b) Die unmittelbare Grundrechtsbindung betrifft nicht nur öffentliche Unternehmen, die vollständig im Eigentum der öffentlichen Hand stehen, sondern auch gemischtwirtschaftliche Unternehmen, wenn diese von der öffentlichen Hand beherrscht werden. [...]
Ein Land ist bei Ausübung seiner Verwaltungshoheit grundsätzlich auf sein eigenes Staatsgebiet beschränkt [...]
§ 35 Anzuwendendes Recht
(1) Für die Tätigkeit des Rundfunk Berlin-Brandenburg gilt, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, das Recht des Landes Berlin.
[...] Im Unterschied zu den Grundrechten aus Art. 1 bis 17 GG, die juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht beanspruchen können [...]
Es wird als bekannt vorausgesetzt, daß der Beitragsservice gemäß der Rundfunkverträge Teil einer jeden Rundfunkanstalt ...Wie funktioniert das?
Ein Land ist bei Ausübung seiner Verwaltungshoheit grundsätzlich auf sein eigenes Staatsgebiet beschränkt [...]
In der Summe beider Aussagen heißt es, daß eine Anstalt des öffentlichen Rechts eines Landes der Bundesrepublik Deutschland, die auf Basis von Landesrecht geschaffen wurde und Landesrecht durchführt, alleine innerhalb ihres Landes wirken darf und darüberhinaus grundsätzlich das Grundrecht ihres Landes maximal einzuhalten hat.
(1) Für die Tätigkeit des Rundfunk Berlin-Brandenburg gilt, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, das Recht des Landes Berlin.
Der Rundfunk Berlin-Brandenburg hat damit im Lichte von BVerfG 2 BvR 1282/11 keine rechtliche Grundlage, verwaltungsrechtlich im Land Brandenburg zu wirken; das Verwaltungsrecht des Landes Brandenburg ist dem RBB vollständig verschlossen.Wie funktioniert das dann im Land Brandenburg? Wie soll das Berliner Recht auf Brandenburg angewendet werden. Lt. deiner Aussage hängt damit Brandenburg irgendwie in der Luft, oder?
-----------------Das Personal des PS muss sich doch als Rechtspersönlichkeit zuordnen lassen, wenn du sagst, keine eigene Rechtspersönlichkeit.
... Er muß also gegenüber einem Beitragspflichtigen des Landes NRW das Recht des Landes NRW einhalten, gegenüber einem Beitragspflichtigen des Landes Bayern das Recht des Landes Bayern, etc.
Die Mitarbeiter des Beitragsservice müssen sich also im Recht aller Länder der Bundesrepublik Deutschland auskennen, weil sie ja Teil einer jeden LRA sind und das Recht des einen Landes nicht im anderen Lande gilt.
Was darf denn Einer, der nicht rechtsfähig ist?Darum geht es hier nicht!
Was darf der BS und die Angestellten des BS überhaupt bewerkstelligen, wenn die keine eigene Rechtspersönlichkeit haben?
Wie funktioniert das?Darum geht es hier nicht!
Teil einer jeden Anstalt?
Es wäre hilfreich gewesen, Du hättest das Zitat so belassen; nicht ohne Grund wurde von mir nur das BVerfG-Az. hervorgehoben.ZitatDer Rundfunk Berlin-Brandenburg hat damit im Lichte von BVerfG 2 BvR 1282/11 keine rechtliche Grundlage, verwaltungsrechtlich im Land Brandenburg zu wirken; das Verwaltungsrecht des Landes Brandenburg ist dem RBB vollständig verschlossen.Wie funktioniert das dann im Land Brandenburg? Wie soll das Berliner Recht auf Brandenburg angewendet werden. Lt. deiner Aussage hängt damit Brandenburg irgendwie in der Luft, oder?
Soll das heißen, dass die Person X am Montag als Rechtsperson von NRW anzusehen ist und am Dienstag von Hamburg?Vermutlich müsste sich jeder Mitarbeiter in jeder Art von Landesrecht auskennen.
Die Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts wurden durch Staatsverträge eines oder mehrerer Länder geschaffen.Insoweit mir bekannt, hat der Gesetzgeber eines Landes die Befugnis, eine (vllt. auch mehrere?) Rundfunkanstalt zu benennen.
Der Beitragsservice ist als Teil der Rundfunkanstalt des öffentlichen Rechts verpflichtet, das Recht seiner Rundfunkanstalt des öffentlichen Rechts einzuhalten,
... weil er eben keine eigene Rechtspersönlichkeit hat.
Er muß also gegenüber einem Beitragspflichtigen des Landes NRW das Recht des Landes NRW einhalten, gegenüber einem Beitragspflichtigen des Landes Bayern das Recht des Landes Bayern, etc.
Die Mitarbeiter des Beitragsservice müssen sich also im Recht aller Länder der Bundesrepublik Deutschland auskennen, weil sie ja Teil einer jeden LRA sind und das Recht des einen Landes nicht im anderen Lande gilt.
Bekanntlich ist eine Rundfunkanstalt kein Gesetzgeber. Es gibt also kein Recht einer Rundfunkanstalt.Hab' ich doch so gar nicht geschrieben. ??? Daß mir die Worte im Munde umgedreht werden, bin ich aber schon Jahrzehnte gewöhnt.
@gez-negativDas Thema: "BS -> Einhaltepflicht von Landesrecht ... "ZitatWas darf denn Einer, der nicht rechtsfähig ist?Darum geht es hier nicht!
Was darf der BS und die Angestellten des BS überhaupt bewerkstelligen, wenn die keine eigene Rechtspersönlichkeit haben?
Vermutlich müsste sich jeder Mitarbeiter in jeder Art von Landesrecht auskennen.
Wir sind im öffentlichen Recht, nicht im Privatrecht, und öffentliches Recht wirkt, wenn es sich um Landesrecht handelt, nur innerhalb des Landes, zu dem dieses öffentliche Unternehmen gehört.
Nur wenn das Land Bundesrecht in eigener Angelegenheit ausführt, wirkt öffentliches Recht bundesweit; bekanntermaßen, auch dank Bundesverfassungsgericht, ist Rundfunkrecht aber reines Landesrecht.
ZitatBekanntlich ist eine Rundfunkanstalt kein Gesetzgeber. Es gibt also kein Recht einer Rundfunkanstalt.Hab' ich doch so gar nicht geschrieben. ??? Daß mir die Worte im Munde umgedreht werden, bin ich aber schon Jahrzehnte gewöhnt.
Beispiel:
Rundfunkanstalt, nennen wir sie XXX, wurde von den Ländern A, B und C per Staatsvertrag gegründet;
das Recht des Landes A gilt nicht in den Ländern B und C;
das Recht des Landes B gilt nicht in den Ländern A und C;
das Recht des Landes C gilt nicht in den Ländern A und B;
die Rundfunkanstalt XXX darf zwar in den Ländern A, B und C aktiv sein, darf aber
- im Land A nur das Recht des Landes A -
- im Land B nur das Recht des Landes B -
- im Land C nur das Recht des Landes C zur Anwendung bringen.
Gemeinsam haben die Länder A, B und C aber im Vertrag zur Gründung der Rundfunkanstalt XXX bestimmt, daß die Rundfunkanstalt XXX verpflichtet ist, das Recht des Landes B anzuwenden.
Land C wiederum hat als ein Teil seines elementaren Grundrechts, daß jeder Bürger des Landes C frei darüber befinden darf, ob er sich mit Rundfunkanstalt XXX beschäftigt oder nicht, weil sich das Land C verpflichtet hat, sich in gar keiner Weise in das Medienverhalten der Bürger des Landes C einzumischen.
In Bayern gilt immer noch Bayerisches Landes-Recht. Und das nur in Bayern und nicht in Hamburg oder Brandenburg. Dieses Recht kann man nicht auslagern.
Und, ist die Übertragung von Rechten durch die Länder im Rahmen eines Staatsvertages zulässig oder nicht?
Dürfen Bundesländer keine gemeinsamen Unternehmungen gründen und diesbezügliche Regelungen treffen? Schließlich hat der Gesetzgeber des Landes, das eine Teilanwendung anderen Rechts zulässt, dieses durch Gesetz beschlossen. Vermutlich könnte z. B. der Landtag von NRW die Landesverfassung von Bayern abschreiben und als neue Landesverfassung beschliessen.
(1) Bayern ist ein Freistaat.
Und, ist die Übertragung von Rechten durch die Länder im Rahmen eines Staatsvertages zulässig oder nicht?Nein, ist nicht zulässig, soweit es sich um hoheitliches Recht/Verwaltungsrecht handelt, sagt doch die Entscheidung des BVerfG
§35 Anzuwendendes Recht
(1) Für die Tätigkeit des Rundfunk Berlin-Brandenburg gilt, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, das Recht des Landes Berlin.
Der NDR müsste, wenn er es denn kraft NDR- Gründungsvertrag und der Rundfunkverträge dürfte, will er in einem seiner vertragschließenden Gründungsländer verwaltungsrechtlich wirken, kraft BVerfG 2 BvR 1282/11 jenes Recht anwenden, das in diesem vertragschließenden Land gilt, in dem er gerade wirken will.
Befugnisse außerhalb der den NDR begründenden Länder sind keine gegeben; der Beitragsservice hätte als Teil des NDR keine darüberhinausgehenden Befugnisse.
m. E. verrennst du dich total.Nein, tue ich nicht.
Der Vertrag enthält ja deutlich mehr als den Paragraphen 35 und darin eine Reihe von Regelungen.Freilich, aber er erhält keine anderslautende Aussage, außer halt tlw. in Bezug auf den Datenschutz, welcher ja Bundesrecht ist, wobei er auch da letztlich auf das Recht des Landes Berlin verpflichtet worden ist.
§ 36 Datenschutzrechtliche Regelungen (1) Soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten des Landes Berlin anzuwenden.Die aber im Land Brandenburg keine Gültigkeit haben!
Dass er dies auch tatsächlich ist, hast du aber bisher nicht belegt.Was auch nicht belegt zu werden braucht, weil dieser Vertragstext als Beleg genügt.
Im Gegenteil gelten für den Rundfunk in Deutschland, mit Ausnahme der Gründungen, ganz allgemein die gleichen Gesetze, festgelegt durch Staatsverträge insoweit, als die Länder regelungsbefugt sind,Stop; das für den öffentlichen Rundfunk maßgeblich Recht besteht keinesfalles nur aus den Rundfunkverträgen; da sind die Landesverfassungen und sonstigen Landesgesetze seitens der jeweiligen Rundfunkanstalt, weil öffentliches Recht, mit einzuhalten, eben gerade wegen der maximalen Grundrechteinhaltepflicht, der alle öffentlichen Stellen unterliegen.
Gesetze des Landes Berlin, die die Tätigkeit des RBB betreffen und unter Umständen zur Anwendung für Bürger in Brandenburg kommen könnten, hast du bisher nicht benannt.Es hat ja keine, weil das Recht des Landes nicht über das Land hinauswirkt.
an der GbR Beitragsservice,Das funzt nicht, weil es kein Bundesrecht sein darf!
(1c) Vereinigungen des privaten Rechts von öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, gelten ungeachtet der Beteiligung nicht-öffentlicher Stellen als öffentliche Stellen des Bundes, wenn 1.sie über den Bereich eines Landes hinaus tätig werden oder
@BürgerNa gut, wie sollte es sich entwickeln, wenn ich mal fragen darf? Vielleicht kommen wir dann der Sache näher.
Hätte keine Not damit, wenn Du alle Beiträge außer dem Eingangsbeitrag herausnimmst, denn so sollte sich das Thema nicht entwickeln.
Der Beitragsservice hat diese Rechnungen nicht bezahlt, so daß ich am 23.0X.201X einen
Mahnbescheid erlassen habe, gegen den der Antragsgegner Widerspruch eingelegt hat.
Am 16.0X.201X habe ich vor dem Amtsgericht Aue geklagt auf insgesamt jetzt 3XX,30 EUR.
Am 20.0X.201X gleichen wir mit einer Zahlung von 3XX,35 EUR das Beitragskonto aus.
Mit Schreiben vom 01.0X.201X äußert sich der Beitragsservice gegenüber dem Amtsgericht:
1.) Sachlich zuständig wäre das Verwaltungsgericht.
2.) Die Beklagte ist weder partei- noch prozessfähig
3.) Klage wäre ggf. gegen den MDR zu führen.
!!! Bearbeitet und unterzeichnet vom Beitragsservice ( Frau Rom..... ) "
Der Beitragsservice ist keine GbR, darf keine GbR sein, sondern ist eine öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit. (Das Thema hatten wir doch schon?).Hervorhebung nicht im Original
Beitragsservice der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten (ARD),8)
des Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) und des Deutschlandradio mit Sitz in Köln
ist in der Creditreform Firmendatenbank mit der Rechtsform GbR / Arbeitsgemeinschaft eingetragen.
Das Unternehmen ist wirtschaftsaktiv.
Die Umsatzsteuer-ID des Unternehmens ist in den Firmendaten verfügbar.
Das Unternehmen verfügt über einen Standort.
Es liegen Daten zu 2 Hausbanken vor.
Sie erreichen das Unternehmen telefonisch unter der Nummer: +49 221 50610.
Sie haben zudem die Möglichkeit Anfragen per E-Mail an E-Mail-Adresse anzeigen zu versenden.
Für den postalischen Schriftverkehr nutzen Sie bitte die Firmenadresse Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln, Nordrhein-Westfalen, Deutschland.
Der Beitragsservice ist als Teil der Rundfunkanstalt des öffentlichen Rechts verpflichtet, das Recht seiner Rundfunkanstalt des öffentlichen Rechts einzuhalten, weil er eben keine eigene Rechtspersönlichkeit hat. Er muß also gegenüber einem Beitragspflichtigen des Landes NRW das Recht des Landes NRW einhalten, gegenüber einem Beitragspflichtigen des Landes Bayern das Recht des Landes Bayern, etc.
Die Mitarbeiter des Beitragsservice müssen sich also im Recht aller Länder der Bundesrepublik Deutschland auskennen, weil sie ja Teil einer jeden LRA sind und das Recht des einen Landes nicht im anderen Lande gilt.
Auch sind die Bescheide nicht etwa deshalb formell rechtswidrig, weil sie von dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio als unzuständiger Stelle er lassen worden wären.
Zwar werden gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - rückständige Rundfunkbeiträge grundsätzlich durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt.
Bei dem Beitragsservice handelt es sich indes ebenso wie bei der GEZ als seiner Vorgängerin um eine Verwaltungsstelle, die im Namen und im Auftrag der jeweils zuständigen Rundfunkanstalt tätig wird.
Dies ergibt sich aus § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV, wonach jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und P?ichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahrnimmt.
Dies gilt gemäß §2 der Satzung des Saarländischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 17.09.2012 - Rundfunkbeitragssatzung; Amtsblatt des Saarlandes vom 28.02.2013, Teil ll, 8.238, und vom 28.03.2013, Teil ll, S. 336 - auch für den Beklagten.
Der Beitragsservice ist damit rechtlich Bestandteil des Beklagten, der lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb am Sitz der jeweiligen Rundfunkanstalt örtlich ausgelagert wurde.
St. Rspr. der Kammer, vgl. nur Urteile der Kammer vom 25.01.2016 - 6 K 945/15 -, vom 05.01.2015 - 6 K 246/14 - und vom 28.01.2015 - 6 K 1280/14 -; vgl. auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 28.03.2014 - 3 D 7/14 -, und VG Berlin, Beschluss vom 22.05.2013 - 27 L 64/13 - m.w.N., jeweils zitiert nach juris
Der Beitragsservice ist damit rechtlich Bestandteil des Beklagten, der lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb am Sitz der jeweiligen Rundfunkanstalt örtlich ausgelagert wurde>:(
Das ist das Wesen jeder GbR. Wenn eine Kanzleimitarbeiterin einer GbR von Anwälten ein Schriftstück verfasst, bekommt sie den diesbezüglichen Auftrag von einem der Gesellschafter. Jeder Gesellschafter der GbR ist jedem Mitarbeiter der Gesellschaft gegenüber weisungsbefugt. Verbockt der Mitarbeiter eine Tätigkeit, so haftet der Gesellschafter, für den der Mitarbeiter in dem Moment tätig war. Kommt es zu einer juristischen Auseinandersetzung, so ist ebenfalls der Gesellschafter zuständig, für den gehandelt wurde, denn die GbR ist nicht rechtsfähig.
(...) in diesem Rahmen ist sie im Zivilprozess parteifähig, kann also als Gesellschaft klagen und verklagt werden. (,,,)
Rn. 49Zitatb) Die unmittelbare Grundrechtsbindung betrifft nicht nur öffentliche Unternehmen, die vollständig im Eigentum der öffentlichen Hand stehen, sondern auch gemischtwirtschaftliche Unternehmen, wenn diese von der öffentlichen Hand beherrscht werden. [...]
Rn. 99ZitatEin Land ist bei Ausübung seiner Verwaltungshoheit grundsätzlich auf sein eigenes Staatsgebiet beschränkt [...]
In der Summe beider Aussagen heißt es, daß eine Anstalt des öffentlichen Rechts eines Landes der Bundesrepublik Deutschland, die auf Basis von Landesrecht geschaffen wurde und Landesrecht durchführt, alleine innerhalb ihres Landes wirken darf und darüberhinaus grundsätzlich das Grundrecht ihres Landes maximal einzuhalten hat.Zitat(1) Für die Tätigkeit des Rundfunk Berlin-Brandenburg gilt, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, das Recht des Landes Berlin.
Der Rundfunk Berlin-Brandenburg hat damit im Lichte von BVerfG 2 BvR 1282/11 keine rechtliche Grundlage, verwaltungsrechtlich im Land Brandenburg zu wirken; das Verwaltungsrecht des Landes Brandenburg ist dem RBB vollständig verschlossen.
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Der Beitragsservice ist als Teil der Rundfunkanstalt des öffentlichen Rechts verpflichtet, das Recht seiner Rundfunkanstalt des öffentlichen Rechts einzuhalten, weil er eben keine eigene Rechtspersönlichkeit hat.
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Beide eint allerdings die aus BVerfG 1 BvR 699/06 resultierende, maximale Grundrechtsverpflichtung, die noch dadurch ergänzt wird, daß sich juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht auf die Art. 1 bis 17 GG berufen dürfen, wenn sie in eigener Sache tätig sind.
Thema dazu:
jurist. Personen d. öffentl. Rechts > kein Anspruch auf Grundrechte Art 1-17 GG
mit
Rn. 55Zitat[...] Im Unterschied zu den Grundrechten aus Art. 1 bis 17 GG, die juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht beanspruchen können [...]
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ist eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradio zum Zwecke des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.
Nur im „Innenverhältnis“ nicht rechtsfähig.
Im „Außenverhältnis“ gegenüber einem Gläubiger z. B. Lieferant für Drucksachen (Papier für Kopierer etc.) doch rechtsfähig, da haftet der geschäftsführende Gesellschafter der GbR, oder nach Regelung, alle Gesellschafter gemeinsam etc..
Der Verwaltungsrat des B entscheide autonom und unabhängig über den Haushaltplan und sei mit den Beklagten nicht identisch.
A) Wie soll der BS jemals ein bestimmtes Landesrecht einhalten?Der BS ist doch gemäß der Rundfunkstaatsverträge Teil jeder Rundfunkanstalt; in der Summe halt eine Gemeinschaftseinrichtung.
B) Wie soll der BS jemals Teil des Landes Brandenburg sein?Das wurde doch so gar nicht formuliert? Der BS ist nicht Teil des Landes, sondern Teil der Rundfunkanstalt.
Wie lässt sich der Teil des Landes Brandenburg abgrenzen beim BS?Offenbar will keiner verstehen, daß eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt dem Landesrecht jenes Landes untersteht, von dem sie gegründet worden ist. Soweit klar?
Damit ist der BS kein Teil der LänderWurde von mir auch nie so formuliert; der BS ist Teil der Rundfunkanstalt, nicht Teil des Landes, hat als nicht rechtsfähige Person aber jenes Recht einzuhalten, das die Rundfunkanstalt einzuhalten hat, dessen Teil er ist.
Was heißt: Juristische Personen des öffentlichen Rechts dürfen diese grundsätzlich nicht beanspruchen?Warum liest Du Dich nicht in die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ein; da steht das alles drin?
wenn von dir die Behauptung aufgestellt wird, der BS sei keine GbR (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts), dann bitte auch „Butter bei die Fisch“. Wir möchten doch Alle wissen, wie du dies begründest.Das steht doch im Thema schon geschrieben: ->
Zitat(1c) Vereinigungen des privaten Rechts von öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, gelten ungeachtet der Beteiligung nicht-öffentlicher Stellen als öffentliche Stellen des Bundes, wenn
1. sie über den Bereich eines Landes hinaus tätig werden oder [...]
§ 6 Behörden, öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, Finanzbehörden
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/BJNR006130976.html#BJNR006130976BJNG000101301 (https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/BJNR006130976.html#BJNR006130976BJNG000101301)
Der Beitragsservice ist damit rechtlich Bestandteil des Beklagten, der lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb am Sitz der jeweiligen Rundfunkanstalt örtlich ausgelagert wurde.Wenn der Beitragsservice aber rechtlich Bestandteil des Beklagten ist, hier also des SR, ist er zwangsweise auch jenem Recht unterworfen, dem der SR unterworfen ist.
Jedes Recht, welches über ein Bundesland hinauswirkt, ist defaktisch automatisch Bundesrecht, was es im Bereich Rundfunk kraft fehlender Gesetzgebungsbefugnis des Bundes nicht sein darf; deshalb darf der BS keine private Rechtsform innehaben.
(1c) Vereinigungen des privaten Rechts von öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, gelten ungeachtet der Beteiligung nicht-öffentlicher Stellen als öffentliche Stellen des Bundes, wenn
1. sie über den Bereich eines Landes hinaus tätig werden oder [...]
Und hier kommen eben die beiden schon genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes ins Spiel, weil die (Landes)Rundfunkanstalten allesamt Anstalten des öffentlichen Rechts sind und daher einer maximalen Grundrechtsbindung gegenüber natürlichen Personen und Personen des privaten Rechts unterstehen, weil sie sich selbst in eigener Sache nicht auf die Grundrechte der Art. 1 bis 17 GG berufen dürfen, sondern viel eher dessen Gewährleistung zu realisieren haben.
Hervorhebung nicht im Original
Die Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungsinhaber nach §§ 2ff. RBStV verstößt auch nicht gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, sich aus allgemein zugänglichen Informationsquellen ungehindert zu unterrichten.
Da nahezu jeder Beitragspflichtige über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verfügt, zielt die Rundfunkbeitragspflicht weder darauf ab noch ist sie wegen der Höhe des Beitrags objektiv geeignet, Interessenten von Informationen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fernzuhalten.
Soweit sie sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen, um den unmittelbar durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Entwicklung zu gewährleisten.
Art. 5 Abs. 1 Satz2 GG fordert die Finanzierung des Rundfunkauftrags; dem dient die Rundfunkbeitragspflicht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2016, a.a.O., Rn. 32 ff; VG des Saarlandes, Urteil vom 27.11.2014, a.a.O.; VG des Saarlandes, Urteil vom 27.10.2016, a.a.O.; OVG des Saarlandes, Urteile vom 06.10.2016, a.a.O. und vom 07.11.2016, a.a.O.
Der BS ist doch gemäß der Rundfunkstaatsverträge Teil jeder Rundfunkanstalt; in der Summe halt eine Gemeinschaftseinrichtung.
A) Wie soll der BS jemals ein bestimmtes Landesrecht einhalten?ZitatB) Wie soll der BS jemals Teil des Landes Brandenburg sein?Das wurde doch so gar nicht formuliert? Der BS ist nicht Teil des Landes, sondern Teil der Rundfunkanstalt.ZitatWie lässt sich der Teil des Landes Brandenburg abgrenzen beim BS?Offenbar will keiner verstehen, daß eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt dem Landesrecht jenes Landes untersteht, von dem sie gegründet worden ist. Soweit klar?
Der BS wiederum ist, so oben, gemäß der Rundfunkstaatsverträge als Teil der Rundfunkanstalt definiert und hat folglich genauso jenes Landesrecht einzuhalten, wie die Rundfunkanstalt, dessen Teil er ist.
Weil eben Landesrecht, hier insbesondere hoheitliches Verwaltungsrecht, gemäß BVerfG nicht über über die Landesgrenzen hinauswirkt.ZitatDamit ist der BS kein Teil der LänderWurde von mir auch nie so formuliert; der BS ist Teil der Rundfunkanstalt, nicht Teil des Landes, hat als nicht rechtsfähige Person aber jenes Recht einzuhalten, das die Rundfunkanstalt einzuhalten hat, dessen Teil er ist.
Ein Land ist bei Ausübung seiner Verwaltungshoheit grundsätzlich auf sein eigenes Staatsgebiet beschränkt [...]
Die Landesrundfunkbehörde agiert in einem Bereich, welcher einem besonderen Schutz unterliegt. Dieser Schutz ähnelt dem der Religionsfreiheit.
(...)
Durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags wird des Weiteren nicht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzt.
Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.
Vgl. VG des Saarlandes, Urteile vom 27.10.2016, a.a.O. und vom 27.11.2014, a.a.O.; BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 -1 BvR 209/83 u.a. -, zitiert nach juris
Dieser Schutzbereich wird durch die Erhebung und Entrichtung eines wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags gemäß § 2 Abs. 1 RBStV nicht berührt.
Die Frage, ob das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch die der Erhebung vorgelagerte Verwendung von personenbezogenen Daten (vgl. § 11 RBStV) oder die Übermittlung von Daten der Meldebehörden (vgl. § 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV) verletzt wird, berührt dagegen nicht die Beitragspflicht als solche.
Selbst wenn die Regelungen zur Verwendung und Übermittlung personenbezogener Daten das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzen sollten, hätte dies nicht die Verfassungswidrigkeit der Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags selbst in § 2 Abs. 1 RBStV zur Folge.
Vgl. VG des Saarlandes, Urteile vom 27.10.2016, a.a.O. und vom 27.11.2014, a_a.O.
Somit kann der Einwand des Klägers, dass die Direktanmeldung und Übermittlung von Daten der Meldebehörde nach § 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV und die Verwendung von personenbezogenen Daten im Sinne des §11 RBStV gegen höherrangiges Recht verstoßen würden und daher rechtswidrig seien, nicht gehört werden.>:(
Vg¶._VG des Saarlandes, Ü?teile vom 28.01.2015 - 6 K 1280/14 - und vom 27.11.2014, a.a.O.; VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014, 3 K 5371/13, zitiert nach juris; VG Augsburg, Urteil vom 11.07.2016 - Au 7 K 16.263 -, zitiert nach juris
(...)
Der BS ist dem Einzelnen gegenüber Teil der Landesrundfunkbehörde, welche dem Bundesland des Einzelnen zu zu ordnen ist.Mach das mal den einzelnen Mitarbeitern lokaler, echter Behörden begreiflich, die entweder stur nach Schema F vorgehen oder in der Umgebung von ÖRR-Rundfunkleuten wohnen, was hier im Stadtgebiet der Fall ist.
Mit der Europäischen Menschenrechtskonvention wurde in Europa ein völkerrechtlich verbindlicher Grundrechteschutz geschaffen, der von Jedermann einklagbar ist.Man kann sich da ja sogar auf das BVerfG berufen und auf den EuGH sowieso; siehe das entsprechende Thema im Forum,
Jene Landesrundfunkanstalt, welche die Handlung "Direktanmeldung" unterläßt, macht deutlich, dass sie das in Europa geltende Recht wahrt und achtet.Nun, der Rundfunk Berlin-Brandenburg gehört ganz offenbar nicht zu diesen das Europarecht achtenden Anstalten. Wobei auch die Möglichkeit nicht unbeachtet bleiben soll, daß es alleine dem fachlich inkompetenten Tun der Stadt zu verdanken ist, die einer öffentlichen Stelle, der keine Amtshilfe zu leisten ist, trotzdem Amtshilfe leistet, und der Rundfunk Berlin-Brandenburg selbst daran unbeteiligt ist, dafür vorgeschoben wird, weil er für die nicht vom Gesetzgeber vorgesehene, aber offenbar erfolgte "Direktanmeldung", die alleinige Verantwortung trägt.
Jede Vollstreckungsbehörde, welche (wie die Stadt Zossen) auf Vollstreckungen für den Beitragsservice ganz verzichtet, ist der Teil der Menschen dieses Landes, die bereits verstanden haben.Zu der nicht ganz bequemen Bürgermeisterin der Stadt Zossen läßt sich die Aussage treffen, daß sie Rückgrat hat, was eigentlich selbst Empfehlung wäre, sie in die Landesregierung zu heben, weil sie offenbar begriffen hat, was kommunale Selbsverwaltung heißt, wie sie in der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung definiert wird.
Zu : BS -> ... , weil Teil -> A. d. ö. R.B) Wie soll der BS jemals Teil des Landes Brandenburg sein?Das wurde doch so gar nicht formuliert? Der BS ist nicht Teil des Landes, sondern Teil der Rundfunkanstalt.
Der BS ist eine Gemeinschaftseinrichtung.
Wessen Gemeinschaftseinrichtung?
Eine Gemeinschaftseinrichtung der LRAs kann der BS nicht sein, weil die LRAs sich nur selbst verwalten dürfen. Wenn eine LRA eine Stelle auslagert, dann ist das nur innerhalb des Landes möglich.
Wenn die LRA das Recht hätte, nach außerhalb auszulagern, dann bedürfte es nicht dieser Formulierung im RBStV. Dann hätte man das im RBStV weglassen können.
Im RBStV wird von der gemeinsamen Stelle geschrieben.
Verwaltungsvereinbarungen dürfen nur die Landesverwaltungen abschließen, aber nicht die Anstalten.)
(...) Weil die Länder die Rechte inne haben. Es ist Ländersache.
(Diese sog. Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug der 9 Anstalten, des ZDF und DR ist ein Flop. Verwaltungsvereinbarungen dürfen nur die Landesverwaltungen abschließen, aber nicht die Anstalten.)
(...) Eine Gemeinschaftseinrichtung der LRAs kann der BS nicht sein, weil die LRAs sich nur selbst verwalten dürfen. Wenn eine LRA eine Stelle auslagert, dann ist das nur innerhalb des Landes möglich. (...)
(...) Mir gehören dann u.a. auch 5 % vom Geschäftsführer. Was sind 5 % vom GF?)
Wenn man an einer Diskussion teilnimmt, könnte man seinen Beitrag zuerst prüfen, ob er dem Thema entspricht, ob er notwendig erscheint und ob er einer gewissen Sachlichkeit entspricht, wie man es selbst von anderen erwartet, bevor man auf "Schreiben" klickt und ihn damit im Forum veröffentlicht.Hervorhebung nicht im Original!
p) Erlass von Bescheiden und Widerspruchsbescheiden, soweit das Verwaltungsverfahren nicht von den Landesrundfunkanstalten selbst durchgeführt wird.Quelle: https://online-boykott.de/ablage2/public/direkt/Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug/Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug_BMP-gamma0.1_scan.pdf
Er verstößt somit „nicht“ gegen Landesrecht und GG. (https://gez-boykott.de/Forum/Smileys/default/rolleyes.gif)Der BS wie auch der RBB verstoßen gegen Landesrecht/Landesverfassungsrecht, wenn sie sich hier über die EMRK hinwegsetzen, und die Ämter verstoßen gegen bundesgerichtliche Entscheidungen, damit letztlich auch genen Landesrecht, in das beide folgend genannte Entscheidungen Eingang gefunden haben, wenn sie dem Unternehmen RBB Amtshilfe leisten, also hoheitliche Befugnisse zugestehen, die ein Unternehmen aber grundsätzlich nicht haben darf. (BFH V R 32/97 + BGH KZR 31/14).
@marga
(...) BS wie auch LRA verstoßen insgesamt gegen die vom Bund gesetzte Norm namens EMRK, damit auch gegen Entscheidungen des BVerfG und EuGH, wenn sie Rundfunknichtnutzer mit ihrem Müll belästigen.
"without interference by public authority"
(…) Soweit sie sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen, um den unmittelbar durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Entwicklung zu gewährleisten.Hervorhebungen nicht im Original!
Art. 5 Abs. 1 Satz2 GG fordert die Finanzierung des Rundfunkauftrags; dem dient die Rundfunkbeitragspflicht. (…)
b) Die unmittelbare Grundrechtsbindung betrifft nicht nur öffentliche Unternehmen, die vollständig im Eigentum der öffentlichen Hand stehen, sondern auch gemischtwirtschaftliche Unternehmen, wenn diese von der öffentlichen Hand beherrscht werden. [...]Quelle: http://www.bverfg.de/e/rs20110222_1bvr069906.html
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 22. Februar 2011
- 1 BvR 699/06 - Rn. (1-128),
[...] Im Unterschied zu den Grundrechten aus Art. 1 bis 17 GG, die juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht beanspruchen können [...]Quelle: Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 1 BvR 2142/11
Im GG wird doch nur die „Pressefreiheit der Berichterstattung durch Rundfunk“ gewährleistet.
Nicht aber seine Finanzierung.
...
Wenn der "Staat" hieraus einen Bestandsschutz ableitet bzw gewährleistet hat er auch für dessen finanzierung zu sorgen und nicht Haushalte mit Beiträgen zu belasten.
Jedenfalls steht im GG nix über dessen Finanzierung - auch kein Hinweis, Ableitung bzw Einschränkung des GG
Bitte lese Dir die in diesem Thema, bzw. den im Eingangsbeitrag verlinkten Themen benannten Bundesgerichtlichen Entscheidungen doch wirklich einmal oder auch mehrmals durch.Das hatte ich gemacht, bin aber zu keinem Ergebnis gekommen.
1.) Die LRA sind Unternehmen;Richtig, hoheitlich heißt, dass Radio Bremen in Bremen tätig werden darf. RB darf in Bremen Rundfunk veranstalten.
2.) die LRA sind öffentlich-rechtlich;
3.) die LRA haben wegen 1.) keine hoheitlichen Befugnisse;
4.) der BS ist eine legale Gemeinschaftsorganisation der LRA ohne eigene Rechtspersönlichkeit;@pinguin, ich erinnere nochmal an dein Zitat, welches besagt, dass man mit Landesrecht immer nur im Hoheitsgebiet des Landes tätig werden kann.
5.) der Rundfunkbeitrag ist zwar mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik vereinbar, aber evtl. nicht mit der einen oder anderen Landesverfassung;Gegen den Rundfunkbeitrag allgemein kann man nichts sagen. Evtl. die Höhe?
8.) der BS ist keine GbR, wäre er doch dann automatisch eine Einrichtung des Bundes, weil länderübergreifend tätig, nicht sein darf;Weder so noch so ,, rechtlich nicht greifbar, nicht vorhanden, ein großes Loch.
In der Theorie müsste jede LRA eigene landesrechtlich kompetente Mitarbeiter in diese Struktur namens BS entsenden, die sich dort mit allen Fällen aus dem Einzugsbereich jener LRA befasst, von der sie zum BS entsandt worden sind.Das wäre denkbar. Aber dennoch nicht rechtsfähig, da außerhalb der hoheitlichen Grenzen.
Wir haben halt den Fakt, daß hoheitliches Landesrecht nicht über das Land hinaus wirkt;Absolut richtig, pinguin.
wir haben auch den Fakt, daß von den Ländern oder ihren öffentlichen Strukturen geschaffene Strukturen, die nach Privatrecht handeln und länderübergreifend tätig sind, automatisch Strukturen des Bundes sind, weil nur Bundesrecht länderübergreifend wirksam ist.
Hier wurde ein gordischer Knoten geschaffen, der einfachrechtlich nicht zu lösen ist.
Der BS darf weder Landesrecht noch Grundrecht anwenden.Als Teil der LRA ist er gegenüber den Personen, die im Einzugsbereich dieser LRA wohnen, verpflichtet, jenes Landesrecht anzuwenden, welches die LRA verpflichtet ist, der Person in ihrem Einzugsbereich gegenüber anzuwenden, deren Teil er ist.
Was der BS rechtlich darf hinsichtlich des Bewohner eines Landes ist: NICHTS.Ist eine andere Baustelle; hoheitlich geht da nix, aber als reiner Erfüllungsgehilfe im Bereich Handel, Wirtschaft, Wettbewerb schon, denn das ist Bundesrecht, funzt also länderübergreifend.
@pinguin, was heißt denn deiner Meinung nach dieses: nicht rechtsfähig?Meine Sicht darauf? "Nicht rechtsfähig" ist, wer nicht befugt ist, in eigenem Namen, für eigene Zwecke verbindliche Rechtsgeschäfte tätigen zu dürfen und folglich auch nach außen gar nicht in Erscheinung tritt, der also für seinen Auftraggeber bloße Zuarbeit tätigt.
Die LRA dürfen sich selbst verwalten innerhalb des Landes und nicht darüber hinaus.Es sind Unternehmen!!! (BGH KZR 31/14, Rn. 29)
Als Teil der LRA ist er gegenüber den Personen, die im Einzugsbereich dieser LRA wohnen, verpflichtet, jenes Landesrecht anzuwenden, welches die LRA verpflichtet ist, der Person in ihrem Einzugsbereich gegenüber anzuwenden, deren Teil er ist.Ich wäre damit voll einverstanden, wenn der Nachweis erbracht wird, wie dieser Teil aussieht, wie sich dieser Teil zusammensetzt.
Meine Sicht darauf? "Nicht rechtsfähig" ist, wer nicht befugt ist, in eigenem Namen, für eigene Zwecke verbindliche Rechtsgeschäfte tätigen zu dürfen und folglich auch nach außen gar nicht in Erscheinung tritt, der also für seinen Auftraggeber bloße Zuarbeit tätigt.Na, genau, das trifft den Nagel auf den Kopf.
Es sind Unternehmen!!! (BGH KZR 31/14, Rn. 29)Das ist eben nicht so einfach zu verstehen, wie du denkst.
Und ein Unternehmen hat freilich das in Europa verbürgte Recht nicht-hoheitlich in ganz Europa aufzutreten; der RBB, bspw., dürfte, wenn es seitens der 2 Gründungsländer gewollt wäre, nicht nur in Frankreich eine Niederlassung gründen, sondern auch in Polen oder Österreich oder jedem anderen Land der EU. Freilich nach EU-Recht und dem Landesrecht desjenigen Landes, in dem eine Niederlassung gegründet werden soll.
Ist das wirklich so schwer zu begreifen?
Zitat@pinguin, was heißt denn deiner Meinung nach dieses: nicht rechtsfähig?Meine Sicht darauf? "Nicht rechtsfähig" ist, wer nicht befugt ist, in eigenem Namen, für eigene Zwecke verbindliche Rechtsgeschäfte tätigen zu dürfen und folglich auch nach außen gar nicht in Erscheinung tritt, der also für seinen Auftraggeber bloße Zuarbeit tätigt.
Kommen wir nochmal zu dieser Formulierung: Teil der LRA. Das glaube ich einfach nicht.Es geht aber nicht anders, weil
Welcher konkrete Teil des BS gehört zu Radio Bremen?Meinst Du wirklich, daß sich auch nur irgendwann einer der bspw. politisch Verantwortlichen, die ja auch häufig genug wechseln, je darüber Gedanken gemacht hat?
Der BS ist nicht Teil der LRA, sondern die Länder halten Anteile am BS.Der BS ist nicht von den Ländern geschaffen.
Schreibst du nicht mehrfach von Staatlicher Beihilfe?Das schreibt der EuGH in C-337/06 zur damaligen Gerbühr und auch der Generalanwalt in C-492/17 zum jetzigen Beitrag; weil der Staat den Beitrag vorgibt und er kein Ergebnis eines Vertrages zwischen Zahlungsempfänger und Zahlungsleistendem ist.
Das Land Bremen hat dem Radio Bremen das Veranstaltungsrecht für Rundfunk erteilt. Das Land Bremen darf das aber nur für Bremen. Die Anstalt nennt sich Landes-Rundfunkanstalt und nicht Bundes- oder Europa-Anstalt.Verwechsle bitte nicht, das Recht, auf Basis dessen eine Struktur gegründet wird, und jenes Recht, auf Basis dessen diese Struktur letztlich konkret handelt.
Soweit ich das blicke, sind wir dennoch im Landesrecht.Nö, weil Wettbewerbsrecht, Handelsrecht etc. Bundes- bzw. sogar Europarecht sind.
Es geht aber nicht anders, weilDoch, doch, es ginge schon anders.
1.) sich ...
2.) der BS ...
3.) keine Form ...
4.) da Rundfunk Landesrecht ist und
5.) eine länderübergreifend tätige privatrechtliche Struktur,...
6.) weil, wie geschrieben, nur Bundesrecht länderübergreifend wirkt;
7.) was aber, siehe 4.), nicht sein darf;
4.) da Rundfunk Landesrecht ist undDer BS arbeitet länderübergreifend für alle 16 Länder.
5.) ...
6.) weil, wie geschrieben, nur Bundesrecht länderübergreifend wirkt;
7.) was aber, siehe 4.), nicht sein darf;
Meinst Du wirklich, daß sich auch nur irgendwann einer der bspw. politisch Verantwortlichen, die ja auch häufig genug wechseln, je darüber Gedanken gemacht hat?Ich wollt nur wissen, wie dieser angebliche Teil definiert ist.
Der Fakt ist ganz sicher, daß der BS seine Mitarbeiter/innen einstellt und diese nicht von den LRA kommen.
Verwechsle bitte nicht, das Recht, auf Basis dessen eine Struktur gegründet wird, und jenes Recht, auf Basis dessen diese Struktur letztlich konkret handelt.Der Rundfunk hat keine hoheitlichen Befugnisse zu haben. Bitte nicht verwechseln.
Die LRA sind auf Basis öffentlichen Rechts gegründet und haben daraus ganz konkrete Pflichten, nehmen aber als Unternehmen am Wettbewerb teil, haben deswegen gegenüber anderen Personen keine hoheitlichen Befugnisse, weil es hoheitliche Befugnisse nur in jenen Bereichen hat, die allein und eigentümlich dem Staat vorbehalten sind.
Ich will darauf hinaus, dass der BS eben nicht nach Landesrecht arbeiten kann und auch nicht Teil der LRA sein kann. Dazu müsste er grundlegend erst einmal rechtsfähig sein und dieser Teil müsste sich verifizieren lassen. Beides ist nicht gegeben.
haben die Teilnehmer gezahlt.Das ist das wesentliche Merkmal der realen Praxis gegenüber heute, wo unberechtigterweise und vom Gesetzgeber nicht vorgesehen, Rundfunknichtnutzer belästigt werden.
Ich will darauf hinaus, dass der BS eben nicht nach Landesrecht arbeiten kannIn der Praxis kann er es nicht, aber in der Theorie müsste er es, wenn er öffentliches Recht anwenden will.
Du schreibst doch selbst:Offenbar gelingt es nicht, den grundlegenden Zusammenhang darzustellen, was für meine Auffassung auch nicht leicht gelingen kann.
Der BS arbeitet länderübergreifend für alle 16 Länder.
Du schreibst: länderübergreifend und nicht anstaltsübergreifend.
§ 35 Anzuwendendes RechtStaatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg
(1) Für die Tätigkeit des Rundfunk Berlin-Brandenburg gilt, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, das Recht des Landes Berlin.
Der Rundfunk hat keine hoheitlichen Befugnisse zu haben.Natürlich nicht, hat er ja auch nicht.
Diese LRA wurde vom Land mit den auf das Land begrenzten Rechten ausgestattet. Das hat nichts mit dem Wettbewerb zu tun.In der Folge hat es was mit Wettbewerb zu tun, weil vom Bund so definiert und bundesfachgerichtlich durchentschieden. Bitte berücksichtige einmal mehr, daß nur Rundfunk Landesrecht ist, d.h. die Veranstaltung von Rundfunk; der ganze Rest drumherum ist vom Bundesrecht belegt.
Das hat damit zu tun, dass du noch nie vom Hessischen Rundfunk angeschrieben worden bist.Auf Basis öffentlichen Rechts darf er das nicht, auf Basis des bundesrechtlichen Wettbewerbsrechts dürfte er das schon, nur hätte sein diesbezügliches Infoschreiben reinen Werbecharakter und wäre rechtlich für mich ohne jede Bindung.
In der Praxis kann er es nicht, aber in der Theorie müsste er es, wenn er öffentliches Recht anwenden will.Damit würde ich meinen, dass der Punkt, der den BS betrifft bezüglich Einhaltepflicht von Landesrecht, geklärt sein müsste?
BS hat Organe: Verwaltungsrat, Fachgruppen, Geschäftsführung.Dem stimme ich zu. Der BS kann gar nicht Teil der LRA sein.
LAG Köln, Urteil vom 04.03.2015 - 11 Sa 751/14
https://openjur.de/u/852912.html
Behauptung von LRAs, ZDF und DRadio - Rz. 19ZitatDer Verwaltungsrat des B entscheide autonom und unabhängig über den Haushaltplan und sei mit den Beklagten nicht identisch.
Fazit:
1. arbeiten zusammen = entsenden in Verwaltungsrat. Der arbeitet aber "autonom und unabhängig".
2. die Rundfunkanstalten bestimmen kein Haushaltsplan von BS.
Wäre BS Teil der Rundfunkanstalten, hätten sie auch sein Haushaltsplan bestimmen müssen.
Der RBB bspw. wurde bestimmt:Interessant. Da steht gemeinsamen Rundfunkanstalt.Zitat§ 35 Anzuwendendes RechtStaatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg
(1) Für die Tätigkeit des Rundfunk Berlin-Brandenburg gilt, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, das Recht des Landes Berlin.
https://www.berlin-brandenburg.de/zusammenarbeit/dokumente-und-berichte/staatsvertraege/rundfunkstaatsvertrag/ (https://www.berlin-brandenburg.de/zusammenarbeit/dokumente-und-berichte/staatsvertraege/rundfunkstaatsvertrag/)
Der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt und das Land ThüringenMir war so, wie wenn Thüringen auch ein Freistaat ist?
... eigener Sache tut; es wirkt nicht im Land Brandenburg, weil länderübergreifend nur Bundesrecht zur Wirkung gelangt, und folglich nicht im Außenverhältnis gegenüber Personen außerhalb des Landes Berlin angewendet werden kann.Somit würde ich meinen, dass der RBB im Land Brandenburg nicht als LRA auftreten darf.
Der RBB bspw. hat gegenüber seinen Mitarbeitern, weil Innenverhältnis, alle Belange des öffentlichen Rechts des Landes Berlin einzuhalten, was aber wiederum nicht für jene Mitarbeiter gelten kann, die im Land Brandenburg tätig sind. (Wäre evtl. auch noch eine zu klärende Baustelle, wenn man diese eröffnen wollen würde).
Der RBB darf nur auf Basis des Bundesrechtes im Land Brandenburg und darüberhinaus wirken, kann sich dabei aber eben nicht auf öffentliches Recht stützen, weil Rundfunk Landesrecht ist, schon die Rundfunkstaatsverträge reines Landesrecht sind und Landesrecht nicht mit einer Regel des Bundesrechtes behandelt werden darf. Siehe Rn. 133 der Juli-Entscheidung des BVerfG, das den Weg zum Landesverfassungsgericht eröffnet. Landesrecht ist aber eben hier nur öffentliches Recht, also Verwaltungsrecht und Co., weil der RBB als Anstalt des öffentlichen Rechts gegründet ist.
...
Und genau danach haben die Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts im Außenverhältnis gegenüber anderen Personen zu handeln, weil sie in Wettbewerb stehen. Und, wie mehrfach ausgeführt, Wettbewerb schließt nicht nur hoheitliche Befugnis aus, gänzlich, sondern auch die Befugnis, öffentliches Recht überhaupt gegenüber anderen Personen anzuwenden.
Der BS wurde nicht von den Länder geschaffen, sondern von den LRA im Rahmen des ihnen übertragenen Rechts auf Selbstverwaltung, was übrigens selbst schon Kennzeichen für ein öffentliches Unternehmen ist.Das mag vllt. sein, dass die LRA den BS geschaffen haben. Das ist aber rechtlich nicht sauber.
Auf Basis öffentlichen Rechts darf er das nicht, auf Basis des bundesrechtlichen Wettbewerbsrechts dürfte er das schon, nur hätte sein diesbezügliches Infoschreiben reinen Werbecharakter und wäre rechtlich für mich ohne jede Bindung.Das Gleiche trifft für den BS zu.
Einmal mehr kann nur darauf hingewiesen werden, daß LRA wie BS unlautere Geschäftspraktiken betreiben, (was darunter zu verstehen ist, geben EU wie Bund vor), wenn Rundfunknichtnutzer behelligt werden.Genau so ist es.
@pinguin,
... , weil länderübergreifend nur Bundesrecht zur Wirkung gelangt, und folglich nicht im Außenverhältnis gegenüber Personen außerhalb des Landes Berlin angewendet werden kann.
Der RBB darf nur auf Basis des Bundesrechtes im Land Brandenburg und darüberhinaus wirken,
kann sich dabei aber eben nicht auf öffentliches Recht stützen, weil Rundfunk Landesrecht ist,
schon die Rundfunkstaatsverträge reines Landesrecht sind und Landesrecht nicht mit einer Regel des Bundesrechtes behandelt werden darf. Siehe Rn. 133 der Juli-Entscheidung des BVerfG, das den Weg zum Landesverfassungsgericht eröffnet. Landesrecht ist aber eben hier nur öffentliches Recht, also Verwaltungsrecht und Co., weil der RBB als Anstalt des öffentlichen Rechts gegründet ist.
Und genau danach haben die Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts im Außenverhältnis gegenüber anderen Personen zu handeln, weil sie in Wettbewerb stehen. Und, wie mehrfach ausgeführt, Wettbewerb schließt nicht nur hoheitliche Befugnis aus, gänzlich, sondern auch die Befugnis, öffentliches Recht überhaupt gegenüber anderen Personen anzuwenden.
§ 1
Aufgabe und Rechtsform
(1) Die Rundfunkanstalt Mitteldeutscher Rundfunk (MDR) wird als gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zur Veranstaltung von Rundfunk in den Ländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (Sendegebiet) mit Sitz in Leipzig errichtet.
Verstehe ich das richtig, dass der RBB im Land Brandenburg lediglich wie jedes andere Unternehmen handeln darf?Richtig.
Dann gilt m.E. auch kein Verwaltungsrecht?Nicht gegenüber anderen Personen.
Wieso legt man dann zwei LRA zu einer gemeinsamen Rundfunkanstalt, m.E. keine LRA mehr , zusammen?Weil
Entsteht da nicht eine Ungleichbehandlung zwischen Berlin und Brandenburg?Eine Ungleichbehandlung entsteht nur dann, wenn Behörden wie Rundfunk dem gegebenen Recht entgegenstehend wirken und Recht anwenden, von dem sie seitens der Gesetzgeber ausgeschlossen worden sind, es also gar nicht anwenden dürfen.
Wo darf der MDR mit welchem Recht arbeiten und was bedeutet das?Da Landesrecht nicht im anderen Land wirkt, ist es wohl davon abhängig, welches Landesrecht inkl. Landesverfassungsrecht neben den landesrechtlichen Rundfunkstaatsverträgen zusätzlich in den den MDR gründenden Bundesländern gilt; das herauszufinden, ist aber nicht mein Part.
Meine Meinung zu diesem Rundfunkproblem ist die, dass der Teilnehmer nur für den Rundfunk in seinem Land an seine LRA zu zahlen hat und nur für die Grundversorgung.Stop; hier steht Europa dagegen. Es wird seitens Europa für eine europäische Dienstleistung keine Zahlungspflicht für jene geben (können), (kraft Art. 10 EMRK, Art. 11 Charta), die diese Dienstleistung nicht für sich in Anspruch nehmen.
Schickschuld ist aber an die LANDES-Rundfunkanstalt.Das spielt bei einem Unternehmen gar keine Rolle, und der RBB ist ein Unternehmen; er ist ein im audio-visuellen Bereich tätiges Medienunternehmen der Länder Berlin und Brandenburg. Wie ja auch, bspw., der Hessische Rundfunk ein audio-visuelles Medienunternehmen des Landes Hessen ist; für Europa ist das ok und zulässig.
Ja, mein bester pinguin, wer ist dann deine LRA?
Mir war so, wie wenn Thüringen auch ein Freistaat ist?Ja; er wurde aber vermutlich später als Freistaat ausgerufen, als der MDR-Vertrag gegründet worden ist. Und offenbar haben es die vertragschließenden Länder nicht für nötig befunden, diesen Vertrag entsprechend anzupassen, weil sich evtl. nie wieder einer mit diesem Vertrag beschäftigt hat.
Das Gleiche trifft für den BS zu.Ja freilich, es kann nichts anderes gelten.
1.) die Länder Brandenburg und Berlin das dürfen;Hm, mir geht es nochmal um Einhaltepflicht von Landesrecht, s.o., und Landesrundfunkanstalt.
6.) für Europa wird unterstellt, daß alle Unternehmen einer Branche in Wettbewerb zueinander stehen und um Werbekunden wie Zuschauer buhlen;Das wird doch aber durch die Wohnungssteuer als Staatliche Beihilfe vollkommen aus dem Lot gebracht. Die Nutznießer und Begünstigten beim Staatsfunk brauchen sich am allerwenigsten um ihre monatlichen Zuwendungen einen Kopf machen. Das Verhältnis ist ungleich.
Nur, wenn Rundfunk Landesrecht ist, wie kann dann mit Bundesrecht gearbeitet werden?Die Veranstaltung von Rundfunk ist Landesrecht, d..h., die Länder dürfen festlegen, wie sie den Inhalt ihres Rundfunks gestalten, und nur darin sind sie frei, denn der Rest ist kraft alleiniger oder konkurrierender Gesetzgebungsbefugnis vom Bund belegt.
Art 72
(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.[...]
Art 73
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
[...]
5. die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes;[...]
Art 74
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
[...]
11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12. das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;[...]
Mit welchem Recht tritt der RBB dem Teilnehmer in Berlin gegenüber? und mit welchem Recht tritt der RBB dem Teilnehmer in BB gegenüber?Da der RBB ein Unternehmen ist, wendet er dafür selbstverständlich Bundesrecht an, denn nur dieses wirkt länderübergreifend und ist folglich auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen. Dieses vom RBB anzuwendende Bundesrecht ist aber durchweg nicht-hoheitlicher Art, also auch kein hoheitliches Verwaltungsrecht des Bundes, weil der RBB seitens 2er Bundesländer auf Basis von Landesrecht gegründet worden ist, die Veranstaltung von Rundfunk dem Landesrecht obliegt, und deren Landesrecht wiederum nicht länderübergreifend wirkt/wirken darf.
Der Rundfunkteilnehmer hat an seine LRA für die Grundversorgung zu zahlen.Der Teilnehmer hat garantiert keine Probleme damit, an ein öffentlich-rechtliches Unternehmen zu leisten, wenn dieses öffentlich-rechtliche Unternehmen für den Bereich zuständig ist, in dem der Teilnehmer wohnt.
Die Länder haben die Rechte innerhalb des Landes eine LRA, die mit Landesrecht arbeitet, zu errichten und zu betreiben.... und haben sich im Falle der Länder Brandenburg und Berlin dafür entschieden, ein gemeinsammes öffentlich-rechtliches Rundfunkunternehmen zu schaffen.
Wenn die Länder das dürfen, warum dann nicht gleich alle 16?Es wäre zulässig und dennoch kein Bundesrecht, denn Bundesrecht wird nur von der dafür gewählten Bundesregierung inkl. Bundesparlament realisiert.
und dann, wenn mehrere Länder eine Anstalt betreiben, diese nach Bundesrecht arbeitet.Ist aber nun einmal so, da Landesrecht hoheitlich nicht länderübergreifend wirken darf.
Nichts gegen das Arbeiten mit Bundesrecht, aber wenn diese Anstalt mit Bundesrecht arbeitet, dann kann sie m.E. nicht mehr LRA seinWenn diese "LRA" nicht nach Bundesrecht arbeiten dürfte, könnte sie auch keine Tochtergesellschaften haben, denn die werden auf Basis von Bundesrecht gegründet, also dadurch, daß Bundesrecht angewendet wird.
(...)Hervorhebung nicht im Original!
Wenn diese "LRA" nicht nach Bundesrecht arbeiten dürfte, könnte sie auch keine Tochtergesellschaften haben, denn die werden auf Basis von Bundesrecht gegründet, also dadurch, daß Bundesrecht angewendet wird.
(...)
(…) (1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und des Saarländischen Rundfunks. (…)Hervorhebung nicht im Original!
(…) Insofern ist allerdings zunächst davon auszugehen, dass das Gebot der hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit von Verwaltungsakten auch für die Verwaltungstätigkeit des beklagten Rundfunks zugrunde zu legen ist, obwohl das Saarländische Verwaltungsverfahrensgesetz nach dessen § 2 Abs. 1 insoweit nicht gilt; unbeschadet dessen kann die Vorschrift aber jedenfalls nach ihrem Rechtsgedanken herangezogen werden. (…)Weiterlesen: Wer oder was ist eine zuständige Landesrundfunkanstalt und wo ist dies geregelt?
§ 35a Vollständig automatisierter Erlass eines VerwaltungsaktesHervorhebung nicht im Original!
Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist *** und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.
Das könnte man/n) Frau so stehen lassen, da ganz klar definiert, wenn Landesrecht nicht greift, dann greift Bundesrecht!Falsch; Bundesrecht greift, wo der Bund zuständig ist, Landesrecht dort, wo sich die Zuständigkeit beim Land befindet.
§ 1 AnwendungsbereichDen Absatz 1 kann man voll ausschließen, denn die Länder führen in Belangen des Rundfunks keinen Auftrag des Bundes aus.
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
1.des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2. der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.
(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
[...]Das Verwerfungsmonopol bei Verstößen von Landesgesetzen gegen Landesverfassungsrecht liegt bei den Landesverfassungsgerichten. [...]
Und bei den Rundfunkverträgen handelt es sich um reines Landesrecht, welches freilich in der Umsetzung in jedem Bundesland auf Grund der dort vorhandenen "sonstigen" Gesetze anders wirkt, bzw. anzuwenden ist.
Zudem hat es bspw. das
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/BJNR252110998.html#BJNR252110998BJNG000104118 (https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/BJNR252110998.html#BJNR252110998BJNG000104118)
welches gemäß des §185 auch für öffentliche Unternehmen gilt.
(..) wenn Landesrecht nicht greift, dann greift Bundesrecht!
In Belangen der landesrechtlichen Rundfunkstaatsverträge ist die Zuständigkeit des Bundes nicht nur nicht geben, sie ist ihm verwehrt; verwaltungsrechtlich sind alleine die Länder zuständig.Hervorhebung nicht im Original!
b) Zusammenarbeit der Länder bei der GesetzgebungHervorhebungen nicht im Original!
So können sich die Länder zusammentun (z. B. Rundfunk), um eine einheitliche Regelung in Deutschland zu erreichen, wenn sie alleine zur Gesetzgebung befugt sind (vgl. z.B. Kultusministerkonferenz, KMK, die versucht, gemeinsame Standards insbesondere im Schulrecht zu formulieren).
Dies geschieht durch den Abschluss von Verträgen zwischen den Ländern (Vertretung durch den Ministerpräsidenten).
Der Staatsvertrag wird dann von den Landtagen in „Landesgesetze“ überführt, so dass das Land daran gebunden ist.
Ferner können sie durch die Einigung auf sog. Mustergesetze dafür sorgen, dass die landesrechtliche Regelung bestimmter Materien in ihren Grundzügen einheitlich ist.
Eine Bindung an solche Mustergesetze besteht jedoch nicht.
(...)Hervorhebung nicht im Original!
Der Rückgriff auf das Verwaltungsrecht des Bundes ist den Ländern in Sachen Rundfunk also defaktisch untersagt.
(...)
(...)
Wenn diese "LRA" nicht nach Bundesrecht arbeiten dürfte, könnte sie auch keine Tochtergesellschaften haben, denn die werden auf Basis von Bundesrecht gegründet, also dadurch, daß Bundesrecht angewendet wird.
(...)
Weiterlesen:
b) Konkurrierende Gesetzgebung des Bundes, Art. 72, 74 GG
Im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung haben gem. Art. 72 GG grundsätzlich die Länder die Gesetzgebungskompetenz, allerdings nur, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat (Art. 72 Abs. 1 GG).
Das heißt, in diesen Bereichen konkurrieren Bund und Länder um die Gesetzgebungsbefugnis:
Beide dürfen tätig werden, aber der Bund hat Vorrang und sein Gesetz sperrt grundsätzlich die Gesetzgebung durch die Länder.
Diese Sperrwirkung besteht in zeitlicher und sachlicher Hinsicht.
§ 35a Vollständig automatisierter Erlass eines VerwaltungsaktesHervorhebung nicht im Original! ;)
Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.
Quelle: Teil III Verwaltungsakt Abschnitt 1 Zustandekommen des Verwaltungsaktes VwVfG des Bundes
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/BJNR012530976.html
§ 10 Abs. (5) Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung RBStVQuelle: http://sl.juris.de/sl/gesamt/RdFunkBeitrStVtr_SL.htm#RdFunkBeitrStVtr_SL_P14
(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt.
Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz ( § 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.
der Bund hat Vorrang und sein Gesetz sperrt grundsätzlich die Gesetzgebung durch die Länder.Ja, und? Im Bundesverwaltungsverfahrensgesetz hat der Bund es ausgeschlossen, daß sein Gesetz Anwendung findet, wenn die Länder ein eigenes Verwaltungsverfahrensgesetz haben, bzw. kein Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen.
der Bund hat Vorrang und sein Gesetz sperrt grundsätzlich die Gesetzgebung durch die Länder.
(...)
Ja, und? Im Bundesverwaltungsverfahrensgesetz hat der Bund es ausgeschlossen, daß sein Gesetz Anwendung findet, wenn die Länder ein eigenes Verwaltungsverfahrensgesetz haben, bzw. kein Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen.
Ja genau deshalb, findet doch Bundesrecht für die LRAn Anwendung, weil die LRAn in vielen Bundesländern ausgeschlossen sind. Eine Rechtsvorschrift muss doch Anwendung finden und das ist nun mal BUNDESRECHT wenn Landesverwaltungsverfahrensgesetz nicht gilt! Oder
(...)ich sehe das aber auch etwas anders:(...)
Die Länder haben eigene Landesverwaltungsverfahrensgesetze; entsprechend der Bestimmung des Bundes in seinem Bundesverwaltungsverfahrensgesetz darf dieses folglich keine Anwendung finden, solange wie die Länder Landesrecht ausführen, bzw. nicht im Auftrag des Bundes handeln.
Ob der Rundfunk sich auf die Landesverwaltungsverfahrensgesetze stützen darf oder nicht, spielt hierbei überhaupt keine Rolle; es zählt alleine, ob das Land ein eigenes Verwaltungsverfahrensgesetz hat oder nicht. Hat es dieses, steht das Bundesverwaltungsverfahrensgesetz nicht zur Verfügung.
Auf politischer Ebene einigte man sich schließlich auf einen Kompromiss: Erlässt das Land auch ein Verwaltungsverfahrensgesetz, so gilt dieses auch für die Ausführung von Bundesrecht (§ 1 Abs. 3 VwVfG). Zugleich wurde auf politischer Ebene vereinbart, dass die von den Ländern zu erlassenden Landesverwaltungsverfahrensgesetze weitgehend wörtlich mit dem des Bundes übereinstimmen und auch dieselben Paragraphenbezeichnungen tragen. Dem sind alle Länder mit Wirkung vom 1. Januar 1977 nachgekommen. So stimmt § 35 VwVfG mit der Definition des Verwaltungsaktes in § 35 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz wörtlich überein. Lediglich in Schleswig-Holstein ist man von diesem System leicht abgewichen. Da Schleswig-Holstein schon vor Inkrafttreten des Bundes-VwVfG ein sehr umfassendes Landesverwaltungsverfahrensgesetz hatte (das auch Regelungen zum Polizeirecht und zum Verwaltungsvollstreckungsrecht enthält), wurde dieses mit dem Inkrafttreten des Bundes-VwVfG nur im Wortlaut, nicht in der Nummerierung angepasst. Die Definition des Verwaltungsaktes steht daher heute in § 106 schleswig-holsteinisches Landesverwaltungsgesetz, stimmt mit der des § 35 VwVfG aber inhaltlich überein.
Ändert der Bund sein VwVfG, so folgen die Länder dem in der Regel kurze Zeit später für ihren Bereich nach.
(...)Hervorhebung nicht im Original!
Es bleibt dann auch bei der Kernaussage, daß es für den Bereich Rundfunk kein gültiges Verwaltungsrecht hat, welches über den Bereich der reinen Selbstverwaltung hinausgeht, insoweit sich die einzelnen Rundfunkanstalten nicht auf das Verwaltungsrecht ihres Landes berufen dürfen.
(...)
::)
Quelle: https://de.m.wikipedia.org/wiki/Landesverwaltungsverfahrensgesetz
Demnach ändert der Wechsel von Bundesrecht zu Landesrecht im Grunde gar nichts.
M. Boettcher
Demnach ändert der Wechsel von Bundesrecht zu Landesrecht im Grunde gar nichts.Doch, weil nicht jedes Landesgesetz des einen Landes peu a peu mit den Landesgesetzen der anderen Länder übereinstimmen muß.
(...)Hervorhebung nicht im Original!
Es hat also genug Unterschiede durchaus auch zwischen der Gesetzgebung in den östlichen Ländern, die zum Gebiet der ehemaligen DDR gehörten, und den westlichen, die zum ehemaligen Gebiet der BRD zählten.
Es ist also durchaus denkbar, daß im Osten aus Leichtgläubigkeit Bundesrecht gebrochen wird, während im Westen aus Gründen des Bestandsschutzes älterer Bestimmungen bundesrechtlich alles ok ist.
Dr. Angelika Günzel WS 2012/13Hervorhebungen nicht im Original! ;)
4. Der Schutz der Landesverfassungen über Art. 79 Abs. 3 GG (Ewigkeitsgarantie)
Die Verfassung der Bundesrepublik legt fest, dass das Grundgesetz als Bundesverfassung den Landesverfassungen vorgeht (Art. 31 GG: „Bundesrecht bricht Landesrecht.“).
Bedeutet dies, dass durch Änderungen des Grundgesetzes (insbesondere von Art. 28 Abs. 1 GG) die Verfassung in den Ländern ausgehebelt werden kann?
Aus Art. 79 Abs. 3 GG folgt:
Es muss in der Bundesrepublik Deutschland immer Länder geben; die Länder dürfen also nicht aufgelöst werden.
Das betrifft zwei Aspekte:
(1) Die Länder dürfen territorial nicht aufgelöst werden.
(2) Es dürfen auch nicht die Befugnisse der Länder so weit ausgehöhlt werden, dass diese keine Staatsqualität mehr haben.
Die Länder müssen vor allem immer noch hinreichende Gesetzgebungskompetenzen haben und die Organisationshoheit über ihre Verwaltungsbehörden und Beamten bewahren.
Die Länder müssen an der Gesetzgebung mitwirken. Dies bezieht sich nicht nur auf die eigenen Gesetzgebungskompetenzen der Länder (Art. 70 GG), sondern auch auf das Gesetzgebungsverfahren im Bund und die Mitwirkung der Länder im Bundesrat (Art. 50 GG).
Die Länder haben eigene Landesverwaltungsverfahrensgesetze; entsprechend der Bestimmung des Bundes in seinem Bundesverwaltungsverfahrensgesetz darf dieses folglich keine Anwendung finden, solange wie die Länder Landesrecht ausführen, bzw. nicht im Auftrag des Bundes handeln.
Ob der Rundfunk sich auf die Landesverwaltungsverfahrensgesetze stützen darf oder nicht, spielt hierbei überhaupt keine Rolle; es zählt alleine, ob das Land ein eigenes Verwaltungsverfahrensgesetz hat oder nicht. Hat es dieses, steht das Bundesverwaltungsverfahrensgesetz nicht zur Verfügung.
Demnach ändert der Wechsel von Bundesrecht zu Landesrecht im Grunde gar nichts.
Doch, weil nicht jedes Landesgesetz des einen Landes peu a peu mit den Landesgesetzen der anderen Länder übereinstimmen muß.
Denkbarer Einstieg: Die Antworten auf die schon in #7 gestellten Fragen sind noch offen.Offen? Leider scheinst Du nicht alles zu lesen, dann wüsstest Du, daß Entscheidungen der Bundesgerichte durchaus auch für ein ganzes Bundesland bindend sein können. Welche Regeln hier konkret für Dein Land gelten, kannst nur Du selbst herausfinden.
Mir ist nicht klar, wie man einen Wohnungsinhaber von Brandenburg dazu bringen kann, in Sachen Landesrecht von Brandenburg dann in Berlin zu klagen?Gar nicht.
Weil ich nicht verstehen kann, dass man aus Landesrecht so einfach mal Bundesrecht machen kann. Das ist mir suspekt.Es wird doch auch nicht aus Landesrecht Bundesrecht gemacht; Bundesrecht wird lediglich in Ergänzung zum Landesrecht angewendet, wo mangels Gesetzgebungsbefugnis des Landes Bundesrecht zur Anwendung kommen muß. Beispiele dafür, siehe Arbeitsrecht, wurden doch schon benannt.
Mir ist nicht klar, wie man einen Wohnungsinhaber von Brandenburg dazu bringen kann, in Sachen Landesrecht von Brandenburg dann in Berlin zu klagen?
Mir ist nicht klar, wie man einen Wohnungsinhaber von Brandenburg dazu bringen kann, in Sachen Landesrecht von Brandenburg dann in Berlin zu klagen?Gar nicht.
Wichtige presserechtliche Verfahren landen in der Regel in Köln, Hamburg oder Berlin – und selten vor Kammern etwa in Bremen oder München. Warum?Zeit Online; Link:
Die Bedeutung der Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichtes zum Kommunalrecht für unsere heutige Dogmatik.
§ 2 Sitz und Regionalstudios
(2) Der für den Gerichtsstand maßgebliche Sitz ist Berlin
§ 35 Anzuwendendes Recht
Für die Tätigkeit des Rundfunk Berlin-Brandenburg gilt, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt,
das Recht des Landes Berlin.
1. Abschnitt:
Geltung und Rechtsschutz Artikel 5
(Geltung) (1) Die den Einzelnen und den gesellschaftlichen Gruppen in dieser Verfassung gewährleisteten Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt, Rechtsprechung und, soweit diese Verfassung das bestimmt, auch Dritte als unmittelbar geltendes Recht.
Artikel 2
(Grundsätze der Verfassung)[...]
(3) Das Volk des Landes Brandenburg bekennt sich zu den im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in der Europäischen Sozialcharta und in den Internationalen Menschenrechtspakten niedergelegten Grundrechten.
Artikel 4Heißt also in Bezug auf alle Richter und Richterinnen des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg, daß sie unmittelbar der Verfassung des Landes Brandenburg unterworfen sind, weil dieses gemeinsame Finanzgericht seinen Sitz im Land Brandenburg hat, mindestens.
Auf die Richter anwendbares Recht, Dienstaufsicht über Richter,
Disziplinarmaßnahmen gegen Richter(1) Soweit sich aus diesem Staatsvertrag nichts Anderes ergibt, werden auf die Richter eines gemeinsamen Fachobergerichtes die Vorschriften angewendet, die im Sitzland des Gerichtes für Richter gelten. Die Länder Berlin und Brandenburg sind bestrebt, ihre richterrechtlichen Vorschriften zu vereinheitlichen.(2) Die Dienstaufsicht über die Richter eines gemeinsamen Fachobergerichtes übt das Sitzland im Namen beider Länder aus.[...][/l][/l][/l]
§ 5 Der Finanzrechtsweg ist auch gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, die der Gesetzgebung des Bundes nicht unterliegen und durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden.[...]
[...]Übernimmt eine juristische Person des öffentlichen Rechts Aufgaben, wie sie auch von Personen des Privatrechts ausgeübt werden, und tritt sie dadurch - und sei es auch ungewollt - in tatsächlichen oder potentiellen Wettbewerb zu privatwirtschaftlichen Unternehmen, ist ihre Tätigkeit nicht mehr hoheitlich.[...]Das Land Brandenburg wird in der Entscheidung mehrfach erwähnt, weil es sich um die Abwasserbehandlung hier im Bundesland Brandenburg handelt; der Beklagte ist ein Finanzamt, folglich eines des Landes Brandenburg.
§ 110
(1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,
[...]
Die gegen eine Finanzbehörde ergangenen Urteile wirken auch gegenüber der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, der die beteiligte Finanzbehörde angehört.
Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat.
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Die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs bei Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen der gemeinsamen Obergerichte ist demnach in Berliner Fällen und somit gegen Ausübung öffentlicher Gewalt des Landes Berlin gegeben.
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Diese Voraussetzung liegt hier vor, denn den angegriffenen Beschlüssen lag ein erstinstanzliches Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin zugrunde, so dass sich die Zuständigkeit des zweitinstanzlich angerufenen Oberverwaltungsgerichts nach § 2 und § 3 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 1 Abs. 1 AGVwGO Berlin richtete und das gemeinsame Oberverwaltungsgericht demnach als Berliner Gericht entschieden hat.
§ 2 Landesfinanzbehörden
(1) Landesfinanzbehörden sind
[...]
4. als örtliche Behörden:
die Finanzämter.
§ 4
Aufgabenkritik, Länderübergreifende Zusammenarbeit, Abbau von Normen, Landesrecht im Internet
[...]
(3) Bei der länderübergreifenden Zusammenarbeit ist auf die Übertragung der Aufgabenwahrnehmung oder Aufgabenerfüllung auf eines der beteiligten Länder oder die Bildung gemeinsamer Behörden, Einrichtungen oder Landesbetriebe hinzuwirken. Soweit sie ihren Sitz in Brandenburg haben und durch Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist, ist das Brandenburgische Recht anwendbar.
Vierter Abschnitt
§ 34 Personalvertretung und Freienvertretung
(1) Für den Rundfunk Berlin-Brandenburg finden das Bundespersonalvertretungsgesetz und die dazu
erlassenen Rechtsverordnungen nach Maßgabe der für die Rundfunkanstalt des Bundesrechts
„Deutsche Welle“
geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
[pinguin]Gerichtsstand heißt für mich: Gerichtsstand
Die Frage wäre hier, ob nur der RBB in Berlin klagen darf, oder ob er nur in Berlin verklagt werden kann?
Nochmals; die Länder sind in Sachen Rundfunk nur in der inhaltlichen Gestaltung frei.Die Angestellten werden m.E. über die Zwangsangabe finanziert.
Alle anderen Bereiche, die von den einzelnen Rundfunkunternehmen berührt werden, sind vom Bund belegt und damit Bundesrecht.
Das Parlament von Bremen allein hat das Sagen über die LRA RB. Der Wohnende kennt seine LRA.Aber nicht in Punkto Arbeitsrecht, bspw., weil dieses kein Landesrecht ist. oder meinst, daß die Mitarbeiter/innen der LRA RB keinem Arbeitsrecht unterstehen?
Landesrecht kann eingehalten werden.
Landesrecht kann nicht mehr eingehalten werden ? oder doch?Nochmals, gerne auch mehrmals zur Wiederholung.
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1. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft, da § 4 Abs. 1 BbgVwGG bestimmt, dass das Oberverwaltungsgericht in Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO zur Entscheidung über die Gültigkeit einer anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift zuständig ist und die streitgegenständliche Satzung des Rundfunks Berlin-Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 6. Dezember 2012 eine solche untergesetzliche Rechtsvorschrift ist.
§ 5
Revisibilität von Landesverfahrensrecht
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht kann auch darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung beruht.
§ 4
(1) Das Oberverwaltungsgericht ist in Normenkontrollverfahren nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zur Entscheidung über die Gültigkeit einer anderen im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift zuständig.
(2) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug auch über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen in den Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung betreffen.
(3) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts ergehen in der Besetzung von drei Berufsrichterinnen oder Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung wirken die ehrenamtlichen Richterinnen oder Richter nicht mit.
§ 4 Beiträge Gesetz über Gebühren und Beiträge BE
Beiträge werden zur Deckung der Kosten für die Herstellung und die Unterhaltung der durch ein öffentliches Interesse bedingten Anlagen von den Grundeigentümern und Gewerbetreibenden erhoben, denen durch die Veranstaltungen besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen.
Es gilt auch nicht für die Tätigkeit des Norddeutschen Rundfunks.
§ 35a HVwVfG – Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes
Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und für die Tätigkeit des Hessischen Rundfunks.aber hey, was solls!
Denn er stellt eine in den Organismus der Staatsverwaltung eingeordnete, organisatorische Einheit von Personen und sächlichen Mitteln dar, die mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet und dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder von ihm geförderter Zwecke tätig zu sein (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 4.11.2016, 2 S 548/16, juris Rn. 23 ff. m.w.N.).
1. Bei der Erhebung von Rundfunkbeiträgen handelt der Norddeutsche Rundfunk als Behörde (Anschluss an VGH Mannheim, Urt. v. 4.11.2016, 2 S 548/16, juris Rn. 23 ff. m.w.N).
(1) Das Bundesministerium der Finanzen darf sich zum Drucken und Kuvertieren von schriftlichen Verwaltungsakten im Sinne des § 118 der Abgabenordnung und sonstigen Schreiben im Verwaltungsverfahren nach der Abgabenordnung der Bundesfinanzbehörden und zu deren anschließenden verschlossenen Übergabe an einen Postdienstleister (Druckdienstleistung) nur dann einer nicht öffentlichen Stelle als Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikels 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung im Rahmen eines Vertrages bedienen, wenn
...
(...) (1) Das Bundesministerium der Finanzen darf sich zum Drucken und Kuvertieren von schriftlichen Verwaltungsakten im Sinne des § 118 der Abgabenordnung und sonstigen Schreiben im Verwaltungsverfahren nach der Abgabenordnung der Bundesfinanzbehörden und zu deren anschließenden verschlossenen Übergabe an einen Postdienstleister (Druckdienstleistung) nur dann einer nicht öffentlichen Stelle als Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikels 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung im Rahmen eines Vertrages bedienen, wenn ...https://www.gesetze-im-internet.de/fvg_1971/__20a.html
§ 4 Vollstreckungsbehörden VwVGQuelle: Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)
Vollstreckungsbehörden sind:
a)
die von einer obersten Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern bestimmten Behörden des betreffenden Verwaltungszweiges;
b)
die Vollstreckungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung, wenn eine Bestimmung nach Buchstabe a nicht getroffen worden ist.
Gesetz über die Errichtung der Finanzgerichtsbarkeit und zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Finanzgerichtsgesetz - BbgFGG); Link: https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgfg (https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgfgg)Link funzt nicht, und auch sonst ist die Webseite gerade im Umbau, d.h., auch das derzeit gültige Gesetz wird nicht angezeigt. (Auch der Link zum EU-Recht funzt nämlich derzeit aus diesem Landesportal heraus nicht).
und der in Auftrag gebenden Behörde (LRA)Die "LRA" RBB ist keine Behörde, wird sie doch im Behördenverzeichnis des Landes Berlin nicht genannt.
Und nach dem für den RBB maßgeblichen Recht des Landes Berlin, weil vom Gesetzgeber vertraglich vereinbartes Sitzland des RBB, darf der RBB das Verwaltungsrecht des Landes Berlin nicht anwenden.Das ist eine der Fragen, die sich seit 2013 stellen.
Wie kommt das Gericht dazu, sich über die eindeutige Bestimmung des Gesetzgebers hinwegzusetzen?
@Marga
(...) und der in Auftrag gebenden Behörde (LRA)
Die "LRA" RBB ist keine Behörde, wird sie doch im Behördenverzeichnis des Landes Berlin nicht genannt.
Wie kommt das Gericht dazu, sich über die eindeutige Bestimmung des Gesetzgebers hinwegzusetzen?
Zitat aus einem Urteil:>:(
(…) Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da es sich bei den angegriffenen Bescheiden um Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Satz 1 SVwVfG handelt. >:(
Insbesondere ist der Beklagte eine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 2 SVwVfG. >:(
Bei dem Beklagten handelt es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die durch ihre Organe handelt und aufgrund der ihr durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag bzw. das hierzu ergangene Zustimmungsgesetz des Saarländischen Gesetzgebers zugewiesenen Kompetenzen befugt ist, rückständige Rundfunkbeiträge festzusetzen (vgl. § 10 Abs. 5 RBStV). (…) >:(
Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 01.12.2016 - 6 K 92/16 -; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.11.2016 - 1 D 291/16 -; VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 04.11.2016 - 5 S 548/16 -, Rn. 22 ff., zitiert nach juris; a.A. LG Tübingen, Beschluss vom 16.9.2016 - 5 T 232/16 -, Rn. 26 ff., zitiert nach juris
(…) Da der Beklagte bei dem Erlass der Festsetzungsbescheide, wie bereits ausgeführt, öffentlich-rechtlich gehandelt und sich hierbei der Handlungsform des Verwaltungsakts bedient hat, ist auch eine „Verwaltungstätigkeit einer Behörde“ im Sinne des § 1 Abs. 1 SVwVfG anzunehmen. (…) >:(
Soweit für den Begriff der funktionellen Behörde eine gewisse organisatorische Selbständigkeit der handelnden Stelle verlangt wird, liegt diese beim Beklagten ersichtlich vor. (…) >:(
Vgl. VG des Saarlandes, U?teil vom 01.12.2016, a.a.O.; zur entsprechenden Vorschrift des Landes Baden-Württembergs VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 04.11.2016, a.a.O., Rn. 25
Das ist aber so nicht ganz richtig, der weil die Verwaltungsgerichtsbarkeit das völlig anders urteilt, weil die Festsetzungsbescheide des BS als Verwaltungsakte deklariert werden in der „irren Rechtsprechung“ der VG.PersonX klingt sich ganz kurz mit seinen Gedanken dazu ein, diese sollten aber nicht vertiefend hier weiter betracht werden.
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)Somit ist zu suchen, "die Behörde" und dann müsste entsprechend der Bund, das Land oder die Körperschaft der Beklagte sein. Oder es ist zu suchen, ob das Landesrecht etwas hergibt.Oder es ist zu prüfen, ob erstmalig eine Beschwer vorhanden ist.
§ 78 (1) Die Klage ist zu richten 1.gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,2.sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.
(...) Es müsste wohl der Beklagte sehr viel genauer im Vorfeld geprüft werden. (...)
(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz ( § 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.... ist doch wohl eindeutig geregelt, auch im dazugehörigen Rechtsbehelf wird das Verwaltungsgericht tituliert.
(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der nach Absatz 5 zuständigen Landesrundfunkanstalt oder von der Landesrundfunkanstalt, in deren Bereich sich die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz des Beitragsschuldners befindet, unmittelbar an die dort zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die angefochtenen Festsetzungsbescheide in der Fassung dieses Widerspruchsbescheids kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage erhoben werden.
Die Klage ist beim
Verwaltungsgericht Saarlouis
Kaiser-Wilhelm-Str. 15
6647 Saarlouis
schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten.
Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben sowie die angefochtenen Festsetzungsbescheide und der Widerspruchsbescheid in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden.
Bitte richten Sie eine eventuelle Klage gegen die zuständige Landesrundfunkanstalt:
Saarländischer Rundfunk c/o Südwestrundfunk, Referat Beitragsrecht, Neckarstr. 230, 70190 Stuttgart.
Gemäß § 9 Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung RBStVQuelle: http://sl.juris.de/sl/gesamt/RdFunkBeitrStVtr_SL.htm#RdFunkBeitrStVtr_SL_P4
(…) (2) Die zuständige Landesrundfunkanstalt wird ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens (…)
durch Satzung zu regeln. Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde und ist in den amtlichen Verkündungsblättern der die Landesrundfunkanstalt tragenden Länder zu veröffentlichen. Die Satzungen der Landesrundfunkanstalten sollen übereinstimmen.
I. Abschnitt
Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte
Artikel 1
Bezeichnung, Sitz und Errichtungszeitpunkte, Siegel(1) Es werden folgende gemeinsame Fachobergerichte errichtet:1. zum 1. Juli 2005 ein gemeinsames Oberverwaltungsgericht mit der Bezeichnung „Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg“ und Sitz in Berlin, [...]
Artikel 4
Auf die Richter anwendbares Recht, Dienstaufsicht über Richter,
Disziplinarmaßnahmen gegen Richter (1) Soweit sich aus diesem Staatsvertrag nichts Anderes ergibt, werden auf die Richter eines gemeinsamen Fachobergerichtes die Vorschriften angewendet, die im Sitzland des Gerichtes für Richter gelten. [...]
§ 35 Anzuwendendes RechtStaatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg
(1) Für die Tätigkeit des Rundfunk Berlin-Brandenburg gilt, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, das Recht des Landes Berlin.
Der Gerichtsstand für den Rundfunk Berlin-Brandenburg ist gemäß Staatsvertrag, wie von User gez-negativ erwähnt, Berlin.
@Marga
was bemühst Du das Saarland, (...) Schau doch einfach in das verklinkte Behördenverzeichnis des Landes Berlin; Du wirst den RBB darin nicht finden, (...)
Mit Festsetzungsbescheid vom 01.08.2015 setzte der Beitragsservice des Beklagten *** gegenüber dem Kläger, der trotz entsprechender Zahlungsaufforderungen keine Rundfunkbeiträge entrichtet hatte, den rückständigen Betrag an Rundfunkbeiträgen für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 28.02.2015 in Höhe von 467,48 € sowie einen Säumniszuschlag von 8,00 €, insgesamt 475,48 € fest.::)
(...) Dem Rückgriff auf den Behördenbegriff des § 1 Abs. 2 SVwVfG steht hier nicht im Wege, dass § 2 Abs. 1 SVwVfG die Anwendung dieses Gesetzes für die Tätigkeit des beklagten Rundfunks ausschließt.::) Hervorhebung nicht im Original!
Denn die Anwendung des Gesetzes würde bei den Rundfunkanstalten Schwierigkeiten bereiten, soweit die Anstalten über Län- dergrenzen hinweg tätig werden müssten;
außerdem ist das Verfahren der Rundfunkanstalten über den Gebühreneinzug spezialgesetzlich geregelt. (...)
auch der Saarländische Rundfunk ist im Saarländischen Behördenverzeichnis nicht zu finden.Ok, wäre also in einem separaten Thema nach einer Bestimmung des Bundes oder eben auch des Landes zu suchen, worin festgelegt ist, daß eine Gebietskörperschaft alle ihr unterstehenden Behörden, also jene, die echte hoheitliche Befugnisse haben, zentral namentlich und rechtsverbindlich zu erfassen hat, bspw. wegen Bürgerfreundlichkeit und Klarheit der Verwaltung.
FAZ, 20.01.2020Hervorhebungen nicht im Original!
Entscheidung des OLG Frankfurt
Knöllchen von Leiharbeitern gesetzeswidrig
In Frankfurt schreiben nicht nur städtische Bedienstete Falschparker auf. Doch diese Praxis ist nicht mit dem Gesetz in Einklang zu bringen, hat das Oberlandesgericht festgestellt. Droht der Stadt nun eine Klagewelle?
Quelle: dpaZitat(…) Das OLG kritisierte, da die Frankfurter Leiharbeiter Uniform trügen, sei „ein nach Außen täuschender Schein der Rechtsstaatlichkeit aufgebaut worden“, um „den Bürgern und den Gerichten gegenüber den Eindruck polizeilicher Handlungen zu vermitteln“. Tatsächlich sei ein privater Dienstleister eingesetzt worden, der durch Verwarngelder finanziert werde, deren Grundlage, die Verstöße, er selbst erhebe. (...)
Beitragsservice der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten (ARD), des Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) und des Deutschlandradio mit Sitz in Köln ist in der Creditreform Firmendatenbank mit der Rechtsform GbR / Arbeitsgemeinschaft eingetragen.Hervorhebungen nicht im Original!
Das Unternehmen ist wirtschaftsaktiv.
Die Umsatzsteuer-ID des Unternehmens ist in den Firmendaten verfügbar.
Das Unternehmen verfügt über einen Standort.
Es liegen Daten zu 2 Hausbanken vor.
Sie erreichen das Unternehmen telefonisch unter der Nummer: +49 221 50610.
Sie haben zudem die Möglichkeit Anfragen per E-Mail an E-Mail-Adresse anzeigen zu versenden.
Für den postalischen Schriftverkehr nutzen Sie bitte die Firmenadresse Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln, Nordrhein-Westfalen, Deutschland.
Firmenadresse Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln, Nordrhein-Westfalen, Deutschland.eine privat-rechtlich organisierte Firma nach BGB ist? ;) Und seitdem 01.01.2013 gar keine Knöllchen, ähhhh "Festsetzungsbescheide" (Verwaltungsakte nach VwVfG) ausstellen darf, auch nicht im Auftrag der LRAn? Und deshalb rechtlich gesehen gar kein TEIL der LRAn sein kann? ;) >:D :police:
(7) 1Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr.Hervorhebung nicht im Original! :o
2Die Landesrundfunkanstalt ist ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch die Satzung nach § 9 Absatz 2 zu regeln. 3Die Landesrundfunkanstalt kann eine Übertragung von Tätigkeiten auf Dritte nach Satz 2 ausschließen, die durch Erfolgshonorare oder auf Provisionsbasis vergütet werden.
(...) Edit "Bürger": Wiederholter Hinweis auch hier noch mal > Der Eintrag in irgendeiner privatrechtlichen Kreditwirtschafts-Datenbank dürfte rechtlich so ziemlich unverbindlich sein und damit keine konkrete Aussagekraft bzgl. "GbR", "privatrechtlich organisierter Firma" o.ä. haben. Bitte darauf nicht versteifen!!! (...)