Bitte lese Dir die in diesem Thema, bzw. den im Eingangsbeitrag verlinkten Themen benannten Bundesgerichtlichen Entscheidungen doch wirklich einmal oder auch mehrmals durch.
Das hatte ich gemacht, bin aber zu keinem Ergebnis gekommen.
Es geht mir schlicht und ergreifend darum, dass der sog. BEITRAGSSERVICE
absolut nicht an rechtlichen Angelegenheiten, die den Bewohner eines Landes betreffen, mitwirken darf.
Der BS darf weder Landesrecht noch Grundrecht anwenden.
Was der BS rechtlich darf hinsichtlich des Bewohner eines Landes ist: NICHTS.
Innerhalb des rechtlichen Gefüges zwischen der LRA und dem Landesbewohner, besser gesagt: NUTZER, spielt der BS keine Rolle. Der BS hat keine Stimme.
Dies schreibt der BS selbst auf seiner Website mit: nicht rechtsfähig.
@pinguin, was heißt denn deiner Meinung nach dieses: nicht rechtsfähig?
1.) Die LRA sind Unternehmen;
2.) die LRA sind öffentlich-rechtlich;
3.) die LRA haben wegen 1.) keine hoheitlichen Befugnisse;
Richtig, hoheitlich heißt, dass Radio Bremen in Bremen tätig werden darf. RB darf in Bremen Rundfunk veranstalten.
4.) der BS ist eine legale Gemeinschaftsorganisation der LRA ohne eigene Rechtspersönlichkeit;
@pinguin, ich erinnere nochmal an dein Zitat, welches besagt, dass man mit Landesrecht immer nur im Hoheitsgebiet des Landes tätig werden kann.
Das hast du selbst in genau diesem thread zitiert.
Die LRA dürfen sich selbst verwalten innerhalb des Landes und nicht darüber hinaus.
Die LRA darf einzelne Stellen innerhalb des Landes auslagern.
Der Name LANDES-Rundfunkanstalt besagt : die Anstalt des Landes, Beispiel: Radio Bremen.
Alles, was über die Ländergrenzen hinausgeht, muss dann mittels Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ländern vereinbart werden.
Zwischen den Ländern, weil nur die Landesverwaltung diese Vereinbarung treffen darf. Daher nennt es sich auch : VERWALTUNGSvereinbarung. Verwaltung ist immer die Staatliche Verwaltung.
Die LRA dürfen nicht den Landesgesetzgeber übergehen und wild Unternehmen gründen.
Daher sage ich, dass alle 16 Länder am BS mit unterschiedlichen Anteilen beteiligt sind, weil nur die Länder das Recht besitzen auch länderübergreifend Vereinbarungen zu treffen.
Von Land zu Land und nicht die LRA.
Die Rechteinhaber sind die Länder, die LRA sind nur die benannten, ausführenden Veranstalter des Rundfunkangebotes.
5.) der Rundfunkbeitrag ist zwar mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik vereinbar, aber evtl. nicht mit der einen oder anderen Landesverfassung;
Gegen den Rundfunkbeitrag allgemein kann man nichts sagen. Evtl. die Höhe?
Aber, gegen die Beteiligung der Nichtnutzer und diese Ungleichbehandlung bei einem Bewohner zu mehreren Bewohnern.
8.) der BS ist keine GbR, wäre er doch dann automatisch eine Einrichtung des Bundes, weil länderübergreifend tätig, nicht sein darf;
Weder so noch so ,, rechtlich nicht greifbar, nicht vorhanden, ein großes Loch.
Eine GbR kann neuerdings haftungsfähig sein. Bis, ich glaube 2002, waren die einzelnen Gesellschafter, jeder für sich, hafbar.
Die Vertreter der GbR-Variante, die sie dem BS andichten wollen, sollten mal den BS fragen, ob der BS haftbar ist? Einfach mal Klage gegen den BS einreichen. Ein Unternehmer aus dem Raum Schwarzenberg hat es gemacht.
In der Theorie müsste jede LRA eigene landesrechtlich kompetente Mitarbeiter in diese Struktur namens BS entsenden, die sich dort mit allen Fällen aus dem Einzugsbereich jener LRA befasst, von der sie zum BS entsandt worden sind.
Das wäre denkbar. Aber dennoch nicht rechtsfähig, da außerhalb der hoheitlichen Grenzen.
Besser wären eigene Abteilungen in jedem Land selbst.
Es heißt: Schickschuld ist an die LRA. Die LRA soll dann weiter verfahren.
Nur, das ist denkbar schlecht für die, die die Millionen beim BS nur so verschleudern.
Wir haben halt den Fakt, daß hoheitliches Landesrecht nicht über das Land hinaus wirkt;
wir haben auch den Fakt, daß von den Ländern oder ihren öffentlichen Strukturen geschaffene Strukturen, die nach Privatrecht handeln und länderübergreifend tätig sind, automatisch Strukturen des Bundes sind, weil nur Bundesrecht länderübergreifend wirksam ist.
Hier wurde ein gordischer Knoten geschaffen, der einfachrechtlich nicht zu lösen ist.
Absolut richtig, pinguin.
Der Rundfunk, der Landesrecht sein soll, wird vielfach analog Bundesrecht behandelt, was aber nicht zu sein hat.