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Dies und Das! / Re: BGH I ZR 17/21 - Nichtgelieferte Dienstleistung ist nicht bezahlpflichtig
« Letzter Beitrag von pinguin am Gestern um 18:52 »Ergänzender Nachtrag:
Eine nicht gelieferte Dienstleistung ist nicht bezahlpflichtig, so wurde es entschieden; Dienstleistungen, die geliefert, aber nicht bestellt worden sind, sind aber auch nicht bezahlpflichtig. Dieses wiederum geht aus den unionsrechtlich vollständig harmonisierten Bestimmungen über unlautere Geschäftspraktiken hervor.
Entscheidung nach einer Vorlage durch den Bundesgerichtshof
EuGH C-391/12 - "Unlautere Geschäftspraktiken" vollständig harmonisiert
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35407.0
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/BJNR141400004.html#BJNR141400004BJNG000101140
Es ist also zu erkennen, daß Dienstleistungen nur dann überhaupt bezahlpflichtig sein können, wenn sie von jenem zur Leistungserbringung an sich bestellt worden sind, von dem sie bezahlt werden sollen?
Gemäß §2 Abs 2 UWG ist die Verbraucherdefinition des §13 BGB entsprechend anwendbar.
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
§ 2 Begriffsbestimmungen
https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__2.html
Querverweis:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 13 Verbraucher
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__13.html
Eine nicht gelieferte Dienstleistung ist nicht bezahlpflichtig, so wurde es entschieden; Dienstleistungen, die geliefert, aber nicht bestellt worden sind, sind aber auch nicht bezahlpflichtig. Dieses wiederum geht aus den unionsrechtlich vollständig harmonisierten Bestimmungen über unlautere Geschäftspraktiken hervor.
Entscheidung nach einer Vorlage durch den Bundesgerichtshof
EuGH C-391/12 - "Unlautere Geschäftspraktiken" vollständig harmonisiert
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35407.0
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/BJNR141400004.html#BJNR141400004BJNG000101140
Zitat
§ 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
§ 3a Rechtsbruch
Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
§ 5c Verbotene Verletzung von Verbraucherinteressen durch unlautere geschäftliche Handlungen
(2) Eine Verletzung von Verbraucherinteressen durch unlautere geschäftliche Handlungen im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn
1.
eine unlautere geschäftliche Handlung nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit den Nummern 1 bis 31 des Anhangs vorgenommen wird,
[...]
Anhang (zu § 3 Absatz 3)
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 3508 - 3510)
Folgende geschäftliche Handlungen sind gegenüber Verbrauchern stets unzulässig:
Irreführende geschäftliche Handlungen
18. unwahre Angabe über Marktbedingungen oder Bezugsquellen
eine unwahre Angabe über die Marktbedingungen oder Bezugsquellen, um den Verbraucher dazu zu bewegen, eine Ware oder Dienstleistung zu weniger günstigen Bedingungen als den allgemeinen Marktbedingungen abzunehmen oder in Anspruch zu nehmen;
Aggressive geschäftliche Handlungen
26. unzulässiges hartnäckiges Ansprechen über Fernabsatzmittel
hartnäckiges und unerwünschtes Ansprechen des Verbrauchers mittels Telefonanrufen, unter Verwendung eines Faxgerätes, elektronischer Post oder sonstiger für den Fernabsatz geeigneter Mittel der kommerziellen Kommunikation, es sei denn, dieses Verhalten ist zur rechtmäßigen Durchsetzung einer vertraglichen Verpflichtung gerechtfertigt;
29. Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Waren oder Dienstleistungen
die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter, aber gelieferter Waren oder erbrachter Dienstleistungen oder eine Aufforderung zur Rücksendung oder Aufbewahrung nicht bestellter Waren;
Es ist also zu erkennen, daß Dienstleistungen nur dann überhaupt bezahlpflichtig sein können, wenn sie von jenem zur Leistungserbringung an sich bestellt worden sind, von dem sie bezahlt werden sollen?
Gemäß §2 Abs 2 UWG ist die Verbraucherdefinition des §13 BGB entsprechend anwendbar.
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
§ 2 Begriffsbestimmungen
https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__2.html
Zitat
(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.
Querverweis:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 13 Verbraucher
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__13.html
Zitat
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.