Was kann ich tun, wenn ich einen Beitragsbescheid nicht widersprochen habe und die Widerspruchsfrist abgelaufen ist?
Ich war der Meinung ,dass der erste Widerspruch, auch für die folgenden Beitragsbescheide gültig sind.
Bei nicht form- und fristgemäßem Widerspruch dürfte der Bescheid formal-juristisch "rechtskräftig" und somit prinzipiell "vollstreckbar" werden.
Person XYZ könnte aber z.B. ungeachtet dessen einfach dennoch Widerspruch einlegen (wieder mit "Antrag auf Aussetzung der Vollziehung"!) und die Reaktion abwarten, die dann aber mlgw. so lauten wird:
"Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben (§70 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung).
Ein schriftlicher Verwaltungsakt gilt mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als "bekannt gegeben" (§1 [Bundesland] Verwaltungsverfahrensgesetz i.V.m. §41 Absatz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz).
Unseren Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Gebühren-/Beitragsbescheid vom [TT.MM.JJJJ] am [TT.MM.JJJJ] bei der Post aufgegeben wurde.
Der genannte, an Sie gerichtete Gebühren-/Beitragsbescheid ist von der Deutschen Post AG nicht als unzustellbar zurückgesandt worden. Insofern besteht kein Zweifel an einem ordnungsgemäßen Zugang des Bescheids.
Ihren Widerspruch haben wir am [TT.MM.JJJJ] erhalten. Die Widerspruchsfrist für den Gebühren-/Beitragsbescheid ist demnach abgelaufen."
Person XYZ muss aber auch dann noch keine Panik schieben, denn wegen solch geringfügiger Beträge wie z.B. 50€, werden wohl keine "Vollstreckungsdackel" loswatscheln...
Rein logistisch werden die das gar nicht bewerkstelligen können - meine Meinung
Ungeachtet dessen würde ich als Person XYZ in jedem Falle dem nächsten Bescheid wieder form- und fristgerecht widersprechen - und auch wieder mit "Antrag auf Aussetzung der Vollziehung".
Ähnlicher Fall auch hier:
Ersten Bescheid übersehen - dem zweiten trotzdem widersprechen?http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7223.msg53137.html#msg53137Man könnte evtl. auch die Vermutung anstellen, dass ein einmal widersprochener (und noch nicht beschiedener!) Verwaltungsakt durchaus auch eine Willensbekundung ist - insbesondere bei einem *grundsätzlichen* Widerspruch gegen einen sich *wiederholenden* Verwaltungsakt wie dem der ständig wiederkehrenden sogenannten "Rundfunkbeiträgs-Bescheide".
Möglicherweise würde hier also die Klage gegen den ersten abschlägigen Widerspruchsbescheid durchaus auch Auswirkungen auf den nachfolgenden, nicht form- und fristgerecht widersprochenen Bescheid haben.
Schon aus diesem Grunde würde ich als Person XYZ vorsorglich meinen eindeutigen *Unwillen* per Widerspruch kundtun - auch wenn dieser formal nicht oder nur bedingt den Anforderungen entspricht.
Wenn Person XYZ etwas "unorganisiert" ist, den betreffenden Bescheid erst jetzt "plötzlich auffindet", sich aber partout nicht mehr an ein konkretes Eingangsdatum entsinnen kann, dann könnte Person XYZ evtl. eine "Zweitbaustelle" eröffnen, und den Eingang des Schreibens als "soeben" definieren.
Das könnte aber u.U. auch etwas "pikant" werden - und stärkt auch nicht unbedigt die eigene Rechtsposition...
Wichtigste Tugenden derzeit:
Ruhe und Gelassenheit