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Ergänzender Nachtrag:

Eine nicht gelieferte Dienstleistung ist nicht bezahlpflichtig, so wurde es entschieden; Dienstleistungen, die geliefert, aber nicht bestellt worden sind, sind aber auch nicht bezahlpflichtig. Dieses wiederum geht aus den unionsrechtlich vollständig harmonisierten Bestimmungen über unlautere Geschäftspraktiken hervor.

Entscheidung nach einer Vorlage durch den Bundesgerichtshof
EuGH C-391/12 - "Unlautere Geschäftspraktiken" vollständig harmonisiert
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35407.0

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/BJNR141400004.html#BJNR141400004BJNG000101140

Zitat
§ 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

§ 3a Rechtsbruch
Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

§ 5c Verbotene Verletzung von Verbraucherinteressen durch unlautere geschäftliche Handlungen

(2) Eine Verletzung von Verbraucherinteressen durch unlautere geschäftliche Handlungen im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn

1.
    eine unlautere geschäftliche Handlung nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit den Nummern 1 bis 31 des Anhangs vorgenommen wird,

[...]

Anhang (zu § 3 Absatz 3)
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 3508 - 3510)

Folgende geschäftliche Handlungen sind gegenüber Verbrauchern stets unzulässig:

Irreführende geschäftliche Handlungen

18.     unwahre Angabe über Marktbedingungen oder Bezugsquellen
    eine unwahre Angabe über die Marktbedingungen oder Bezugsquellen, um den Verbraucher dazu zu bewegen, eine Ware oder Dienstleistung zu weniger günstigen Bedingungen als den allgemeinen Marktbedingungen abzunehmen oder in Anspruch zu nehmen;

Aggressive geschäftliche Handlungen

26.     unzulässiges hartnäckiges Ansprechen über Fernabsatzmittel
    hartnäckiges und unerwünschtes Ansprechen des Verbrauchers mittels Telefonanrufen, unter Verwendung eines Faxgerätes, elektronischer Post oder sonstiger für den Fernabsatz geeigneter Mittel der kommerziellen Kommunikation, es sei denn, dieses Verhalten ist zur rechtmäßigen Durchsetzung einer vertraglichen Verpflichtung gerechtfertigt;

29.     Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Waren oder Dienstleistungen
    die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter, aber gelieferter Waren oder erbrachter Dienstleistungen oder eine Aufforderung zur Rücksendung oder Aufbewahrung nicht bestellter Waren;


Es ist also zu erkennen, daß Dienstleistungen nur dann überhaupt bezahlpflichtig sein können, wenn sie von jenem zur Leistungserbringung an sich bestellt worden sind, von dem sie bezahlt werden sollen?

Gemäß §2 Abs 2 UWG ist die Verbraucherdefinition des §13 BGB entsprechend anwendbar.

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
§ 2 Begriffsbestimmungen

https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__2.html

Zitat
(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

Querverweis:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 13 Verbraucher

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__13.html

Zitat
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
2
Das führt zur nächsten Frage, ob das "Erschaffen von Inhalt" von jenen zu finanzieren ist, die diesen "Inhalt" weder empfangen, noch nutzen, noch zur Nutzung bestellt haben, der also auch gar nicht erst an sie übertragen wird?
Diese Frage könnte mit "Nein" beantwortet werden, weil ...

BGH I ZR 17/21 - Nichtgelieferte Dienstleistung ist nicht bezahlpflichtig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37442.0

Wer den "Inhalt" nicht erhält, nicht empfängt, ist auch nicht dafür heranzuziehen, diesen "Inhalt", bzw., die "Erschaffung dieses Inhalts" zu finanzieren?

Die "Übertragung von Inhalt" ist unstreitig eine "Dienstleistung"; kann die "Erschaffung von Inhalt" nachhaltig und rechtssicher derart von  der "Übertragung von Inhalt" als "Dienstleistung" getrennt werden, damit sie als eigenständige "Dienstleistung" erfasst werden kann?
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Naja, Luftnummer.

Die vorgeschlagenen Änderungen am Art. 5 GG sind schon sehr dilettantisch.

Die Formatierung im Original ist m.E. falsch. Hier eine klarere Formatierung:

zitiert nach
https://abstimmung21-mitmachen.de/proposals/208-fur-klare-definition-trennung-von-medien-technologien-anbietern-inhalten
Zitat von: Abstimmung21, 03.05.2024, Für klare Definition & Trennung von Medien, Technologien, Anbietern & Inhalten
(...)
Wie kann dieses Ziel erreicht werden?
Änderung an Artikel 5 Grundgesetz:
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung werden gewährleistet.
Diese Berichterstattung muss prüfbar und zu anderen Inhalten abgegrenzt gewährleistet werden.
Eine Zensur findet nicht statt.

(dann wohl als Kommentar zu lesen:)
Zitat von: Abstimmung21, 03.05.2024, Für klare Definition & Trennung von Medien, Technologien, Anbietern & Inhalten
Auf Grund der Prüfbarkeit ist gegeben, dass die Berichterstattung von beliebigen Anbietern umgesetzt werden kann. Ausschreibung und Vergabe von Aufträgen für diese Berichterstattung müssen transparent und europarechtlich erfolgen.

Mögliche, weitere Änderung des Artikels 5: Die Berichterstattung darf von jedem Anbieter umgesetzt werden, der die Prüfbarkeit seiner Berichterstattung gewährleistet.

Siehe Grundgesetz, Artikel 5 (1)
(...)

Es müsste also eine Behörde von Verfassungsrang(!) geben, die die Berichtserstattung "nachprüft". Da andererseit keine Zensur stattfindet, wird es nur so eine Art Beanstandung geben.

Alles das ist aber eigentlich schon vorhanden, nämlich im Pressegesetz und den Möglichkeiten der Beschwerde und der Gegendarstellung usw. Das ist doch schon alles ausgebaut.

In den fünf Kommentaren ist schon ein Troll vom deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunk gelandet und "argumentiert" mit himmelblauer Nase.

Wenn der Petent dem Rundfunk an die Kandare fahren will, sollte er
1. die Rundfunkurteile des BVerfG genau studieren, um zu verstehen, wie es zum verfassungsrangähnlichen Status des deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunks gekommen sein könnte, und

2. (was für mich viel griffiger ist) hinterfragen, was denn dieser "Rundfunk" des GG genau ist.
Einer der Kommentar in den obigen fünf spielt genau darauf an: Ist Rundfunk jetzt die reine Technik (neudeutsch: Technologie) oder schon das bekannte elektronisch betriebene System, das Texte und Bilder linear über Antenne und Kabel ausstrahlt?

(Ich schreibe nicht: "ausspielt", das ist so ein Wort, das durch den deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunk vereinnahmt und vergiftet wurde  :P )


Hierzu gibt dieses fantastische Forum ausführlichste Erläuterungen und Deduktionen. Hier findet sich eine grundsätzliche Erörterung und eine ausführliche Linkliste zu anderen Threads:

Was erfasst der Begriff "Telekommunikation" i.S.d. Unions- und Bundesnormen? (05/2023)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37244.0
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Es wäre bei diesem Verhalten mal interessant darüber nachzudenken, wie der Beitragsservice (bzw. WDR) sich wohl verhalten hätte, wenn er nach dem 18.07.2018 tatsächlich alle Rundfunkbeiträge zurückzahlen hätte müssen, die er zuvor bereits per Mahnverfahren eingezogen hat. Hierzu sei mal an die Rechtsauffassung des Beitragsservice erinnert, die ein Bekannter von mir im April 2016 hier im Forum veröffentlicht hat:

Mahnbetrag über 666 Euro erhalten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18476.msg121418.html#msg121418

Es ging damals auch darum, dass der WDR vielen Bürgern einfach einen Festsetzungsbescheid verweigert hat und diesen nur ausstellen wollte, wenn man zuvor die Beiträge gezahlt hätte.
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Querverweis aus aktuellem Anlass...
Abstimmung21 (05/2024) > Definition/Trennung v. Medien/Technol./Anbiet./Inh.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37931.0
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Dies und Das! / Re: [Übersicht] BAG-, BFH-, BGH-, BSG-Entscheidungen (allgemein)
« Letzter Beitrag von pinguin am 09. Mai 2024, 10:45 »
Nachtrag:

BGH KVR 78/23 - Sekundärrecht kann Primärrecht nicht ausschließen (2024-01-16)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37930.0
ergänzt 2024-05-09

Edit "Bürger": Erledigt.
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Nachstehend eine Aussage des BGH-Kartellsenates in gefestigter Rechtsprechung, die weitergehende Fragen für alle anderen Rechtsbereiche aufwirft.

Beschluss des Kartellsenats vom 16.1.2024 - KVR 78/23 -
https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=137461&pos=9&anz=1369

Zitat
21
cc)  Gleichwohl schließen die Vorschriften der Fusionskontrollverordnung die Anwendung der Art. 101, 102 AEUV durch die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten auf Zusammenschlüsse im Sinne des Art. 3 FKVO nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht generell aus (EuGH, WuW 2023, 207 Rn. 39 - Towercast). Das folgt zum einen daraus, dass Vorschriften des Sekundärrechts nicht geeignet sind, die Anwendbarkeit des höherrangigen und subjektive Rechte gewährenden Primärrechts auszuschließen (BGH, Urteil vom 29. Oktober 2019 - KZR 39/19, Rn. 22 - Trassenentgelte; EuGH, WuW 2023, 207 Rn. 42 ff. - Towercast; Schlussanträge Generalanwältin Kokott, NZKart 2022, 648 Rn. 29 ff. - Towercast). Zum anderen hat der Unionsgesetzgeber mit Art. 21 Abs. 1 FKVO nur klarstellen wollen, dass lediglich die anderen Verordnungen zur Durchführung der Wettbewerbsregeln, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 1/2003, grundsätzlich auf Zusammenschlüsse nicht anwendbar sind, und zwar sowohl auf solche, die einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung im Sinne des Art. 102 AEUV darstellen, als auch auf solche, die den beteiligten Unternehmen die Macht verleihen, einen wirksamen Wettbewerb im Binnenmarkt im Sinne des Art. 101 AEUV zu verhindern (vgl. EuGH, WuW 2023, 207 Rn. 35 - Towercast, s.a. die Selbstverpflichtung der Kommission in den Erklärungen für das Ratsprotokoll vom 19. Dezember 1989, WuW 1990, 240, 243).

Urteil des Kartellsenats vom 29.10.2019 - KZR 39/19 -
https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=fbe81c721c2d919c3a5ce1cff33eade0&nr=104406&pos=0&anz=1

Zitat
22
bb) Auch das Sekundärrecht der Union schließt Art. 102 AEUV sowie die aus dieser Vorschrift folgenden subjektiven Rechte der Marktteilnehmer weder aus, noch vermag es das Missbrauchsverbot einzuschränken. Dies folgt aus dem gegebenen Vorrang des Primärrechts vor dem Sekundärrecht der Union (vgl. EuGH, Urteil vom 11. April 1989 - 66/86, Slg. 1989, 803 Rn. 45 = NJW 1989, 2192 - Ahmed Saeed Flugreisen). Ein Vorrang der sektorspezifischen Entgeltregulierung gegenüber den höherrangigen Wettbewerbsregeln der Art. 101, 102 AEUV besteht daher - anders als die Revisionserwiderung meint - nicht (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - C-295/12, juris Rn. 128 - Telefónica; Fuchs in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Aufl., Bd. 1, Art. 102 AEUV Rn. 404 mwN; Bulst in Langen/Bunte, Kartellrecht, 13. Aufl., Bd. 2, Art. 102 AEUV Rn. 137, 389; Mestmäcker/Schweitzer, Europäisches Wettbewerbsrecht, 3. Aufl., § 1 Rn. 67; Mestmäcker in Festschrift Zuleeg, S. 397; differenzierend Kühne in Festschrift Immenga, 2004, S. 243, 256 f.). Aus diesem Grund können die sektorspezifischen Vorgaben der Richtlinie 2001/14/EG auch nicht gegenüber dem Missbrauchsverbot des Art. 102 AEUV als speziellere Regelung angesehen werden (vgl. Fuchs in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, Bd. 1, 6. Aufl., Art. 102 AEUV Rn. 404 unter Hinweis darauf, dass der Spezialitätsgrundsatz - lex specialis derogat legem generali - nur für Normen derselben Hierarchieebene gilt). Ungeachtet dessen sind der Richtlinie 2001/14/EG auch keine Vorschriften zu entnehmen, die einen Ausschluss oder eine Einschränkung der Anwendbarkeit des Art. 102 AEUV für die Zwecke der Überprüfung von Wegeentgelten begründeten.

Wenn das rangniedere Sekundärrecht das höherrangigere Primärrecht nicht ausschließen kann, dann führt das doch dazu, daß dieses Primärrecht nicht unbeachtet bleiben darf?

Unionsseitig gehört das Unionsgrundrecht zum Primärrecht, denn das Unionsgrundrecht, das in der Charta fixiert wurde, erhielt mit dem Vertrag von Lissabon den Rang der Unionsverträge und wurde daher zum Primärrecht der Union.

Es besteht also die starke Wahrscheinlichkeit, daß jedwede nationale Maßnahme nichtig ist, die dieses Unionsgrundrecht nicht berücksichtigt; siehe hierzu die im Forum thematisierte Entscheidung des EuGH

EuGH C-234/17 - Mit Unionsgrundrechten unvereinbare Maßnahmen sind unzulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35193.0

Die fast noch interessantere Aussage des Kartellsenates in KZR 39/19 ist der Hinweis darauf, daß

Zitat
dass der Spezialitätsgrundsatz - lex specialis derogat legem generali - nur für Normen derselben Hierarchieebene gilt)

denn dieses führt doch dazu, daß eine allgemeine Regel des Unionsrechts, da stets im Normenrang höher, eine speziellere Regel des nationalen Rechts, da stets im Normenrang niedriger, immer überlagert, bzw., aushebelt?

Audio-visuelle Medien werden unionsseitig bekanntermaßen mit Richtlinie 2010/13/EU rahmenreguliert.

Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32010L0013

Zitat
in Erwägung nachstehender Gründe:

(16)

Die vorliegende Richtlinie verbessert die Wahrung der Grundrechte und trägt den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (12), insbesondere in Artikel 11, anerkannten Grundrechten und Grundsätzen vollständig Rechnung. In dieser Hinsicht werden die Mitgliedstaaten durch diese Richtlinie in keiner Weise in der Anwendung ihrer Verfassungsvorschriften über die Pressefreiheit und die Meinungsfreiheit in den Medien eingeschränkt.

->
EuGH C-401/19 - Mittel zum Vertrieb der Information durch Grundrecht geschützt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36779.0

Die stets höherrangige Unionsnorm, (hier: Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste als Teil des Sekundärrecht der Union), tätigt die Aussage, daß die Unionsgrundrechte, (Teil des Primärrechts der Union), vollständig zu entsprechen ist.

Da könnte sich doch die Frage stellen, ob die nationalen Umsetzungsmaßnahmen überhaupt den Unionsvorgaben entsprechen, wenn sie so gar keine Aussagen zu den Unionsgrundrechten enthalten?

Auch wenn Erwägungsgründe als solches nicht bindend sind, sind auch diese ranghöher gegenüber den nationalen Umsetzungsmaßnahmen und sollten schon deswegen nicht unbeachtet bleiben?

Die Mittel zur Verbreitung der Informationen sind durch das Unionsgrundrecht aus Art 11 Charta geschützt; die nationale Nichtbeachtung führt doch dann zur Nichtigkeit/Rechtswidrigkeit jeder nationalen Maßnahme, die die Vorgabe der Union hätte einhalten müssen?

Zudem daran erinnert wird, daß die öffentliche Hand unlauter und damit verboten handelt, wenn sie zugunsten ihrer eigenen Unternehmen zu Maßnahmen greift, die den privaten Wettbewerbern der öffentlichen Unternehmen nicht möglich sind.

BGH I ZR 193/99 - Marktteiln. auf Basis amtl. erlangter Daten ist unlauter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37880.0

Es besteht also die sehr starke Vermutung, daß die Länder mit dem Wortlaut ihrer Rundfunkverträge nicht nur das höhere Bundesrecht mißachten, sondern auch das noch über dem Bundesrecht stehende Unionsrecht, soweit sie den ÖRR Maßnahmen gestatten, die den privaten Wettbewerbern der ÖRR nicht zugestanden sind und den Behörden erlaubt, den Wünschen des ÖRR zu entsprechen, obwohl es den Behörden verwehrt ist, gleichartigen Wünschen der privaten Wettbewerber des ÖRR nachzukommen.

Es bleibt den Leser/-innen zu ergründen, was die privaten Wettbewerber der ÖRR nicht dürfen, um daraus zu ermitteln, welches Tun auch die ÖRR nicht tun dürfen sollten.


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Es ist wieder so weit, Abstimmung21 hat eine neue Runde Abstimmung begonnen.

Da es um Bundesrecht geht, ist das bei Vorschlägen zum Thema "Rundfunk" zu beachten.
Bei diesem Abstimmungsvorschlag sollte das der Fall sein:

Abstimmung21, 03.05.2024
Für klare Definition & Trennung von Medien, Technologien, Anbietern & Inhalten.
Beitrag von Ludwig Linke für BMV iG
https://abstimmung21-mitmachen.de/proposals/208-fur-klare-definition-trennung-von-medien-technologien-anbietern-inhalten

Hinweis: bis zum 15.5. kann mit den Erstellern über den Vorschlag diskutiert werden.
Die Abstimmung kommt später.
Eine Anmeldung ist für beides erforderlich, in dem Zusammenhang (Abstimmung) ist das verständlich und sinnvoll.

Eine Diskussion über direkten "Erfolg" halte ich für überflüssig.
Das Thema lösungsorientiert anzugehen und dafür auf den verfügbaren Plattformen aktiv zu werden, kann nicht verkehrt sein.
Daher: ich bitte um Mitwirkung und um Nutzung zur Weitergabe. Das Thema muss im Gespräch bleiben, wenn wir Änderung erreichen wollen.
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Tichys Einblick
Von Josef Kraus, So, 5. Mai 2024
Service? Arroganz
WDR-Beitragsservice: gefräßig, abgehoben und unseriös
https://www.tichyseinblick.de/feuilleton/medien/wdr-beitragsservice/
Wenn Zwangsgebührenzahler zu Unrecht beziehungsweise aufgrund einer Schlamperei im „Beitragsservice“ zu viel gezahlt haben, dann wird der WDR trotz eindeutiger Rechtslage und einschlägiger Rechtsprechung aus „Karlsruhe“ patzig und knauserig – und zahlt selbst „erst nach Drohung“.

Zitat
...

Das Ehepaar Müller (Name geändert) musste jahrelang für eine Zweitwohnung zahlen, obwohl das seit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2019 nicht mehr notwendig ist.

Trotz Antrag und Übersendung zahlreicher Bescheinigungen entließ der „Beitragsservice“ die Müllers nicht aus der Pflicht, das Verfahren wurde seitens der „Service“-Behörde auch noch gebremst; das Ehepaar nahm sich schließlich einen Anwalt und zog vor das Verwaltungsgericht Arnsberg (Aktenzeichen: 5 K 718/22).
...
Der WDR erklärte zu Beginn des Gerichtsverfahrens im Juni 2023, er trage alle Kosten, inklusive aller Anwaltskosten. Hätte der WDR das nicht zugesagt, wäre es zu einem Urteil gekommen, das Gleiches festgestellt hätte. Ein solches Urteil wollte der WDR vermeiden, offiziell um Kosten wie Gerichtsgebühren zu sparen; in Wahrheit vermutlich, um keinen Präzedenzfall zu schaffen.
...
In der Folge erwirkte der Anwalt des Ehepaars Müller im Januar 2024 einen Beschluss beim Verwaltungsgericht. Danach hat der WDR dem Anwalt 159,94 Euro zu erstatten, was einer Verfahrensgebühr entspricht.
...
Trotz des Beschlusses zahlte der WDR weiterhin nicht.
...
Die Müllers erteilten am 2. April einen Zwangsvollstreckungsauftrag gegen den WDR.
...
Vom WDR bekam die FAZ auf Anfrage mitgeteilt: „Aufgrund eines internen Abstimmungsfehlers wurden die Kosten jetzt angewiesen.“
...
Dass gerade der WDR auch extrem gnadenlos sein kann, hat er hinreichend bewiesen. Ein Herbert Thiel (damals 53) verweigerte die Zahlung des Rundfunkbeitrags und ebenfalls eine Vermögensauskunft: Dafür musste er für 181 Tage, als recht exakt ein halbes Jahr in „Erzwingungshaft“ ins Gefängnis – namentlich in die JVA Münster. Im August 2021 kam er auf freien Fuß. WDR-Intendant Tom Buhrow wusste von dem Fall angeblich nur aus der „Presse“.



Fiktive
GaZeTa (Gallische Zeitung Tagesblatt)

nur hier im GEZ-Boykott-Forum erhältlich!
vom 09.05.204
Autor: Profät, rein fiktiv natürlich


Tom Buuuuhrows Pensionsrücklagen fast gepfändet!

Köln
Tom Buuuuhrow wusste von dem Fall, dass seine Pensionsrücklagen beinahe gepfändet wurden, angeblich nur aus der „Presse“ (GaZeTa),


 :)
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Drucksache 18/9101; Antwort der Bevollmächtigten des Landes beim Bund und für Europa und Medien (Heike Raab);
auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Stephan Wefelscheid (FREIE WÄHLER)
– Drucksache 18/8884 –
Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen in Rheinland-Pfalz

https://dokumente.landtag.rlp.de/landtag/drucksachen/9101-18.pdf

Zitat
Die Kleine Anfrage – Drucksache 18/8884 – vom 26. Februar 2024 hat folgenden Wortlaut:

Die Diskussion über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und hiermit in Zusammenhang stehend auch der Erhöhung des Rundfunkbeitrags (GEZ-Erhöhung), beschäftigen die Bürger in Rheinland-Pfalz, aber auch bundesweit, stetig. Wer den Rundfunkbeitrag nicht zahlen kann oder will, muss mit Vollstreckungsmaßnahmen rechnen. Rückständige Forderungen werden durch Beitragsbescheide – in der Regel für Zeiträume von jeweils drei Monaten – festgesetzt, auf deren Grundlage dann die Vollstreckung eingeleitet wird. Gläubiger der Rundfunkgebühren und -beiträge ist die Landesrundfunkanstalt (hier: Südwestrundfunk (SWR)), die sich bei Vollstreckung von Rundfunkgebührenbescheiden der Hilfe der Kommunen vor Ort bedient. Ausweislich der Presseberichterstattung könnte das Prozedere in Nordrhein-Westfalen zukünftig ein anderes sein. Nach § 3 Absatz 3 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VO VwVG NRW) nimmt der Westdeutsche Rundfunk Köln (WDR) die Aufgabe einer Vollstreckungsbehörde für die Beitreibung rückständiger Rundfunkbeiträge wahr. Dabei obliege es dem WDR selbst entsprechende Vollstreckungsbeamte für die Vollstreckung ihrer Beitragsbescheide vorzuhalten. Ausweislich eines Schreibens der Stadt Hürth vom 31. Januar 2024 teilte diese mit, dass sich die Zuständigkeit für die Eintreibung der Rundfunkbeiträge geändert habe und nun beim WDR liege. Im Jahr 2023 habe es die Vorgehensweise nur in einigen Bezirken gegeben, nunmehr, aufgrund eines Runderlasses des Ministeriums der Justiz im Einvernehmen mit der Staatskanzlei sowie dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium des Innern vom 6. Juli 2023, gelte die Vollstreckungsregelung seit dem 1. Januar 2024 für ganz Nordrhein-Westfalen. Seitens der Städte und Kommunen habe es hinsichtlich der Entlastung bereits erste positive Rückmeldungen gegeben.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Wie ist die Verwaltungsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen in Rheinland-Pfalz geregelt?

2. Bestehen in Rheinland-Pfalz vergleichbare Regelungsmöglichkeiten für den SWR wie in Nordrhein-Westfalen für den WDR?

3. Wie beurteilt die Landesregierung die Möglichkeit, die Beitreibung rückständiger Rundfunkbeiträge (d.h. ohne Vollstreckungshilfe im Sinne des § 5 LVwVG) vollständig den Landesrundfunkanstalten aufzuerlegen?

4. Wie möchte die Landesregierung die Kommunen und Städte bei der Beitreibung der Rundfunkbeiträge zukünftig entlasten?

5. Wie hoch ist die Zahl der Vollstreckungsersuchen für die Beitreibung von rückständigen Rundfunkbeiträgen für das Jahr 2023?

Die Bevollmächtigte des Landes beim Bund und für Europa und Medien hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit angefügtem Schreiben beantwortet.

Zu Frage 1
Nach § 10 Abs. 6 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) werden Festsetzungsbescheide über rückständige Rundfunkbeiträge im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer Geldleistung verpflichten, ist vorliegend das rheinland-pfälzische Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) maßgeblich. Gemäß § 3 LVwVG hat der SWR als juristische  Person des öffentlichen Rechts das Recht Verwaltungsakte zu vollstrecken. Der Südwestrundfunk als Beitragsgläubiger und ebenfalls Vollstreckungsbehörde verfügt allerdings über keine eigenen Vollstreckungsbeamten, so dass er entsprechend § 5 Abs. 1 LVwVG andere Vollstreckungsbehörden, hier die Kommunalkassen, um Vollstreckungshilfe ersuchen kann. Die Vollstreckungshilfe wird gemäß § 5 Abs. 2 LVwVG auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde geleistet. Die Kommunalkasse als ersuchte Behörde ist gemäß § 5 Abs. 4 LVwVG für die Art und Weise der Vollstreckung verantwortlich.

Zu Frage 2

Nein

Zu Frage 3 und 4

Der SWR muss der kommunalen Kasse Vorabkosten als Beitrag zu den zu den Sach- und Personalkosten der Vollstreckungsbehörde zahlen. Diese nimmt dann die Vollstreckung als Herrin des Vollstreckungsverfahren vor. Diese Vorabkosten sollen die Amtshilfe der kommunalen Kasse auskömmlich gestalten. Daher sieht die Landesregierung aktuell keine Notwendigkeit einer Änderung der bestehenden Regelung.

Zu Frage 5

In Rheinland-Pfalz wurden laut SWR im Jahr 2023 insgesamt 67.517 Vollstreckungsersuchen erstellt.
Hierbei seien alle innerhalb eines Jahres erstellten Vollstreckungsersuchen erfasst. Es sei deshalb zu beachten, dass zu einem Beitragskonto auch mehr als ein Vollstreckungsersuchen im Jahr erstellt werden kann, sodass der gleiche Beitragsschuldner bzw. die gleiche Beitragsschuldnerin mehrfach in der Jahressumme berücksichtigt werde. Es  werde daher keine Auskunft über die Anzahl der Bürgerinnen und Bürger in Rheinland-Pfalz getätigt, die sich im Status „Vollstreckung“ befinden. Auch könnten keine Rückschlüsse zu den Gründen des Zahlungsverzuges gezogen werden.

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