vom Staat gewährleistet ist.
Für die Rundfunk-"Beiträge" könnte das VwVfG [Land] und damit der BGB § 241a "Unbestellte Leistungen" http://dejure.org/gesetze/BGB/241a.html gelten, soweit die Gerichte der Auffassung folgen.
Amtlicher Hinweis: Diese Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 9 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19).
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31997L0007:de:HTML
Artikel 9 Unbestellte Waren oder Dienstleistungen - Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um
- zu untersagen, daß einem Verbraucher ohne vorherige Bestellung Waren geliefert oder Dienstleistungen erbracht werden, wenn mit der Warenlieferung oder Dienstleistungserbringung eine Zahlungsaufforderung verbunden ist;
- den Verbraucher von jedweder Gegenleistung für den Fall zu befreien, daß unbestellte Waren geliefert oder unbestellte Dienstleistungen erbracht wurden, wobei das Ausbleiben einer Reaktion nicht als Zustimmung gilt.
BGB § 312b Fernabsatzverträge
(2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.
http://de.wikipedia.org/wiki/Fernabsatzgesetz
Das Fernabsatzgesetz (FernAbsG) war ein deutsches Gesetz auf dem Gebiet des Fernabsatzrechts. In ihm fanden sich Vorschriften zum Verbraucherschutz bei Fernabsatzverträgen. Durch das Gesetz wurde u. a. die Fernabsatzrichtlinie umgesetzt. Es trat zum 30. Juni 2000 in Kraft und wurde im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung zum 1. Januar 2002 in das BGB integriert.
Staatsvertrag scheint eine besondere Form des ÖR Vertrages zu sein, siehe Schaubild unter III. Begriff auf Seite 2:
http://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/OEF002/WS_2012_13/Allgemeines_Verwaltungsrecht/Folien_Glaser.pdf
§ 58 Abs 1 VwVfG: Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.
§ 59 Abs 1 VwVfG:
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt.
Die ö.-r. Anstalten können ihren Unfug nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG wie alle anderen Anbieter senden. Das Geld sollten sie sich ausschließlich bei den Nutzern dieser Programme holen und die Nichtnutzer der ö.-r. Programme nicht behelligen und gegenüber den Nutzern diskriminieren.
Soweit die Gerichte auch den § 58 Abs 1 VwVfG oder § 59 Abs 1 VwVfG gültig für die Anwendung gegenüber den Rundfunkanstalten erklären, weil sie auf die Heranziehung zu Rundfunk-"Beiträgen" und nicht auf den Kernbereich der Rundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abzielen, wäre mit dem Abpressen des Geldes mit zweifelhaften Methoden vorbei.
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Das mit dem Fernabsatzgesetz BGB §312b hatten wir schon. Damit ist nicht gemeint, dass Telekommunikation im Fernabsatz die Zustimmung benötigt, sondern dass per Telefon usw. angebotene Waren noch einer Zustimmung bedürfen. Dieses Gesetz ist nötig, weil per Telefonbetrug immer mehr Leute abgezockt wurden.
§58 ist ebenfalls nicht anwendbar, wurde auch schon analysiert.
Da nur die Pressefreiheit durch Artikel 5 GG geschützt ist, könnte man versuchen, die Finanzierung anzufechten, die sich ebenfalls auf diesen Artikel beruft. Der RBStV nutzt aber diesen Artikel zur Bereicherung der örR und Versklavung der Bevölkerung aus.
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Allgemeine Handlungsfreiheit(Art. 2 I GG) unterliegt der Schrankentrias (http://de.wikipedia.org/wiki/Schrankentrias) des Art. 2 I GG. Die wichtigste dieser drei Schranken ist die verfassungsmäßige Ordnung.
Die verfassungsmäßige Ordnung im Sinne von Art. 2 I GG besteht aus allen Rechtsnormen, die formell und materiell mit dem Grundgesetz übereinstimmen.
Wenn die Schutzbereichsbeeinträchtigung nicht von einer der Grundrechtsschranken des Art. 2 I GG gedeckt ist, dann ist die Maßnahme rechtswidrig. Die Regelung über die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet.
Person X versucht einen Gestaltungsmissbrauch in Form eines Missbrauchs der Rechtsform nachzuweisen.
Faktisch werden die Rundfunkanstalten zu einer Körperschaft denaturiert, bei der den Wohnungsinhabern die Rolle der (Förder-)Mitglieder zugewiesen ist. Es besteht eine an das Merkmal der Wohnungsinhaberschaft geknüpfte Zwangsmitgliedschaft. Es gibt keine Abgrenzung zur Körperschaft des öffentlichen Rechts.(mitgliedschaftlich organisiert / ein Austritt bzw. eine Kündigung der Mitgliedschaft ist nicht möglich). Mitgliedschaftlich organisiert heißt, dass die Rundfunkanstalten über feste (Förder-)Mitglieder verfügen.
Körperschaften des öffentlichen Rechts werden allein durch einen öffentlich-rechtlichen Gründungsakt aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung geschaffen. Eine staatliche Maßnahme, die ohne gesetzliche Ermächtigung in Rechte des Bürgers eingreift, ist rechtswidrig.
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...interessante Betrachtungsweise!
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...
§58 ist ebenfalls nicht anwendbar, wurde auch schon analysiert.
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Hallo Roggi,
natürlich wissen wir beide, dass vieles über das Thema diskutiert wurde. Ein wirklich überzeugendes Argument habe ich jedoch noch nicht gehört.
Hilfreich wären fundierte Angaben welche die Argumente dieses Beitrags
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7754.msg83904.html#msg83904
widerlegen, damit wir es auf Herz und Nieren prüfen können.
Staatsvertrag scheint eine besondere Form des ÖR Vertrages zu sein, siehe Schaubild unter III. Begriff auf Seite 2:
http://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/OEF002/WS_2012_13/Allgemeines_Verwaltungsrech
Das Verwaltungsverfahrensgesetz VwVfG des jeweiligen Landes gilt bezüglich der Beitragserhebung auch für die Anstalten des öffentlichen Rechts mit der zitierten Einschränkung zur freien Verbreitung von Rundfunk.
Fernabsatzgesetz wurde im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung zum 1. Januar 2002 in das BGB integriert.
Die Anstalten setzen Rundfunk als Kommunikationsmittel ein, um dauerhafte und vielfach nicht gewollte Leistung über diesen Weg an den Mann zu bringen. Bei unseren Widerrufen entsteht durch das unerwünschte Senden und Zahlungsauforderung der Versuch eines erneuten Abschlusses.
Ich denke, würde das auf diese Weise ein anderer privater Anbieter tun, wären wir schnell im Bereich des BGB § 312b Fernabsatzverträge gelandet. Der Unterschied ist nur der, dass es sich bei dem Anieter um die ö.-r. Anstalten handelt. Also um das durch die Politik verfilzte System.
Die Betrachtung fällt oder besteht mit der ausstehenden Entscheidung der Gerichte zur Gültigkeit der § 58 Abs 1 VwVfG oder § 59 Abs 1 VwVfG bezüglich der Anwendung gegenüber den Rundfunkanstalten, weil sie auf die Heranziehung zu Rundfunk-"Beiträgen" und nicht auf den Kernbereich der Rundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abzielen.
Hallo 907,
vielleicht ist der Gestaltungsmissbrauch in Form eines Missbrauchs der Rechtsform tatsächlich nachweisbar, bleib einfach am Ball.
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Hier war die Diskussion über den § 58, in denen Staatsverträge analysiert wurden:
Jetzt kommt die Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6776.msg60796.html#msg60796
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Hier war die Diskussion über den § 58, in denen Staatsverträge analysiert wurden:
Jetzt kommt die Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6776.msg60796.html#msg60796
Im Wesentlichen wird dort nur eine Meinung vertreten, die in der Aussage mündet:
Staatsverträge die aufgrund der Gesetzgebungskompetenz der Länder nach Art 70 GG beschlossen wurden, als öffentlich-rechtliche Verträge anzusehen ist schon sehr gewagt.
Dein Einwand hat mich bewogen noch tiefer zu graben und ich wurde fündig. ;)
Es ist wie ein zweites großes Geschenk zu Weihnachten nach dem aktuellen Gutachten des wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5817.msg83974.html#msg83974).)
Siehe nächster Beitrag in wenigen Minuten.
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Nach dem aktuellen Gutachten des wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5817.msg83974.html#msg83974), das schon wie ein großes Weihnachtsgeschenk anmutet, tut sich nun das nächste große Geschenk auf.
Die Vermutungen eines Beitrags unter "Mein Kampf beginnt nun ebenfalls" (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7754.msg83904.html#msg83904) haben sich nun bestätigt:
Rundfunkstaatsvertrag ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag mit allen seinen Konsequenzen und nach der Transformationstheorie als einfaches Landesrecht zu qualifizieren. In der Konsequenz bedeutet dies, dass der Rundfunkstaatsvertrag, wie alle Staatsverträge, im Vergleich zu den Vorschriften des Grundgesetzes und der Bundesgesetze nachrangig und im Falle eines Verstoßes dagegen nichtig ist.
(http://online-boykott.de/ablage2/public/Bildaktionen/Rundfunkstaatsvertrag-oe.-r.-Vertrag.jpg) (https://books.google.de/books?id=zESWAgAAQBAJ&pg=PA148&lpg=PA148&dq=%22Staatsvertr%C3%A4ge%22+%22%C3%B6ffentlich-rechtlicher+Vertrag%22&source=bl&ots=5MJQBy5y3K&sig=BLbHrrD4Mpza1A7f7Z4s9xE7MRk&hl=de&sa=X&ei=1iCfVLOxFdKs7AaE2oD4Dw&ved=0CDAQ6AEwBg)
Quelle: Meinungsvielfalt Contra Medienmacht. Aktuelle Entwicklungen und Reformbestrebungen im Medienkonzentrationsrecht von Anna Bloch
Taschenbuch: 312 Seiten
Verlag: Logos Berlin (15. September 2013)
Sprache: Deutsch
ISBN-10: 3832534865
ISBN-13: 978-3832534868
Ein Staatsvertrag ist ein ÖR Vertrag, siehe Schaubild unter III. Begriff auf Seite 2:
http://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/OEF002/WS_2012_13/Allgemeines_Verwaltungsrecht/Folien_Glaser.pdf
Wir erinnern uns noch an diesen Beitrag:
§ 2 (Fn 14) Ausnahmen vom Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und des Westdeutschen Rundfunks Köln.
gilt nur für die Verbreitung von Rundfunk in größtmöglicher Ferne und Unabhängigkeit vom Staat, nicht für die Beitragserhebung.
...
Nach Creifelds Rechtswörterbuch C.H. Beck (10. Auflage) sind Rundfunkanstalten - Anstalten des öffentlichen Rechts.
Das Verwaltungsverfahrensgesetz VwVfG des jeweiligen Landes gilt auch für Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
...
...
Zur Frage der Geltung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für die Tätigkeit des Mitteldeutschen Rundfunks.
[Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen, 3 A 663/10, 16.07.2012,
3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts]
http://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/10a663.pdf
Fazit:
Die Heranziehung zu Rundfunk-"Beiträgen", gehört nicht zu dem Kernbereich der Rundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, in dem die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk in größtmöglicher Ferne und Unabhängigkeit vom Staat gewährleistet ist.
Für die Rundfunk-"Beiträge" könnte das VwVfG [Land] und damit der BGB § 241a "Unbestellte Leistungen" http://dejure.org/gesetze/BGB/241a.html gelten, soweit die Gerichte der Auffassung folgen.
§ 58 Abs 1 VwVfG: Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.
§ 59 Abs 1 VwVfG:
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt.
(-> BGB § 241a "Unbestellte Leistungen")
Die ö.-r. Anstalten können ihre Programme nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG wie alle anderen Anbieter senden. Das Geld sollten sie sich ausschließlich bei den Nutzern dieser Programme holen und die Nichtnutzer der ö.-r. Programme nicht behelligen und gegenüber den Nutzern diskriminieren.
Soweit unbefangene Gerichte den Gesetzen § 58 Abs 1 VwVfG oder § 59 Abs 1 VwVfG Geltung verschaffen, weil sie auf die Heranziehung zu Rundfunk-"Beiträgen" (VwVfG gültig für Rundfunkanstalt) und nicht auf den Kernbereich der Rundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abzielen (VwVfG für Rundfunkanstalt nicht gültig), wäre mit dem Abpressen des Geldes mit zweifelhaften Methoden vorbei.
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Rundfunkstaatsvertrag ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag mit allen seinen Konsequenzen und nach der Transformationstheorie als einfaches Landesrecht zu qualifizieren. In der Konsequenz bedeutet dies, dass der Rundfunkstaatsvertrag, wie alle Staatsverträge, im Vergleich zu den Vorschriften des Grundgesetzes und der Bundesgesetze nachrangig und im Falle eines Verstoßes dagegen nichtig ist.
Deshalb wird von keinem Gericht irgendein Verstoss erkannt, der RBStV wäre sofort nichtig, nicht nur Teile davon oder auch in Teilen mit der Verfassung nicht vereinbar - nein: KOMPLETT NICHTIG! Eine Blamage für alle daran Beteiligten: Politik, Justiz, örR. Der Einnahmesausfall für örR wäre enorm, der Druck, auf die Schnelle ein neues Gesetz zu machen, wäre für die Politik hoch.
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Wäre nicht das erste Mal, dass das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz kassiert. Dieses wäre wegen der Einnahmen von 21 Millionen pro Tag spektakulär. Da es sicherlich eine sehr freundliche Übergangsphase geben würde, bis eine neue Regelung gilt, wäre das kein Beinbruch.
Die Erkenntnisse sollte jeder mit seinem Rechtsanwalt abklären und nach positiver Bewertung in die Klage aufnehmen.
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Rundfunkstaatsvertrag ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag mit allen seinen Konsequenzen und nach der Transformationstheorie als einfaches Landesrecht zu qualifizieren. In der Konsequenz bedeutet dies, dass der Rundfunkstaatsvertrag, wie alle Staatsverträge, im Vergleich zu den Vorschriften des Grundgesetzes und der Bundesgesetze nachrangig und im Falle eines Verstoßes dagegen nichtig ist.
Ich habe es so verstanden:
Vorschriften des Grundgesetzes/Bundesgesetze > Rundfunkstaatsvertrag(Landesrecht)
Heißt es, wenn RBStV gegen Allgemeine Handlungsfreiheit(Art. 2 I GG) gerichtet ist, ist im Falle eines Verstoßes dagegen nichtig oder wie?
Ist mir irgendwie zu einfach
Gibt es Beweise, dass RBStV im Vergleich zu den Vorschriften des Grundgesetzes und der Bundesgesetze nachrangig ist?
Eingriffsermächtigung
Eine Befugnisnorm, Eingriffsermächtigung, Ermächtigungsgrundlage, Ermächtigungsnorm oder einfach Ermächtigung, ist eine Rechtsnorm, die der Verwaltung bzw. Justiz Eingriffe in (früher Freiheit und Eigentum, heute) nahezu alle Grundrechte erlaubt. Eine solche Befugnis kann grundsätzlich nur in einem formellen Gesetz (Parlamentsgesetz) enthalten sein, weil Eingriffe – selbst wenn sie grundrechtlich erlaubt sind – unter dem Vorbehalt eines Gesetzes stehen.
Etwas anderes gilt nur für die allgemeine Handlungsfreiheit, die auch durch unter dem Gesetz stehende Normen (z. B. Rechtsverordnung oder Satzung) eingeschränkt werden kann.
Eine staatliche Maßnahme, die ohne gesetzliche Ermächtigung in Grundrechte des Bürgers eingreift, ist rechtswidrig.
http://de.wikipedia.org/wiki/Eingriffserm%C3%A4chtigung
Vorbehalt des Gesetzes bedeutet, dass belastende Hoheitsakte nur aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung ergehen dürfen.
Allgemeine Handlungsfreiheit(Art. 2 I GG) unterliegt der Schrankentrias des Art. 2 I GG. Die wichtigste dieser drei Schranken ist die verfassungsmäßige Ordnung.
Die verfassungsmäßige Ordnung im Sinne von Art. 2 I GG besteht aus allen Rechtsnormen, die formell und materiell mit dem Grundgesetz übereinstimmen.
Gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig.
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907,
ich will als juristischer Laie hier nicht zu viel mutmaßen.
Zu den Fragen könnte man noch die Medienforscherin selbst befragen:
http://www.amazon.de/A.-M.-Bloch/e/B00IZLTO62/ref=ntt_dp_epwbk_0
Auch die Fußnoten, wie die 916 "Intraföderale Staatsverträge", S. 234 wären u.U. aufschlussreich.
Inhaltsverzeichnis des Bandes III von "Anna Bloch" "Meinungsvielfalt Contra Medienmacht":
http://www.logos-verlag.de/tocs/9783832534868toc.pdf
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Der Verband öffentlich-rechtlicher Rundfunk kann nicht aus eigener Kraft die Rechtsform der Körperschaft des öffentlichen Rechts erlangen.
Genau gesehen fehlt den Rundfunkanstalten zur Gründung einer rechtsfähigen Körperschaft erforderliche Organisationsgewalt. Denn eine generelle Ermächtigung zur Gründung öffentlich-rechtlicher Körperschaften kennt unser Verwaltungsrecht nicht; die Rundfunkanstalten hätten vielmehr zur Errichtung einer solchen Institution einer ausdrücklichen gesetzlichen oder staatsvertraglichen Ermächtigung bedurft.
Wer besitzt die Kompetenz zur Statusverleihung einer rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts?
Bund oder Land?
Bei Deutschlandradio waren es die Länder
(1) Die Länder errichten die gemeinnützige rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Namen ,,Deutschlandradio". Mitglieder der Körperschaft sind die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF). Die Aufnahme weiterer Mitglieder ist nicht zulässig.
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=4513&aufgehoben=N&menu=1&sg=0#det313060 (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=4513&aufgehoben=N&menu=1&sg=0#det313060)
Nun bleibt nur zu klären, ob die Voraussetzungen für Gestaltungsmissbrauch in Form eines Missbrauchs der Rechtsform erfüllt sind.
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Der Verband öffentlich-rechtlicher Rundfunk kann nicht aus eigener Kraft die Rechtsform der Körperschaft des öffentlichen Rechts erlangen.
Genau gesehen fehlt den Rundfunkanstalten zur Gründung einer rechtsfähigen Körperschaft erforderliche Organisationsgewalt. Denn eine generelle Ermächtigung zur Gründung öffentlich-rechtlicher Körperschaften kennt unser Verwaltungsrecht nicht; die Rundfunkanstalten hätten vielmehr zur Errichtung einer solchen Institution einer ausdrücklichen gesetzlichen oder staatsvertraglichen Ermächtigung bedurft.
Wer besitzt die Kompetenz zur Statusverleihung einer rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts?
Bund oder Land?
Bei Deutschlandradio waren es die Länder
(1) Die Länder errichten die gemeinnützige rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Namen ,,Deutschlandradio". Mitglieder der Körperschaft sind die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF). Die Aufnahme weiterer Mitglieder ist nicht zulässig.
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=4513&aufgehoben=N&menu=1&sg=0#det313060 (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=4513&aufgehoben=N&menu=1&sg=0#det313060)
Nun bleibt nur zu klären, ob die Voraussetzungen für Gestaltungsmissbrauch in Form eines Missbrauchs der Rechtsform erfüllt sind.
Das ist die Frage die mich beschäftigt. Wie die Ermächtigung vom Bundesgerichtshof im Jahr 1980? ausgesehen hat und in welcher Höhe dürfen sich die ÖR bedienen.
Eine Richtlinie muss vorhanden sein, oder auch nicht.
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...
Gibt es Beweise, dass RBStV im Vergleich zu den Vorschriften des Grundgesetzes und der Bundesgesetze nachrangig ist?
Normenhierarchie:
http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsquelle#Die_hierarchische_Ordnung_der_Rechtsquellen_.28Normenhierarchie.29
Bundesrecht hat, soweit es kompetenzgemäß erlassen wurde, gemäß Art. 31 GG ("Bundesrecht bricht Landesrecht.") Vorrang vor (den) Landesrecht(en).
Rundfunkstaatsvertrag, ... ist Landesrecht.
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Zu §58
Deshalb wird von keinem Gericht irgendein Verstoss erkannt, der RBStV wäre sofort nichtig, nicht nur Teile davon oder auch in Teilen mit der Verfassung nicht vereinbar - nein: KOMPLETT NICHTIG! Eine Blamage für alle daran Beteiligten: Politik, Justiz, örR. Der Einnahmesausfall für örR wäre enorm, der Druck, auf die Schnelle ein neues Gesetz zu machen, wäre für die Politik hoch.
Ein Gericht erkennt nur etwas, wenn man es damit füttert. Sprich: Steht es nicht in der Klageschrift, so ist es für das Gericht nicht relevant.
Ein Vertrag/Rechtsgeschäft zu Lasten Dritter entmündigt den Bürger und macht ihn zu einem Sklaven. (Entzug der Geschäftsfähigkeit)
Daher ist eine solcher Vertrag/Vereinbarung/Geschäft/Gesetz (oder wie auch immer man es nennen will) nicht gestattet, bzw. unterliegt sehr engen Grenzen. (Staatswohl)
So darf man zwar auch in gewissen, engen, Grenzen enteignet werden, jedoch darf dies nur auf der Basis eines Gesetzes erfolgen welches Art und Ausmaß der Entschädigung regelt.
Siehe Art 14, Satz 3 GG http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_14.html
Und, wie Viktor7 schön ausführte, verstößt der Rundfunkstaatsvertrag gegen diese Enteignung des Vermögens. (Vertrag zu Lasten Dritter)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7754.msg84019.html#msg84019
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Trägerschaft; Landes-AöRs sind die meisten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wie BR, HR, MDR, NDR, RB, RBB, SWR, SR, WDR und das ZDF, nicht aber das Deutschlandradio, das eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Auch die Landesmedienanstalten sind häufig AöRs, ebenso die Landesbanken der Länder. Universitäten und Fachhochschulen (die jedoch in der Regel als Körperschaften des öffentlichen Rechts oder neuerdings auch als Stiftungen des öffentlichen Rechts verfasst sind), Studentenwerke und öffentliche Krankenhäuser können als AöR des Landes organisiert sein.
Qüelle
http://de.wikipedia.org/wiki/Anstalt_des_%C3%B6ffentlichen_Rechts
Wenn man jetzt die Quelle Anschaut :
http://de.wikipedia.org/wiki/K%C3%B6rperschaft_des_%C3%B6ffentlichen_Rechts_(Deutschland)
somit hätte nur Deutschlandradio die Befugnis ein Hoheitsakt im vorm eines Bescheides auszustellen. Oder sehe ich dies Falsch ?
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(1) Die Länder errichten die gemeinnützige rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Namen ,,Deutschlandradio". Mitglieder der Körperschaft sind die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF). Die Aufnahme weiterer Mitglieder ist nicht zulässig.
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=4513&aufgehoben=N&menu=1&sg=0#det313060 (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=4513&aufgehoben=N&menu=1&sg=0#det313060)
Nun bleibt nur zu klären, ob die Voraussetzungen für Gestaltungsmissbrauch in Form eines Missbrauchs der Rechtsform erfüllt sind.
es gibt "Ordentliche Mitglieder" und "Fördermitglieder"
http://de.wikipedia.org/wiki/Mitglied (http://de.wikipedia.org/wiki/Mitglied)
Da steht leider nicht welche Mitglieder gemeint sind.
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Das DeutschlandRadio ist – als einzige Rundfunkanstalt – eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die tragenden Mitglieder des Radios sind gemäß dem DeutschlandRadio-Staatsvertrag die Landesrundfunkanstalten der ARD sowie das ZDF.[1] Die anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind hingegen Anstalten des öffentlichen Rechts, da sie Benutzer (nämlich die Bürger) und keine Mitglieder haben.
http://de.wikipedia.org/wiki/K%C3%B6rperschaft_des_%C3%B6ffentlichen_Rechts_(Deutschland)
Person Y hat im August den Bescheid widersprochen mit der Begründung, der Mitteldeutsche Rundfunk soll mal bitte eine Kopie der Körperschaftsurkunde zusenden. Seit dem hat Person Y nix mehr vom MDR gehört und wartet auf dem OBERGERICHTSVOLLZIEHER. Den OGV hatten Sie schon mehrmals angedroht aber .... keiner Klingelt bei mir.
Nur ein Mitglied zahlt und kein Benutzer oder?