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Autor Thema: Mein Kampf beginnt nun ebenfalls  (Gelesen 76238 mal)

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Re: Mein Kampf beginnt nun ebenfalls
#15: 24. Dezember 2013, 12:52
Jedenfalls ist ein Staatsvertrag nach normaler Auffassung in der Regel kein öffentlichrechtlicher Vertrag. Ein Staatsvertrag hat keine Wirkung, solang er nicht von den entsprechenden Organen der Vertragspartner zum Gesetz gemacht wird (z.B. ist der 14. RÄStV zwar abgeschlossen worden, aber nie in Kraft getreten, weil der Landtag in NRW dem Gesetz nicht zugestimmt hat).
...

Wenn das Gericht nicht bloß drüber lachen soll, müsste man jedenfalls erstmal darlegen, dass Vorschriften über öffentlichrechtliche Verträge anwendbar sind. Das wird schon deshalb schwierig, weil das VwVfG als reines Bundesrecht zweifellos nicht anwendbar ist. Die Länder haben ähnliche Gesetze, aber die gelten eigentlich nur intern. Nicht umsonst werden solche Sachen normalerweise per Staatsvertrag geregelt und haben damit ihre eigene gesetzliche Grundlage.

Das Verwaltungsverfahrensgesetz VwVfG für NRW, einsehbar unter Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW)"
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2010&bes_id=4844&aufgehoben=N&menu=1&sg=0

sollte mit dem Bundes-VwVfG, zumindest bezüglich der genannten Stellen, identisch sein.

Kommen wir damit weiter?

Grundgesetzwidrigkeit wird uns reichen, wenn hier auch ein zusätzlicher Anknüpfungspunkt möglich wäre, könnte das Neue Jahr umso schöner werden.


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Re: Mein Kampf beginnt nun ebenfalls
#16: 24. Dezember 2013, 18:47
Bin gerade unterwegs und habe die Beiträge nur überflogen, aber die deutsche Sprache ist zum Glück sehr genau.

Wikipedia sagt auch: "Ein Staatsvertrag ist ein Vertrag, bei dem mindestens einer der Vertragspartner ein staatliches Organ ist."

Betonung liegt aber im ganzen Text auf Vertrag, der durch Gesetze und die Ratifizierung in Kraft tritt.

Woanders hatte ich auch gelesen das es sich um einen Vertrag handelt der die Grundlage für die Gesetze gilt.

Daher gilt aus meiner Sicht die Paragraphen der VwVfG und damit auch das BGB.


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Re: Mein Kampf beginnt nun ebenfalls
#17: 24. Dezember 2013, 23:59
Bingo!

Nach Creifelds Rechtswörterbuch C.H. Beck (10. Auflage) sind Rundfunkanstalten - Anstalten des öffentlichen Rechts.

Das Verwaltungsverfahrensgesetz VwVfG des jeweiligen Landes gilt auch für Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

Daher gelten auch aus meiner Sicht die Paragraphen des VwVfG und damit auch die Nichtigkeit auf Grund der fehlenden Zustimmung des Dritten (Bürger) und Ungültigkeit der Forderung der Anstalt wegen unbestellter Leistung laut BGB.





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Re: Mein Kampf beginnt nun ebenfalls
#18: 25. Dezember 2013, 01:14
Also wurde ein Vertrag zwischen den Ländern und den öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten geschlossen, damit die öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten den Lohn für ihre Arbeit bekommen.

§1 RBStV:
Der Rundfunkbeitrag dient der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrages.

§ 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages:
(1) Die Finanzausstattung hat den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in die Lage zu versetzen, seine verfassungsmäßigen und gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen; sie hat insbesondere den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu gewährleisten.

§ 40 des Rundfunkstaatsvertrages:
(1) Der in § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages bestimmte Anteil kann für die Finanzierung folgender Aufgaben verwendet werden: 1.Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten einschließlich hierfür notwendiger planerischer, insbesondere technischer Vorarbeiten, 2.die Förderung offener Kanäle. Mittel aus dem Anteil nach Satz 1 können bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund besonderer Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber auch für die Förderung von landesrechtlich gebotener technischer Infrastruktur zur Versorgung des Landes und zur Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken verwendet werden. Die Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken soll zeitlich befristet werden. Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk und Projekte zur Förderung der Medienkompetenz können aus dem Anteil nach Satz 1 aufgrund besonderer Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber gefördert werden. (2) Das Recht des Landesgesetzgebers, der Landesmedienanstalt nur einen Teil des Anteils nach Absatz 1 zuzuweisen, bleibt unberührt. (3) Soweit der Anteil nach Absatz 1 nicht in Anspruch genommen wird, steht er den jeweiligen Landesrundfunkanstalten zu. Eine landesgesetzliche Zweckbestimmung ist zulässig.

Meiner Meinung nach ist dieser §1 RBStV nicht ausführlich genug, um jeden zu zwingen, Beiträge zu zahlen, besonders wenn man örR ablehnt. In einem weiteren Paragraphen müsste schon geregelt sein, dass das Grundgesetz für jeden einzelnen außer Kraft gesetzt wird. Ganz eindeutig hätte der Vertrag so nicht abgeschlossen werden dürfen. Im § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages ist nicht näher definiert, was seine verfassungsmäßigen und gesetzlichen Aufgaben sind. Verfassungsmäßig ist folgendes:
Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.
"Freiheit der Berichterstattung" darf wohl nicht bedeuten, dass finanziell grenzenlose Berichterstattung stattfinden darf, die jeder unfrei mitfinanzieren muss. Wenn doch, muss das im RBStV oder im Rundfunkstaatsvertrag geregelt sein, aber das ist es nicht.
Es läuft darauf hinaus, dass  § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages genauer definiert werden muss, ein weiterer Paragraph muss die Freiheit der Person einschränken. Da in die Freiheit der Person nach Artikel 2 GG nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden darf, ist dieser RBStV nicht in der Lage, meine Freiheit einzuschränken. Es fehlt der passende Paragraph. Da auch dargelegt werden muss, dass es keine Alternative zur Finanzierung gibt, bevor ein Grundrecht eingeschränkt werden darf, ist dieser RBStV zumindest in diesem Punkt Grundgesetzwidrig. Es wurden keine Alternativen in Betracht gezogen, aber meine Grundrechte werden verletzt, obwohl kein Recht dazu besteht.


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Re: Mein Kampf beginnt nun ebenfalls
#19: 25. Dezember 2013, 08:42
Also wurde ein Vertrag zwischen den Ländern und den öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten geschlossen, damit die öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten den Lohn für ihre Arbeit bekommen.


Nein, die Rundfunkanstalten (im folgenden Wölfe genannt) sind am RBStV nicht unmittelbar beteiligt, sondern Begünstigte. Die jeweiligen Untertanen (auch Zahlschafe genannt) sind auch keine Vertragspartner:

Zitat von: RBStV
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
schließen nachstehenden Staatsvertrag: (...)

Um den Vertrag für Dritte (also die Zahlschafe) verbindlich zu machen, bedurfte es eines Gesetzes - also nix Vertrag bezogen auf Schafe (und Wölfe).

Für Berlin:

Zitat von: Abgeordnetenhaus Berlin, Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Gesetz
zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Vom
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Dem vom 15. bis 21. Dezember 2010 unterzeichneten Fünfzehnten Rundfunkände-
rungsstaatsvertrag wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird als Anlage zu diesem
Gesetz veröffentlicht.
§ 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verord-
nungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 außer Kraft, falls der Fünfzehnte Rund-
funkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 7 Absatz 2 Satz 3 gegens-
tandslos wird. Das Außerkrafttreten wird bis zum 31. Januar 2012 im Gesetz-
und Verordnungsblatt für Berlin bekannt gemacht.

A.  Begründung:
I. Begründung zum Gesetzentwurf
1.  Allgemeines
Der von den Regierungschefinnen und -chefs der Länder vereinbarte
Staatsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Transformation in Berliner
Landesrecht
durch dieses Zustimmungsgesetz und der Ratifizierung
aufgrund dieses Gesetzes, die durch Hinterlegung der Urkunde bei der
Staatskanzlei des Vorsitzlandes der Ministerpräsidentenkonferenz zu
erfolgen hat.

Quelle

Exkurs:
Herrlicher Duktus in der amtl. Begründung: Wowi ist der RegierungsChef und nicht regierender BM des Landes Berlin - auch Exikutive genannt. Und was macht das Stimmvieh (auch Abgeordnete oder Legislative genannt) wenn die RegierungschefInnen einen (zwischen souveränen "Freistaaten" und Ländern  geschlossenen und von den Anstalten ausgearbeiteten) Vertrag befehlen? Bei der Abstimmung wie vom Chef befohlen die Pfote heben. Für die Schafe gilt: Nur die dümmsten Schafe wählen ihre Metzger selber. Das nennt sich "repräsentative Demokratie" - oder auch die beste Demokratie die man für Geld kaufen kann. Denn "Demokratie" gibt's nur in der Schweiz. Bei uns dürfen die Schafe dürfen ihre "Stimme" alle 4 Jahre abgeben und was macht man ohne die inzwischen "abgegebene" Stimme? Richtig, schweigen.  :'(  Oder zivilen Ungehorsam leisten und nicht zahlen.

Also bezogen auf die Schafe kommt ein Landesgesetz zur Anwendung. Die Frage ist, ob dieses Gesetz (und damit der RBStV) gegen höherrangiges Recht (Bundesrecht, Landesverfassungen ...) verstößt. Dafür müssen die Schafe die Judikative bemühen. Immerhin.

(Oder in 4 bzw. 5 Jahren besser wählen, wobei CDU, CSU, SPD, Grüne, FDP, Linke dort wo sie an der Regierung waren, ihren Chefs zugestimmt haben. Also nicht so einfach).


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"Eine Abgabe ist jedenfalls immer dann eine Steuer und kein Beitrag, wenn sie Begünstigte und Nichtbegünstigte zur Finanzierung einer staatlichen Leistung heranzieht" (Paul Kirchhoff)

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Re: Mein Kampf beginnt nun ebenfalls
#20: 25. Dezember 2013, 10:58
Sehe ich genauso. Der Vertrag kommt zwischen den Ländern und der ör Anstalt zustande. Die Zahlschafe sind lediglich durch das Gesetz welches aus dem RStV bzw RBStV resultiert zur Zahlung verpflichtet worden.

Allerdings beeinträchtigt das nicht die Wirkung von
§ 58 Abs 1 VwVfG
§ 59 Abs 1,3 BVwVfG

im ersten werden Dritte (Zahlschafe) sogar ausdrücklich genannt.


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Re: Mein Kampf beginnt nun ebenfalls
#21: 25. Dezember 2013, 12:07

Allerdings beeinträchtigt das nicht die Wirkung von
§ 58 Abs 1 VwVfG
§ 59 Abs 1,3 BVwVfG

im ersten werden Dritte (Zahlschafe) sogar ausdrücklich genannt.

§ 58 Abs 1 VwVfG(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.
Damit spielt es keine Rolle, wer den Vertrag mit wem wofür abgeschlossen hat oder was der Vertrag bezwecken will, wer nicht zustimmt braucht nicht zahlen!?!?!?
Dafür haben wir jetzt fast ein Jahr gebraucht, um das festzustellen? Kann ich mir gar nicht vorstellen, dass das so einfach sein soll. Aber wie wollen die das widerlegen? Gesetz ist Gesetz, auch für die öffentlich-rechtlichen-Rundfunkanstalten. Da im RBStV keine Sonderregelung dafür beschlossen wurde, weil es keinen entsprechenden Paragraphen dafür gibt, ist der RBStV nicht gültig für alle die sich weigern.

Ein Widerspruch sieht dann so aus:
-------------------------------------------------------
Name
Adresse

Beitragsnummer: xxxxxxxxxx

An den
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
Freimersdorfer Weg 6
50829 Köln


Widerspruch gegen den Bescheid vom xx.xx.2013


Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich gegen den oben genannten Beitragsbescheid vom xx.xx.2013, mir zugestellt am xx.xx.2013, Widerspruch ein.

Begründung:

Da ich dem RBSTV nicht zugestimmt habe und nicht zustimmen werde, lehne ich eine Beitragszahlung ab. Ich beziehe mich auf folgendes Gesetz:
§ 58 Abs 1 VwVfG(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.

Mit freundlichen Grüßen, ihr Rundfunkverweigerer

------------------------------------------

Alle anderen Begründungen werde ich zur Sicherheit weiterhin mit aufzählen (Steuer, Grundgesetzverstösse usw.)


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Re: Mein Kampf beginnt nun ebenfalls
#22: 25. Dezember 2013, 12:25
Das Problem wird sein gerichtlich zu belegen, dass in unsere Rechte eingegriffen wird. Ich sehe da Paragraph 1 BGB als Möglichkeit wegen nicht-erfuellung Paragraph 10 u. 11 RStV. Auch der Paragraph mit nicht bestellter Leistung klingt interessant.

Ich schau mir das nochmal genauer an, wenn ich wieder zu Hause bin.


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Re: Mein Kampf beginnt nun ebenfalls
#23: 25. Dezember 2013, 13:39
Das Problem wird sein gerichtlich zu belegen, dass in unsere Rechte eingegriffen wird. Ich sehe da Paragraph 1 BGB als Möglichkeit wegen nicht-erfuellung Paragraph 10 u. 11 RStV. Auch der Paragraph mit nicht bestellter Leistung klingt interessant.

Ich schau mir das nochmal genauer an, wenn ich wieder zu Hause bin.

Das kann sehr leicht begründet werden!
In der alten Regelung wurde die Freiheit, Rundfunk nicht zu konsumieren (keine Rundfunkgeräte zu haben) und dafür nicht zu zahlen, respektiert. Die negative Informationsfreiheit, sich zahlungswirksam den aufgedrängten Informationen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu verschließen, ist mit der neuen Regelung im Normalfall nicht mehr möglich. Der Rundfunkbeitrag Untergräbt die eigene Wahl der Medien und greift unverhältnismäßig in das Eigentum (Geld) des Bürgers ein.

Mit der Neuregelung durch die Beitragsverpflichtung geht ein Verlust an Freiheit einher. Was soll die Umstellung von der (bisher) vermeidbaren Gebühr auf den (künftig) unvermeidbaren Beitrag rechtfertigen? Im Text des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages findet sich dazu nur die dürftige Aussage, dass der Rundfunkbeitrag „der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks“ diene. Die Rundfunkanstalten verteidigen ihr Geldaufkommen mit ihrer Rundfunkfreiheit. Argumente, die für die Anstalten gelten, müssen auch für den Bürger in Form der negativen Informationsfreiheit gelten, sonst haben wir keinen Rechtsstaat.

usw ...

Ich habe noch was gefunden, dazu in Kürze.


...
Ein Widerspruch sieht dann so aus:
-------------------------------------------------------
Name
Adresse

Beitragsnummer: xxxxxxxxxx

An den
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
Freimersdorfer Weg 6
50829 Köln


Widerspruch gegen den Bescheid vom xx.xx.2013


Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich gegen den oben genannten Beitragsbescheid vom xx.xx.2013, mir zugestellt am xx.xx.2013, Widerspruch ein.

Begründung:

Da ich dem RBSTV nicht zugestimmt habe und nicht zustimmen werde, lehne ich eine Beitragszahlung ab. Ich beziehe mich auf folgendes Gesetz:
§ 58 Abs 1 VwVfG(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.

Mit freundlichen Grüßen, ihr Rundfunkverweigerer

------------------------------------------

Alle anderen Begründungen werde ich zur Sicherheit weiterhin mit aufzählen (Steuer, Grundgesetzverstösse usw.)

 :)  8)


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  • an den ÖRR : "You can´t always get what you want"
Re: Mein Kampf beginnt nun ebenfalls
#24: 25. Dezember 2013, 13:56
Mein Kampf läuft jetzt schon über ein Jahr und beschränkt sich mittlerweile nur noch auf das nervenschonende Kopieren des gespeicherten Widerspruchs , welcher bei dem schon längst überfälligen Eintreffen des 4. Beitragsbescheides wieder auf die Reise nach Freimersdinsgabumsda gehen wird. Seit über einem Jahr , ab 11/2012 , erhalten diese Bettler keinen müden Cent mehr von mir.
Das ist meiner Meinung nach auch die einzig wirksame Sprache , die man dort versteht.  Alle noch so gut gemeinten und auch professionellen Argumente prallen dort ab wie an einer Mauer aus Beton. In Berlin stand mal eine solche und sollte nach dem Willen ihrer Erbauer ewig halten .....Das Schlaraffenland des ÖRR hat auch nur ein begrenztes Haltbarkeitsdatum , je mehr wir daran bohren , desto eher schimmelt es und wird ein Fall für den Müllhaufen der Geschichte.
In der jetzigen geldgeilen Zeit befindet sich die einzig noch wirklich wirksame Macht im Geldbeutel eines jeden , indem er entscheidet welchen Fuzzis er sein sauer verdientes Geld in den Rachen wirft.   


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Re: Mein Kampf beginnt nun ebenfalls
#25: 25. Dezember 2013, 14:29
Recherche zum "Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag" in NRW:

Ich finde nur Bekanntmachungen des Inkrafttretens des Fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_validate_suche?begriff=Rundfunk%E4nderungsstaatsvertrag&sg=0&menu=1&x=16&y=15

jedoch kein Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, wie es z.B. für den fünften Staatsvertrag der Fall ist:

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=4930&menu=1&sg=0&aufgehoben=N&keyword=Rundfunk%E4nderungsstaatsvertrag#det0

Auch beck-online.beck.de gibt zu der Suche "Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag" "NRW" keine Treffer an.

Vielleicht ahnten die Schlüsselfiguren in NRW die eklatanten verfassungswidrigen Verstöße des Rundfunkbeitrags und haben den Vertrag nicht als das Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag erhoben. Warnende Jura-Stimmen zum 15.-ten Rundfunkänderungsstaatsvertrag gab es auch:
http://www.juramagazin.de/Dem-Landtag-wurde-von-der-Landesregierung-der-15-Rundfunkänderungsstaatsvertrag-vorgelegt-der-zum-1-Januar-2013-in-Kraft-treten-soll
Zitat
Vielmehr wirft dieses Vertragswerk mehr Fragen und ungelösten Rechtsund Sachprobleme auf, als dass es das Grundproblem der seit Jahren für die Rundfunkgebührenzahler bestehenden deutlichen Legitimationsschwäche des jetzigen Rundfunkfinanzierungssystems in einer für die Bürgerinnen und Bürger akzeptablen Weise löst.


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Fenstergucker

Re: Mein Kampf beginnt nun ebenfalls
#26: 25. Dezember 2013, 15:34
Recherche zum "Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag" in NRW:

Vielleicht ahnten die Schlüsselfiguren in NRW die eklatanten verfassungswidrigen Verstöße des Rundfunkbeitrags und haben den Vertrag nicht als das Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag erhoben. Warnende Jura-Stimmen zum 15.-ten Rundfunkänderungsstaatsvertrag gab es auch:
http://www.juramagazin.de/Dem-Landtag-wurde-von-der-Landesregierung-der-15-Rundfunkänderungsstaatsvertrag-vorgelegt-der-zum-1-Januar-2013-in-Kraft-treten-soll
Zitat
Vielmehr wirft dieses Vertragswerk mehr Fragen und ungelösten Rechtsund Sachprobleme auf, als dass es das Grundproblem der seit Jahren für die Rundfunkgebührenzahler bestehenden deutlichen Legitimationsschwäche des jetzigen Rundfunkfinanzierungssystems in einer für die Bürgerinnen und Bürger akzeptablen Weise löst.
Legitimationsschwäche!
Das trifft den Nagel auf den Kopf.
Das Machwerk greift in vielfältiger Weise in die Rechte Dritter ein.
1. Mietvertrag (also Mieter/Vermieter), es wird defacto eine Wohnungssteuer erhoben.
    Die Miete wird erhöht allein aufgrund der Fiktion, dass dort ferngesehen wird.
    Das der Bund keine Umsatzsteuer auf Mieten kassiert, ist bei den ÖR noch
    niemand aufgefallen?
    Wird demnächst wird noch eine Dynamitabgabe fällig, weil in der Wohnung
    Bomben gebastelt werden können? 
2. Bundeshaushalt: (wäre noch zu prüfen, ob die einzelnen Ministerien auch Beträge
    bezahlen), Gemeindehaushalte: Gemeinden haben Pflichtaufgaben und frei-
    willige Aufgaben. Das Anbieten und Bereithalten von Rundfunk gehört nicht dazu,
    da reine Privatsache. Ansonsten wird Rundfunk allenfalls für dienstliche Belange
    genutzt. Wovon bezahlen die Gemeinden diese Beiträge? Warum erhöhen Ge-
    meinden Steuern und Beiträge? Als Folge von erhöhten Beiträgen zum Rundfunk?
    Kann man in jeder Gemeinde/Stadt erfragen. Herr Bürgermeister, wie gleicht die
    Stadt die erhöhten Beiträge aus?
3. Eingriff in verschiedene Leistungen des Staates, die im Rahmen der Sozialgesetzgebung
    erfolgen.  Bei Hartz IV gibt es eine Bescheinigung. Bei anderen Leistungen in
    gleicher Höhe erfolgen erstmal Ablehnungen.
    Über die Härtefallregelung wird eine Entscheidungspraxis nach Gutsherrenart gefördert.
4. Ist es sinnvoll, z.B. Pflegeeinrichtungen mit Rundfunkgebühren zu belasten. Könnte
    man sich doch direkt bei der Pflegeversicherung bedienen.
5. Betriebsstättenabgabe
    Inwiefern benötigen Betriebe zur Leistungserstellung Rundfunk?
    Backgroundmusik zur besseren Milchproduktion kann man auch von CD abspielen.

Der ÖR wird an seiner Geldgeilheit ersticken!



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xrw

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Re: Mein Kampf beginnt nun ebenfalls
#27: 25. Dezember 2013, 16:38
jedoch kein Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, wie es z.B. für den fünften Staatsvertrag der Fall ist

Ist auch (zumindest in NRW) nicht nötig, wenn nur der bloße Staatsvertrag ohne begleitende gesetzliche Regelungen beschlossen werden soll. Er gilt aber trotzdem als Gesetz und hat auch den normalen Gesetzgebungsprozess durchgemacht.


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Re: Mein Kampf beginnt nun ebenfalls
#28: 25. Dezember 2013, 17:59
jedoch kein Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, wie es z.B. für den fünften Staatsvertrag der Fall ist

Ist auch (zumindest in NRW) nicht nötig, wenn nur der bloße Staatsvertrag ohne begleitende gesetzliche Regelungen beschlossen werden soll. Er gilt aber trotzdem als Gesetz und hat auch den normalen Gesetzgebungsprozess durchgemacht.

xrw,

wieso bedürfte der fünfte Staatsvertrag in NRW zu seiner Gültigkeit die Transformierung in ein Gesetz des Landesrechts und der jetzige nicht? Ist die Transformierung für die Gültigkeit nicht immer nötig? Hast du eine Quelle zum nachlesen?


Würde die Transformierung in ein Gesetz des Landesrechts NRW nötig sein, wäre der Staatsvertrag gar nicht in NRW in Kraft. Ansonsten reicht uns, zusätzlich zu den bekannten verfassungswidrigen Punkten, noch das hier aus:

Bingo!

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-> Siehe § 58 und § 59 VwVfG



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xrw

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Re: Mein Kampf beginnt nun ebenfalls
#29: 25. Dezember 2013, 19:00
wieso bedürfte der fünfte Staatsvertrag in NRW zu seiner Gültigkeit die Transformierung in ein Gesetz des Landesrechts und der jetzige nicht?

In dem Gesetz ist ja auch gleichzeitig das Rundfunkgesetz geändert worden. Um ein Gesetz zu ändern, braucht es ein förmliches Gesetz. Um was in Kraft zu setzen, reicht ein (entsprechend qualifizierter) Beschluss. Im Prinzip hätten sie damals auch Artikel I weglassen und dafür dem 5. RÄStV separat zustimmen können.

Ist die Transformierung für die Gültigkeit nicht immer nötig? Hast du eine Quelle zum nachlesen?

In NRW ist Art. 66 der Verfassung ziemlich klar, dass Staatsverträge bei Zustimmung des Landtags als Gesetz gelten (steht ja unter "Gesetzgebung").


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