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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Nordrhein-Westfalen => Thema gestartet von: Unbreakable am 04. März 2016, 00:15

Titel: Stadt Köln weist Einwendung gegen Vollstreckungsankündigung zurück! Was nun?
Beitrag von: Unbreakable am 04. März 2016, 00:15
FIKTIV

Hallo zusammen,

wie der Betreff bereits sagt weist das Kassen- und Steueramt der Stadt Köln eine Einwendung (und zwar diese, "Erinnerung gemäß § 766 ZPO")
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11721.msg78996.html#msg78996 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11721.msg78996.html#msg78996)
gegen die Vollstreckungsankündigung ab, das Zwangsverfahren wird somit fortgesetzt!  :-\


Die Antwort des Kassen- und Steueramtes auf oben genannte Einwendung:

Verwaltungszwangsverfahren zur Beitreibung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen

Sehr geehrter Herr ......,

mit Ihrem Schreiben wenden Sie sich gegen meine Vollstreckungsankündigung für Rundfunkbeiträge.

Die dem Westdeutschen Rundfunk Köln zustehenden Rundfunkbeiträge werden durch den "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" bei Nichtzahlung bis zur Fälligkeit mit Bescheid festgesetzt (vgl. § 10 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag).

Werden die Rundfunkbeiträge auch nach Mahnung nicht bezahlt, sind diese bei Zahlungspflichtigen in Köln auf der Grundlage eines Vollstreckungsersuchens des "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" von der Stadt Köln als gesetzlicher Vollstreckungsbehörde zwangsweise beizutreiben (vgl. § 10 Abs. 6 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und §§ 2, 4 Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW).

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 12.03.2015 (Az. 2 A 2311/14 u.a.) die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrages im privaten Bereich bestätigt. Der Bundesgerichtshof hat zudem mit Beschluss vom 11.06.2015 (Az. I ZB 64/14) höchstrichterlich entschieden, dass ein Vollstreckungsersuchen keinen besonderen Formvorschriften unterliegt.

Meine Vollstreckungsankündigung ist kein anfechtbarer Bescheid. Nach § 7 Absatz 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW sind Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des den Anspruch vollziehenden Bescheids, hier des Bescheids über Rundfunkbeiträge, stets außerhalb des Zwangsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen. Ihnen stehen also die im Bescheid des "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" genannten Rechtsbehelfe zur Verfügung.

Ihre Einwendung gegen meine Vollstreckungsankündigung weise ich daher zurück.
Das Zwangsverfahren wird somit fortgesetzt.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
.........


Zusammenfassung:

- Nicht (nachweislich) zugestelltem (und demzufolge auch nicht widersprochenem) Verwaltungsakt = "Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEID"
- Einwendungen/Rechtsbehelfe gegen Bescheide demnach ja auch gar nicht erst möglich!
- Keinerlei Eingehen auf Inhalte des oben verlinkten Schreibens (zb. "Vollstreckungsorgan hat die Verfahrensvorschriften nicht beachtet", "es wurde kein Verwaltungsakt des Gläubigers zugestellt", "Die Vollstreckungsbehörde trägt die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Leistungsbescheides", usw.)
- Wieso wird auf den Beschluss vom 11.06.2015 des Bundesgerichtshofes verwiesen wenn dieser doch gar nicht übertragbar ist auf Fälle, in denen die
Zustellung/Bekanntgabe der vollstreckungsgegenständlichen Beitrags-/FestsetzungsBESCHEIDe = Verwaltungsakte ("vollstreckbarer Titel")
bestritten wird?
- Ist eine Vollstreckungsankündigung kein anfechtbarer Bescheid???

Wie ist nun in diesem FIKTIVEN Fall weiter zu verfahren?

- Nochmals explizit den Zugang der vollstreckungsgegenständlichen Bescheide bestreiten?
- Die Stadtkasse darauf hinweisen das sich die BGH-Entscheidung Az. I ZB 64/14 auf "Inhalt und Aufmachung der [...] Bescheide" bezieht? Das "Inhalt und Aufmachung" vermeintlicher Bescheide jedoch nicht Gegenstand der Beschwerde sind?
Das die Beschwerde hingegen auf die grundsätzlich fehlende Existenz und Bekanntgabe der Verwaltungsakte die dem Vollstreckungsersuchen angeblich zugrunde liegen abzielt? Insofern das Fehlen allgemeiner Vollstreckungsvoraussetzungen und in Folge dazu die fehlende Verpflichtung zur Abgabe einer Vermögensauskunft besteht?
- Verweis auf Rechtsanwalt Bölck (eingestellte Vollstreckungen in anderen Städten NRW's)?
- Anzeige gegen den Beitragsservice und/oder die Stadtkasse?

Um zügige Hilfe in diesem fiktiven Fall wird gebeten, danke vielmals!
Titel: Re: Stadt Köln weist Einwendung gegen Vollstreckungsankündigung zurück! Was nun?
Beitrag von: Maverick am 06. März 2016, 11:07
Sofern Du mit dem Stichwort "RA Bölck" nicht schon auf "öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch" gestossen bist, wäre das wohl ein Option:
Vollstreckung > Richtig reagieren auf umfangreiche Antwort der Stadtkasse?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17220.msg113675.html#msg113675

Leider gibt´s im Forum keine aktuellen Rückmeldungen, wie die Reaktion der Stadtkasse(n) auf ein solches Schreiben ausfällt.
Titel: Re: Stadt Köln weist Einwendung gegen Vollstreckungsankündigung zurück! Was nun?
Beitrag von: PersonX am 06. März 2016, 13:28
Zitat
Nach § 7 Absatz 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW sind Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des den Anspruch vollziehenden Bescheids, hier des Bescheids über Rundfunkbeiträge, stets außerhalb des Zwangsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen. Ihnen stehen also die im Bescheid des "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" genannten Rechtsbehelfe zur Verfügung.


Sehr geehrter Mitarbeiter,

Sie sprechen von "meine Vollsteckungsankündigung" wie ist das zu verstehen? Weiter geben Sie an, siehe Zitat oben, Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des den Anspruch vollziehenden Bescheids außerhalb des Zwangsverfahrens mit den dafür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen sind. Welche Rechtsbehelfe sind zugelassen, wenn wie bereits vorgetragen der Bescheid nicht vorliegt? Bitte erläutern Sie, wie Sie trotz des Vortrags, dass der Bescheid fehlt also nicht vorliegend ist, darauf zeigen und erklären dass Einwände mittels im Bescheid genannten Rechtsbehelfen zu verfolgen sind. Die Rechtsbehelfe sind nicht bekannt und anwendbar, weil diese Bestandteil des fehlenden Bescheids sind. Wie das BGH Urteil vom 11.06.2015 richtig ausführt sind für die Zwangsweise Vollstreckung respektive Beitreibung Bescheide notwendig. Sie erklären, dass die Vollstreckungsankündigung kein Bescheid ist, somit fehlt der Bescheid immer noch. Sollten Sie also die Vollstreckung fortführen ohne Bescheid verstoßen Sie somit aus meiner Sicht gegen das BGH Urteil vom 11.06.2015, welches doch sehr genau erklärt, welche Anforderungen ein Vollsteckungsersuchen erfüllen muss unter der Vorgabe das Bescheide vorliegen. Das eine Vollstreckung ohne Bescheid möglich sei soll wird hingegen nicht erklärt, denn das Gegenteil ist der Fall.

Mit freundlichen Grüßen


Zusätzlich sollte ein Brief mit der Information, dass kein Bescheid vorliegt an den im Ersuchen bezeichneten Gläubiger versendet werden. Beide Schreiben jeweils auch an die jeweilige Stelle zur Kenntnisnahme in Kopie senden.

Ob es so möglich ist wäre ein Versuch. Eine Person x würde in jedem Fall den Mitarbeitern persönlich aufsuchen, dass dürfte sehr viel besser sein.
Titel: Re: Stadt Köln weist Einwendung gegen Vollstreckungsankündigung zurück! Was nun?
Beitrag von: boykott2015 am 06. März 2016, 18:31
Person A kann noch ein Brief an Staatskanzlei NRW verfassen. Dazu nimmt Person A den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und zählt alle Stellen in diesem Vertrag auf. Zu diesen Stellen soll die Staatskanzlei Informationen liefern.
- gemeinsame Stelle (alle Dokumente zu dieser Stelle)
- Auflistung aller Gesetze, nach deren Vorrechte existieren
- usw.

Am besten per Fax (kostenlos) und per Brief.

Bevor alle Antwort-Informationen ankommen, ist der Beitragsstaatsvertrag der Person A nicht bekannt, da Teile dessen nicht bekannt sind (gemeinsame Stelle, Gesetze mit Vorrechten, usw.).

An Kassen- und Steueramt der Stadt Köln kann Person A dann folgenden Brief verfassen:
In dieser Sache wurde der Brief an oberste NRW Behörde geschickt. Bis die antwortet, bzw. ich eine Antwort auf deren Brief mache, soll alles ruhen. Beitragsstaatsvertrag ist mir nicht bekannt, da Teile nicht bekannt.
Titel: Re: Stadt Köln weist Einwendung gegen Vollstreckungsankündigung zurück! Was nun?
Beitrag von: Sacred am 06. März 2016, 21:05
Hier ließe sich sicherlich von Person X eine Einstwilige Verfügung beantragen.

Antragsgegner der WDR und der Gerichtsvollzieher als Person.

Tenor könnte sein...

Forderungspunkte...
Titel: Re: Stadt Köln weist Einwendung gegen Vollstreckungsankündigung zurück! Was nun?
Beitrag von: Unbreaking_News am 08. März 2016, 23:37
Zusammenfassung:

- Nicht (nachweislich) zugestelltem (und demzufolge auch nicht widersprochenem) Verwaltungsakt = "Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEID"
- Einwendungen/Rechtsbehelfe gegen Bescheide demnach ja auch gar nicht erst möglich!
- Keinerlei Eingehen auf Inhalte des oben verlinkten Schreibens (zb. "Vollstreckungsorgan hat die Verfahrensvorschriften nicht beachtet", "es wurde kein Verwaltungsakt des Gläubigers zugestellt", "Die Vollstreckungsbehörde trägt die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Leistungsbescheides", usw.)
- Wieso wird auf den Beschluss vom 11.06.2015 des Bundesgerichtshofes verwiesen wenn dieser doch gar nicht übertragbar ist auf Fälle, in denen die
Zustellung/Bekanntgabe der vollstreckungsgegenständlichen Beitrags-/FestsetzungsBESCHEIDe = Verwaltungsakte ("vollstreckbarer Titel")
bestritten wird?
- Ist eine Vollstreckungsankündigung kein anfechtbarer Bescheid???

Wie ist nun in diesem FIKTIVEN Fall weiter zu verfahren?

- Nochmals explizit den Zugang der vollstreckungsgegenständlichen Bescheide bestreiten?
- Die Stadtkasse darauf hinweisen das sich die BGH-Entscheidung Az. I ZB 64/14 auf "Inhalt und Aufmachung der [...] Bescheide" bezieht? Das "Inhalt und Aufmachung" vermeintlicher Bescheide jedoch nicht Gegenstand der Beschwerde sind?
Das die Beschwerde hingegen auf die grundsätzlich fehlende Existenz und Bekanntgabe der Verwaltungsakte die dem Vollstreckungsersuchen angeblich zugrunde liegen abzielt? Insofern das Fehlen allgemeiner Vollstreckungsvoraussetzungen und in Folge dazu die fehlende Verpflichtung zur Abgabe einer Vermögensauskunft besteht?
- Verweis auf Rechtsanwalt Bölck (eingestellte Vollstreckungen in anderen Städten NRW's)?
- Anzeige gegen den Beitragsservice und/oder die Stadtkasse?

Um zügige Hilfe in diesem fiktiven Fall wird gebeten, danke vielmals!
Hallo,
ja, Vollstreckungsankündigung ist unanfechtbar - nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz.
Allerdings, der Punkt ist, diese Vollstreckung ist nicht legitim, da der Leistungsnachweis fehlt.

Habe einiges zu einem ähnlichen Fall aus Köln zu berichten, mit dem Unterschied, dass anstelle der "Erinnerung gemäß § 766 ZPO" der öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch geltend gemacht wurde (ohne Anwalt), mit dem Antrag, die Vollstreckung einzustellen.
Des weiteren wurde der Sachbearbeiter aufgefordert die Identität der Person die das Ersuchen übermittelt hat, samt Funktion bei dem "Beitragsservice" mitzuteilen, da dies zwecks Kontaktaufnahme erforderlich sei (man wird doch nicht mit einem "nicht rechtsfähigen" Gebilde verhandeln).
Der Brief wurde dem Teamleiter persönlich überreicht.
(NB, dieser Teamleiter hat schon eine Woche vorher, in Anwesenheit seines Sachgebietsleiters zugegeben, man hat keine Bescheide/Zahlungsaufforderungen/Verwaltungsakte, man bekäme nur "Daten elektronisch übermittelt". Darauf hin wurden die beiden Herren informiert, dass eine Vollstreckung wegen des offensichtlich fehlenden Leistungsnachweises unzulässig ist.)

Etwa 2 Wochen später kam ... eine Pfändung des Bankkontos. Ohne Ankündigung.
Eine Information über sog. "Pfändung- und Einziehungsverfügung" folgte erst 3 Wochen später. Unterschrieben vom Sachbearbeiter, der die Vollstreckung eingeleitet hat. Kein Beschluss des Vollstreckungsgerichts dabei(!).

Einige Tage zuvor kam die Antwort des Teamleiters (und hier fängt es an lustig zu werden; das ist eine Kollektion von vorgefertigten Textbausteinen, vermutlich einer Schöpfung der Sektion "public relations" des Beitragsservices). Hier komplett:
Zitat
Verwaltungszwangsverfahren zur Beitreibung öffentlich-rechtlicher Geldförderungen

Sehr geehr...,

der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 11.06.2015 (Az.: I ZB 64/14) den Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 19.05.2014 (Az.: 5 T 81/14) aufgehoben, in dem die vermeintliche Rechtswidrigkeit eines Vollstreckungsersuchens des Südwestfunks (SWR) festgestellt wurde. Damit hat der BGH höchstrichterlich festgestellt, dass ein Vollstreckungsersuchen auch dann den gesetzlichen Anforderungen entspricht, "wenn die im Ersuchen mit ihrem Namen aufgeführte Landesrundfunkanstalt [...] nicht ausdrücklich als Gläubigerin der Forderung angeführt ist und zudem die Angabe ihrer Anschrift, ihrer Rechtsform und ihrer Vertretungsverhältnisse fehlen". (BGH I ZB 64/14, Beschl. v. 11.06.2015)

Darüber hinaus hat der BGH entschieden, dass ein automatisch erstelltes Vollstreckungsersuchen grundsätzlich auch ohne Unterschrift und Dienstsiegel Gültigkeit besitzt und ein zusätzlicher Bescheid über die Festsetzung der Rundfunkbeiträge nicht nötig ist, da die Rundfunkgebühren- und Beitragspflicht kraft Gesetzes entsteht.
Damit erklärt der BGH das Rundfunkrechtliche Vollstreckungsverfahren für rechtsmäßig.

Mit freundlichen Grüßen
(Unterschrift)

Also ganz am Thema vorbei ... gäbe es da nicht das kleine Detail, wo derselbe BGH in dem Urteil auch darüber schrieb, dass
Zitat
26 a) Gemäß  §10  Abs.5  RBStV  werden  rückständige  Rundfunkbeiträge durch  die  zuständige  Landesrundfunkanstalt  festgesetzt.  Die  Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt (§10 Abs.6 RBStV).

Die Beamten wurden also schon dermaßen indoktriniert, dass sie sich mit der Berufung auf den BGH Beschluss selbst ins eigene Knie schießen, ohne es zu merken(!).
Stets im Dienste des "Beitragsservices" und ohne Rücksicht auf Verluste.


In der Antwort (gerichtet an den Teamleiter, hier abgekürtzt auf das essentielle) wurde auf das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, § 7, Durchführung der Amtshilfe:
Zitat
(1) Die Zulässigkeit der Maßnahme, die durch die Amtshilfe verwirklicht werden soll, richtet sich nach dem für die ersuchende Behörde, die Durchführung der Amtshilfe nach dem für die ersuchte Behörde geltenden Recht.
(2) Die ersuchende Behörde trägt gegenüber der ersuchten Behörde die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der zu treffenden Maßnahme. Die ersuchte Behörde ist für die Durchführung der Amtshilfe verantwortlich.
[(VwVfG NRW): https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=3120031009100236151 ]
im Zusammenhang mit dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, § 6 Voraussetzungen für die Vollstreckung
Zitat
(1) Voraussetzungen für die Vollstreckung sind:
1. der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist; dieser ist auch dann erforderlich, wenn er gegen den Schuldner wirkt, ohne ihm bekannt gegeben zu sein, […].
[(VwVG NRW): https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=4320031009100336223 ]
und auf das Bundesbeamtengesetz (BBG) verwiesen, speziell § 63 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit
Zitat
(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.
(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich bei der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn ihre Bedenken gegen deren Rechtmäßigkeit fortbestehen, an die nächsthöhere Vorgesetzte oder den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen und Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen. […]
https://www.gesetze-im-internet.de/bbg_2009/__63.html

Gefordert wurde das Einstellen der Vollstreckung, Rücknahme der Kontopfändung und Akteneinsicht. Dem Teamleiter wurde die Perspektive eröffnet, dass er zu Verantwortung gezogen wird.
Der Brief wurde dem Sachgebietsleiter persönlich überreicht.

Prompt folgte die Antwort des Sachgebietsleiters.
Die am Anfang stehenden Ritualfrasen zu den Rundfunkbeiträgen & Co. werden hier ausgelassen, bis auf den einen Satz:
Zitat
... Der Bundesgerichtshof hat zudem mit Beschluss vom 11.06.2015 (Az. I ZB 64/14) höchstrichterlich entschieden, dass ein Vollstreckungsersuchen keinen besonderen Formvorschriften unterliegt."
(Es hat also offensichtlich bis heute keiner in der Abteilung den Beschluss genau gelesen, wenn überhaupt, doch man liebt es sich damit zu schmücken, und kann es nicht los lassen).

Danach folgt ad meritum, dass man die Bekanntgabe bei dem Gläubiger prüfen lassen werde und eine Abgabenachricht gesondert zugeschickt wird.
Man müsse jedoch bis zur Stellungsnahme des Gläubigers davon ausgehen, dass die Forderungen fällig und vollstreckbar sind, daher wird die Kontopfändung nicht aufgehoben.

Etwa eine Woche später kam auch eine Antwort des Teamleiters.
Essentielle Inhalte:
Man könne die Vollstreckung nur einstellen oder beschränken, wenn die Anordnungsbehörde darum ersucht.
Die Anordnungsbehörde sei (*):
Westdeutscher Rundfunk Köln
Kassenzeichen: xxxxxxx
Freimersdorfer Weg 6
50829 Köln.

Das Schreiben des Mr. Fall_aus_Köln wurde dorthin weitergeleitet. Der Mr. Fall_aus_Köln möge zwecks Klärung direkt diese Stelle kontaktieren.
Da man von der Vollstreckbarkeit der Forderung ausgehen müsse, werde die Vollstreckung (nach Ablauf der eingeräumten Frist von ca. 4 Wochen) ohne Rückfrage fortgesetzt, wenn die o. g. Anordnungsbehörde nicht eine Beschränkung der Vollstreckung verfügt hat.

Es liegt auf der Hand, dass der Beitragsservice mit der propagandistischen Unterstutzung von sog. öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Lage ist, die Amtspersonen zu strafbaren Handlungen zu animieren. Die Indoktrination ist hier die größte Hürde, weil einem so manipulierten Beamten nicht in den Kopf geht, dass diese Institutionen überhaupt imstande wären illegal zu handeln.
Daher, wie man aus diesem Fall lernt, braucht man mit ihnen (den Beamten) viel Geduld, und muss Forderungen immer wieder mit Nachdruk, laut und deutlich aussprechen. Man tut es solange, bis es "angekommen" ist.


Die Belagerung des Amtes wird, zumindest vorläufig, zurückgerufen. Vorläufig auch keine Konsequenzen gezogen.
Frontwechsel.
Mr. Fall_aus_Köln hat einige Optionen offen, und überlegt jetzt, welcher Weg (Druckmittel) der effizienteste wäre, diese "nicht rechtsfähige" "Anordnungsbehörde" in Person dazu zu überreden ihre "Forderungen" zu vergessen.
Hier gilt: keine Geduld, kein Verständnis, kein Pardon.

(*) - Info für die Nicht-Kölner: Die hier angegebene Adresse der "Anordnungsbehörde" ist eine der unzähligen Täuschungen/Vernebelungen.
An dem Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln (Köln-Bocklemünd) liegt ein Produktionsgelände des WDR, keine Verwaltung.
Dort befindet sich die manchem aus dem TV bekannte "Lindenstrasse" und dort hat auch seinen Sitz der "Beitragsservice".
Die Hauptverwaltung des WDR liegt in Köln-Zentrum (Appelhofplatz 1, 50667 Köln). Interessant: hier gibt es auch eine Filiale des "Beitragsservices" (WDR Komplex, Gebäude 10, Ecke Breite Str./Auf dem Berlich). Diese verweist allerdings bei jeder Problemstellung auf die "Zentrale" in Bocklemünd.
NB, es dürfte jedem klar sein dass der "Beitragsservice" keine Behörde ist/sein kann (er ist auch in keinem Gesetz - weder im "RBStV", noch in der Satzung des WDR - namentlich erwähnt).
Titel: Re: Stadt Köln weist Einwendung gegen Vollstreckungsankündigung zurück! Was nun?
Beitrag von: Miklap am 12. März 2016, 14:38

Anwendung des BGH-Beschlusses vom 11.6.15 bei Vollstreckung ohne Bescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15970.msg106086.html#msg106086 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15970.msg106086.html#msg106086)

Zitat
Prompt folgte die Antwort des Sachgebietsleiters.
Die am Anfang stehenden Ritualfrasen zu den Rundfunkbeiträgen & Co. werden hier ausgelassen, bis auf den einen Satz:
Zitat
Zitat

    ... Der Bundesgerichtshof hat zudem mit Beschluss vom 11.06.2015 (Az. I ZB 64/14) höchstrichterlich entschieden, dass ein Vollstreckungsersuchen keinen besonderen Formvorschriften unterliegt."

(Es hat also offensichtlich bis heute keiner in der Abteilung den Beschluss genau gelesen, wenn überhaupt, doch man liebt es sich damit zu schmücken, und kann es nicht los lassen).

Danach folgt ad meritum, dass man die Bekanntgabe bei dem Gläubiger prüfen lassen werde und eine Abgabenachricht gesondert zugeschickt wird.
Man müsse jedoch bis zur Stellungsnahme des Gläubigers davon ausgehen, dass die Forderungen fällig und vollstreckbar sind, daher wird die Kontopfändung nicht aufgehoben ???? 
(soll das ein Witz sein????)
.

Art. 34 GG
http://dejure.org/gesetze/GG/34.html (http://dejure.org/gesetze/GG/34.html)
Zitat
[...] Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

§ 831 BGB - Haftung für den Verrichtungsgehilfen
http://dejure.org/gesetze/BGB/831.html (http://dejure.org/gesetze/BGB/831.html)
Zitat

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.


Titel: Re: Stadt Köln weist Einwendung gegen Vollstreckungsankündigung zurück! Was nun?
Beitrag von: luggi07 am 19. März 2016, 14:11
Hallo, was ist mit "Leistungsbescheid" gemeint? Ist das der "Festsetzungsbescheid" des Beitragsservice?
Titel: Re: Stadt Köln weist Einwendung gegen Vollstreckungsankündigung zurück! Was nun?
Beitrag von: Miklap am 19. März 2016, 15:15
Zitat
[...]  Die Vollstreckungsbehörde trägt die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Leistungsbescheides

heißt:
Der Vollstrecker muss sich davon überzeugen, ob ein Bescheid (über eine berechtigte Geldforderung)
tatsächlich und auch ordnungsgemäß zugestellt wurde! In diesem Fall ein Festsetzungs-Bescheid.
Titel: Re: Stadt Köln weist Einwendung gegen Vollstreckungsankündigung zurück! Was nun?
Beitrag von: luggi07 am 20. März 2016, 17:47
Vielen Dank, Miklap!

Sehr sinnvoll und richtig, den Stadtbediensteten hinsichtlich ihres Vorgehens gegen die eigenen Bürger zugunsten des Kölner "Beitragsservice" Widerstand und "Aufklärung" angedeihen zu lassen. Aber, ob es Wirkung zeigt und sich der "Vollstrecker" ausbremsen lässt, ist ungewiss: In der Zwangsvollstreckung gibt es kein behördliches Widerspruchsverfahren, das der Bürger in Anspruch nehmen könnte.

Deshalb, statt sich mit willfährigen und übereifrigen Beamten herumzuschlagen, folgender Vorschlag:
1. Sich direkt an das Verwaltungsgericht wenden und dort "vorläufigen / einstweiligen Rechtsschutz" beantragen (im Sinne §80 (5) VwGO oder bzw. zugleich §123 (1) "einstweilige Anordnung".

Optional zusätzlich/zugleich:
2. Den "Beitragsservice" schriftlich auffordern, die Vollstreckungsanordnung umgehend zu widerrufen (mit Fristsetzung).
3. Falls "Beitragsservice" das nicht tut und schriftlich bestätigt: Anfechtungs-/Verpflichtungsklage gem. §42 VwGO beim Verwaltungsgericht. (Vorher sollte man die Vollstreckungsanordnung kennen: Von der Stadt oder vom "BAZ" anfordern.)

(Hinweis: Beim Verwaltungsgericht kann jeder Bürger Anträge stellen und Klage erheben. Kein Anwaltszwang im 1. Rechtszug.)
Titel: Re: Stadt Köln weist Einwendung gegen Vollstreckungsankündigung zurück! Was nun?
Beitrag von: luggi07 am 22. März 2016, 12:27
Eine zusätzliche Punkt wäre:
Mindestens eine Woche vor der tatsächlichen Durchführung der Zwangsvollstreckung muss der Schuldner sach- und fristgerecht (mit Zugangsbestätigung) gemahnt werde. Dies ist nach § 19 VwVG NRW vorgeschrieben.

Dort steht allerdings auch "Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn der Vollstreckungsschuldner in einem Zeitraum von zwei Wochen vor Eintritt der Fälligkeit an die Zahlung erinnert wird."
Was bedeutet das praktisch?
("Eintritt der Fälligkeit" ergibt sich doch aus dem Leistungsbescheid.)
Titel: Re: Stadt Köln weist Einwendung gegen Vollstreckungsankündigung zurück! Was nun?
Beitrag von: Unbreakable am 31. März 2017, 18:33
FIKTIV

Hallo zusammen,

es gibt nach ziemlich genau einem Jahr(!) Neuigkeiten bzgl. des im Eingangsposts geschilderten fiktiven Falls (Zurückweisung der Einwendung "Erinnerung gemäß § 766 ZPO").

Nach besagter Zurückweisung und Androhung der Fortsetzung des Zwangsverfahrens der Stadtkasse Köln, hatte Person A alle hier aufgeführten Ratschläge/Posts verinnerlicht und kam zu dem Entschluss, es erst einmal weiter auf sich beruhen zu lassen bis die Stadtkasse weiter aktiv wird.
Dies ist nach einem Jahr(!) nun geschehen.
Das Schreiben der Kämmerei/Vollstreckung der Stadt Köln:

Verwaltungszwangsverfahren zur Beitreibung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen

Sehr geehrter Herr ......,

ich bin mit der Vollstreckung der in der Anlage aufgeführten Rückstände beauftragt worden, weil Sie trotz Aufforderung keine Zahlung geleistet haben.

Sofern die vollständige Zahlung in Höhe von insgesamt ...... EUR nicht geleistet wird, werde ich Sie unter Berechnung weiterer Kosten (Säumniszuschläge, Wegegeld etc.) am ...... zwischen ......Uhr und ......Uhr unter der Adresse ...... aufsuchen.

Sollten Sie den Zutritt nicht ermöglichen, so werde ich sofort weitere Vollstreckungsmaßnahmen einleiten, hierbei kommen unter anderem in Betracht:

- Kontenpfändung, Lohnpfändung, Kraftfahrzeugpfändung,
- Durchsuchung Ihrer Wohn-/Geschäftsräume, auch mittels gewaltsamer Türöffnung, gemäß §14 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW); im Einzelfall mit zusätzlichen Kosten von 100 EUR und mehr!


Sie sind zudem verpflichtet, die Vermögensauskunft an Eides Statt abzugeben, sofern Sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieses Schreibens die gesamte Forderung begleichen (Folgen: Eintrag ins Zentrale Schuldnerverzeichnis / Informationsbezug durch SCHUFA, Creditreform u. a.).

Bei Überweisung ist ausschließlich das oben genannte Zeichen als Verwendungszweck anzugeben. Die Einzahlung bitte ich nur auf das unten aufgeführte Bankkonto vorzunehmen.
Bei Zahlung bis zum o.g. Termin, bitte ich um kurze telefonische Nachricht. Ich weise darauf hin, dass Zahlungen, die nicht in bar bei mir oder einer anderen Vollziehungsbeamtin/einem anderen Vollziehungsbeamten der Stadt Köln geleistet werden mit einer zeitlichen Verzögerung eingehen können.

Hochachtungsvoll
Im Auftrag
......

Folgende Inhalte enthält nun das Antwortschreiben von Person A:

- Zurückweisung des Verwaltungszwangsverfahren und unverzügliche Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahmen
- Erhebung öffentlich rechtlicher Unterlassungsanspruch
- Erneute Erinnerung (Einwendung) gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung gemäß §766 ZPO
- Widerspruch nach §882d ZPO gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung
- Beantragung gemäß §882e ZPO Abs. 3 Ziff. 2 die Eintragung (falls diese bereits erfolgt ist) zu löschen
- Erneutes Bestreiten des Erhalts von Bescheiden/Verwaltungsakten
- Somit Rechtsbehelfe unbekannt und keine Möglichkeit gebrauch derer zu machen
- Hinweis auf Urteil BGH I ZB 64/14 "Bescheide der Rundfunkanstalten sind für die zwangsweise Beitreibung rückständiger Gebühren und Beiträge erforderlich"
- Daher existiert weiterhin kein vollziehbarer Verwaltungsakt
- Nichtige Verwaltungsakte sind einer Vollstreckung nicht fähig
- Ohne zulässige Vollstreckung besteht keine Verpflichtung zur Abgabe einer Vermögensauskunft
- Ohne Verpflichtung zur Abgabe einer Vermögensauskunft besteht auch ein grundsätzliches Eintragungshindernis für das Schuldnerverzeichnis
- Die Kämmerei/Vollstreckung der Stadt Köln wird angewiesen den Auftrag des vermeintlichen Gläubigers (Wesdeutscher Rundfunk Köln) zurückzuweisen
- Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen
- Verweise auf Verfassung, Gesetze, Verwaltungsvorschrift sowie Amtseid und persönliche Haftung [Verfassung für das Land NRW Artikel 80, VwVG NRW §6 (1) 1., VwVG NRW §6a (1) b), VwVG NRW §6a (2), VV VwVG NRW 6.1.1, BGB §839 (1)]
- Hinweis auf rechtswidriges Handeln
- Hinweis auf Vorbehalt die Staatskanzlei NRW als oberste Behörde des Rundfunkrechts diesbzeüglich zu kontaktieren

Hat Person A etwas übersehen? Etwas was von Bedeutung ist? Gibt es weitere Ratschläge und Tipps die in das Schreiben eingearbeitet werden sollten?

Anzumerken wäre vielleicht noch das alle bisherigen Schreiben des Kassen- und Steueramtes sowie der Kämmerei der Stadt Köln als ganz normale Briefsendungen (KEINE gelben Briefe) eintrafen! Gilt es hier dann auch anzusetzen?

Und wie wäre weiter zu verfahren wenn die Kämmerei dennoch an der Vollstreckung festhält? Eilrechtsschutz? Einsweilige Verfügung? Einweiliger Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht?

PS: Wieso wird mit gewaltsamer Türöffnung gedoht wenn VwVG NRW §14 (4) besagt: "Die Wohnung des Schuldners darf ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht durchsucht werden, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde. Die Anordnung ist von der Vollstreckungsbehörde zu beantragen. Der Antrag ist zu begründen. Die Anordnung ist bei der Zwangsvollstreckung vorzuzeigen." ?

Lieben Gruß und schönes Wochenende ;)
Titel: Re: Stadt Köln weist Einwendung gegen Vollstreckungsankündigung zurück! Was nun?
Beitrag von: tigga am 01. April 2017, 04:45
In diesem rein fiktiven Fall könnte sollte man evtl noch die jeweiligen geltenden Gesetze anbringen. Hier http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22220.0.html (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22220.0.html) wurde das in ähnlicher Weise womöglich verfasst oder abgegeben/eingereicht. Ggf mein Text als Vorlage per PN, wenn gewollt.
Titel: Re: Stadt Köln weist Einwendung gegen Vollstreckungsankündigung zurück! Was nun?
Beitrag von: Unbreakable am 01. April 2017, 14:19
Danke für die Info tigga aber dein Link/Beitrag befasst sich mit dem NDR und nicht dem Westdeutschen Rundfunk, ergo Hamburg statt NRW.
Person A meint es gibt da deshalb leichte Unterschiede in den VwVfGesetzen und VwVGesetzen.
Für NRW (sowie aber auch für Hamburg) kommt das VwVfG sowieso nicht in Betracht (siehe Ausnahmeklausel in den jeweiligen VwVfG) weil in Sachen Beitragsservice/Westdeutscher Rundfunk wohl nur das VwVG NRW greift.
Und jeweilige gültige Gesetze des VwVG NRW hat Person A im Schreiben ja bereits angeführt.

Person A fragt sich jetzt, welches Gesetz bricht eigentlich welches? Welches ist "höher" einzustufen? Das VwVfG oder das VwVG?
Kann das VwVfG so einfach durch die Ausnahmeklausel für den Rundfunk ausgeschlossen werden so das nur noch das VwVG greift?
Sind das überhaupt zwei sich gegenseitig ausschließende Gesetze oder baut das VwVG nicht vielleicht doch auf dem VwVfG auf?
Nach welchen Vorschriften handelt dann die LRA Westdeutscher Rundfunk?
Wie ist es möglich das die LRA Westdeutscher Rundfunk Festsetzungsbescheide versenden darf obwohl sie per Ausnahmeklausel aus dem VwVfGesetz ausgenommen ist?


Desweiteren nimmt Person A bezug auf den Beitrag des Users "cook" im von "tigga" verlinkten Thema:
"In NRW gab es nie ein Umsetzungsgesetz zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. NRW war offenbar der Meinung, das die Zustimmung zum Staatsvertrag reicht. Allerdings sieht die Verfassung NRW in Art. 77 vor: "Die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung und die Regelung der Zuständigkeiten erfolgt durch Gesetz." Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag enthält keine Zuständigkeitsregel für NRW und die Zustimmung ist auch kein Gesetz. Das WDR-Gesetz enthält keine Zuständigkeit des WDR für die Erhebung der Beiträge."

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wurde doch per Zustimmungsgesetz/Transformationsgesetz durch das Land NRW (Gesetz- und Verordnungsblatt NRW) umgesetzt?!

EDIT: Ist ein Verweis auf das Landeszustellungsgesetz sinnvoll wenn bisherige Zustellungen der Stadtkasse/Kämmerei mit normaler Briefpost kamen?
Titel: Re: Stadt Köln weist Einwendung gegen Vollstreckungsankündigung zurück! Was nun?
Beitrag von: pinguin am 01. April 2017, 19:37
Person A fragt sich jetzt, welches Gesetz bricht eigentlich welches? Welches ist "höher" einzustufen? Das VwVfG oder das VwVG?
Lies Dich doch bitte in die im Forum schon zahlreich genannte Entscheidung des BVerfG ein: Az.: BVerfG 2 BvN 1/95; da steht elementar alles drin, was man im Verhältnis von Bundes- zu Landesrecht wissen sollte, ausführlich wird hier die Geltung von Art 31 GG behandelt, wonach Bundesrecht Landesrecht bricht.

Mich erstaunt, daß es offenbar zum tausendsten Male nötig ist, darauf hinzuweisen, mal die Forensuche zu bemühen.

Landesrechtlich, also rein auf Landesrecht bezogen, ist die Landesverfassung das höhere Recht, die aber durchaus kraft Art 31GG punktuell ausgehebelt wird, wenn sie Elemente enthält, die einen niederen Schutzstatus garantieren, als ihn das Bundesrecht vorsieht; nur ein durch Landesrecht über Bundesrecht hinausgehender  höherer Schutzstatus behält seine landesrechtliche Bindungswirkung. Heißt letztlich also, daß der dem Bürger gegenüber gewährte höhere Schutzstatus maßgebend und im Bereich seiner örtlichen Geltungswirkung verpflichtend einzuhalten ist.

Ist eu-seitig ja nichts anderes, weil bspw. jedem Mitgliedsstaat freigestellt ist, in jenen Rechtsbereichen, wo ein Mitgliedsland eine Option hat, stets einen höheren Schutzstatus zu gewähren, als es das EU-Recht selber in seinem Rahmenrecht vorsieht.

Falls also bspw. die Bundesrepublik Deutschland beschließen würde, daß jedem Arbeitnehmer 30 Tage Urlaub zu gewähren sind, so wäre dieses zu europäischem Recht in Übereinstimmung, da EU-Recht "nur" einen Mindesturlaub von 20 Tagen vorschreibt. Mehr geht hier immer, weil dem AN gegenüber ein höherer Schutzstatus, weniger nimmer.

Gleiches gilt für die europäischen Arbeitszeitregeln; wie beim Rundfunk sind auch hier manche noch längst nicht auf aktuellem Level angekommen, denn die 48h-Arbeitswoche, die sämtliche Überstunden einbezieht, sind im Regelfall das höchstzulässige Level. Und nun erinnern wir uns, Überstunden müssen angeordnet werden. Heißt, die höchstzulässige wöchentliche Arbeitszeit ohne die anordnungspflichtigen Überstunden sind keine 48 Wh.

Ohne angeordnete Überstunden, (eine "Überstunde" heißt Überstunde, weil es keine Regelarbeitszeit ist), d. h. bei einer 5-Tage-Arbeitswoche, sind bei täglich 9,6h Überstunden bereits zwingend enthalten, bei einer 6-Tage-Arbeitswoche sind schon bei täglich 8h Überstunden drin.
Titel: Re: Stadt Köln weist Einwendung gegen Vollstreckungsankündigung zurück! Was nun?
Beitrag von: tigga am 01. April 2017, 23:19
Person A fragt sich jetzt, welches Gesetz bricht eigentlich welches? Welches ist "höher" einzustufen? Das VwVfG oder das VwVG?
Lies Dich doch bitte in die im Forum schon zahlreich genannte Entscheidung des BVerfG ein: Az.: BVerfG 2 BvN 1/95; da steht elementar alles drin, was man im Verhältnis von Bundes- zu Landesrecht wissen sollte, ausführlich wird hier die Geltung von Art 31 GG behandelt, wonach Bundesrecht Landesrecht bricht.

Mich erstaunt, daß es offenbar zum tausendsten Male nötig ist, darauf hinzuweisen, mal die Forensuche zu bemühen.
Wenn ich mich nicht irre, ist aber eben das hier nicht gefragt. Es geht also eben nicht um Bundes- vs. Landesrecht, sondern wir sind mittlerweile auf Landesebene und dort sind eben zwei Gesetzestexte vorhanden: Verwaltung und Vollstreckungsverfahren. Interessant ist eben: der W/N/MD/B/SR beruft sich bei Vollstreckungen auf das Vollstreckungsverfahren. Bei der Verwaltung werden diese aber (eigentlich bei allen) Verwaltungsverfahrensgesetzen (VwVfG) von der Anwendung ausgeschlossen. D.h. doch dass die Anstalten keine vollstreckungsfähigen Bescheide erstellen dürfen, die Amtshilfe nicht in Anspruch nehmen dürfen, usw usf. Und wenn nichts verwertbares nach Landesgesetzen vorliegt, dann darf doch auch nicht der Vollstreckungsweg (VwVG) eingeschlagen werden, da ja alle Bescheide im Grunde nichtig sind. Aber ob das wirklich der Fall ist, ist hier eben nicht wirklich geklärt worden. Die Forensuche würde dabei auch womöglich nicht sonderlich weiterhelfen. Falls ja, bitte einfach einen/mehrere Links zu/m Thema/en posten. Dann wären die Informationen wesentlich einfacher zugänglich. (Manche können besser suchen als andere)
Titel: Re: Stadt Köln weist Einwendung gegen Vollstreckungsankündigung zurück! Was nun?
Beitrag von: pinguin am 02. April 2017, 01:54
@tigga

Es ist alles mit allem verwachsen; zuerst bedarf es der Klärung, ob die den Rundfunk betreffenden landesrechtlichen Regelungen mit Bundesrecht in Übereinstimmung zu bringen sind, und zwar "en detail" zu jedem der geregelten Bestimmungen. Denn verstößt auch nur 1 Landesregel gegen Bundesrecht, ist der Rest an Landesregeln u. U. Makulatur; kein Land ist so frei, wie es meint; es ist kraft Art 31 GG an Bundesrecht gebunden, uneingeschränkt, bedingungslos, auf jeder landesrechtlichen Ebene.

Wenn also das Bundesrecht den bisherigen, bzw. die geplanten sog. Meldedatenabgleiche zugunsten ÖRR nicht vorsehen, sind sie verfassungswidrig, sofern sie dem Bürger gegenüber einen niederen Schutzstatus zum Inhalt haben.

Landesrecht hat gegenüber Bundesrecht nur dann Geltung, wenn es dem Bürger gegenüber einen höheren Schutzstatus gewährt.

Die Frage danach, ob ein Landes-Verwaltungsverfahrensgesetz höherwertiger als ein Landes-Verwaltungsvollstreckungsgesetz ist, führt nicht zur Klärung der bundesrechtlichen Zulässigkeit eines bestimmten landesrechtlichen Vorganges.

Eher wäre das ein weiteres Zeichen eines unsensiblen Umganges mit Steuergeldern.

Leider wurde bisher auch nicht verstanden, daß das Bundesrecht einen Teil seiner hoheitlichen Befugnisse zur Realisierung des europäischen Binnenmarktes wirksam auf die Europäische Union übertragen hat, die daher bei allen den Binnenmarkt betreffenden Bestimmungen die alleinige Regelungsbefugnis hat.

Eine landesrechtliche Regelung unter Mißachtung europäischen Rechts ist damit zugleich die Mißachtung von Bundesrecht und kraft Art 31 GG Makulatur, wenn die landesrechtliche Regelung zu einem niederen Schutzstatus führt.

Ein Verwaltungsakt ist bspw. von Beginn an nichtig, der gegen die guten Sitten verstößt oder dem Interesse des Bundes auf dem Wege der europäischen Integration Schaden zufügen könnte. Denn die Länder sind kraft EUZBLG verpflichtet, die Interessen des Bundes zu wahren, wenn die Gesetzgebung in die Zuständigkeit der Länder fällt.

Hier wieder Art 31 GG und BVerfG 2 BvN 1/95 -> setzt sich Landesrecht über Bundesrecht hinweg, ist es Makulatur, sofern es keinen höheren Schutzstatus setzt.

Wahren die Länder also nicht das Interesse des Bundes an der Integration in den europäischen Binnenmarkt, sind alle ihre landesspezifischen Regelungen bei niederem Schutzstatus gegenstandslos.

Datenschutzrecht ist europäisches Recht, damit automatisch Bundesrecht, damit zwingend auch von einzelnen Regionen eines EU-Mitgliedslandes einzuhalten. Heißt also, daß jede Landesregel Makulatur ist, die sich über die Bestimmungen der neuen EU-Datenschutzgrundverordnung hinwegsetzen und einen niederen Schutzstatus zum Inhalt hat.

Weil Datenschutz aufgrund des EU-Binnenmarktes europäisches Recht darstellt, ist auch die Charta der Grundrechte der EU verpflichtend einzuhalten, die in Art 11 der Charta der Meinungs- und Informationsfreiheit jedem Bürger zugesteht, sich "ohne behördliche Einwirkung" bspw. zu informieren.

Würden die Länder hier nun Gegenteiliges zuungunsten des Bürgers festlegen, stünde dieses dem europäischen Interesse des Bundes entgegen, wäre kraft Nichteinhaltung EUZBLG eine Mißachtung des Bundesrechtes, was aber kraft Art 31 GG und BVerfG 2 BvN 1/95 nicht funktionieren kann; Landesrecht wäre also gegenstandslos.

Man braucht aber nicht mal europäisches Recht bemühen; der Blick in die Entscheidungen des EGMR zur EMRK reicht völlig aus, wonach eine Rundfunkgebühr zwar zulässig ist, aber eine Steuer darstellt.

Die EMRK ist Bundesrecht; bereits die damalige geräteabhängige Rundfunkgebühr war also eine Steuer.

Steuerrecht ist Bundesrecht.

Die Ignoranz europäischer und völkerrechtlicher Bestimmungen führt nicht zum Ziel einer legitimen, ausgewogenen und nachhaltigen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks der Bundesrepublik Deutschland.
Titel: Re: Stadt Köln weist Einwendung gegen Vollstreckungsankündigung zurück! Was nun?
Beitrag von: Unbreakable am 04. April 2017, 09:48
Es gibt bereits (weniger gute!) Neuigkeiten, das ging (zu?) schnell!!!

Person A hat nun folgende lapidare Antwort von der Kämmerei/Vollstreckung auf all seine Einwendungen (siehe weiter oben) erhalten:

Ich bitte um

|X| Kenntnisnahme

Verwaltungszwangsverfahren Stadt Köln ./. Herr ......

Sehr geehrter Herr ......,

ich weise letztmalig darauf hin, dass die Voraussetzungen zur Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen vorliegen (§6 VwVG NRW). Einwendungen gegen den Anspruch sind nur außerhalb des Zwangsverfahrens mit den hierfür zulässigen Rechtsmitteln möglich (§7 VwVG). Das Zwangsverfahren wird weiter betrieben, der für den xx.xx.xxxx angekündigte Vollstreckungstermin wird nicht aufgehoben. Unabhänging davon hab ich eine Ablichtung Ihres Schreibens an den Beitragsservice weitergeleitet.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
......

Da der Vollstreckungstermin sehr sehr zeitnah ist drückt jetzt der Schuh!
Es ist einfach unglaublich das alle Einwände, u.a. und vor allem eben GENAU die von der Stadt genannten "erfüllten" Voraussetzungen nach §6 des VwVG NRW, so lapidar abgewiesen werden und weiterhin auf Rechtsbehelfe außerhalb des Zwangsverfahrens hingewiesen wird! Was bitte ist so schwer daran zu verstehen das Person A diese Rechtsbehelfe eben NICHT ausüben konnte weil diese durch fehlende Bescheide überhaupt nicht bekannt sind?
Desweiteren ist es nun das insgesamt vierte Schreiben des Kassen- und Steueramtes Köln und jedes mal von einem anderen Mitarbeiter/Ansprechpartner!
Welche Optionen bleiben nun um den wirklich zeitnah anstehenden Vollstreckungstermin abzuwenden wenn die Stadt Köln sich so ablehnend gegenüber sämtlichen Einwendungen zeigt?
Titel: Re: Stadt Köln weist Einwendung gegen Vollstreckungsankündigung zurück! Was nun?
Beitrag von: Profät Di Abolo am 04. April 2017, 13:29
Guten TagX!

Nanu der Kölner Dom? Wie bin ich denn hier hingekommen.

Huhu Kölle! Huhu @Unbreakable gallische Grüße!

Wass diss hier? Ahhh. Römisches Bürgertennis. Zermürbung! Tzzz, tzzzz, ...

Rein fiktiv natürlich, hörte ich von einem gallischen Steinmetz:

... hämmer, hämmer, hämmer, meißel, meißel, meißel ...


Zitat
Sehr geehrte römische Stadtkasse,

wie ich Ihnen bereits mehrfach mit meinen Schriftsätzen vom ........ und ..... sowie ..... mitteilte, haben mich Leistungsbescheide nie erreicht.

Sie geben an, Sie wurden um Amtshilfe des ARD ZDF Deutschlandradio BeitraXservus ersucht.

In diesem Zusammenhang weise ich Sie darauf hin, dass das Verwaltungsvollstreckungsverfahren, aufrund "selbsttitulierter" nicht zugestellter Festsetzungsbescheide, einer "nichtrechtsfähigen" gemeinsamen Verwaltungsstelle, wohl grob rechtswidrig sein dürfte.

Zur Vorbereitung einer entsprechenden Klage gegen Ihre römische Behörde vor dem VG Köln, werden Sie nunmehr aufgefordert in Ablichtung bekanntzugeben:

1. die Vollstreckungsanordnung der ersuchenden "Behörde",
2. das Vollstreckungsersuchen der ersuchenden "Behörde" sowie
3. die "Festsetzungsbescheide" nebst Zustellungsnachweisen der ersuchenden "Behörde".

Sie teilen mir ferner den Namen des Amtsträgers und Amtsbezeichnung mit, der vor dem VG Köln befugt ist Ihre Behörde  zu vertreten.

Ferner geben Sie mir Ihren Disziplinarvorgesetzten unter Bezeichnung der Dienststelle namentlich bekannt.

Frist xx.xx.2017



und optional gallische GEZermürbung!:

Zitat
Ich habe meine Schriftsätze vom xxxxxxx sowie xxxxxx und xxxxxx erneut als Anlage beigefügt und mache diese hiermit zum Gegenstand einer Dienst- und Fachaufsichtbeschwerde gegen Ihre römische Mittelalterkasse. Die Weitergabe dieser Dienst- und Fachaufsichtbeschwerde an die zuständige übergeordnete Aufsichtsbehörde bitte ich schriftlich zu bestätigen.

Es ist mir unbegreiflich, dass Sie bislang nicht verstanden haben, welche Folgen die Tatsache hat, dass die von Ihnen bezeichneten "Festsetzungsbescheide" mich nie erreicht haben. Sie betreiben derzeit ein offensichtlich rechtswidriges Verwaltungsvollstreckungsverfahren.

Es scheint fast so, als hätten Sie meine Schriftsätze ungelesen in der Akte abgeheftet. Das ist mit der Würde des Menschen unvereinbar. Ich bin nicht ein Objekt.

Ich Rüge daher ausdrücklich die Verletzung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und des effektiven Rechtsschutzes, damit einhergehend der Missachtung des Rechtsstaatsprinips sowie die Verletzung der freiheitlich demokratischen Grundordnung, in deren Mittelpunkt die Würde des Menschen steht.


Uiiii! Schick!

So Schleife drum, fertisch.

Noch zur Info:

BVerfG Beschluss vom 18. Dezember 2012 - Az. 1 BvL 22/11
https://openjur.de/u/596153.html

Zum Ende von Vollstreckungsprivilegien in der Grenzzone zwischen zivilprozessualer Zwangsvollstreckung und Verwaltungsvollstreckung (BVerfG v. 18.12.2012 – 1 BvL 8/11
und 22/11)
Zitat
Das Vollstreckungsrecht gehört zu den Errungenschaften der Verrechtlichung als Rationalisierung von Herrschaft. Zugleich dient es der Gewährleistung der staatstheoretischen Kategorie des staatlichen Gewaltmonopols, indem private physische Gewaltsamkeit auf das Unerlässliche eingeschränkt bleibt. Vollstreckungsverfahren effektuieren staatliche Macht damit ebenso, wie sie diese begrenzen. Musste ein gerichtlich erstrittener Titel in früheren Jahrhunderten oftmals „privat“ durchgesetzt werden, ist diese Form der Rechtsverwirklichung im Rechtsstaat – von den Not- und Selbsthilferechten abgesehen – grundsätzlich ausgeschlossen. Die Verwaltung kann im Regelfall ihre öffentlich-rechtlich dem Bürger gegenüber statuierten Pflichten selbst durchsetzen, ihr steht über die Handlungsform des Verwaltungsakts ein Selbsttitulierungsinstrument zu.
Quelle: http://www.nordoer.nomos.de/fileadmin/nordoer/doc/Aufsatz_NordOER_13_06.pdf

Edit "Bürger":
Der erwähnte Aufsatz von Waldhoff siehe nunmehr eigenständiger Thread unter
Waldhoff > Selbsttitulierg. u. öff.-rechtl. Vollstr. privatrechtl. Forderungen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23333.0.html



Und noch zur Vorbereitung der Klage vor dem VG Köln:

Zitat
9

Die Antragstellerin benennt für den von ihr begehrten Vollstreckungsschutz keine Rechtsgrundlage. Da sie indes geltend macht, die Fortsetzung der Pfändung stelle für sie eine besondere Härte dar, die mit den guten Sitten nicht vereinbar sei, kann ihr Begehren nur als Antrag nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) ausgelegt werden. Nach dieser Vorschrift, die inhaltlich § 765 a Abs. 1 Satz 1 ZPO entspricht, hat die Vollstreckungsbehörde auf Antrag des Schuldners eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufzuheben, zu untersagen oder einstweilen einzustellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.

VG Köln Beschluss vom 4. August 2008 - Az. 14 L 361/08
https://openjur.de/u/129962.html

Dann noch:

Einstweiliger Rechtsschutz betreffend die Aufhebung der Vollziehung des Antrags auf Anordnung der Erzwingungshaft; Haftanordnung zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft

Beschluss des FG Köln vom 12.10.2016, 3 V 593/16
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/koeln/j2016/3_V_593_16_Beschluss_20161012.html

Und noch:

Thema:
"Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19984.0.html

Hier kann Mensch machen looky, looky, wie "just do it", in der fiktiven Praxis Lupus vom BeitraXservice verklagt.  :)

So, ich hoffe dieser Hinkelstein hilft in der fiktiven Praxis weiter.

Mutt jetze wieder gen Osten an die Havel, Oder und Spree. Tschööö Kölle und gallischer Granit!

Yoo Lupus!  Wir sind hier nicht im tiefen Mittelalter oder im Imperium Romanum, du "Selbsttitel und Amtshifesuchender"!

Vollstreckungsersuchen "Von Lupus" with love?

Hier! Bumm! Friss nen Hinkelstein aus Gallien! With love!

LG
aus den gallischen Provinzen!

 :)
Titel: Re: Stadt Köln weist Einwendung gegen Vollstreckungsankündigung zurück! Was nun?
Beitrag von: Leo am 04. April 2017, 13:47
[Antwort (oder Textbaustein?) von der Kämmerei/Vollstreckung (oder der GEZ?)]

ich weise letztmalig darauf hin, dass die Voraussetzungen zur Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen vorliegen [...]

"Letztmalig" ist eine verdächtige Formulierung. Gibt es danach auch noch eine allerletzte Warnung?

Bitte beachten, dass Drohung und Angst die wichtigsten Erfüllungsgehilfen von ARD/ZDF/GEZ sind.

Zum Thema Drohung, Drohwirkung etc. vgl. auch
Fachverband der Kommunalkassenverwalter Niedersachsen: Informationsveranstaltung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22243.msg142289.html#msg142289
Titel: Re: Stadt Köln weist Einwendung gegen Vollstreckungsankündigung zurück! Was nun?
Beitrag von: PersonX am 04. April 2017, 18:24
Zitat
Welche Optionen bleiben nun um den wirklich zeitnah anstehenden Vollstreckungstermin abzuwenden wenn die Stadt Köln sich so ablehnend gegenüber sämtlichen Einwendungen zeigt?
Persönlich vorbei gehen und schwarz auf weiß zeigen lassen, dass die Landesregierung die Fachaufsicht über den WDR hat. Sollte das nicht der Fall sein dürfte keine Hoheitliche Maßnahme vorliegen.

Siehe dazu auch die Ausführungen aus Tübingen und ebenso sei erwähnt

Streitschrift von Dr. Frank Hennecke verfügbar
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22074.0.html

Zitat
3. Der Mangel an Vollzugskompetenz

Die Rundfunkanstalten haben für den Erlaß der "Festsetzungsbescheide" keine Vollzugskompetenz. Der jeweilige Landesgesetzgeber hat es versäumt die hierfür nach Verfassungsrecht erforderlichen Rechtsgrundlagen zu schaffen.
Hoheitsakte können nur von öffentlichen Behörden gesetzt werden, deren Hoheitsgewalt durch Gesetz begründet ist und die dem demokratischen Legitimationszusammenhang unterliegt.

Der hoheitliche Zugriff des Südwestrundfunks [Anm.: WDR entsprechend] mag zwar in § 10 Abs. 5 des jeweiligen Landesgesetzes zum RBStV seine Rechtsgrundlage haben. Aber diese Rechtsgrundlage reicht nicht aus. Durch die Landesgesetze zum RBStV vom 2011 ist gegenüber dem früheren Rechtszustand seit 2013 eine neue Rechtslage entstanden. Konnte früher die Rundfunkabgabe als "Gebühr" im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen und freiwillig begründeten Anstaltsnutzungsverhältnisses und aufgrund der Selbstverwaltungskompetenz des Rundfunks erhoben werden, wird jetzt die Rundfunkabgabe ohne jedes Anstaltsnutzungsverhältnis allein aufgrund des Tatbestandes, daß jemand eine Wohnung hat, erhoben. Die Rechtsnatur der Abgabe und der Abgabentatbestand haben sich vollständig verändert. Die Rundfunkabgabe wird jetzt als landesrechtliche Abgabe unabhängig von der Rundfunknutzung erhoben. Die Abgabepflicht trifft Personen, die zwar eine Wohnung haben, aber kein Rundfunk empfangen.

Der Vollzug einer derartigen Abgabeverpflichtung aller Wohnungsinhaber ist damit nicht mehr Selbstverwaltung des Rundfunks, sondern Hoheitsverwaltung im Außenverhältnis da der Verwaltungsvollzug alle Bürger jenseits der Rundfunkselbstverwaltung trifft. Der Vollzug der Rundfunkabgabe ist damit Vollzug von Landesrecht. Für den Vollzug von Landesrecht und damit für eine Hoheitsverwaltung im Außenverhältnis, d. h. im Allgemeinen Gewaltverhältnis zwischen Verwaltung und Bürger muß die Kompetenz der Verwaltungsbehörde insoweit durch Gesetz begründet sein und muß zugleich die Verwaltungsbehörde der Fachaufsicht der demokratisch legitimierten Landesregierung und damit der parlamentarischen Kontrolle unterliegen.

Dieser demokratische Legitimationszusammenhang ist unverzichtbar und Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes. Auch die kommunalen Gebietskörperschaften haben das Recht der Selbstverwaltung; in diesem Bereich unterliegen sie nicht der Fachaufsicht, sondern nur der Rechtsaufsicht durch die Landesregierung. Sind den kommunalen Gebietskörperschaften aber Sachaufgaben übertragen, die sie im Auftrag des Landes ausführen, unterliegen sie insoweit der Fachaufsicht, die dann jeweils auch durch Gesetz begründet wird. Auch die Studentenwerke als Anstalten des Öffentlichen Rechtes haben das Recht zur Selbstverwaltung; insoweit sie aber das Bundesausbildungsförderungsgesetz vollziehen, unterliegen sie der Fachaufsicht der Landesregierung.

Die Unterscheidung von Selbstverwaltungsaufgaben und übertragenen Aufgaben muß auch für die Rundfunkanstalten gelten. Die Erhebung der Abgabe gegenüber einem unbeteiligten Bürger ist nicht Selbstverwaltung, sondern als Vollzug von Landesrecht übertragene Angelegenheit. Die Rundfunkanstalten unterliegen aber im Hinblick auf die Erhebung der Rundfunkabgabe nicht der Fachaufsicht der jeweiligen Landesregierung und bestreiten dies auch in den gerichtlichen Verfahren vehement. Die Rundfunkanstalten stellen sich damit selbst außerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung. Der jeweilige Landesgesetzgeber aber hat es versäumt, durch ausdrückliche Übertragung des Vollzugs von Landesrecht und die Sicherung der Fachaufsicht über den Vollzug (wie im Falle der kommunalen Gebietskörperschaften) die Kompetenz des Rundfunks für den Verwaltungsvollzug zu begründen.

Mit den "Festsetzungsbescheiden" der Rundfunkanstalten wird der Bürger daher einer öffentlichen Gewalt ausgesetzt, die nicht im demokratischen Legitimationszusammenhang steht (Art. 20 Absatz 2 und 3 GG). Eine solche Hoheitsgewalt ist schlechthin verfassungswidrig.

Selbstverwaltung begründet keine Hoheitsgewalt im Allgemeinen Gewaltverhältnis zwischen Staat und Bürger. Der Bürger ist einer von der Landeshoheit unabhängigen Herrschaftsgewalt des Öffentlich-Rechtlichen Rundfunks nicht unterworfen.

Es ist unbestritten, daß die Rundfunkanstalten hinsichtlich ihrer inneren Organisation und ihres Programmangebotes das Recht der Selbstverwaltung haben. An dieser Selbstverwaltung ist der Bürger weder im Allgemeinen noch im Besonderen als Rundfunkempfänger beteiligt. Die Selbstverwaltung des Rundfunks im Binnenbereich begründet daher keine Hoheitsgewalt gegenüber dem Bürger im Außenverhältnis. Es mag zutreffen, daß der Gesetzgeber den Rundfunkanstalten materiell-rechtliche Ansprüche gegenüber dem Bürger begründet hat. Daraus folgt aber nicht, daß die Rundfunkanstalten diese Ansprüche auch durch hoheitliche Verwaltungsakte durchsetzen dürfen. [...]

Dr. iur. utr. Frank Jürgen Werner Hennecke, Leitender Ministerialrat a.D.
"Der Zwangsrundfunk oder Warum die neue Rundfunkabgabe rechts- und verfassungswidrig ist - eine Streitschrift"
2. durchgesehene Auflage, Ludwigshafen am Rhein 2017, ISBN 978-3-9817882-7-3, S. 19ff.
Titel: Re: Stadt Köln weist Einwendung gegen Vollstreckungsankündigung zurück! Was nun?
Beitrag von: Unbreakable am 05. April 2017, 14:01
Person A bedankt sich für die interessanten Informationen!
Ein fiktives Schreiben wurde aufgesetzt und liegt der Kämmerei Köln bereits vor, eine Reaktion ist noch ausstehend.
Die Befürchtung von Person A ist nun dennoch das es bis zum Vollstreckungstermin, wie im letzten Schreiben mit "letztmalig" angekündigt, keine weitere Reaktion/Antwort mehr von der Kämmerei geben wird und der Termin dennoch vollzogen wird.
Wie wäre in diesem Fall zu verfahren?

Die Zahlung der Forderung (möglichst in kleinen Raten?!) um vorerst weiteren Maßnahmen wie Konten-, Lohn- und Kraftfahrzeugpfändung vorzubeugen?
Person A sieht sich bei erwähnter Haltung der Kämmerei Köln im Nachteil und vorerst leider alternativlos?!
Titel: Re: Stadt Köln weist Einwendung gegen Vollstreckungsankündigung zurück! Was nun?
Beitrag von: PersonX am 05. April 2017, 15:02
Zitat
Wie wäre in diesem Fall zu verfahren?
Wahrscheinlich muss eine Klage vor dem VG herboben werden.

In Abhängigkeit ob der vermeintliche Verwaltungsakt "Festsetzungsbescheid" vorliegt oder nicht.

Bei nicht vorliegen, könnte ein mögliches Verfahren vor dem VG entweder nach § 123 VwGO geführt werden. Das ist jedoch sehr wahrscheinlich ein reines Beschlussverfahren (Aktenlage), sehr wenig Einfluss auf den Ausgang hat hier der Bürger.

Oder die Feststellungsklage nach "bb"

bzw. falls vorliegend sein sollte könnte noch eine

Fortsetzungsfeststellungsklage nach "aa"

in Betracht kommen.


[...]

Das Verfahren vor dem VG ist entweder § 123 VwGO.


Bzw. weitere wahrscheinliche Möglichkeiten könnten zu finden sein auf der nachfolgenden Seite am Beispiel Sachsen. In wie weit das auf andere Bundesländer zu übertragen sei wäre zu prüfen. Es ist möglicherweise ähnlich oder auch gleich.

Zu lesen wäre etwas mehr als das reine Zitat, diese gibt im unteren Teil letztlich nur die Möglichkeiten wieder. Und sollte nur zur Orientierung auf der Seite nützlich sein. Die Erklärung warum das wohl so sei stünde nach der roten Überschrift B.

http://www.hansklausweber.de/html/rechtsschutz_verwvollstreckung.html#Vollstreckungsm (http://www.hansklausweber.de/html/rechtsschutz_verwvollstreckung.html#Vollstreckungsm)

Zitat

B. Rechtsschutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz
 
[...]
aa) Richtige Klageart ist, wenn man von einem Verwaltungsakt oder der Fiktion eines Verwaltungsaktes ausgeht, dann die sog. Fortsetzungsfeststellungsklage 42.
bb) Verneint man den Verwaltungsakt, so kommt nur eine Feststellungsklage in Betracht, § 43 VwGO 43.
Titel: Re: Stadt Köln weist Einwendung gegen Vollstreckungsankündigung zurück! Was nun?
Beitrag von: wittenra am 06. April 2017, 02:38
Das Schreiben der Kämmerei/Vollstreckung der Stadt Köln:
Verwaltungszwangsverfahren zur Beitreibung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen

Sehr geehrter Herr ......,

ich bin mit der Vollstreckung der in der Anlage aufgeführten Rückstände beauftragt worden, weil Sie trotz Aufforderung keine Zahlung geleistet haben.

[...]


Hallo,

Person A hat genau diesen Brief erhalten und darauf geantwortet, daraufhin hat A erneut Post erhalten, diese beinhaltet folgendes:

Zitat
Sehr geehrter Herr....,
sie bringen mit Ihrem Schreiben vom ... Einwendungen gegen die Berechtigung bzw die Vollstreckbarkeit bestimmter Geldforderungen vor.

Da für diese Forderungen nach Nichtzahlung zur Fälligkeit die zwangsweise Einziehung (Vollstreckung) angeordnet ist, kann ich gemäß § 6 a Abs. 1 Buchstabe f VerwVollstrGesetz NRW die Vollstreckung nur einstellen oder beschränken, wenn die Anordnungsbehörde mich hierum ersucht.

Anordnungsbehörde, d.h. die Stelle, welche die zugrunde liegenden Leistungsbescheide erlassen hat, ist:

Westdeutscher Rundfunk Köln ....

Ich habe ihr Schreiben daher dorthin weitergeleitet. Bitte setzen Sie sich zur Klärung des Sachverhalts unmittelbar mit dieser Stelle in Verbindung. Da ich von der Vollstreckbarkeit der Forderungen ausgehen muss, werde ich nach Ablauf des 10.04.2017 die Vollstreckung ohne erneute Rückfrage fortsetzen, wenn die oben genannte Anordnungsbehörde nicht eine Beschränkung ver Vollstreckung verfügt hat.

mfg


Person A's  Frage nun, wie kann er hier sinnvoll antworten?

A hat parallel einen Antrag aus Gewissensgründen zur Befreiung gestellt.

Vielen Dank vorab für eure Hilfe

Edit Uwe:
 Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Ort C“ usw. benutzen, alles hypothetisch beschreiben
Titel: Re: Stadt Köln weist Einwendung gegen Vollstreckungsankündigung zurück! Was nun?
Beitrag von: reyk am 06. April 2017, 14:56
Hallo,

könntest du das fiktive Schreiben möglicherweise teilen? Person A ist gerade in ähnlicher Lage.
Vollstreckungsanordnung / Vermögensauskunft von Person A
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22641.msg150888.html#msg150888

schöne grüße, Reyk
Titel: Re: Stadt Köln weist Einwendung gegen Vollstreckungsankündigung zurück! Was nun?
Beitrag von: KlarSchiff am 06. April 2017, 15:39
- zunächst ist der WDR keine Behörde (bitte Suchfunktion benutzen !)

- weiter heißt es im Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) wörtlich:

§ 2
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und des Westdeutschen Rundfunks Köln.

dies hat zur Folge, dass eine Behörde wie die Vollstreckungsstelle Köln hier gar nicht tätig werden kann, da sie ohne gesetzliche Grundlage (eben das VWVfG NRW) handelt. Es findet eine ungesetzliche Vollstreckungsmaßnahme statt. Fragen an die Stadt Köln stellen: nach welcher gesetzlichen Norm man in der Sache handelt wenn der WDR doch namentlich im § 2 ausgenommen ist.
Titel: Re: Stadt Köln weist Einwendung gegen Vollstreckungsankündigung zurück! Was nun?
Beitrag von: koybott am 07. April 2017, 12:39
Zur Abwehr und für die weitere Auseinandersetzung siehe:

Stellungnahme Staatskanzlei zur Frage "WDR eine Behörde?"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22569.msg144378.html#msg144378 f.

Vollstreckungsrechtliche Folgen eines fehlenden Leistungsgebotes im Bescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18629.msg128480.html#msg128480 ff.

Vollstreckung durch Gemeinde > "Rückweisung"?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18268.msg122076.html#msg122076
Titel: Re: Stadt Köln weist Einwendung gegen Vollstreckungsankündigung zurück! Was nun?
Beitrag von: wittenra am 30. Mai 2017, 13:13
Hallo in die Runde, gibt es denn jemanden, der nun tatsächlich Erfolg hatte?

Gerne auch per PN. Hier wird soviel durcheinander geraten und empfohlen und kommentiert, ich denke, grundsätzlich gibt es einen Weg, gerne würde ich mich darüber unterhalten.

Gruss

PS: Person hat folgendes Schreiben erhalten:

Sehr geehrte Person A,

ich bin mit der Vollstreckung der in der Anlage aufgeführten Rückstände beauftragt worden, weil sie trotz Aufforderung keine Zahlung geleistet haben.

Sofern die vollständige Zahlung in Höhe von ... nicht geleistet wird, werde ich Sie unter Berechnung weiterer Kosten (Säumniszuschläge, Wegegeld etc.) am ... unter der Adresse ... aufsuchen.

Sollten sie den Zutritt nicht ermöglichen, so werde ich sofort weitere Vollstreckungsmaßnahmen einleiten, hierbei kommen unter anderem in Betracht:

- Kontenpfändung, Lohnpfändung, Kraftfahrzeugpfändung

- Durchsuchung ihrer Wohn/Geschäftsräume, auch mittels gewaltsamer Türöffnung, gemäß $14 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land NRW(VwVG NRW), im Einzelfall mit zusätzlichen Kosten von 100 EUR und mehr!

Sie sind zudem verpflichtet, die Vermögensauskunft an Eides Statt abzugeben, sofern sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieses Schreibens die gesamte Forderung begleichen (Folgen: Eintrag ins Zentrale Schuldnerverzeichnis / Informationsbezug durch SCHUFA, Creditreform u.a.)
....
Titel: Re: Stadt Köln weist Einwendung gegen Vollstreckungsankündigung zurück! Was nun?
Beitrag von: Domspitze am 30. Mai 2017, 13:39
Meines Wissens würde hier:

§ 13 Abs. 3 VwVG ist die Androhung mit mehreren Zwangsmitteln gleichzeitig unzulässig.

Und wo steht der " Gläubiger "?
Titel: Re: Stadt Köln weist Einwendung gegen Vollstreckungsankündigung zurück! Was nun?
Beitrag von: wittenra am 30. Mai 2017, 13:48
Meines Wissens würde hier:

§ 13 Abs. 3 VwVG ist die Androhung mit mehreren Zwangsmitteln gleichzeitig unzulässig.

Und wo steht der " Gläubiger "?

Servus, als Gläubiger ist "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice"
Titel: Re: Stadt Köln weist Einwendung gegen Vollstreckungsankündigung zurück! Was nun?
Beitrag von: Domspitze am 30. Mai 2017, 13:58
Da müsste doch der Wesdeutsche Rundfunk Köln stehen. Ups
Titel: Re: Stadt Köln weist Einwendung gegen Vollstreckungsankündigung zurück! Was nun?
Beitrag von: wittenra am 30. Mai 2017, 14:00
Da müsste doch der Wesdeutsche Rundfunk Köln stehen. Ups

Ok, aber was kann ich speziell dagegen tun? Hier wird soviel geschrieben, ich seh da net mehr durch...Gibt es einen Anwalt oder einen Nutzer hier, der in ähnlicher Situation ist und erfolgreich dagegen vorgegangen ist?

Person hatte bereits folgendes:
1.Ankündigung Zwangsverfahren
2.Widerspruch
3.Bestätigung der Zuständigkeit WDR
4.Ablehnung Widerspruch durch WDR
5.erneut Zwangsverfahrensankündigung
Titel: Re: Stadt Köln weist Einwendung gegen Vollstreckungsankündigung zurück! Was nun?
Beitrag von: noGez99 am 30. Mai 2017, 14:14
Ich habe nicht alles durchgelesen, aber Person A sollte ersmal genau in Erfahrung bringen was denn vorliegt. das heisst das übliche Procedere:


Die Zeit drängt.   Person A sollte das übliche Procedere machen, da ja völlig unbekannt ist, was da von wem gefordert wird (oder hat A schon eine genaue Aufstellung der Bescheide und Mahnungen?):
Gerichtsvollzieher anrufen und Akteneinsicht erbeten/fordern.
Sich das Vollstreckungsersuchen zeigen lassen, kopieren/fotografieren (der Kopierer ist immer kaputt beim GV)
Da steht drin, was die Vorderungen (Bescheide) sind. Abgleichen mit dem was A bekommen hat.
 den GV fragen auf welcher gesetzlichen Grundlage er tätig wird:
- Vollstreckungsersuchen u. Vollstreckungsanordnung zeigen lassen und kopieren.
- welches ist die ersuchende Stelle?  Genaue rechtliche Bezeichnung!
- darf der GV tätig werden im Auftrag von anderen Stellen als Behörden mit hoheitlichen Rechten? Wo ist das festgelegt?
- ist die ersuchende Stelle eine Behörde?
- Wo ist festgelegt dass dies eine Behörde mit hoheitlichen Rechten ist?
- wie ist die demokratischen Kontrolle über diese Behörde festgelegt?
- Wer hat die Dienstaufsicht über diese Behörde?

Freundkich fragen, alles kopieren/fotografieren, denn Person A will das verstehen und es soll ja alles genau nach dem Gesetz gehen.
Vielleicht bekommt er ja Zweifel an seinem Tun, vielleicht auch nicht.
Antworten dann bitte hier posten, das interessiert mich.
Auch noch sehr interessant ist "Haftbefehl" angekreutzt?
Wenn er sich weigert er sich auch (keine Zeit...) dann nach dem Vorgesetzten fragen.

Dann sich hier nochmal melden.


Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
Titel: Re: Stadt Köln weist Einwendung gegen Vollstreckungsankündigung zurück! Was nun?
Beitrag von: wittenra am 30. Mai 2017, 15:20
Ich habe nicht alles durchgelesen, aber Person A sollte ersmal genau in Erfahrung bringen was denn vorliegt. das heisst das übliche Procedere:


Die Zeit drängt.   Person A sollte das übliche Procedere machen, da ja völlig unbekannt ist, was da von wem gefordert wird (oder hat A schon eine genaue Aufstellung der Bescheide und Mahnungen?):
Gerichtsvollzieher anrufen und Akteneinsicht erbeten/fordern.
Sich das Vollstreckungsersuchen zeigen lassen, kopieren/fotografieren (der Kopierer ist immer kaputt beim GV)
Da steht drin, was die Vorderungen (Bescheide) sind. Abgleichen mit dem was A bekommen hat.
 den GV fragen auf welcher gesetzlichen Grundlage er tätig wird:
- Vollstreckungsersuchen u. Vollstreckungsanordnung zeigen lassen und kopieren.
- welches ist die ersuchende Stelle?  Genaue rechtliche Bezeichnung!
- darf der GV tätig werden im Auftrag von anderen Stellen als Behörden mit hoheitlichen Rechten? Wo ist das festgelegt?
- ist die ersuchende Stelle eine Behörde?
- Wo ist festgelegt dass dies eine Behörde mit hoheitlichen Rechten ist?
- wie ist die demokratischen Kontrolle über diese Behörde festgelegt?
- Wer hat die Dienstaufsicht über diese Behörde?

Freundkich fragen, alles kopieren/fotografieren, denn Person A will das verstehen und es soll ja alles genau nach dem Gesetz gehen.
Vielleicht bekommt er ja Zweifel an seinem Tun, vielleicht auch nicht.
Antworten dann bitte hier posten, das interessiert mich.
Auch noch sehr interessant ist "Haftbefehl" angekreutzt?
Wenn er sich weigert er sich auch (keine Zeit...) dann nach dem Vorgesetzten fragen.

Dann sich hier nochmal melden.


Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416

so, ich hab mal per email nach einem Termin angefragt und folgende Antwort erhalten:

Sehr geehrter ...,

alle für den Sachverhalt relevanten Unterlagen liegen Ihnen bereits vor.
Eine Antwort auf Ihren Widerspruch haben Sie mit Datum vom .... erhalten.

Somit wird von hier die Vollstreckung fortgeführt.
Am ... werde ich mich bei Ihnen zum einem Ortstermin einfinden und Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse überprüfen.


Person A liegt jedoch nichts weiter als das oben abgeschriebene Schreiben vor...was nun?
Titel: Re: Stadt Köln weist Einwendung gegen Vollstreckungsankündigung zurück! Was nun?
Beitrag von: noGez99 am 30. Mai 2017, 16:06
Ja, der ewig gleiche Ärger mit dem GV/Stadtkasse. Akteneinsicht wird rechtswiedrig verweigert.

Person A muss Akteneinsicht erhalten. Es muss ein Vollstreckungersuchen vorliegen, sonst würde der GV ja überhaupt nicht tätig werden.
Per eMail könnte A folgendes versuchen (muss eventuell schriftlich gemacht werden):
Antrag auf Akteneinsicht  nach § 100 VwGo.
  - Bitte übersenden sie mir das Vollstreckungsersuchen.


Hat A einen Scanner/Kopierer? Dann soll der GV zum Termin die Akte mitbringen und A kopiert sie dann. Allerdings ist das dann wahrscheinlich sehr spät für Ge­gen­maß­nah­men.
Und alle oben genannten Fragen stellen.

Sorry habe gerade nicht mehr Zeit
Titel: Re: Stadt Köln weist Einwendung gegen Vollstreckungsankündigung zurück! Was nun?
Beitrag von: wittenra am 30. Mai 2017, 16:27
Ja, der ewig gleiche Ärger mit dem GV/Stadtkasse. Akteneinsicht wird rechtswiedrig verweigert.

Person A muss Akteneinsicht erhalten. Es muss ein Vollstreckungersuchen vorliegen, sonst würde der GV ja überhaupt nicht tätig werden.
Per eMail könnte A folgendes versuchen (muss eventuell schriftlich gemacht werden):
Antrag auf Akteneinsicht  nach § 100 VwGo.
  - Bitte übersenden sie mir das Vollstreckungsersuchen.


Hat A einen Scanner/Kopierer? Dann soll der GV zum Termin die Akte mitbringen und A kopiert sie dann. Allerdings ist das dann wahrscheinlich sehr spät für Ge­gen­maß­nah­men.
Und alle oben genannten Fragen stellen.

Sorry habe gerade nicht mehr Zeit

Danke dafür, habe soeben per email um Zusendung gebeten, schauen wir mal
Titel: Re: Stadt Köln weist Einwendung gegen Vollstreckungsankündigung zurück! Was nun?
Beitrag von: Kurt am 30. Mai 2017, 17:32
[...]
Person A muss Akteneinsicht erhalten. Es muss ein Vollstreckungersuchen vorliegen, sonst würde der GV ja überhaupt nicht tätig werden.
[...]

finde es leider nicht: es war mal die Rede davon dass (manche) Stadtkassen (nur) eine Liste der Beitragsschuldner erhalten - und dann losdackeln!?

Vielleicht auch hier so?

Gruß
Kurt

edit: gefunden:

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17625.msg115651.html#msg115651
Zitat
[...]
Jeden Monat erhält die Stadt Mülheim eine Liste von Schwarzsehern vom WDR, der als Landesrundfunkanstalt in NRW für die Rundfunkgebühren zuständig ist. „Auf der Liste, die uns einmal im Monat zugeschickt wird, stehen 100 bis 300 Namen. Dann ziehen wir los und treiben das Geld ein“, erklärt Stadtsprecher Volker Wiebels. [...]
Titel: Re: Stadt Köln weist Einwendung gegen Vollstreckungsankündigung zurück! Was nun?
Beitrag von: noGez99 am 30. Mai 2017, 18:09
Na ja, auch das lässt sich ja durch Akteneinsicht klären.
Und den Eintreiber fragen auf welcher Grundlage er tätig wird, siehe Fragen oben.

@wittenra
Ist eine Erinnerung nach ZPO §766 möglich? Schriftlich geben lassen wenn das verneint wird.
Schonmal den Brief mit der Klage vorbereiten und Faxgerät warmlaufen lassen? (Begründung kann ja nachgereicht werden) Denn bei einer Klage wird die Vollstreckung zurückgezogen. Aber das muss dann schnell gehen, sonst wird einfach das Konto gepfändet. Das dann zurückzubekommen ist sehr schwierig.
Titel: Re: Stadt Köln weist Einwendung gegen Vollstreckungsankündigung zurück! Was nun?
Beitrag von: Irma am 30. Mai 2017, 21:05
Im Frühjahr 2015 hat das Verwaltungsgericht Köln in einem Ablehnungsbeschluß gegen den Einspruch wg. Vollstreckung geurteilt, es wäre "unschädlich", daß der AZD Beitragsservice als Gläubiger eingetragen wäre. Sie beziehen sich auf § 10 Abs. 7 RBStV und Abs 6, wo ja behauptet wird, der BS sei eine "im Rahmen einer nicht rechtsfähigen, öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten". "Soweit der Beitragsservice Aufgaben wahrnimmt, ist er rechtlich Bestandteil des WDR" (und des MDR, NDR, BR...) Deshalb braucht man nicht zu befürchten, daß man an den falschen Gläubiger zahlt (haha).
Diese Konstruktion, die da geschaffen wurde, ist eine unerhörte Frechheit, gegen die schwer anzukämpfen ist.
Nach dem nicht unterschriebenen Beschluß der 3 Richter dauerte es dann gut 3 Monate bis zum nächsten "Bescheid" und noch mal über 1 Monat, bis die Stadt Köln sich wieder bemerkbar machte.
Diesmal stand als Gläubiger der WDR in der Androhung, in Vertretung aber der BS.
Ich würde mal gegen die Androhung mehrerer Zwangsmittel auf einmal Einspruch erheben.
Interessant war, daß das Verwaltungsgericht (das Tür an Tür mit dem WDR residiert ;)) mir im Verlaufe des Verfahrens interessante interne Kopien zusandte. Schon dafür hat sich die Klage gelohnt. Es kostete aber Gerichtsgebühren, so um 60 €.
Titel: Re: Stadt Köln weist Einwendung gegen Vollstreckungsankündigung zurück! Was nun?
Beitrag von: noGez99 am 30. Mai 2017, 22:15
Zitat
Diese Konstruktion, die da geschaffen wurde, ist eine unerhörte Frechheit, gegen die schwer anzukämpfen ist.

Ja das ist eine Frechheit.
Es ist aber nicht deswegen so schwer dagegen anzukämpfen, sondern weil die Gericht den Rundfunk decken.

Es wäre ein Leichtes für das Gericht zu sagen:
- Gläubigerbezeichung falsch -> stop Vollstreckung
- Amthilfe für ein Unternehmen ist nicht erlaubt, die Rundfunkanstalt ist vom Verwaltungsgesetz ausgenommen.
- Es gibt keine nicht beitragspflichtige Gruppe also ist die Konstruktion als Beitrag rechtswidrig.
- Der Beitrag ist eine verkappte Steuer, darf nicht von den Ländern beschlossen werden.
- Das Grundgesetz auf die Möglichkeit sich ungehindert zu informieren ist verletzt.
- Der Euro ist gesetzliches Zahlungsmittel, also muss auch eine RA die Barzahlung annehmen.
- Nichtnutzer sind nicht zahlungspflichtig.
....

Die Gerichte wollen aber nicht. Das Recht wird bis zur Unkenntlichkeit gebogen, bis es für die RA passt.

Das sieht man auch schön an der Verhandlung in Karlsruhe: Der Vertreter des SWR braucht gar nichts zu sagen, nicken reicht, der Richter macht das alles alleine!

Titel: Re: Stadt Köln weist Einwendung gegen Vollstreckungsankündigung zurück! Was nun?
Beitrag von: PersonX am 30. Mai 2017, 22:24
Zitat
... der Richter macht das alles alleine!
Nein, der hat zuvor die Schriftsätze der Gegenseite gelesen und weiß deshalb ohne weitere Rückfragen was der Vertreter des SWR sagen würde.
Titel: Re: Stadt Köln weist Einwendung gegen Vollstreckungsankündigung zurück! Was nun?
Beitrag von: wittenra am 01. Juni 2017, 11:10
Ja, der ewig gleiche Ärger mit dem GV/Stadtkasse. Akteneinsicht wird rechtswiedrig verweigert.

Person A muss Akteneinsicht erhalten. Es muss ein Vollstreckungersuchen vorliegen, sonst würde der GV ja überhaupt nicht tätig werden.
Per eMail könnte A folgendes versuchen (muss eventuell schriftlich gemacht werden):
Antrag auf Akteneinsicht  nach § 100 VwGo.
  - Bitte übersenden sie mir das Vollstreckungsersuchen.


Hat A einen Scanner/Kopierer? Dann soll der GV zum Termin die Akte mitbringen und A kopiert sie dann. Allerdings ist das dann wahrscheinlich sehr spät für Ge­gen­maß­nah­men.
Und alle oben genannten Fragen stellen.

Sorry habe gerade nicht mehr Zeit

Danke dafür, habe soeben per email um Zusendung gebeten, schauen wir mal

Auf meine Email mit dem Verweis auf § 100 VwGO kam keine Antwort mehr.
Ich würde jedoch vermuten, dass als Grundlage lediglich die Festsetzungsbescheide dienen. Diese wurden in dem Schreiben auf Seite 2 aufgeführt.
Aber die sind doch auch nicht rechtens, oder? Kann ich denn dann hiergegen etwas unternehmen?

Grundsätzlich wundert mich, dass es bisher noch keine Anwälte gibt, die sich auf dieses Thema spezialisiert haben und somit Sammelklagen bzw jeweils Einzelklagen anbieten, wäre doch eigentlich leichtes Geld für die und der Staat würde durch Massenklagen in die Knie gezwungen, weil sie sich mit nichts anderem mehr als das beschäftigen müssen, oder?
Titel: Re: Stadt Köln weist Einwendung gegen Vollstreckungsankündigung zurück! Was nun?
Beitrag von: Josef-NRW am 12. Juni 2017, 13:03
Übrigens ...............

falls es jemand interssiert.................der WDR bezeichnet sich selbst als unternehmen !!!!


http://www1.wdr.de/unternehmen/der-wdr/index.html

http://www1.wdr.de/unternehmen/der-wdr/profil/organisation/index.html

die Webseite ausdrucken und zu den Papieren für den Einspruch abheften........werden später evtl. gebraucht.......
Titel: Re: Stadt Köln weist Einwendung gegen Vollstreckungsankündigung zurück! Was nun?
Beitrag von: wittenra am 14. Juni 2017, 10:26
servus, leider hat weder Herr Bölck bisher geantwortet noch ein anderer Anwalt.
Ich hab das Gefühl, viele reden, aber wenn man tatsächlich Hilfe braucht, ist keiner da. So wird das nichts mit dem Widerstand.
Da ich bis heute keine Antwort mehr auf meine Email an die Kämmerei mit dem Verweis auf §100 erhalten habe, werden die wohl zum Termin erscheinen, oder?
Hat jemand Erfahrung, was bei so einem ersten Termin passiert? Welche Möglichkeiten habe ich? Darf ich auf einen richterlichen Beschluss bestehen?
Titel: Re: Stadt Köln weist Einwendung gegen Vollstreckungsankündigung zurück! Was nun?
Beitrag von: Quantentunnel am 02. Juli 2017, 14:24
servus, leider hat weder Herr Bölck bisher geantwortet noch ein anderer Anwalt.
Ich hab das Gefühl, viele reden, aber wenn man tatsächlich Hilfe braucht, ist keiner da. So wird das nichts mit dem Widerstand.
Da ich bis heute keine Antwort mehr auf meine Email an die Kämmerei mit dem Verweis auf §100 erhalten habe, werden die wohl zum Termin erscheinen, oder?
Hat jemand Erfahrung, was bei so einem ersten Termin passiert? Welche Möglichkeiten habe ich? Darf ich auf einen richterlichen Beschluss bestehen?

Eine weitere fiktive Person N auch in einer Großstadt mit K im Namen ist momentan in einer recht ähnlichen Lage, wie die fiktive Person in wittenra's s Konstellation.

Wie war denn nun das Ergebnis bzw. das konkrete Vorgehen im fiktiven Termin vor Ort mit dem/der Vollstreckungsangestellten der Stadt K ?!