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Autor Thema: Gegen jeden Beitragsbescheid Widerspruch einlegen?  (Gelesen 19503 mal)

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Gegen jeden Beitragsbescheid Widerspruch einlegen?
Autor: 07. November 2013, 21:41
Hallo, ich habe die Suchfunktion benutzt.
Ich bin mir unsicher und brauche Hilfe.
Muss ich bei jedem Beitragsbescheid - Widerspruch - einlegen?

Oder genügt es bei dem ersten Beitragsbescheid für alle anderen Bescheide?

Ich habe auch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt.


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C
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Ja du musst jedem Bescheid einzeln widersprechen ! Und wenn die dann deinen Widerspruch ablehnen, dann musst du Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht einreichen !
Deshalb solltest du auch nach 3 Monaten eine Untätigkeitsklage gegen die zuständige Rundfunkanstalt einreichen (falls die dir einfach nur neue Bescheide schicken ohne auf deine Klage zu reagieren).
Damit bringst du die Rundfunkanstalt unter Druck, weil die wissen das sie vor Gericht bei guten, sachlichen Klageargumenten verlieren werden.


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Ich habe gegen die beiden Bescheide, die ich dieses Jahr bekommen habe, Widerspruch eingelegt. Beim 2. habe ich jedoch noch geschrieben, dass ich auch zukünftigen Bescheiden mit dem Brief ausdrücklich widerspreche. Ich habe seitdem keinen mehr bekommen. Würde aber sicherheitshalber auch noch evtl. kommenden Bescheiden widersprechen.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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Was kann ich tun, wenn ich einen Beitragsbescheid nicht widersprochen habe und die Widerspruchsfrist abgelaufen ist?
Ich war der Meinung ,dass der erste Widerspruch, auch für die folgenden Beitragsbescheide gültig sind.


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Widerspruch bei allen Beitragsbescheiden?
#4: 08. November 2013, 02:59
Wo finde ich ein Muster "Untätigkeitsklage"?


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Was kann ich tun, wenn ich einen Beitragsbescheid nicht widersprochen habe und die Widerspruchsfrist abgelaufen ist?
Ich war der Meinung ,dass der erste Widerspruch, auch für die folgenden Beitragsbescheide gültig sind.

Bei nicht form- und fristgemäßem Widerspruch dürfte der Bescheid formal-juristisch "rechtskräftig" und somit prinzipiell "vollstreckbar" werden.
Person XYZ könnte aber z.B. ungeachtet dessen einfach dennoch Widerspruch einlegen (wieder mit "Antrag auf Aussetzung der Vollziehung"!) und die Reaktion abwarten, die dann aber mlgw. so lauten wird:

Zitat
"Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben (§70 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung).
Ein schriftlicher Verwaltungsakt gilt mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als "bekannt gegeben" (§1 [Bundesland] Verwaltungsverfahrensgesetz i.V.m. §41 Absatz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz).
Unseren Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Gebühren-/Beitragsbescheid vom [TT.MM.JJJJ] am [TT.MM.JJJJ] bei der Post aufgegeben wurde.
Der genannte, an Sie gerichtete Gebühren-/Beitragsbescheid ist von der Deutschen Post AG nicht als unzustellbar zurückgesandt worden. Insofern besteht kein Zweifel an einem ordnungsgemäßen Zugang des Bescheids.
Ihren Widerspruch haben wir am [TT.MM.JJJJ] erhalten. Die Widerspruchsfrist für den Gebühren-/Beitragsbescheid ist demnach abgelaufen."


Person XYZ muss aber auch dann noch keine Panik schieben, denn wegen solch geringfügiger Beträge wie z.B. 50€, werden wohl keine "Vollstreckungsdackel" loswatscheln...
Rein logistisch werden die das gar nicht bewerkstelligen können - meine Meinung ;)

Ungeachtet dessen würde ich als Person XYZ in jedem Falle dem nächsten Bescheid wieder form- und fristgerecht widersprechen - und auch wieder mit "Antrag auf Aussetzung der Vollziehung".

Ähnlicher Fall auch hier:
Ersten Bescheid übersehen - dem zweiten trotzdem widersprechen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7223.msg53137.html#msg53137

Man könnte evtl. auch die Vermutung anstellen, dass ein einmal widersprochener (und noch nicht beschiedener!) Verwaltungsakt durchaus auch eine Willensbekundung ist - insbesondere bei einem *grundsätzlichen* Widerspruch gegen einen sich *wiederholenden* Verwaltungsakt wie dem der ständig wiederkehrenden sogenannten "Rundfunkbeiträgs-Bescheide".

Möglicherweise würde hier also die Klage gegen den ersten abschlägigen Widerspruchsbescheid durchaus auch Auswirkungen auf den nachfolgenden, nicht form- und fristgerecht widersprochenen Bescheid haben.

Schon aus diesem Grunde würde ich als Person XYZ vorsorglich meinen eindeutigen *Unwillen* per Widerspruch kundtun - auch wenn dieser formal nicht oder nur bedingt den Anforderungen entspricht.

Wenn Person XYZ etwas "unorganisiert" ist, den betreffenden Bescheid erst jetzt "plötzlich auffindet", sich aber partout nicht mehr an ein konkretes Eingangsdatum entsinnen kann, dann könnte Person XYZ evtl. eine "Zweitbaustelle" eröffnen, und den Eingang des Schreibens als "soeben" definieren.
Das könnte aber u.U. auch etwas "pikant" werden - und stärkt auch nicht unbedigt die eigene Rechtsposition...

Wichtigste Tugenden derzeit:
Ruhe und Gelassenheit ;)


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Wo finde ich ein Muster "Untätigkeitsklage"?

Quelle
Fr 06. September 2013 - Widerspruch gegen 2. Beitragsbescheid, Untätigkeitsklage
"Fünfter offener Brief an die Intendantin des rbb, Frau Dagmar Reim
Widerspruch gegen den zweiten Gebühren-/Beitragsbescheid"

http://rundfunkbeitrag.blogspot.de/2013/09/funfter-offener-brief-die-intendantin.html




PS: Bitte im Laufe eins Threads nicht die Betreffzeile ändern... Das verwirrt etwas in der Übersicht der aktuellen Threads.
Danke :)


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R
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Re: Widerspruch bei allen Beitragsbescheiden?
#7: 11. November 2013, 11:14
Wo finde ich ein Muster "Untätigkeitsklage"?

Schau mal hier:

www.anwaltskanzlei-guenther.de/.../Untaetigkeitsklage%202011-08-18.p..

Falls der Link nicht funktioniert, einfach mal "Untätigkeitsklage Wolfram Günther" googeln.



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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

r
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Sollte man beim Widerspruch auf einen erneuten Beitragsbescheid wiederum die Begründung aufführen wie beim ersten Widerspruch? Oder reicht hier einfach, beim zweiten Widerspruch auf den ersten zu verweisen?


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Sollte man beim Widerspruch auf einen erneuten Beitragsbescheid wiederum die Begründung aufführen wie beim ersten Widerspruch? Oder reicht hier einfach, beim zweiten Widerspruch auf den ersten zu verweisen?

Diese Frage ist müßig. Um nicht in eine eventuelle Falle von "Formfehlern" zu tappen, würde ich als Person XYZ einfach den Text des ersten Widerspruchs nehmen, alle veränderlichen Daten anpassen und dann ab die Post.
Das dürfte mit der heutigen Textverarbeitungs-Technik eine leichte Übung sein... ;)


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j

jetzt_reicht_es


Zitat
Der genannte, an Sie gerichtete Gebühren-/Beitragsbescheid ist von der Deutschen Post AG nicht als unzustellbar zurückgesandt worden. Insofern besteht kein Zweifel an einem ordnungsgemäßen Zugang des Bescheids.
Ihren Widerspruch haben wir am [TT.MM.JJJJ] erhalten. Die Widerspruchsfrist für den Gebühren-/Beitragsbescheid ist demnach abgelaufen."[/i]
Das widerspricht die ständige Rechstsprechung der Gericht im Umgang mit einfach versendete Post!
War der Bescheid mit einfacher Post gekommen und man hat (aus welchen Gründen auch immer) die Widerspruchsfrist verpasst, so ist es am besten, wenn man so tut, als ob man das Schreiben nie bekommen hätte. Das heißt man legt die Füße still bis weitere Post diesbezüglich eintrifft und behauptet man habe den Bescheid nie erhalten und besteht darauf den Bescheid zu bekommen.
Wie gesagt: es ist nicht auszuschließen, dass einfache Post auch mal verloren geht! Deshalb kann der Eingang des Schreibens nicht Gerichtssicher festgestellt werden.
Auf dieses Spielchen lässt sich keine Behörde ein und schickt den Bescheid nochmal!
Wie gesagt, solange man nicht von jeder Postsendung behauptet man habe sie nie erhalten (also eher im Ausnahmefall davon gebrauch macht), ist man auf der sicheren Seite. Ich selbst hab das mehrmals mit Steuererklärung gemacht und die Behörde hat den Bescheid eben nochmal rausgeschickt und ich hatte Zeit zum Widerspruch.
Man könnte auch Wiedereinsetzung in vorigen Stand beantragen, da muss man aber nachweisen können, dass es nicht die eigene Schuld war die Frist zu verpassen, z.B. längere Abwesendheit oder ähnliches


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Wie auch immer, "nicht als unzustellbar zurückgesandt" heißt ja nicht, dass er nicht auch verloren gegangen sein kann bzw. mgwl. nicht zugestellt worden ist.
Der "Premium-Versand" gib offensichtlich nur Auskunft über eine tatsächliche *Nichtzustellbarkeit*, nicht jedoch über vorloren gegangene Sendungen - und auch nicht über das tatsächliche Zugangsdatum zugestellter Sendungen...
Dennoch sollte man auf seine eigene Glaubwürdigkeit achten.


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Am 30.10.2013 habe ich Widerspruch eingelegt (Anhang: widerspruch1).
Als Reaktion kam am 18.11. ein Schreiben, dass sie keine Verfassungswidrigkeit erkennen können, mit Wischiwaschi garniert und im Anhang der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.
Da am 13.11 ein zweiter Beitragsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung kam, sah ich mich genötigt, auf beides zu antworten (Anhang: widerspruch2).
Es ist doch entlarvend, dass keine Widerspruchsbescheide erlassen werden. Ich bekomme keinen negativen Widerspruchsbescheid, wogegen ich klagen kann, und einen positiven Widerspruchsbescheid erlassen sie auch nicht, damit es keine Nachahmer gibt.






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....Es ist doch entlarvend, dass keine Widerspruchsbescheide erlassen werden.....

Da finde ich auch. Mein Widerspruch ist von Ende September 2013. Rund zwei Wochen später kam das Schreiben "Rundfunkbeitrag". Standardtext.....Eine Verfassungswidrigkeit dieser Regelung können wir nicht erkennen. Anlage 2015

Das von drei Tagen bei Standardsendungen ausgegangen wird ist in der Praxis nicht realistisch. Zwischen dem angegebenen Datum des Beitragsbescheides und dem Eingang in meinem Briefkasten liegen 8 Tage (8. Tag ist Eingang im Briefkasten).


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S
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ist dieses Schreiben nun ein Widerspruchsbescheid oder nicht, andersum, was muss denn in einem Widerspruchsbesscheid der Gezstapo stehen damit er als solcher ein rechtliches Dokument ist?


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