Eine Welt ohne Kommentare? Für den deutschen Juristen ist das kaum denkbar. Die wichtigsten Gesetzeskommentare stehen auf dem Schreibtisch jedes Juristen, und in der Praxis wird das Recht weniger dem Gesetz als dem Kommentar entnommen. Auch für die europäischen Juristen des Mittelalters und der Frühen Neuzeit bestand die juristische Welt im Wesentlichen aus Kommentaren und Referenztexten. Gleichwohl ist bislang kaum untersucht, wie der Kommentar als Medium des juristischen Diskurses im Spannungsfeld zwischen Wissenschaft und Praxis wirkt und welche Strukturmerkmale und diskursive Funktionen als typisch für einen juristischen Kommentar gelten können. Im epochenübergreifenden historischen Vergleich analysiert David Kästle-Lamparter die »Kommentarlandschaft« verschiedener Wissenschaftskulturen und zeigt die Konstanten und Variablen der Kommentarliteratur in der Geschichte des Rechts auf. Auf dieser Grundlage werden Ansätze zu einer rechtstheoretischen Phänomenologie des juristischen Kommentars sichtbar.
RN. 25:
- Die einzige einschlägige Kommentierung (Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. A. 2012), auf die auch der Bundesgerichtshof zurückgreift und die trotz des Umstandes, dass die Kommentierung durch eine Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin erfolgte, als wissenschaftliche Meinung mit besonderer praktischer Sachkunde angesehen werden kann, kommt hinsichtlich der Gläubigerstellung zum Ergebnis, dass Gläubigerin gerade nicht entsprechend der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und nun auch des Bundesgerichtshofs die Landesrundfunkanstalt ist, sondern die Landesrundfunkanstalt zusammen mit dem ZDF, dem Deutschlandradio und der Medienanstalt (Tucholke, in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. A. 2012, § 10 RBStV, Rn. 4). Ohne dass es hierauf dann noch ankäme, wird darauf hingewiesen, dass das Gericht im Rubrum entsprechend der BGH-Entscheidung noch eine mögliche Gläubigerstellung der Landesrundfunkanstalt ausweist. Für die abweichende Kommentierung von Tucholke zur Gläubigerstellung diesem Punkt spricht allerdings sowohl der klare Wortlaut von § 10 I RBStV als auch der Gesamtsystematik von § 10 RBStV, wonach in Abs. 1 der Gläubiger, in Abs. 2 die Inkassostelle bzw. der Empfangsberechtigte und in Abs. 5 die Vollstreckungsbehörde beschrieben werden.
Auch der Herr Gall ist (oder war) wohl assoziiert (juristische Direktion des Bayerischen Rundfunks):
--> http://www.sueddeutsche.de/panorama/gez-jagd-auf-schwarzseher-1.923012
Insofern fraglich, ob identisch mit o.g. Person, da jener keinen juristischen Background erkennen lässt.
Dr. Michael Winter
keine Info gefunden
Dr. Michael Winter, Hauptabteilungsleiter und Stellvertretender Verwaltungsdirektor des ZDF, ist Honorarprofessor am Fachbereich Wirtschaft der Fachhochschule Mainz. Der Jurist hält Vorträge und lehrt in den Bereichen Personalentwicklung und Management.
Vielleicht ist das der:
http://www.juraforum.de/wissenschaft/dr-michael-winter-zum-honorarprofessor-berufen-zdf-personaler-lehrt-an-der-fh-mainz-400616]Dr. Michael Winter, Hauptabteilungsleiter und Stellvertretender Verwaltungsdirektor des ZDF, ist Honorarprofessor am Fachbereich Wirtschaft der Fachhochschule Mainz. Der Jurist hält Vorträge und lehrt in den Bereichen Personalentwicklung und Management.
Dr. Michael Winter, (Anm.: ehemaliger) (http://www.hamburgmediaschool.com/koepfe/foerderer/alle/zdf/) Hauptabteilungsleiter und Stellvertretender Verwaltungsdirektor des ZDF, ist Honorarprofessor am Fachbereich Wirtschaft der Fachhochschule Mainz. Der Jurist hält Vorträge und lehrt in den Bereichen Personalentwicklung und Management.https://idw-online.de/de/news480732
23 von 41 Autoren stehen eindeutig in einem direkten Arbeitsverhältnis mit dem öffentlich rechtlichen Rundfunk!Und deshalb meinte wohl Frau Dr. Buhl vom zweitgrößten deutschen Fernsehsender (nach dem ZDF) WDR (http://www1.wdr.de/fernsehen/fernsehfilm/ueber-fernsehfilm/ueberunsbuhl100.html) vermutlich
Wir können uns nicht selber helfen! Man muss uns von Außen dazu zwingen.im Film "Es werde Stadt - Zum Zustand des Fernsehens in Deutschland" von Dominik Graf https://www.youtube.com/watch?v=0SwRn2CBbu4 (obiges Zitat ab 1:36:00 Barbara Buhl) In dem Film geht es zwar eher um Kunst- bzw. Filmförderung, aber er deutet auf die Einsicht der Insider im örR
Der Bildungsauftrag ist verschwunden... Jetzt gibt es nur noch 'weiter so's.a. ARD-Gremien fordern von den öffentlich-rechtlichen Zukunftskonzepte
Der ÖRR, der an der Ausarbeitung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags massgeblich beteiligt war, hat auch diese Ungerechtigkeit mit zu verantworten.
Das ist eine starke Untertreibung: der Rundfunkstaatsvertrag stammt aus der Feder von Hr. Eicher, Justiziar des SWR:
http://www.ard-werbung.de/fileadmin/user_upload/media-perspektiven/pdf/2012/12-2012_Eicher.pdf
(siehe *-Fußnote; deutlicher kann man es nicht sagen.)Zitat* Justiziar des Südwestrundfunks, für die ARD federführend an der Einführung des Rundfunkbeitrags beteiligt.
Nur um mal klar zu machen, wer die Verantwortung dafür hat. Der Rundfunkbeitrag ist nicht auf dem Mist der Politik gewachsen, sondern wurde der Politik vom ÖRR diktiert.
An dieser können übrigens alle Bürger bundesweit außerhalb von Berlin als "irgendwie assoziiert" teilnehmenWas ist dafür zu tun, damit man teilnehmen kann?
Was ist dafür zu tun, damit man teilnehmen kann?
Wer könnte ein Inhaltsverzeichnis bereitstellen mit Zuordnung der Autoren?
Der "Binder/Vesting" erläutert aktuell und umfassend den Rundfunkstaatsvertrag, der neben dem bundesweit geltenden Rundfunkrecht auch das Recht der Telemedien (Online) einschließt. Ausgewiesene Autoren aus Wissenschaft und Praxis kommentieren das Rundfunk- und Telemedienrecht mit Bezügen zu anderen Fachgebieten kompetent und praxisorientiert. Ausgangspunkt der Kommentierung ist der aktuelle Rundfunkstaatsvertrag, der in seinen Grundvorschriften sowohl für den öffentlichrechtlichen als auch für den privaten Rundfunk gilt.
Dargestellt und erläutert sind daneben auch der Rundfunkbeitrags-, der Rundfunkfinanzierungs- sowie der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag.
Vorteile auf einen Blick
- Erläuterung der wichtigsten rundfunkrechtlichen Vorschriften in einem Band
- klare Systematik und übersichtlicher Aufbau der Darstellung
- wissenschaftlich fundierte sowie praxisgerechte Darstellung und Erläuterung
- Kommentierung auf aktuellem Stand einschließlich des am 1. September 2017 in Kraft tretenden 20. Rundfunkänderungsstaatsvertrags
Zielgruppe
Für Rechtsabteilungen des privaten und öffentlichen Rundfunks, Landesmedienanstalten, Wissenschaft, Justiz, Anwaltschaft.
Zitat[...] Ausgewiesene Autoren aus Wissenschaft und Praxis kommentieren das Rundfunk- und Telemedienrecht mit Bezügen zu anderen Fachgebieten kompetent und praxisorientiert. [...]
- wissenschaftlich fundierte sowie praxisgerechte Darstellung und Erläuterung
[...]
Zielgruppe
Für Rechtsabteilungen des [...] öffentlichen Rundfunks, Landesmedienanstalten, Wissenschaft, Justiz, Anwaltschaft.
Bleibt noch die neue Bezeichnung "Binder..." für den Hauptkommentar.
Handelt es sich da um Dr. Binder, Rechtschef und mehr beim RBB bis November 2016?
(Hat RBB-Amt niedergelegt nach Fristablauf, 50 Seiten Liste von hier an RBB, Aufforderung zur Beendigung der Rechtsverletzungen, darunter Aufforderung, die Manipulierung der richterlichen Rechtsprechungs-Grundlagen zu beenden.)
Dr. Reinhart Binder
Berlin und Umgebung, DeutschlandRundfunk und Fernsehen
Aktuell
ARD - Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der BRD, Universität Potsdam
Erfahrung
Steuerung ARD-Strukturreform
ARD - Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der BRD
Januar 2017 – Heute (5 Monate)
Lehrbeauftragter, Juristische Fakultät
Universität Potsdam
2007 – Heute (10 Jahre)
Veröffentlichungen
[...]
Zur Verbreitung öffentlich-rechtlicher Landesprogramme über Satellit
Media-Perspektiven 1992, 29 ff.
Autoren:
Dr. Reinhart Binder
Freie Rundfunkberichterstattung und Datenschutz
Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM), 1994, 257 ff.
Autoren:
Dr. Reinhart Binder
[...]
Öffentlich-rechtlicher Rundfunk im Wettbewerb
NDR, Hamburg 1997
Autoren:
Dr. Reinhart Binder, Joachim Drengberg
Wettkampf um Übertragungswege
ARD Jahrbuch 1997, 26 ff.
Autoren:
Dr. Reinhart Binder, Werner Hahn
Die VPRT-Wunschliste: Mehr Programme - Weniger Wettbewerb
Multimedia und Recht (MMR) 1998, Seite V ff.
Kolumne
Autoren:
Dr. Reinhart Binder
Rundfunk Berlin-Brandenburg: Senderfusion als Vorbild der Länderfusion?
Landes- und Kommunalverwaltung (LKV) 2003, 355 ff.
Autoren:
Dr. Reinhart Binder
[...]
Kommentierung §§ 11b, 11c, 19, 50, 51 Rundfunkstaatsvertrag
in: Hahn/Vesting, ab 4. Aufl. 2017: Binder/Vesting (Hrsg.), Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Auflage 2012
Kommentar
Autoren:
Dr. Reinhart Binder
Rundfunk in Zeiten des Internet: Vielfalt ganz privat?
In: Öffentliches Recht im Wandel. Liber amicorum für Armin Dittmann, Verlag Kovacs 2015, S. 17 ff.
Autoren:
Dr. Reinhart Binder
Mehr Vielfalt durch Abschaffung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks?
Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM) 2015, 674 ff.
Autoren:
Dr. Reinhart Binder
Ehrenamt
Themen, die Dr. Reinhart Binder wichtig sind:
Armutsbekämpfung
Bürgerrecht und soziales Handeln
Kunst und Kultur
Umwelt
Wissenschaft und Technologie
(Herausgeber: Binder, Reinhart; Herausgeber: Vesting, Thomas)
Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht
http://www.buchweb.de/buch_9783406709852.html
Bleibt noch die neue Bezeichnung "Binder..." für den Hauptkommentar.
Handelt es sich da um Dr. Binder, Rechtschef und mehr beim RBB bis November 2016?
(Hat RBB-Amt niedergelegt nach Fristablauf, 50 Seiten Liste von hier an RBB, Aufforderung zur Beendigung der Rechtsverletzungen, darunter Aufforderung, die Manipulierung der richterlichen Rechtsprechungs-Grundlagen zu beenden.)
01.01.2017Quelle: https://web.archive.org/web/20170524180355/http://web.ard.de/ard-chronik/index/11855?year=2017&month=1
Susann Lange neue Justiziarin des RBB
Susann Lange (44), zuletzt Leiterin der Intendanz, ist neue Justiziarin des Senders. Das Amt war vakant, weil der bisherige Justiziar und Direktor Recht und Unternehmensentwicklung, Dr. Reinhart Binder, für zunächst drei Jahre die Steuerung eines ARD-weiten Projekts zur Struktur- und Prozessoptimierung im Senderverbund übernimmt.
„Es ist immer besser, einen Verfallsprozess offen zu legen als ihn sich fortsetzen zu lassen. Solange der Verfall nicht offen gelegt ist, kann sich nichts zum Guten wenden.“
„Ich beziehe mich nicht auf die „Beck`schen Kommentare“, die überwiegend der Feder von Mitarbeitern oder ehemaligen Mitarbeitern der Rundfunkanstalten geschrieben wurden, sondern auf Kommentare von Juristen, die sich aus Engagement für ihren Beruf und als Reaktion auf die Beck`schen Kommentare und deren Auswirkungen zu Wort melden.
Einer von diesen Juristen ist Dr. Hennecke, in dessen „Streitschrift“ ich meine Wahrnehmung von Recht und Unrecht wiederfinde. Auf ihn beziehe ich mich und füge seine „Streitschrift als Anlage zu meiner Klageschrift bei.“
[...] offenkundig handelt es sich bei "Binder/Vesting" um den "Dr. Reinhart Binder"
Definition der Sozialpflicht: (Umsetzung von GG)Hier muss ich nachdrücklich widersprechen. Einer fiktiven Person könnten zwei Klagen bekannt sein, in denen unmissverständlich auf die Beschlüsse des BVerfG zum Thema "Rundfunkgebührenbefreiung wegen finanziellen Härtefalls" (BVerfG, Beschluss vom 09. November 2011, 1 BvR 665/10 (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2011/11/rk20111109_1bvr066510.html) &/oder BVerfG, Beschluss vom 30. November 2011, 1 BvR 3269/08 (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2011/11/rk20111130_1bvr326908.html)) hingewiesen wurde. Das Protokoll der Verhandlung der einen Klage am 2.2.2017 wurde hier im Forum für die Nachwelt festgehalten: Teil 2: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21805.msg142309.html#msg142309
In vorstehenden Beiträgen fehlte der Bezug auf "Manipulation". Zu Recht abgemahnt.
Also: 4 Millionen Niedrigverdiener werden nur deshalb mit je rund 1000 Euro (Betrag seit Anfang 2013) belastet, weil Folgendes den Richtern gegenüber effizient kollektiv verschleiert wurde:
a) Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
b) Die darin ausgesprochene Ausgestaltungs-Empfehlung von einer Rahmen-Reglung.
Das von @Philosoph angegebene VG-Verhandlungs-ProtokollIch weiß, es ist OT, aber dennoch: Das Urteil wurde nun endlich im Forum verlinkt:
habe ich gesichtet. Hochachtung ist geboten, wie fundiert die Klägerin vorgetragen hat. Die Begründung des dann wohl dennoch ablehnenden Urteils des Gerichts haben wir wohl nicht? Angegeben war, dieser Begründungspunkt des Verstoßes gegen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht werde berücksichtigt werden. Da würden die Argumente des Richters interessieren (die ihm vermutlich die ARD-Juristen bereitstellen - was diesen Text so wichtig machen würde).
Die Rundfunkgebühr als solidarische Abgabe zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung Rundfunk (BVerfGE 31, 314 [329]) war damit in ihrem Bestand und ihrer Zukunftsfähigkeit derart gefährdet, dass sich der Gesetzgeber, der die bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks garantieren muss (BVerfG, NVwZ 2007, 1287 [1289]), zu Recht veranlasst sah, nach einem alternativen Finanzierungsmodell zu suchen.
Die Argumente in diesem Buch sind fast genau die selben wie die, die der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Presseerklärung wegen zweier Popularklagen verwendet:
Pressemitteilung des BayVerfGH zu den Popularklagen gegen den Rundfunkbeitrag
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8751.0.html
[...]
4. - Stephan Kersten
http://de.wikipedia.org/wiki/Stephan_KerstenZitatStephan Kersten Präsident Bayerischer Verwaltungsgerichtshof [...][...]
Bayerisches Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen [...]
Proberichter am Verwaltungsgericht München [...]
bayerisches Innenministerium [...]
Außendienst beim Landratsamt Dachau [...]
Richter am Verwaltungsgericht München [...]
Richter und [...] Vorsitzender Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof [...]
Pressesprecher des Verwaltungsgerichtshof [...]
Vizepräsident [des Verwaltungsgerichtshofs] [...]
Präsident des Verwaltungsgerichtshofs [...]
qua Amt auch Mitglied im Verwaltungsrat des Bayerischen Rundfunks [...]
Richter des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs [...]
136
Das gilt entgegen der Auffassung der Antragstellerin im Verfahren Vf. 24-VII-12 auch mit Blick auf die anzuzeigende Änderung der Anzahl der im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres sozialversicherungspflichtig Beschäftigten einer Betriebsstätte (§ 8 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 4 Nr. 7 RBStV). Welche Beschäftigten hiermit gemeint sind, kann unschwer beantwortet werden (vgl. VI. A. 2. c) bb). Ebenso klar lassen sich die Anzeigepflichten im Zusammenhang mit einem beitragspflichtigen Kraftfahrzeug (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 2, Abs. 4 Nrn. 9 und 12, Abs. 5 Nr. 1 RBStV) bestimmen (VI. A. 2. c) cc). Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV ist ein Rundfunkbeitrag nach Satz 1 Nr. 2 für jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers nicht zu entrichten. Das bedeutet, dass ein solches Fahrzeug beitragsfrei bleibt und dementsprechend auch nicht anzuzeigen ist (Gall in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 8 RBStV Rn. 32).
141
An der Erforderlichkeit fehlt es auch nicht, soweit bei der Abmeldung nach § 8 Abs. 5 Nr. 2 RBStV der die Abmeldung begründende Lebenssachverhalt mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen ist. Damit wird entsprechend der zur Vorgängervorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 9 RGebStV ergangenen fachgerichtlichen Rechtsprechung die Schilderung eines individuellen Lebenssachverhalts verlangt, aus dem sich nachvollziehbar ergibt, dass und warum der Anzeigende einen bisher bestehenden Beitragstatbestand nicht mehr erfüllt (vgl. etwa BayVGH vom 3.4.2008 – 7 B 07.431 – juris Rn. 17). Es soll eine Überprüfung der Plausibilität und Richtigkeit des Abmeldungsgrundes ermöglicht werden. § 8 Abs. 5 Nr. 2 RBStV verlangt indes nicht die Mitteilung des zur Abmeldung führenden individuellen Beweggrundes. Im unternehmerischen Bereich ist daher etwa nur mitzuteilen, dass eine Betriebsstätte geschlossen wird, nicht aber aufgrund welcher unternehmerischen Überlegung das geschieht. Die Angabe des die Abmeldung begründenden Lebenssachverhalts in solch „typisierter Form“ (Gall in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, § 8 RBStV Rn. 53) ist zur Erreichung des beabsichtigten Zwecks ausreichend, aber auch notwendig.
152
Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 RBStV genügt dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot. Die Voraussetzungen des Auskunftsrechts sind hinreichend festgelegt. Auskunft kann nach dem Gesetzeswortlaut nur dann verlangt werden, wenn die zuständige Landesrundfunkanstalt den Inhaber einer Wohnung oder einer Betriebsstätte nicht feststellen kann. Das bedeutet, dass der Auskunftsanspruch subsidiär ist und erst dann geltend gemacht werden darf, wenn der Beitragsschuldner seiner Anzeigepflicht nach § 8 RBStV nicht nachgekommen und ein direktes Auskunftsverlangen bei ihm nach § 9 Abs. 1 Satz 1 RBStV oder eine Anfrage bei der Meldebehörde oder dem maßgeblichen öffentlichen Register nicht möglich oder erfolglos geblieben ist (vgl. Gall in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, § 9 RBStV Rn. 17). Der Kreis der Auskunftsverpflichteten lässt sich auch mit Blick auf den mit dem Eigentümer vergleichbar dinglich Berechtigten nach den herkömmlichen Auslegungsmethoden bestimmen. Der Umfang der Pflicht ist ebenfalls eindeutig geregelt; sie beschränkt sich auf die Erteilung von Auskunft über den tatsächlichen Inhaber der Wohnung oder der Betriebsstätte. Es ist auch in diesem Zusammenhang verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV die zuständige Landesrundfunkanstalt ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens der Erfüllung der Auskunftspflichten durch Satzung zu regeln (vgl. VI. B. 2. a).
6. Die Anzeige- und Nachweispflichten, die § 8 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 3 RBStV den Beitragsschuldnern auferlegt, sind verfassungsgemäß. Das Auskunftsrecht der Landesrundfunkanstalt gegenüber Dritten nach § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV ist ebenfalls mit der Bayerischen Verfassung vereinbar. Auch die Vorschrift des § 14 Abs. 9 RBStVüber den einmaligen Meldedatenabgleich ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden..bezieht sich (wie die Verweise auf "Gall" in "Hahn/ Vesting") auf
Andreas Gall - Autor des Kapitels über den RBStV
BR, (ehemaliger?) Justitiar
http://www.sueddeutsche.de/panorama/gez-jagd-auf-schwarzseher-1.923012
[...] "Außerordentlich effizient", lobt Andreas Gall aus der juristischen Direktion des Bayerischen Rundfunks in München. Für einen Euro, den man ausgebe, würden elf Euro zusätzlicher Gebührenerlöse zurückfließen.
Ohne solche Mittel, so Experte Gall, gäbe es mehr Abmeldungen als Anmeldungen - das sei eine "Frage der Gebührengerechtigkeit". Im Übrigen würden die Adressen nur für einige Monate sowie drei Briefe gemietet - und danach vernichtet. Mögliche Gefahren sieht der langjährige Datenschutzbeauftragte im Münchner Funkhaus aber auch, etwa wenn gezielt die Abonnenten von Programmzeitschriften angeschrieben würden.
Wer umzieht, fällt auf
Wer sich über Radiosendungen und TV-Shows informiert, dürfte wohl auch Geräte in der Wohnung haben. Eine solche Rasterfahndung sei nicht die Absicht der öffentlich-rechtlichen Sender, sagt Gall: "Auch die Beate-Uhse-Kunden sind für uns nicht interessant." [...]
LinkedIn - Dr. Reinhart Binder https://de.linkedin.com/in/dr-reinhart-binder-583062a0(Hervorhebungen von mir hinzugefügt.)
Ehrenamt Themen, die Dr. Reinhart Binder wichtig sind:
=== === === Armutsbekämpfung
=== === === Bürgerrecht und soziales Handeln
Kunst und Kultur
Umwelt
=== === === Wissenschaft und Technologie
Deutschlandradio-Intendant Willi Steul tritt vorzeitig zurück
23.11.2016
Willi Steul begründet seinen Schritt damit, „dass der öffentliche Druck auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk so stark geworden ist, dass es früher jemanden braucht, der das Deutschlandradio trittsicher durch diese Debatten führt“.
[...]"Reinhart Binder" nicht nur Autor, sondern tatsächlich einer der Herausgeber selbst ist, siehe u.a. web-Suche mit
"Binder/Vesting Herausgeber"
https://www.google.de/?gws_rd=ssl#q=Binder/Vesting+herausgeber
[...]
Lobbygesetzgebung und Lobbygesetzgebungskommentierung in einer Hand...
Finanziert durch eine "Lobbykratieabgabe".
Dr. Werner Hahn
Justitiar NDR
http://www.beck-shop.de/Dr-Werner-Hahn/trefferliste.aspx?action=author&author=11873
[...] Nachfolge des langjährigen NDR-Justiziars Dr. Werner Hahn (61) [...], der Ende 2014 in den Ruhestand gehen wird.
Kühn bringt viel Erfahrung aus der Medienbranche mit, insbesondere aus dem privaten Rundfunk. [...] bis er sich 2009 für den öffentlichen Rundfunk entschied und in die Rechtsabteilung des NDR ging. Seit 2013 ist Kühn Bevollmächtigter des ARD-Vorsitzenden im ARD-Generalsekretariat in Berlin und somit Ansprechpartner in rundfunk- und medienpolitischen Fragen für Politik, Verbände und gesellschaftliche Institutionen. [...]Aber dies nur zur Vervollständigung des Bildes/ "Nebenprodukt der Recherchen und hier nicht weiter zu vertiefen, da nicht in direktem Zusammenhang zum Kern-Thema dieses Threads.
Dr. Caroline HahnMit Dr. Werner Hahn in Verbidung? Familiär liiert? Sofern weiterhin Mit-Autorin auch an der 4. Auflage, dann mittelbar auch wieder Verbindung zum ehemaligen Mit-Herausgeber Dr. Werner Hahn.
Rechtsanwältin in Hamburg, weiter Publikation „Die Aufsicht des örR“
https://www.emr-sb.de/tl_files/EMR-SB/content/PDF/AVM-Events/EMR-Veranstaltung_ZDF-Staatsvertrag_16042014_Programm.pdf und http://fsf.de/data/hefte/ausgabe/57/degenhart_hahn106_tvd57.pdf
1. Auflage 2002, 1544 Seiten
Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht: Rundfunkstaatsvertrag, Rundfunkgebührenstaatsvertrag, Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag, Jugendmedienschutzstaatsvertrag, Rechtsstand: 20010401
C.H.Beck ISBN 978-3406480898
von Werner Hahn (Herausgeber), Thomas Vesting (Herausgeber)
[incl. über 30 z.T. bereits bekannte Autoren aus dem Mileu von ARD-ZDF-GEZ incl. Andreas Gall, Sabine Göhmann, Eva-Maria Michel, Anke Naujock und auch Karola Wille]
https://www.amazon.de/Beckscher-Kommentar-Rundfunkrecht-Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag-Jugendmedienschutzstaatsvertrag/dp/3406480896/ref=sr_1_1?ie=UTF8&qid=1496502519&sr=8-1&keywords=3406480896
2. Auflage 2008. Buch. XXIV, 1574 S. In Leinen
C.H.BECK ISBN 978-3-406-52656-5
http://www.beck-shop.de/Hahn-Vesting-Beckscher-Kommentar-Rundfunkrecht/productview.aspx?product=10286
3. Auflage 2012. Buch. XXVI, 2253 S. In Leinen
C.H.BECK ISBN 978-3-406-60937-4
http://www.beck-shop.de/Hahn-Vesting-Beckscher-Kommentar-Rundfunkrecht/productview.aspx?product=814125
4. Auflage 2018. Buch. Rund 2400 S. In Leinen
C.H.BECK ISBN 978-3-406-70985-2
http://www.beck-shop.de/Binder-Vesting-Beckscher-Kommentar-Rundfunkrecht/productview.aspx?product=19639150
Zitat"(...) Fazit also: Eine wichtige und lang vermisste Neuerscheinung, eine imposante Leistung von Herausgebern und Autoren, deren Bemühen um Rundfunkfreiheit und Rundfunkvielfalt zweifellos hohe Anerkennung verdient. (...)"
Professor Dr. Christoph Degenhart, in: Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht, 3/2004, zur 1. AuflageZitat"(...) Der Justitiar des Norddeutschen Rundfunks, Hahn, und der Frankfurter Staatsrechtler Vesting als Herausgeber schließen mit dem hier anzuzeigenden Werk eine relevante Lücke in rundfunkrechtlichen Schrifttum: Eine kompakte, aber umfassende aktuelle Darstellung der staatsvertraglichen Grundlagen des Rundfunks wurden bisher vermißt."
Prof. Dr. Christoph Degenhart, Leipzig, in: tv diskurs, 27/ 2003, zur 1. Auflage
[...] Im Dritten Reich veröffentlichte der Verlag in problematischer Staatsnähe (Willoweit) Textausgaben und Kommentare zur nationalsozialistischen Gesetzgebung: So erschien 1936 ein Kommentar zum Blutschutzgesetz aus der Feder Wilhelm Stuckarts und Hans Globkes. Bis 1936 brachte C. H. Beck aber nach wie vor auch Werke jüdischer Autoren auf den Markt.[6] 1937 trat der Verleger Heinrich Beck in die NSDAP ein, was er später damit begründete, „den angestammten Verlag am Leben zu erhalten“.[9]
[...]
Mitglieder (in alphabetischer Reihenfolge:Quelle: https://www.emr-sb.de/Forschungsbeirat.html
Dr. Martin von Albrecht, Rechtsanwalt, K&L Gates, Berlin
Dr. Gerd Bauer, Landesmedienanstalt Saarland
Prof. Dr. Georg Borges, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Rechtstheorie und Rechtsinformatik, Institut für Rechtsinformatik, Universität des Saarlandes
Dr. Martin Dumermuth, Direktor des Bundesamtes für Justiz, Bern
Prof. Dr. Carl-Eugen Eberle, Ehemaliger Justitiar, Zweites Deutsches Fernsehen, Mainz
Prof. Dr. Nico van Eijk, Direktor, Institute for Information Law (IViR), Universiteit van Amsterdam
Prof. Dr. Thomas Giegerich, Direktor Europa-Institut, Universität des Saarlandes, Saarbrücken
Prof. Dr. Christoph Gröpl, Leiter Arbeitsstelle Medienrecht, Universität des Saarlandes, Saarbrücken
Dr. Werner Hahn, Justitiar, Norddeutscher Rundfunk, Hamburg
Prof. Dr. Karl-Eberhard Hain, Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Medienrecht, Institut für Medienrecht und Kommunikationsrecht, Köln
Prof. Dr. Maximilian Herberger, Ehemaliger Direktor des Instituts für Rechtsinformatik, Universität des Saarlandes, Saarbrücken
Prof. Dr. Michael Holoubek, Institut für Österreichisches und Europäisches Öffentliches Recht, Wirtschaftsuniversität Wien
Prof. Dr. Bernd Holznagel, Direktor ITM - Öffentlich-rechtliche Abteilung, Westfälische Wilhelms-Universität Münster
Prof. Dr. Jan Henrik Klement, Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, Universität des Saarlandes
Annette Kümmel, Direktorin Medienpolitik, ProSiebenSat.1 Media AG, München
Boris Lochthofen, Unternehmenskommunikation, Regiocast GmbH & Co. KG, Leipzig
Dr. Josef Lusser, Stv. Justitiar, Österreichischer Rundfunk, Wien
Sabine Maass, Ministerialrätin, Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, Berlin
Dr. Holger Paesler, Geschäftsführer der Verlagsgruppe Ebner Ulm
Bernd Radeck, Justitiar Saarländischer Rundfunk, Saarbrücken
Prof. Dr. Wolf-Dieter Ring, ehemaliger Präsident, Bayerische Landeszentrale für neue Medien, München; ehemaliger Vorsitzender KJM
Alexander Scheuer, Medienpolitik & Medienregulierung, Deutsche Telekom AG, Bonn
Dr. Tobias Schmid, Leiter Medienpolitik, Mediengruppe RTL Deutschland, Köln; Vizepräsident VPRT
Dr. Annette Schumacher, Leiterin Regulierung und Public Affairs, Kabel Deutschland GmbH, Unterföhring
Prof. Dr. Christoph Sorge, Lehrstuhl für Rechtsinformatik, Universität des Saarlandes
Prof. Wolfgang Thaenert, Ehemaliger Direktor der LPR Hessen
Peter Weber, Justitiar, Zweites Deutsches Fernsehen, Mainz
Wolfgang M. Wohnhas, Referatsleiter, Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien, Berlin
Institut für Europäisches Medienrecht (EMR)Quelle: http://www.ard.de/home/intern/fakten/abc-der-ard/Institut_fuer_Europaeisches_Medienrecht__EMR_/455408/index.html
[...]
Unabhängiger Dienstleister im Bereich des nationalen und europäischen Medienrechts mit Sitz in Saarbrücken sowie Verbindungsbüros in Bern und Brüssel, gegründet 1990.
[...]
Die Dienstleistungen des EMR umfassen: das Erstellen von Rechtsgutachten zu medienrechtlichen Fragestellungen sowohl für öffentlich-rechtliche als auch für private Auftraggeber,[...]
Caroline HahnQuelle: https://buch-findr.de/autoren/hahn-caroline/
geboren 1979 in Bonn
Dr. Werner HahnQuelle: http://www.beck-shop.de/Dr-Werner-Hahn/trefferliste.aspx?action=author&author=11873
Studium der Rechtswissenschaften, Staatswissenschaft an der Universität Bonn
Beruflicher Werdegang
• 1981 Rechtsanwalt Bonn
[...]
Nach alledem, was hier im Thread bereits zusammengetragen wurde,braucht es wohl mal einen "gediegenen" 10.000-seitigen "KOMMENTAR zum Beck'schen Kommentar zum Rundfunkrecht"Schreibt nun @pjotre:
;)
Wenn meine Grauen Zellen noch nicht zu sehr angegraut sind, sondern die Zukunft glasklar erschauen, so erscheint nächste Woche vielleicht Werbung an alle Verwaltungsgerichte und Staatskanzleien, den neuen Rundfunkrechtlichen Neutral-Kommentar zu ordern bei einer Berliner Vereinigung für Rechtsstaatlichkeit. Der einzige aktuelle rundfunkrechtliche Kommentar, an dem keine einzige Person mit Beziehung zum Staatsfernsehen ARD, ZDF als Autor zugelassen wird. Merkfähige Kurzbezeichnung vielleicht: "Der kleine Rosso".Allerdings - Ist noch nicht ganz gesichert. Aber 2500 Seiten des Beck'schen Kommentars überschreitet das mühelos, sofern @Profät di Abolo ein winzig kleines Nachwort zu schreiben bereit ist. 4000 Seiten Gesamtumfang dann sofort gesichert :) und Richter haben 1 Monat Lesestoff über 100 Prozent der berührten Rechtsfragen mit 8000 Fundstellen im Internet.
Die Politik beauftragt den Rundfunk, ihre Aufgabe und Finanzierungsmodell zu definieren, der Rundfunk macht das Gesetz, schreibt die Urteile und kommentiert das Gesetz und die Rechtsprechung. Es wird nicht zu einem Skandal, weil der Rundfunk entscheidet, was ein Skandal ist.Dies wird bei gerade in Bearbeitung befindlichen Streit-Schriftsätzen sofort Schlüsselbedeutung erlangen. Denn demnach ist die gesamte Rundfunkabgaben-Rechtsprechung als "Fake-News" entlarvt. Urteile kann man nicht rückabwickeln, sehr wohl aber dennoch bei der schuldigen Verwaltung die Rückzahlung machen. Insgesamt 12 Milliarden Euro werden seit März 2017 eingefordert, davon 4 Milliarden Euro im ersten Teildurchgang (je 1000 € pro 4 Millionen Niedrigverdiener-Haushalte).
Rn 33
Die gleichmäßige Erhebung der Rundfunkgebühr litt daran, dass der Gebührentatbestand des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgeräts gegen den Willen des Gerätebesitzers nicht verlässlich festgestellt werden konnte. Die Gebührenzahlung ließ sich dadurch vermeiden, dass ein Gerät nicht angezeigt wurde. Dies stellte zwar eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 RGebStV). Das Risiko, belangt zu werden, war aber gering, weil die Rundfunkanstalten keine hinreichende Aufklärungsmöglichkeit besaßen. Eine unangekündigte Nachschau in der Wohnung gegen den Willen des Inhabers war mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage nicht möglich. Auch wäre die Verhältnismäßigkeit dieses Eingriffs in die durch Art. 13 GG geschützte private Lebenssphäre der Wohnung fraglich gewesen. Bei mehreren Wohnungsinhabern bestand die Schwierigkeit, ein Gerät einer bestimmten Person zuzuordnen. Entscheidend kam hinzu, dass es unüberwindbare Schwierigkeiten bereitete, den Besitz multifunktionaler Empfangsgeräte (Personalcomputer, Smartphone u.a.) festzustellen. Derartige Geräte können in der Kleidung oder einer Tasche mitgeführt werden. Ihre Verbreitung hatte zur Folge, dass die Bereitschaft, ein Gerät anzumelden, weiter abnahm (vgl. LT-Drs. NW 15/1303 S. 34; Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Heidelberg, April 2010, S. 12 ff. und 48 ff.; Gall/Schneider, in: Hahn/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, RBStV, Vorbemerkung Rn. 2 ff.).
Rn 45
Die Rundfunkempfangsmöglichkeit stellt einen personenbezogenen Vorteil dar (Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Heidelberg, April 2010, S. 9 f.). Die Größe dieses Vorteils kann nicht bestimmt werden, weil sich die hierfür maßgebenden Hör- und Sehgewohnheiten der Beitragspflichtigen, d.h. der zeitliche Umfang ihres Rundfunkempfangs, nicht feststellen lassen. Daher kommt als Alternative zu dem wohnungsbezogenen Verteilungsmaßstab lediglich ein personenbezogener Maßstab in Betracht, nach dem jeder Inhaber (Bewohner) einer Wohnung einen gleichhohen Beitrag bezahlen müsste ("Pro-Kopf-Beitrag"). Ein solcher Rundfunkbeitrag fiele niedriger aus als der wohnungsbezogene Beitrag, weil der zu deckende Finanzbedarf auf eine größere Zahl von Bemessungseinheiten (Bewohner statt Wohnungen) umgelegt würde. Diese Absenkung käme den alleinigen Inhabern einer Wohnung zugute; zusammenwohnende Beitragspflichtige würden höher belastet, weil sie den Rundfunkbeitrag nicht mehr unter sich aufteilen könnten, sondern jeder einen vollen "Pro-Kopf-Beitrag" bezahlen müsste.
Rn 46
Diese Beitragsgestaltung ist jedoch nicht derart vorzugswürdig, dass die Landesgesetzgeber aus Gründen der Belastungsgleichheit verpflichtet waren, sie anstelle des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags einzuführen. Da es nicht möglich ist, die individuellen Nutzungsgewohnheiten festzustellen, kann der Wohnungsbezug allerdings weder damit gerechtfertigt werden, dass sich die Nutzungsgewohnheiten mehrerer Inhaber einer Wohnung untereinander ausglichen noch dass der Rundfunkempfang in Haushaltsgemeinschaften häufig über Gemeinschaftsgeräte stattfinde. Hierbei handelt es sich um Annahmen, die nicht durch Tatsachen belegt werden können (vgl. aber LT-Drs. NW 15/1303 S. 34; Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Heidelberg, April 2010, S. 10 f.; Gall/Schneider, in: Hahn/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, RBStV, Vorbemerkung Rn. 22).
Rn 17
aa) Bei dem internetfähigen PC handelt es sich um eine technische Einrichtung, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunk i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV geeignet ist. Ob ein Gerät zum Rundfunkempfang bestimmt ist, ist nicht erheblich. Die Vorschrift stellt nicht auf die subjektive Zweckbestimmung eines Gerätes, sondern allein auf dessen objektive Eignung ab (BVerfG, Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60, 90 f.). Auf die Nutzungsgewohnheiten kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Deshalb ist es der Eigenschaft als Empfangsgerät auch nicht abträglich, wenn es über die Möglichkeit des Rundfunkempfangs hinaus weitere Verwendungen zulässt (Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 1 RGebStV Rn. 16).
Rn 26
Daran hat sich auch durch die Einführung des Begriffs „neuartige Rundfunkempfangsgeräte“ nichts geändert. Dieser Begriff wird nicht legaldefiniert. Er wird in § 5 Abs. 3 RGebStV eingeführt und fungiert als Unterfall der Rundfunkempfangsgeräte i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV (Göhmann/Naujock/Siekmann, in: Hahn/Vesting, RGebStV, § 5 Rn. 52 u. 53). Als Regelbeispiel wird dort lediglich der Rechner genannt, der Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben kann. In Bezug auf dieses Merkmal lassen sich auch die wesentlichen Unterscheidungskriterien zwischen dem in § 5 Abs. 3 RGebStV erwähnten Rechner und einem herkömmlichen Rundfunkempfangsgerät entwickeln. Bloße Rechner ohne Zubehör wie TV-card oder Radio-card waren ursprünglich nicht dazu geeignet, Rundfunk zu empfangen. Erst seitdem die Rechner über das Internet vernetzt werden können und über das Internet Rundfunk verbreitet wird***, eignen sich bloße Rechner dazu, Rundfunk zu empfangen. Demgegenüber ist ein mit einer TV- oder Radio-card aufgerüsteter Rechner schon immer ein Rundfunkempfangsgerät gewesen. Denn mit der TV- oder Radio-card verfügt er über ein Rundfunkempfangsteil wie jedes andere herkömmliche Rundfunkempfangsgerät. Als neuartige Rundfunkempfangsgeräte werden mithin solche Geräte angesehen, die Hörfunk- oder Fernsehprogramme über konvergente Plattformen ohne Rundfunkempfangsteil empfangen und wiedergeben können (Göhmann/Naujock/Siekmann, a.a.O. Rn. 53).
Rn 29
aa) Der Tatbestand des Bereithaltens zum Empfang eines Rundfunkempfangsgerätes knüpft nicht an die tatsächliche Verwendung des Gerätes durch den Nutzer an, sondern stellt lediglich auf die Eignung des Gerätes zum Empfang von Rundfunkdarbietungen ab. Einziges Kriterium zur Eingrenzung der Geeignetheit stellt hiernach dar, dass mit dem Gerät ohne besonderen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen empfangen werden können (Naujock, in: Hahn/Vesting, RGebStV, § 1 Rn. 38). Das Tatbestandsmerkmal ist weit zu verstehen. Der Hintergrund der weiten Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals liegt in der Gestaltung des Gebühreneinzugs als Massenverfahren. Durch die „Pauschalierungen“ sollen Beweisschwierigkeiten vermieden werden, das Gebühreneinzugsverfahren mithin so einfach wie möglich gestaltet werden (Beschluss vom 6. Februar 1996 - BVerwG 6 B 72. 95 - NJW 1996, 1163, 1164). Damit spielt beim Internet-PC ein etwaiger wirtschaftlicher Aufwand keine Rolle, der etwa darin begründet ist, dass die Qualität des Empfangs durch Breitbandzugänge hergestellt werden muss. Gleiches gilt für die nötige Hard- und Software zum Betrieb des Rechners selbst. Schließlich sind auch die Kosten für den Zugang zum Netz in der Weise als wirtschaftlich vertretbar anzusehen, dass sie kein eigenständiges Zugangshindernis bei der Empfangsbereitschaft des internetfähigen PC sind (Lips, Das Internet als „Rundfunkübertragungsweg“. Neue Rundfunkempfangsgeräte und Nutzung durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk?, S. 85 ff.).
Rn 30
bb) Für das Bereithalten der Geräte kommt es schon nach dem Wortlaut der Vorschrift auf Art, Umfang oder Anzahl der empfangbaren Programme nicht an. Ist daher z.B. aufgrund schwacher Versorgung eines Gebietes nur eingeschränkter Fernsehempfang möglich, so ändert das an der Tatsache des Bereithaltens nichts (Naujock, in: Hahn/Vesting, RGebStV, § 1 Rn. 40). Ein wesentlicher Nachteil bei der Nutzung des Internets als „Rundfunkübertragungsweg“ liegt darin, dass pro Internetanschluss im jeweiligen Zeitpunkt nur ein „Programm“ empfangen werden kann. Das ist beim herkömmlichen Empfangsgerät und beim herkömmlichen Übertragungsweg (Kabel, Terrestrik, Satellit) anders. Dort können mehrere Empfangsgeräte gleichzeitig zum Einsatz kommen. Diese Einschränkung des internetfähigen PC ist nach geltendem Recht allerdings unerheblich. Bereits nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV kommt es für das Bereithalten des Rundfunkempfangsgerätes nicht auf Art, Umfang oder Anzahl der empfangbaren Programme an. Der internetfähige PC, welcher - wenn auch im zeitlichen Nacheinander - den Empfang einer Vielzahl von Rundfunkprogrammen erlaubt, erweist sich sogar als leistungsfähiger als solche herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräte, die in Gebieten aufgestellt sind, in denen nur ein Programm empfangen werden kann.
Rn 34
Dieser Ableitung des Normzweckes kann nicht gefolgt werden und somit auch nicht der These eines behaupteten Widerspruchs zum Wortlaut der Norm. Der Normzweck ergibt sich zum einen aus den Erkenntnisquellen der historischen Auslegung, bleibt aber nicht auf die Vergangenheit bezogen. Deshalb wird auf den sog. „objektivierten Willen des Gesetzgebers“ abgestellt (BVerfG, Beschluss vom 9. November 1988 - 1 BvR 243/86 - BVerfGE 79, 106, 121). Der aktuelle Normzweck kann danach längstens vom Beginn des Moratoriums für Internet-PC mit dem Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom Juli/August 1999 an bestimmt werden, weil mit ihm die sog. neuartigen Rundfunkempfangsgeräte in den Blick des Normgebers rückten. Mit der zeitlich befristeten Freistellung von Internet-PC zunächst durch § 5a RGebStV und später durch § 11 Abs. 2 bzw. § 12 Abs. 2 RGebStV wurde indirekt klargestellt, dass Internet-PC Rundfunkempfangsgeräte i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV sind und lediglich zeitlich befristet auf die Gebührenerhebung verzichtet wird (Naujock/ Siekmann, in: Hahn/Vesting, RGebStV, § 12 Rn. 2). Stellt man mithin auf das aktuelle Verständnis des Normzwecks in § 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV ab, ist klar erkennbar, dass auch dieser auf die Einbeziehung von Internet-PC in die Rundfunkempfangsgeräte gerichtet ist.
[...]
24 von 41 (59%) der Autoren stehen eindeutig in einem direkten Arbeitsverhältnis mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk!
Das Kapitel zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wurde ausschließlich von Autoren verfasst, die in einem direkten Arbeitsverhältnis mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk stehen!
[...]
AUTOREN
[...]
Eva-Maria Michel
Justitiar WDR
http://www1.wdr.de/unternehmen/der-wdr/profil/organisation/lebenslauf_michel100.html
[...]
Weitere Verantwortliche:
Stellvertretende Intendantin und Justiziarin sowie Leiterin GSEA Beitragskommunikation Eva-Maria Michel
Kleine Ergänzung zu Frau "Eva-Maria Michel"...
[...]
Diese Frau
- Justiziarin und gleichzeitig
- Stellvertretende Intendantin sowie
- Leiterin GSEA Beitragskommunikation
ist/war gleichzeitig Mitautorin am "Lobby-Gesetzes-Kommentar"...
Dr. Werner Hahn (NDR)
Dr. Ulrike Bumke (BVerwG, verstorben)
Dr. Felix Hertel (SWR)
Eva-Maria Michel (WDR)
Anke Naujock (RBB)
Eckhard Ohliger (GEZ, verstorben)
Susanne Wagenfeld (GEZ/BS)
Isa Weyhknecht-Diehl (Uni Frankfurt, Sekretariat Prof. Dr. T. Vesting)
Prof. Dr. Karola Wille (MDR)
Dr. Simon Assion (Rechtsanwalt, bis 2015 Justitiariat MDR)
Prof. Dr. Matthias Cornils (Universität Mainz, Medienrecht, Kulturrecht und öffentliches Recht)
Joachim Ebhardt (Stellvertretender Justitiar WDR)
Silvia Geidner (Jugendschutzbeauftragte SWR)
Marcel Kaspar (Justitiariat SWR)
Dr. Katrin Neukamm (Referentin Justitiariat WDR)
Christina Peth (?)
Hier eine kurze Auflagen-Historie des "Beck'schen Kommentars zum Rundfunkrecht" von der 1. Auflage anZitat1. Auflage 2002, 1544 Seiten
Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht: Rundfunkstaatsvertrag, Rundfunkgebührenstaatsvertrag, Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag, Jugendmedienschutzstaatsvertrag, C.H.Beck, ISBN 978-3406480898
von Werner Hahn (Herausgeber), Thomas Vesting (Herausgeber)
[incl. über 30 z.T. bereits bekannte Autoren aus dem Mileu von ARD-ZDF-GEZ incl. Andreas Gall, Sabine Göhmann, Eva-Maria Michel, Anke Naujock und auch Karola Wille] ...
2. Auflage 2008, XXIV, 1574 Seiten, ISBN 978-3-406-52656-5
3. Auflage 2012, XXVI, 2253 Seiten, ISBN 978-3-406-60937-4
Der "Beck'sche Kommentar zum Rundfunkrecht" wurde und wird also schon seit der 1. Auflage mit-herausgegeben und maßgeblich mit verfasst von maßgeblichen ÖRR-Mitarbeitern.
All diese Auflagen sind somit unverkennbar "Lobbygesetzgebungslobbykommentarwerk".
Angesichts der aufgezeigten Probleme fokussierten sich die Reformbemühungen zunehmend auf eine geräteunabhängige "Haushalts- und Unternehmensabgabe", deren Ausarbeitung auf der Ministerpräsidentenkonferenz in Wiesbaden im Oktober 2007 beschlossen wurde. Gleichzeitig wurde vereinbart, einen Modellwechsel erst ab der im Jahr 2013 beginnenden neuen Gebührenperiode durchzuführen. Dass die Ministerpräsidenten einen gangbaren Weg gewählt hatten, wurde insbesondere durch die Rechtsgutachten von Dittmann und Kirchhof bestätigt.
[Kommentar Rn 25] Ausgangspunkt der rechtlichen Überlegungen ist eine statistisch belegte Tatsache: Durch das Konglomerat von herkömmlichen Geräten (mit monofunktionalem Empfangsteil), neuartigen Geräten (z. B. internetfähige PCs; s. § 5 RGebStV Rn. 49 ff.), stationären und mobilen Geräten besteht in Deutschland nahezu in allen Wohnungen und Betriebsstätten die Möglichkeit zum Rundfunkempfang.
[Rn 28] Angesichts dieser Verbreitung von Rundfunkgeräten kam die Überlegung auf, die Abgabenpflicht nicht mehr an die Rundfunkempfangsgeräte selbst anzuknüpfen, sondern an Raumeinheiten, in denen die Geräte typischerweise stehen bzw. genutzt werden. Als Raumeinheiten kamen im privaten Bereich Wohnungen, im nicht privaten Bereich Betriebsstätten, vermietete Gästezimmer und Fahrgastzellen bestimmter Kraftfahrzeuge in Betracht (BayLT-Drs. 16/7001, S. 17: "Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht [Anm.: für Kraftfahrzeuge] ist nämlich nicht das Bereithalten eines Empfangsgerätes, sondern vielmehr [wie bei der Wohnung und der Betriebsstätte] das Existieren einer Raumeinheit, in der üblicherweise eine Rundfunknutzung stattfindet [typisierende Betrachtungsweise].").
[Rn 29] Für diese Raumeinheiten können Rundfunkbeiträge unabhängig davon erhoben werden, ob und welche Rundfunkempfangsgeräte dort vorhanden sind, ob und welche Art von Rundfunk dort empfangbar ist und empfangen wird. Denn nach der Rechtsprechung muss der Gesetzgeber bei Massenverfahren wie dem Rundfunkbeitragseinzug nicht jedem konkreten Einzelfall gerecht werden, sondern lediglich eine Typengerechtigkeit herstellen, um Art. 3 Abs. 1 GG zu genügen (BVerfGE 96, 1 [6]; 78, 214 [226 f.]; 21, 12 [27]). Danach ist es dem Normgeber im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums gestattet, bei abgabenrechtlichen Regelungen in der Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, dass an Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft wird und dabei die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht bleiben (BVerwG, B. v. 28. 8. 2008 – 9 B 42/08). Erst wenn mehr als 10 Prozent der Einzelfälle von den typischen gesetzgeberischen Annahmen abweichen, sind die jeweiligen Regelungen rechtswidrig (BVerwG, Urt. v. 1. 8. 1986 – BVerwG 8 C 112.84). Die Annahme des Gesetzgebers, dass in nahezu 100 Prozent der genannten Raumeinheiten die Möglichkeit zum Rundfunkempfang besteht, begegnet weder tatsächlichen noch rechtlichen Bedenken, zumal Funklöcher durch den Satellitenempfang nahezu ausgeschlossen sind. Damit stellt sich der Rundfunkbeitrag auch nicht in den wenigen Ausnahmefällen, in denen der Beitragspflichtige tatsächlich über keine Rundfunkempfangsgeräte verfügt, als "verfassungsrechtlich unzulässiger Eingriff in das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit dar" (so aber v. Münch, Focus v. 5. 12. 2011, S. 136).
[Rn 30] Die (unwiderlegliche) Unterstellung der Empfangsmöglichkeit ist schon angesichts der Vielfalt und Verbreitung empfangstauglicher Geräte gerechtfertigt (Rn. 25 ff.). Werden die Anküpfungstatbestände dann noch hinreichend weit gefasst, indem z. B. Räume zu Raumeinheiten zusammengefasst und Kraftfahrzeuge zugerechnet werden, so ist es möglich, die Beitragspflicht von den konkreten Rundfunkempfangsgeräten zu lösen und im Wege der Typisierung und Pauschalierung an weit definierte Raumeinheiten zu koppeln (a. A. Degenhart, ZUM 2011, 193 [196]).
Und wir sehen hier, wie die Argumentation in diesem "Lobbygesetzgebungslobbykommentarwerk" vorgekaut wird, um dann von Politik und vor allem von der Judikative wieder aufgegriffen wird.
Die Judikative ist in „Wirklichkeit“ das Instrument, damit dieses "Lobbygesetzgebungslobbykommentarwerk" der Regierung und der LRAn durchgesetzt wird.+++
[Rn 36] Obgleich die Loslösung vom Gerät einen echten Paradigmenwechsel bedeutet, bleibt der eigentliche Belastungsgrund derselbe: Wie nach der alten Rechtslage sollte allein die Empfangsmöglichkeit die Abgabenpflicht begründen, nicht das tatsächliche Abrufen des Rundfunkangebots (Kirchhof, Rechtsgutachten S. 45). Bereits die Rundfunkgebühr wird allein durch die Möglichkeit ausgelöst, Rundfunk ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand empfangen zu können (§ 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV). Wird dafür nach der bisherigen Rechtslage das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes vorausgesetzt, so wird diese Möglichkeit künftig in bestimmten Raumeinheiten im Wege zulässiger Typisierungen (s. Rn. 28 ff.) fingiert.
[Rn 37] Der Abgabentypus ändert sich letztlich ebenfalls nicht: Auch wenn die Rechtsnatur der Rundfunkgebühr seit jeher umstritten ist [s. Grupp, Grundfragen des Rundfunkgebührenrechts, Frankfurt a. M. 1983, S. 41 ff.; § 13 RStV Rn: 13 f.], so besteht doch Einigkeit darin, dass die "Rundfunkgebühr" (vom BVerfG immer in Anführungszeichen gesetzt) keine Gebühr im Rechtssinn ist, weil sie keine konkrete Gegenleistung entgilt. Sie hat vielmehr weitgehend Beitragscharakter [Ipsen, Die Rundfunkgebühr, 2. Aufl., Hamburg 1958, S. 60]. Anerkannt ist daher, dass die "Rundfunkgebühr" eine öffentliche Abgabe zur Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten darstellt (BVerfGE 31, 314 [329], die für das Vorzugsangebot der Gesamtveranstaltung Rundfunk entrichtet wird (Kirchhof, Rechtsgutachten, S. 42 ff.). Nichts anderes gilt für eine Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe, die jetzt zwar eindeutig als Beitrag zu qualifizieren ist, aber sich eben weiterhin als Abgabe zur Abschöpfung des durch das allgemeine Angebot von Rundfunksendungen erlangten Vorteils darstellt (Kirchhof, Rechtsgutachten, S. 48 f.). Für die Erhebung eines Beitrags ist die Möglichkeit eines Vorteils ausreichend, den der damit Belastete nutzen könnte (BVerfGE 49, 343 [353]; 38, 281 [311]). Insoweit knüpft der Rundfunkbeitrag an die grundsätzlich vorhandene Möglichkeit an, innerhalb der abgabepflichtigen Raumeinheiten mit den dort typischerweise vorhandenen Rundfunkgeräten Rundfunk zu empfangen; die bisherige Anknüpfung an das Bereithalten eines konkreten Rundfunkempfangsgerätes entfällt.
Der Vorteil der Gesamtveranstaltung Rundfunk kommt dabei jenen sozialen Gruppen (Ehepaare, Familien, eingetragene und nichteheliche Lebenspartner, Wohngemeinschaften, Belegschaften, Fahrer und Beifahrer etc.) zugute, die sich in den erfassten Raumeinheiten aufhalten. In diesen Raumeinheiten – und nicht etwa unter freiem Himmel – findet in aller Regel auch der Rundfunkempfang statt. Mithin besteht für die Beitragsschuldner – die Inhaber der jeweiligen Wohnung oder Betriebsstätte – nicht nur die für Beiträge charakteristische Gruppennützigkeit, sondern auch die räumliche Nähe zum finanzierten Vorzugsangebot (Kirchhof, Rechtsgutachten, S. 43). Dass die Summe der Gruppenmitglieder weitgehend mit der Allgemeinheit identisch ist, steht der Gruppennützigkeit nicht entgegen [Bosmann, Paradigmenwechsel in der Rundfunkfinanzierung, in: K&R 2012, 5 [9]; krit. Hain in: Stern u. a., Neuordnung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Vortragsveranstaltung des Instituts für Rundfunkrecht an der Universität zu Köln vom 13. 5. 2011, S. 35, 38]. Die Gruppen sind durch die Zuordnung zu den erfassten Raumeinheiten hinreichend eingegrenzt. Daher ist es folgerichtig, die jeweilige Gruppe in der beitragspflichtigen Raumeinheit des privaten Bereichs gesamtschuldnerisch zum Rundfunkbeitrag heranzuziehen (§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV i. V. m. § 44 AO).
Zitat[...] so wird diese Möglichkeit künftig in bestimmten Raumeinheiten im Wege zulässiger Typisierungen (s. Rn. 28 ff.) fingiert.Interessant, dass hier vom "Fingieren" gesprochen wird - die Möglichkeit des Rundfunkempfangs in Raumeinheiten scheint also eine gesetzliche Fiktion zu sein?
Nicht sachgerecht ist es aber, schon im Vorhinein auf die Existenz eines tatsächlichen Vorteils im Einzelfall zu verzichten und diesen lediglich (kraft Gesetzes) zu vermuten oder zu fingieren. Der Gesetzgeber darf eine Fiktion nicht als Mittel einsetzen, um entgegen der Wirklichkeit ein bestimmtes Ziel zu erreichen. Diese Konstruktion könnte nämlich gerade dann mit Erfolg eingesetzt werden, wenn tatsächlich kein Vorteil vorliegt und der Gesetzgeber dies vielleicht schon im Vorhinein weiß. Die Abgabe wäre keine Vorzugslast, die sich von der Steuer abgrenzen ließe. Die Grenze der Willkür wäre damit überschritten. Ebenso wenig ist es zulässig, einen nur regelmäßig vorliegenden Vorteil genügen zu lassen. Grund hierfür ist, daß im Ausnahmefall gerade kein Vorteil verschafft wird, der eine Beitragserhebung rechtfertigen könnte. Mangels eines tatsächlich vorliegenden Vorteils ist auch die schlichte Möglichkeit eines Vorteils nicht geeignet, einen Beitrag zu rechtfertigen. Denn im Konkreten kann ein Vorteil tatsächlich ausbleiben.
Was die Anerkennung mittelbarer Vorteile als Legitimation für eine Beitragserhebung anbelangt, ist auch dies abzulehnen. Aus einer jeden Leistung des Staates wird sich ein wie auch immer gearteter mittelbarer Vorteil zugunsten irgendeiner Personengruppe herleiten lassen. Um einer Ausweitung beitragsfähiger Leistungen entgegenzuwirken und die Grenze zur Steuer zu wahren, muß der Vorteil der Leistung immanent sein.
Wer hat die Zitate im Hahn/Vesting geschrieben?
Nummer eins nahm das Parteiprogramm der NSDAP in Anspruch, hinter den Ordnungsnummern zwei bis 19 verbargen sich die Nürnberger Rassengesetze.https://www.welt.de/debatte/kommentare/article114087596/Nazi-Erbe-lebt-bis-heute-im-deutschen-Recht.html
Ihr dürft euern Nachbar verklagen, der euch eine Kartoffel stiehlt; aber klagt einmal über den Diebstahl, der von Staats wegen unter dem Namen von Abgaben und Steuern jeden Tag an eurem Eigentum begangen wird; damit eine Legion unnützer Beamten sich von eurem Schweiße mästet; klagt einaml, daß ihr der Willkür einiger Fettwänste überlassen seid und daß diese Willkür Gesetz heißt, (...) klagt über eure verlorenen Menschenrechte; wo sind die Gerichtshöfe, die eure Klage annehmen, wo die Richter die Recht sprächen. (Georg Büchner. Hessischer Landbote. 1834)
Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. [...] Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar.
Kira Tucholke ist lt. Bearbeiterverzeichnis des Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Auflage 2012, Mitarbeiterin der Abteilung Recht und Personal der GEZ in Köln.
Im Hahn/Vesting hat sie § 10 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBeitrStV) kommentiert.
Dies bedeutet, dass sie sich bei der Bearbeitung von Widersprüchen möglicherweise auf ihre eigene Kommentierung bezieht.
(...)Hervorhebung durch user @marga
Damit soll die bisherige Kompetenzverteilung keineswegs pauschal kritisiert werden. Es kann nicht darum gehen, an die Stelle der Landeskompetenz die Wirtschaftskompetenz des Bundes zu setzen (so z.B. Bullinger/Mestmäcker, Multimediadienste, Baden-Baden 1997, S. 135 ff.). Es soll aber darauf aufmerksam gemacht werden, dass das relativ stabile Fundament, auf dem der RStV einst kompetenzrechtlich errichtet worden ist, inzwischen wackelt. Deshalb muss in Zukunft einerseits verfassungsrechtlich genauer geprüft werden, welche Vorschriften des RStV auf der Grund lage der Kompetenz aus Art. 30 GG erlassen werden können, während es in regulatorischer Hinsicht mehr darum gehen muss, neue Meta-Regeln für eine Abstimmung unterschiedlich gewachsener Rechtsordnungen (z.B. Kartellrecht/Rundfunkrecht) zu entwickeln, eine Ordnung von Ordnungen, die auf die gesteigerte Komplexität und Flexibilität der Kultur- und Medienökonomie reagiert. Das alte starre System der gegenständlichen Kompetenzabgrenzung muss durch flexiblere Formen der Koordination und Kooperation von Landes- und Bundesgesetzgebung ergänzt werden (Hoffmann-Riem/Schulz/Held, Konvergenz und Regulierung, Baden-Baden 1999, S. 187ff.). Im RStV gibt es dazu bereits durchaus einzelne Ansätze (vgl. etwa § 52e)
(...)
Prof. Dr. Matthias Cornils von der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz sagte, der Weg des Bundesverwaltungsgerichts sei "verfassungsrechtlich unzutreffend". Cornils wandte gegen die Annahme des Gerichts, den Ländern fehle die Gesetzgebungszuständigkeit für die Regelung eines Auskunftsanspruchs der Medien, soweit dieser sich an Bundesbehörden richte.https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2013/44577703_kw20_pa_inneres/212240 (https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2013/44577703_kw20_pa_inneres/212240)
Die besseren Gründe sprächen dafür, dass den Ländern eine ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit für diese Frage zustehe. Fehle hier aber die Gesetzgebungskompetenz des Bundes, spreche alles dafür, abzuwarten, bis möglicherweise eine verfassungsgerichtliche Überprüfung zustande komme.
[...]
In diesem Pamphlet der via Dr. Dörr erfolgten "gemeinsamen Stellungnahme" der Länder zum Fragenkatalog des BVerfG bzgl. der Verfassungsbeschwerden in Sachen "Rundfunkbeitrag" finden sich sage und schreibe mind. 14(!!!) Verweise auf den
"Binder/ Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht",
dem Lobbygesetz-Lobbykommentarwerk von ARD-ZDF-GEZ und deren einschlägige Autoren wie
- "Schneider" bzw.
- "Göhmann/ Schneider/ Siekmann"
Näheres hierzu siehe u.a. nochmals unter
Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20125.0.html
und dort gleich im Einstiegsbeitrag[...]Im gleichen Thread dann unter
Sabine Göhmann - Autor des Kapitels über den RBStV
Beitragsservice - Teamleiterin in der Abteilung Recht und Personal
http://www.casting-network.de/Offener-Bereich/out-takes/cn-kolumne/69-Schon-GEZahlt-Auch-internetfaehige-Geraete-sind-anzumelden.html
[...]
Axel Schneider - Autor des Kapitels über den RBStV
BR - juristischer Referent, Datenschutzbeauftragter des BR
http://www.tagesspiegel.de/medien/bundesverwaltungsgericht-rundfunkgebuehr-ist-rechtens/13339096.html
Weitere Infos hier im Thread unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20125.msg147822.html#msg147822
[...]
Klaus Siekmann - Autor des Kapitels über den RBStV
NDR - Justitiariat
https://www.kanzlei-hoenig.de/2010/die-gez-das-internet-und-die-zensur/
[...]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20125.msg165008.html#msg165008
Autorenliste des Kapitels zum RBStV in der erst kürzlich erschienen 4. Auflage 2018.
Achso, und dass sogar mind. einer der beiden Herausgeber "Binder/Vesting", namentlich Herr Dr. Reinhart Binder ebenfalls ÖR-Zögling und gut dotierter, leitender ÖR-Mitarbeiter war/ist - geschenkt... - siehe ebenfalls in o.g. Thread unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20125.msg147860.html#msg147860
Die Länder geben also via Dr. Dörr eine "Stellungnahme" ab, welche zu großen Teilen nachweislich auf der Sichtweise und Auslegung von ARD-ZDF-GEZ basiert.
Die "Stellungnahme" der Länder liest sich denn auch wie ein "Wunschkonzert" von ARD-ZDF-GEZ:
Jegliche Beeinträchtigungen der Betroffenen und Finanzierungsbelasteten werden "wegpauschaliert", "wegtypisiert", "wegversachlichgerechtfertigt", "wegpraktikabilisiert", "wegverwaltungsvereinfacht".
Haste Töne...
...aber was hätte man auch anderes erwarten sollen ::)
[...]
Edit "Bürger" 10.05.2018 - aus aktuellem und wiederholtem Anlass:
Mit obigen und in Verbindung mit den Informationen unter
rbb-Presseinformation, Stand vom 01.11.2012 | 17:50 Uhr
Rundfunkrat bestätigt rbb-Direktoren im Amt
https://www.rbb-online.de/unternehmen/presse/presseinformationen/pressearchiv/2012/gremien/11/20121101_rundfunkrat_bestaetigt_rbb_direktoren_im_amt.html
"Der Rundfunkrat des Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) hat am Donnerstag Dr. Reinhart Binder, Hagen Brandstäter und Nawid Goudarzi als Direktoren des Senders wiedergewählt. [...] Dr. Reinhart Binder (55) führt seit 2008 die damals gegründete Direktion Recht und Unternehmensentwicklung.
[...]
Binder wechselte 1999 als Justitiar vom NDR zum damaligen ORB, diese Aufgabe übernahm er nach der Fusion mit dem SFB auch im Rundfunk Berlin-Brandenburg. [...]"
sowie auch mit den Informationen unter
NDR, Stand: 09.02.2015
Direktoren Justitiariat
https://www.ndr.de/der_ndr/unternehmen/geschichte/Die-Direktoren-des-Justitiariats-seit-1957,direktorenjustitiariat100.html
"Dr. Werner Hahn, Justitiar von 1993-2014"
und auch der Informationen unter
BR, Stand 14.06.2016
Urhebervertragsrechts in der Reform - Status Quo
https://www.br.de/unternehmen/inhalt/filmtonart/urheberrecht-filmtonart100.html
Sicherungsabbild unter
https://web.archive.org/web/20180510152014/https://www.br.de/unternehmen/inhalt/filmtonart/urheberrecht-filmtonart100.html
"Dr. Reinhart Binder: Justiziar des rbb
Dr. Reinhart Binder studierte Rechtswissenschaften in Würzburg und Hamburg und war im Anschluss zwei Jahre freiberuflich als Anwalt in einer größeren Hamburger Kanzlei tätig. Nach einer fast zehnjährigen Beschäftigung als Justiziar des NDR wechselte er 1999 zum ORB und wirkte dort sowohl als Justiziar als auch als Leiter des Zentralbereichs Recht und Personal. [...]"
ist somit festgestellt und nachgewiesen, dass einer der beiden Herausgeber des "Binder/ Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht", Herr Dr. Reinhart Binder jahrzehntelanger Mitarbeiter (zu großen Teilen leitend in hoher Position) im ARD-ZDF-GEZ-Konsortium war und ist:
- 1990(?)-1999 ~10 Jahre Justitiar und Datenschutzbeauftragter des NDR
- 1999-2018 Justitiar des ORB + nach Fusion mit SFB auch im RBB
- 2008-2016 Direktor der Direktion Recht und Unternehmensentwicklung des RBB
- seit 2017 "für zunächst drei Jahre [...] Steuerung eines ARD-weiten Projekts zur Struktur- und Prozessoptimierung im Senderverbund"
und der Mitherausgeber des bisherigen "Hahn/Vesting", Hr. Dr. Werner Hahn, ebenfalls ehem. Justitiar beim NDR, wohl einer seiner Ziehväter war/ist - sehr "hübsch" hierzu das von beiden (Binder und Hahn) unterzeichnete Dokument
NDR Handbuch Organisation, 1994
C 2.6 Richtlinie zur Archivierung presserechtlicher Erklärungen
https://www.ndr.de/der_ndr/daten_und_fakten/handbuchorganisation132.pdf
Google-Cache-Sicherungs-Abbild ;)
https://webcache.googleusercontent.com/search?q=cache:inOBQhWlOWQJ:https://www.ndr.de/der_ndr/daten_und_fakten/handbuchorganisation132.pdf+&cd=5&hl=de&ct=clnk&gl=de&client=firefox-b-ab
"Norddeutscher Rundfunk
Der Justitiar
Der Datenschutzbeauftragte
[...]
07. Dezember 1993
gez. Dr. Werner Hahn, Justitiar
gez. Dr. Reinhart Binder, Datenschutzbeauftragter"
= "durch-und-durch"-ÖRR
(https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=20125.0;attach=20965;image)
Für die Kommentierung des RBStV zeichnen Angehörige von ARD-Anstalten bzw. des Beitragsservices verantwortlich. Dass das Gutachten des Wiss. Beirats beim BMF nicht ihren Beifall finden würde, war zu erwarten - Schneiders Bedenken gegen eine Verschlüsselung sind jedoch nicht von der Hand zu weisen. Auch der Rezensent hatte sich in einem Beitrag aus 2009 dagegen ausgesprochen, doch haben sich die Rahmenbedingungen seither grundsätzlich verändert. Zur Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers bezieht sich Schneider auf jene ominöse Obergrenze für Abweichungen vom Normalfall von 10 %, die vom BVerwG nach dem Grundsatz der Typengerechtigkeit von Vorzugslasten hingenommen wurde (BVerwG v. 1.8.2016 - 8 C 112.84). Dort ging es um die Bemessung von Wassergebühren auf der Grundlage einer kommunalen Wasserabgabensatzung und die Frage einer Typisierungsbefugnis bei den Maßstäben für die Abgabenhöhe und nicht um die Abgabenpflicht dem Grunde nach; dies übergeht die Kommentierung (Rz. 36 vor RBStV). Dass diese auch i.Ü. von keinerlei verfassungsrechtlichen Zweifeln, etwa in Fragen der Mehrfachbelastungen bei Zweitwohnungen oder betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen, angekränkelt ist, durchweg "in dubio pro fisco" gilt - beispielhaft sei auf die Ausführungen von Gall/Siekmann zu den Härtefallregelungen verwiesen (§ 4 Rz. 85-101) -, vermag nicht zu überraschen.
Zur Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags äußern sich auch Goerlich/Zimmermann, in den Vorbemerkungen zu ihrer Kommentierung der §§ 3-7 RFinStV, mit zutreffendem Hinweis darauf, dass die von Teilen des Schrifttums (auch vom Rezensenten) vertretene Einstufung als Steuer von der Rechtsprechung einhellig abgelehnt wird (Rz. 3 vor RFinStV). Differenziert äußern sich die Autoren zur Beihilfequalität der Beitragsfinanzierung, unter wenn auch kritischer Erwähnung auch des GEWA-Urteils des EuGH - weniger überzeugend demgegenüber die Annahme einer "Finanzbedarfseinschätzungsprärogative" (§ 1 Rz. 3). Entsprechend weit gezogen werden andererseits die Begründungspflichten der Landtage für Abweichungen (§ 7 Rz. 4). Der letztlich nicht auflösbare Widerspruch, der darin liegt, dass einerseits die Erfüllung des Rundfunkauftrags in der auch von den Autoren unterstrichenen Autonomie der Anstalten (§ 3 Rz. 4a) liegen, andererseits nicht jede Programmentscheidung honoriert werden soll, ist nicht ihnen anzulasten.
Fazit: Der Beck"sche Kommentar zum Rundfunkrecht hält in der 4. Aufl. das hohe Niveau der Vorauflagen. Auch für die Neuauflage gilt, dass der Benutzer sich jedenfalls die interessenmäßige Bindung der Mehrzahl der Autoren vergegenwärtigen sollte. Sie äußert sich unterschiedlich in den einzelnen Kommentierungen, bleibt aber doch überwiegend präsent. Dies stellt Rang und Bedeutung des Werks für Wissenschaft und Praxis nicht in Frage.
Degenhart, Christoph
Dr. Reinhart Binder
[Anm.: ab 4. Auflage 2018 maßgeblicher Mit-Herausgeber dieses "Kommentarwerks" - siehe Hinweise weiter unten]
Justitiar des rbb, sowie Direktor für Recht und Unternehmensentwicklung, Geschäftsführer RBB- Media GmbH
http://www.rbb-online.de/unternehmen/der_rbb/struktur/personen/dr_reinhart_binder.html und http://www.rbb-media.de/de/service/kontakt.php
AUTOREN
[…]
Prof. Dr. Helge Rossen-Stadtfeld
Professur für öffentliches Recht an der Fakultät für Wirtschafts- und Organisationswissenschaften der Universität der Bundeswehr München
http://www.beck-shop.de/Helge-Rossen-Stadtfeld/trefferliste.aspx?action=author&author=11896
[…]
Überarbeitete und erweiterte Fassung eines Referates, das der Verfasser, Professor an der Universität der Bundeswehr München, auf der Tagung „Public Value. Was soll der öffentlich-rechtliche Rundfunk für die Gesellschaft leisten?“ des Initiativkreises Öffentlicher Rundfunk Köln am 9. 3. 2012 vorgetragen hat.
Entgegen der Behauptung aus Binder/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht 4. Auflage 2018 Rn. 21-23,
(Beck RundfunkR/Göhmann/Schneider/Siekmann **, 4. Aufl. 2018, RBeitrStV § 2 Rn. 21-23) hier Rn 22:ZitatDie gesetzliche Vermutung kann nicht durch die bloße Behauptung widerlegt werden, man wohne eigentlich gar nicht in der betreffenden Wohnung. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn diese Behauptung durch Zeugenaussagen gestützt wird. Es wäre nämlich treuwidrig, einerseits der Meldebehörde mitzuteilen, die betreffende Wohnung zu bewohnen bzw. bezogen zu haben, andererseits aber gegenüber der Rundfunkanstalt zu behaupten, tatsächlich wohne man dort nicht (VG Bayreuth, Gb. vom 3. 7. 2017 – B 3 K 16.837). Als geeigneter Gegenbeweis kommt letztlich nur eine entsprechend korrigierte oder neue Meldebescheinigung in Betracht.[…]
vertreten nun einige Verwaltungsgerichte die Rechtsauffassung, dass die Vermutung durchaus widerlegbar sei
[…]
** Alle Autoren des Kapitels stehen in einem direkten Arbeitsverhältnis zum öffentlich rechtlicher Rundfunk
Sabine Göhmann - Beitragsservice - Teamleiterin in der Abteilung Recht und Personal
Axel Schneider - BR - juristischer Referent, Datenschutzbeauftragter des BR
Klaus Siekmann - NDR - Justitiariat
[…]
Finde es echt ein Unding, dass die Justiz sich quasi in Ihrer Rechtssprechung auf Kommentare und Rechtsauffassungen stützen, die gerade von eben den Personen verfasst wurden, gegen die man prozessieren muss.
Internationale Konzerne zahlen keine Steuern, schädigen die Umwelt, verstoßen gegen Menschenrechte und diktieren den Politikern die Gesetzesvorlagen. [...]
Anhand zahlreicher Beispiele erklärt der unabhängige und leidenschaftliche »Anwalt der Bürger« anschaulich die Zusammenhänge und stellt klar: Die Macht der Konzerne lässt sich brechen – wir können unsere Souveränität zurückerobern!
Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht
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Dr. Anne Seil: Nirgends gefunden (irgendwo Mitarbeiterin im Rundfunk oder Staat?)Wo hast du hier Dr. Anne Sell gelesen?
(...)Zu Prof. Dr. Tomas Brinkmann muss man vielleicht noch feststellen, dass ein Artikel von ihm zu den medienrechtlichen Artikeln gehört, die in das Rundfunkbeitragsurteil vom 18. Juli 2018 eingegangen sind (Rn. 80)
Prof. Dr. Tomas Brinkmann
Professor Universität Frankfurt am Main, im Organgramm des HR aufgeführt bei Juristische Direktion Recht und Steuern
http://www.beck-shop.de/Prof-Dr-Tomas-Brinkmann/trefferliste.aspx?action=author&author=11876 und http://www.hr-online.de/servlet/de.hr.cms.servlet.File/hr_organigramm_03_2011_online?enc=d3M9aHJteXNxbCZibG9iSWQ9MTIwNzgwNDMmaWQ9NDEyMzI2MDUmZm9yY2VEb3dubG9hZD0x
(...)
Dies alles führt zu schwieriger werdender Trennbarkeit zwischen Fakten und Meinung, Inhalt und Werbung sowie zu neuen Unsicherheiten hinsichtlich Glaubwürdigkeit von Quellen und Wertungen. Der einzelne Nutzer muss die Verarbeitung und die massenmediale Bewertung übernehmen, die herkömmlich durch den Filter professioneller Selektionen und durch verantwortliches journalistisches Handeln erfolgt. Angesichts dieser Entwicklung wächst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltssicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden (vgl. dazu Brinkmann, ZUM 2013, S. 193 <195, 198>; Dörr/Holznagel/Picot, ZUM 2016, S. 920 <936 f., 940 f.>; Drexl, ZUM 2017, S. 529 <530 ff.>; Langbauer/Ripel, MMR 2015, S. 572 <573>; Milker, ZUM 2017, S. 216 <221>).
Erschienen: 07.05.2024
Binder / Vesting
Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht
Medienstaatsvertrag, Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
Kommentar
Buch. Hardcover (Leinen)
5. Auflage. 2024
XXV, 2354 S.
C.H.BECK. ISBN 978-3-406-79794-1
Format (B x L): 16,0 x 24,0 cm
Gewicht: 1966 g
Produktbeschreibung
Zentral im Rundfunkrecht.
Vorteile auf einen Blick
- Erläuterung der wichtigsten rundfunkrechtlichen Vorschriften in einem Band
- klare Systematik und übersichtlicher Aufbau der Darstellung
- wissenschaftlich fundierte sowie praxisgerechte Darstellung und Erläuterung
Der Standardkommentar zum gesamten Rundfunkrecht
Die Neuauflage des »Binder/Vesting« erläutert erstmals aktuell und umfassend den seit November 2020 geltenden Medienstaatsvertrag. In der Nachfolge des vormaligen Rundfunkstaatsvertrags schließt er neben dem bundesweit geltenden Rundfunkrecht auch das Recht der Telemedien (Online) ein, das nun um Regelungen zu Plattformen, Intermediären und Sharing-Diensten erweitert worden ist. Dargestellt und erläutert sind daneben ebenfalls der Rundfunkbeitrags-, der Rundfunkfinanzierungs- sowie der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag.
Vollständig neu bearbeitet
Die 5. Auflage berücksichtigt die seit der Vorauflage vollzogenen weitreichenden Änderungen in der Mediengesetzgebung sowie die aktuelle Rechtsprechung und Literatur. Kommentiert ist bereits der am 1. Juli 2023 in Kraft getretene 3. Medienänderungsstaatsvertrag zum Auftrag des öffentlich rechtlichen Rundfunks und auch die jüngsten Änderungen durch den 4. Medienänderungsstaatsvertrag sind angesprochen.
Unverzichtbar
für Rechtsabteilungen des privaten und öffentlichen Rundfunks, Landesmedienanstalten, Wissenschaft, Justiz und Anwaltschaft.
*UBVR4. Einführung: Beck'scher Rundfunkrechtlicher Kommentar
UBVR4.a1) Eine Liste der betreffenden Abschnitte der "Metastudie LIBRA"
Auf diesen Abschnitt UBVR4. wird an diversen Stellen verwiesen wie folgt:
(BRK:) "Beck'scher Kommentar" / Problem: Siehe "Metastudie LIBRA" Abschnitt ? UBVR4. ? UBVR6. ? UBVR6.
100 Prozent der Texte über die Rundfunkabgabe sind von Autoren auf der Gehaltsliste von ARD, ZDF usw.
Die wohl überhaupt umfassendste Darstellung der Beziehung der Autoren ARD, UDF usw. ist hier:
2016-09-06 https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20125.msg130124.html#msg130124
UBVR4.a2) Wie funktioniert die Induzierung von "herrschender Rechtsprechung"
über den Umweg eines Kommenarwerks:
2023-01-04 https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20125.msg220742.html#msg220742
"Zur Entwicklung der Rechtsprechung zum Rundfunkbeitrag ist anzumerken, dass die ersten (ablehnenden) Urteile der Verwaltungsgerichte sich oft noch unverschleiert auf den von parteiischen Juristen des ÖRR verfassten Kommentar zum Rundfunkrecht bezogen. Die folgende Generation Urteile verschleierten dann den Zusammenhang, indem nur auf die Urteile verwiesen wurde, die als Begründung den Kommentar hinzuzogen. §_y1 Selbst erscheint er in den Urteilen nicht mehr, so dass eine Nachverfolgung der Parteinahme nicht mehr einfach zu erkennen ist.!
"Unding. dass die Justiz _..._ sich auf Rechtsauffassungen stützt _..._ von _ "
2019-09-09 https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20125.msg197332.html#msg197332
"Finde es echt ein Unding, dass die Justiz sich quasi in Ihrer Rechtsprechung auf Kommentare und Rechtsauffassungen stützen, die gerade von eben den Personen verfasst wurden, gegen die man prozessieren muss.
Hier sind Beklagter und Verfasser für Justiz-"Fachkunde" de facto ein und dieselbe Person. Oder anders gesagt: Dieser Personenkreis sagt der Justiz und den Vollstreckungsorganen, wie diese das Volk abzufertigen haben. Wie kann das noch mit einem "demokratischen Rechtsstaat" in Einklang stehen?
Hier wird faktisch eine enorme Beeinflussung der Justiz und Rechtsprechung betrieben - von nicht unabhängiger Seite.§
UBVR4.a3) "Eine neue Ausgabe steht an..." - 2022-12-15
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20125.msg220517.html#msg220517
Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht : Rundfunkstaatsvertrag, Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
Reinhart Binder, Thomas Vesting (Herausgeber) 2500 Seiten
2023 5. Auflage C.H.Beck (Verlag) 978-3-406-79794-1 (ISBN)
Quelle: https://www.lehmanns.de/shop/recht-steuern/60688376-9783406797941-beck-scher-kommentar-zum-rundfunkrecht
UBVR4.a4) Liste der Autoren 2018 und 2023:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20125.msg220519.html#msg220519
UBVR4.a5) Übersicht der Auflagen seit 2002:
2017-06-12 https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20125.msg148945.html#msg148945
Benutzermeinung dort: " Der 'Beck'sche Kommentar zum Rundfunkrecht' wurde und wird also schon seit der 1. Auflage mit-herausgegeben und maßgeblich mit verfasst von maßgeblichen ÖRR-Mitarbeitern. All diese Auflagen sind somit unverkennbar "Lobbygesetzgebungslobbykommentarwerk'."
UBVR4.a6) Wie prioritär werden diese Probleme beim Beck-Verlag gewertet?
2017-06-14 https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20125.msg149046.html#msg149046
Eine Bürger-Wertung (Meinung): "Es wird langsam verwunderlich, warum sich der Beck-Verlag dafür hergegeben hat, dass eine Streitschrift interessierter Juristen in ein Kommentarwerk eingegliedert wurde."
UBVR4.a7) Dann darf die Nazikeule nicht fehlen...
2017-06-24 https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20125.msg149728.html#msg149728
Das Wichtige daran ist der Beleg, wie in der Nazizeit die Unsitte die Regel war, dass die öffentliche staatliche oder staatsnahe Gewalt über Kommentarwerken lenken, was Richter dann denken (sollen).
Ferner, wie leicht es passieren kann, dass ein Verlag ohne negative Absicht einbezogen wird in solche Strategien.
UBVR4.a7) Kann der Bürger Beifügung dieser Beklagten-Texte zur Akte verlangen:
2017-06-26 https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20125.msg149736.html#msg149736
"Jedenfalls ist der Kommentar 'partei-interessierter falsch darstellender Parteienvortrag'. Demnach liegen dem Verwaltungsgericht _..._ und auch unmittelbar dem _..._ Rundfunk _ _ Anträge vor, den Kommentar und sämtliche Merkblätter seit 2012 zu allen VG-Akten einzubringen, weil 'Parteien-Vortrag' und also dem Kläger zur Stellungnahme vorzulegen, nicht nur 'klandestin' den Richtern. - für Äalle' Akten - eine fette Lkw-Ladung?"
UBVR4.b1) Nebenschauplatz Hamburg der rechtlichen Meinungs-Definition:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36802.0.html
Leibniz-Institut für Medienforschung - Hans-Bredow-Institut. Uner "Drittmittel" der Wissenschaft und Forschung versteht man sich in erster Linie Mittel von an den Markt bedienenden Unternehmen. Hier aber kommt nach Stand 2019 ziemlich alles letztlich vom Abgabenzahler / Steuerzahler. Das ist ein wirklich heilsamer Einblick, wie sehr viel Geld sehr viel dieser Welt im Innersten zusammenhält:
UBVR4.b2) "Das Gesamtvolumen des Haushalts betrug im Jahr 2019 3,585 Mio. EUR,
- die sich aus 1.913 T€ an institutioneller Zuwendung der Freien und Hansestadt Hamburg,
- 347 T€ an Sonderfinanzierung der Hamburger Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung (BWFG),
- 428 T€ an weiteren Zuwendungen und Spenden (NDR Media, ZDF
- sowie Vorwegabzug aus dem Medienanstaltsanteil an der Haushaltsabgabe nach § 40 Abs. 4 Ziff. 2 MStV HSH),
- 879 T€ an Drittmitteln sowie 16 T€ an sonstigen Einnahmen zusammensetzten."
UBVR4.b3) "Im Jahr 2019 kamen die Drittmittel von folgenden Institutionen:
- der Europäischen Kommission,
- dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF),
- der Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung (BWFG),
- dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ),
- dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi),
- der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG);
- Stiftungen (ZEIT-Stiftung, VW-Stiftung, Stiftung Digitale Chancen),
- Rundfunk- und Medienanstalten (ZDF, NDR, Medienanstalten)
- und sonstigen (UNICEF, SPD, Alexander von Humboldt Institut für Internet und Gesellschaft – HIIG, Techniker Krankenkasse
UBVR4.c) Nebenschauplatz Köln -während Übergang zum "Beitrags"-Konzept:
Das seit 2017 geschlossenes "Institut für Rundfunkökonomie":
"Institut für Rundfunkökonomie, Köln > Hintergründe/ Abgründe...":
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23295.msg148476.html#msg148476
Siehe auch: 2019-04-02: https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20125.msg195414.html#msg195414