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Mehrfach Gebührenbescheid + Mahnung

Begonnen von FLCL, 13. November 2013, 14:32

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Roggi

#30
Kontostandsmitteilungen ohne Beitragsbescheid bekommt jeder auch nach Widersprüchen, damit deren vermeindlichen Rechte gewahrt bleiben. Widerspruch einlegen ist nur wichtig gegen einen Beitragsbescheid, in Rechnung stellen kann man denen nichts. Wenn es zur Klage kommt, kann man beantragen, die Kosten für Anwalt und Gericht dem Beklagten ( örR ) aufzuerlegen. Portokosten ist Privatvergnügen, es sei denn es gibt ein Gesetz mit Paragraph in dem was anderes steht.

FLCL

Diese Institution kann/darf ja eigentlich auch nichts in Rechnung stellen und tuts, also kann Person A das ebenfalls. Ist ja das Geld von Person A und dessen Zeit, warum also nichtmal das ganze umkehren  ;)?!

Roggi

Service B macht alles im Auftrag von örR, aber wenn man selbst sowas in Rechnung stellt, wird man nicht mehr so ernst genommen. Seriösität vor Gericht ist wichtig, sonst machen die mit einem den Lolli.

FLCL

#33
Heute erhielt Person A der nächste Beitragsbescheid. Datiert auf den 01. März 2014.

So wie Person A das bisher gelesen hat ist es wohl nun zu spät den Antraug auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen?

Person B wäre nun doch bereit mitzustreiten, da sie die Info bekam, dass man das eingesparte Geld für diese raffgierige Institution auch in eine Klage/Anwalt stecken könnte. Ausserdem will Person B keinen Gerichtsvollzieher etc. in der Wohnung.

Person B ist nach wie vor noch nicht angemeldet und der letzte Bettelbrief ist auch ein paar Tage her.
Wäre es sinnvoll von Person B sich auf Person A zu beziehen, da diese bereits angemeldet ist, auch wenn Person A nicht zahlt?

Hoffentlich kommt Ende März bei dieser "Giga-" Klage was gutes raus.
Dieses Gegenan-kämpfen raubt Person A viel Kraft, da diese eh schon psychisch vorbelastet ist.


Edit:
Person A und Person B besitzen keine Rechtschutzversicherung.

Roggi

Wenn heute der Beitragsbescheid kam, ist ein Widerspruch binnen 4 Wochen möglich, auch der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung kommt da mit rein. Wer nicht diesen dubiosen Zwangsbeitrag unterstützen will, ist mit Widerspruch und Klage finanziell auch nicht schlechter dran als ein Beitragszahler.

Person B ist nicht angemeldet und sollte das nicht ändern, zumal kein Mitbewohner gesetzlich verpflichtet ist, sich anzumelden. Person A als Wohnungsinhaber hat die Verantwortung für die Wohnung übernommen, egal ob durch bezahlen oder Widerspruch. Person B kann es gegen den Beitragsservice verwenden, wenn die einen Fehler machen und ihn Zwangsanmelden und einen Beitragsbescheid versenden. Zahlungsaufforderungen an Person B sind ungesetzlich, nirgendwo findet sich ein Paragraph, dass der Beitragsservice dazu berechtigt wäre solche zu versenden, nirgendwo findet sich ein Paragraph, dass Person B darauf antworten muss. Siehe dazu das Thema Nötigung:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8318.0.html
Einen Widerspruch mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung habe ich hier veröffentlicht, daran kann sich Person A orientieren. Die Argumente für einen Widerspruch sind inzwischen egal, alles wird abgelehnt, aber für eine darauf folgende Klage ist es eine gute Grundlage, zumal deren ablehnender Widerspruchsbescheid neues Material enthält für die Klage.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7277.msg54116.html#msg54116
Ich habe seitdem immer noch nichts neues von denen gehört.
Es ist also ein Nervenschonender Weg, den Person A nun gehen kann, da andere immer schon einen Schritt weiter sind und es absehbar ist, was passiert und wie es weitergeht.

FLCL

Hallo Roggi und danke für dein ausführliches Statement!

Die Wohnung läuft auf Person A + B.

Person A weiss, dass es eine vier Wochenfrist beim Widerspruchsbescheid gibt.
Es geht nur brennend dadrum ob das überhaupt noch greifen kann, wenn laut dem Beitragsservice am 01.02. die Vollstreckung eingeleitet wurde.

Ich wünsche uns allen wirklich, dass am 25. März diese *  * * * * auseinander genommen werden!

Roggi

Die Vollstreckung wurde für vergangene Zeiträume eingeleitet. Da kann man schon fragen, um welche Zeiträume und Summen es sich da handelt.
Hilfreich ist dieser Thread bei drohender Zwangsvollstreckung:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7599.0.html

FLCL

Würde es dem Beitragsservice/Vollstreckungsmensch erstmal den Mund stopfen, wenn man im Widerspruchsbescheid sich auf den verfassungsfeindlichen Staatsvertrag bezieht? Seit heute ist das ganze ja höchstrichterlich gestützt ;), zumindest in gewisser Form.

FLCL

Aktuell würde Person A ich das ganze so formulieren, obwohl ja mittlerweile egal ist, was man denen schreibt.
Habe mich da auch ein paar Zeilen aus dem Forum bedient.

Max Mustermann
Musterweg
XXXXX Musterstadt                                                                                                                         26.03.2014       

vorab via Email

Beitragsnummer: XXXX



Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich Widerspruch gegen Ihr Schreiben, datiert auf den 01.03.2014 (im Briefkasten am 13.03.2014, mit Zeugen) ein.

Wie gestern, den 25.03.2014 vom Bundesverfassungsgericht bekannt gegeben wurde ist der ZDF Staatsvertrag in wesentlichen Teilen verfassungswidrig.

Auch die Popularklage vom Ermano Geuer deutet auf die Unrechtmäßigkeit der Zahlungen an Sie hin.

Noch dazu muss ich mir keine Informationen aufdrängen lassen, entscheide selbst auf welche Art und Weise ich mich bilde und haben daher das Recht, den Rundfunk in allen seinen Ausprägungen nicht zu nutzen.
Diese negative Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG wird möglicherweise beschnitten, weil ich durch den Rundfunkbeitrag den Rundfunk finanzieren muss.
Etwas das ich nicht bestellt habe, nicht möchte und nicht nutze und das auch keine Steuer darstellt, muss ich daher auch nicht bezahlen. (Verursacherprinzip)

Gleichzeitig stelle den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung auf den Gebührenbescheid vom 01.03.2014 und Ihrer Mahnung vom 01.11.2013 nach § 80 (4) VwGO, ebenso auf Ihre nicht zugestellten Bescheide vom 03.05.2013, 01.06.2013 und den 01.09.2013.
Dass diese Bescheide mir nie zugegangen sind, berichtete ich Ihnen aber bereits am 14.11.2013.

Ich behalte mir vor, weiter Gründe gegen die Zahlungen an Sie schriftlich nachzureichen.

Mit freundlichen Grüßen
XXX

FLCL

Nun, da es keine weitere Reaktion gab hat Person A das ganze via Email zu dem Zeitpunkt abgeschickt und einige Tage später das ganze als Einschreiben mit Rückschein.

Heute erhielt Person A nun die offizielle Ankündigung der Zwangsvollstreckung.

Insofern Person A hier (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8980) richtig gelesen hat, sollte sich diese nun an das Gericht wenden wegen Eilrechtsschutz (gleichzeitig mit Klage)?!

Und genau jetzt wo noch beruflich einiges dazukommt. Wie abgesprochen  >:(....

FLCL


Sebastian

#41
Wurde jedem Bescheid widersprochen? Wurde zumindest einmal Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung gestellt? Falls ja, kann nur nach §80 VwGO Antrag auf Eilrechtsschutz beim zuständigen Verwaltungsgericht gestellt werden.

Bitte hierzu folgenden Thread beachten:

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8980

Ich sehe grade, es wird bestritten, dass die bescheide zugegangen sind. Hier muss dem Gericht ebenfalls im ANtrag mitgeteilt werden, dass die Behörde keinen Beweis erbracht hat, dass die Bescheide zugegangen sind. Dies sollte eventuell auch dem zuständigen Gerichtsvollzieher mitgeteilt werden. Wenn die Behörde die Bescheide erneut ausstellt, diesen dann widersprechen.

Die Forderungen der Zwangsvollstreckung beziehen sich wahscheinlich auf die Bescheide aus 2013.

Redfox

Zitat von: Sebastian am 25. April 2014, 11:29

Die Forderungen der Zwangsvollstreckung beziehen sich wahscheinlich auf die Bescheide aus 2013.

Auf der 2 Seite ist ein Bescheid vom 3.5.2013 genannt.
"Eine Abgabe ist jedenfalls immer dann eine Steuer und kein Beitrag, wenn sie Begünstigte und Nichtbegünstigte zur Finanzierung einer staatlichen Leistung heranzieht" (Paul Kirchhoff)


FLCL

Danke für die Informationen :)!
Person A wird sich das weiter zu Gemüte führen aber seid bitte nicht böse, wenn Sie nachfragt und den Überblick verloren hat ;).

Datiert ist das Vollstreckungsbriefchen ja auf den 17.04., kam ja aber erst gestern, den 24.04 an.
Soviel Person A weiss, läuft so eine Frist ab Eingang oder?