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§58 ist ebenfalls nicht anwendbar, wurde auch schon analysiert.
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Hallo Roggi,
natürlich wissen wir beide, dass vieles über das Thema diskutiert wurde. Ein wirklich überzeugendes Argument habe ich jedoch noch nicht gehört.
Hilfreich wären fundierte Angaben welche die Argumente dieses Beitrags
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7754.msg83904.html#msg83904widerlegen, damit wir es auf Herz und Nieren prüfen können.
Staatsvertrag scheint eine besondere Form des ÖR Vertrages zu sein, siehe Schaubild unter III. Begriff auf Seite 2:
http://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/OEF002/WS_2012_13/Allgemeines_VerwaltungsrechDas Verwaltungsverfahrensgesetz VwVfG des jeweiligen Landes gilt bezüglich der Beitragserhebung auch für die Anstalten des öffentlichen Rechts mit der zitierten Einschränkung zur freien Verbreitung von Rundfunk.
Fernabsatzgesetz wurde im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung zum 1. Januar 2002 in das BGB integriert.
Die Anstalten setzen Rundfunk als Kommunikationsmittel ein, um dauerhafte und vielfach nicht gewollte Leistung über diesen Weg an den Mann zu bringen. Bei unseren Widerrufen entsteht durch das unerwünschte Senden und Zahlungsauforderung der Versuch eines erneuten Abschlusses.
Ich denke, würde das auf diese Weise ein anderer privater Anbieter tun, wären wir schnell im Bereich des BGB § 312b Fernabsatzverträge gelandet. Der Unterschied ist nur der, dass es sich bei dem Anieter um die ö.-r. Anstalten handelt. Also um das durch die Politik verfilzte System.
Die Betrachtung fällt oder besteht mit der ausstehenden Entscheidung der Gerichte zur Gültigkeit der § 58 Abs 1 VwVfG oder § 59 Abs 1 VwVfG bezüglich der Anwendung gegenüber den Rundfunkanstalten, weil sie auf die Heranziehung zu Rundfunk-"Beiträgen" und nicht auf den Kernbereich der Rundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abzielen.
Hallo 907,
vielleicht ist der Gestaltungsmissbrauch in Form eines Missbrauchs der Rechtsform tatsächlich nachweisbar, bleib einfach am Ball.