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Muster: Ab 2013 - Zahlung unter Vorbehalt

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Bürger:
Für Person XYZ besteht offensichtlich akut noch keine Not, bezahlen zu müssen.
Die Zahlung kann auch weiterhin verzögert werden.
Bevor der örtliche Gerichtsvollzieher "aktiviert" wird, gehen üblicherweise noch eine "Mahnung" und eine "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" seitens ARD-ZDF-GEZ und evtl. weitere Schreiben ein:

Aufklärung:
Mahnung - Androhung zur Zwangsvollstreckung - Zwangsvollstreckung
www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7695.0.html

Person XYZ könnte ganz regulär
- gegen den BeitragsBESCHEID erst einmal Widerspruch einlegen und in diesem Widerspruch
- gleichzeitig auch Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen
und dann warten...

- bis o.g. Mahnschreiben eingehen oder
- bis mit einem WiderspruchsBESCHEID entschieden wurde

...und erst viel später und nur eventuell und einfach mal "vorsorglich" unter Vorbehalt zahlen, wobei ich persönlich aus in diesem Thread ausführlich dargelegten Gründen nichts (mehr) von einer Zahlung unter Vorbehalt halte.

Anm.:
Es gibt da eine Person A, über deren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung selbst im WiderspruchsBESCHEID vom August 2013 nicht entschieden wurde. Person A hatte im September 2013 lediglich form- und fristwahrend Klage eingereicht (allerdings via Anwaltskanzlei) unter dem ausdrücklichen Vorbehalt einer ausführlichen Begründung in einem gesonderten Schriftsatz.
Bisher ist Person A "keinen Schritt weiter" - hat aber seit 01.01.2013 offiziell Beträge außenstehend, die aber somit seit fast 1 1/2 Jahren noch in keinster Weise auch nur annähernd "vollstreckt" werden wollten.
Es ist ein bisschen ein Katz und Maus Spiel...
...und ich persönlich denke, dass ARD-ZDF-GEZ ab einem gewissen Grad der Gegenwehr erst einmal "ablassen", um sich lieber den anderen noch ausstehenden tausenden unbearbeiteten und evtl. "ertragreicheren" Fällen zuzuwenden.
Standhaftigkeit und Persistenz könnten sich hier bewähren.


Zum Thema Rückerstattung siehe bitte auch noch mal alle vorausgehenden Kommentare.
Spätestens durch einen WiderspruchsBESCHEID, gegen den nicht form- und fristwahrend Klage eingereicht wird, dürfte der angefochtene BeitragsBESCHEID und also der ergangene "Verwaltungsakt" Bestandskraft erlangen und somit vermutlich (nach Ansicht von ARD-ZDF-GEZ wohl *ganz sicher*) eine Zahlung unter Vorbehalt dieser "öffentlichen Abgabe" nicht möglich sein.

Im Nachgang eine Rückerstattung zu erwirken, sehe ich als nahezu aussichtslos oder mit schier unüberwindbaren Hürden behaftet - noch nicht einmal berücksichtigt, dass weitere juristische Winkelzüge in den Hinterstübchen ausgekaspert werden, die eine Rückzahlung all jener bisherigen Vorbehaltszahlungen ausschließen, um die Pfründe nicht zu schmälern und das gemeine Volk "nicht auf dumme Gedanken zu bringen".
Dies sollte Person XYZ sich selbst noch einmal sehr verinnerlichen und bewusst machen...

Bedenke:
Auch eine Zahlung unter Vorbehalt finanziert den Kampf des Gegners gegen einen selbst!
Wer gibt schon seinem Henker das Beil... "unter Vorbehalt"...? ;)
Das ist doch reichlich widersinnig.

reyk:

--- Zitat von: Bürger am 03. Juni 2014, 16:58 ---Auch eine Zahlung unter Vorbehalt finanziert den Kampf des Gegners gegen einen selbst!
--- Ende Zitat ---
Es ist nur leider nicht jeder bereit, sich mit jemandem in den Ring zu stellen, nur weil man zum Kampf aufgefordert wird.

Jetzt ist neben dem ersten Bescheid noch ein zweiter aktualisierter Bescheid eingegangen,
der nun noch die Kosten für das erste Quartal  2014 miteinschließt.
Nun ist erstmal die Frage, wie es jetzt eigentlich mit der Frist aussieht, da der neue Bescheid
ja wieder eine neue Frist setzt und der geforderte aktualisierte Betrag den Betrag aus dem
vorherigen Bescheid beinhaltet!?

>Die Zahlung kann auch weiterhin verzögert werden.
>Bevor der örtliche Gerichtsvollzieher "aktiviert" wird, gehen üblicherweise noch eine
>"Mahnung" und eine "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" seitens ARD-ZDF-GEZ
>und evtl. weitere Schreiben ein:
Gut, es ist jetzt schonmal klar geworden, dass ein Widerspruch nötig ist, damit die Zahlung unter Vorbehalt
im Fall von Person X überhaupt Bestand hat. (auch wenn eine Rückzahlung damit natürlich noch nicht garantiert ist).
Die Frage ist darüber hinaus, ob man "Mahnung" und "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" noch abwarten kann
ohne dass gerichtliche Kosten zu erwarten sind. Gerichts-/Anwaltskosten möchte Person X in jedem Fall vermeiden.

Der Säumniszuschlag ist (entscheidet man sich dazu unter Vorbehalt zu zahlen), in jedem Fall auch zu zahlen?

Bürger:

--- Zitat von: reyk am 05. Juni 2014, 15:57 ---Jetzt ist neben dem ersten Bescheid noch ein zweiter aktualisierter Bescheid eingegangen,
der nun noch die Kosten für das erste Quartal  2014 miteinschließt.
Nun ist erstmal die Frage, wie es jetzt eigentlich mit der Frist aussieht, da der neue Bescheid
ja wieder eine neue Frist setzt und der geforderte aktualisierte Betrag den Betrag aus dem
vorherigen Bescheid beinhaltet!?

--- Ende Zitat ---
Person XYZ sollte bitte unbedingt prüfen, ob es sich jeweils wirklich um "offizielle", rechtsmittelfähige BeitragsBESCHEIDe mit Rechtsbehelfsbelehrung handelt. Alles andere wäre eher informativer Natur.
Ein offizieller BeitragsBESCHEID mit Rechtsbehelfsbelehrung beinhaltet üblicherweise immer nur den jeweiligen Forderungszeitraum - und nicht auch noch den vorherigen.
Angaben zum "Kontostand" bzw. "insgesamt ausstehenden Beträgen" sind üblicherweise lediglich informativer Natur.
Maßgeblich ist der jeweils *festgesetzte Betrag*.
Jedem neuen BeitragsBESCHEID ist gem. der jeweils beinhalteten Rechtsbehelfsbelehrung auch jeweils neu und selbstverständlich jeweils form- und fristgerecht zu widersprechen.
Ein nicht form- und fristgerecht wiedersprochener BeitragsBESCHEID wird prinzipiell erst mal rechtskräftig und somit theoretisch auch "vollstreckbar".



--- Zitat von: reyk am 05. Juni 2014, 15:57 ---Die Frage ist darüber hinaus, ob man "Mahnung" und "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" noch abwarten kann ohne dass gerichtliche Kosten zu erwarten sind. Gerichts-/Anwaltskosten möchte Person X in jedem Fall vermeiden.

--- Ende Zitat ---
Aufklärung:
Mahnung - Androhung zur Zwangsvollstreckung - Zwangsvollstreckung
www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7695.0.html



--- Zitat von: reyk am 05. Juni 2014, 15:57 ---Der Säumniszuschlag ist (entscheidet man sich dazu unter Vorbehalt zu zahlen), in jedem Fall auch zu zahlen?

--- Ende Zitat ---
Bei entsprechend formuliertem Widerspruch ist seitens der Landesrundfunkanstalten durchaus auch schon auf die Erhebung des Säumniszuschlags im Nachhinein verzichtet worden.
Eine angebliche Rechtmäßigkeit des Säumniszuschlags ist mehr als nur zweifelhaft.
Bitte Suchfunktion des Forums bemühen. Danke :)

Versuch einer Info-/ Linksammlung unter
FAQ lite - Fragen und Antworten zu aktuellen Problemen
www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8309.0.html


Bitte ab nun hier im Thread wieder beim Thema "Zahlung unter Vorbehalt" bleiben.
Andere Fragen wurden und werden in anderen Threads bereits umfangreich behandelt. Danke :)

reyk:

--- Zitat von: Bürger am 05. Juni 2014, 19:30 ---"offizielle", rechtsmittelfähige BeitragsBESCHEIDe mit Rechtsbehelfsbelehrung
--- Ende Zitat ---
Ist definitiv der Fall. Ich hatte es dann nicht differenziert genug wiedergegeben.


--- Zitat von: Bürger am 05. Juni 2014, 19:30 ---Angaben zum "Kontostand" bzw. "insgesamt ausstehenden Beträgen" sind üblicherweise lediglich informativer Natur.
--- Ende Zitat ---
So ist es.

Danke!

sabib:
Hallo Zusammen,
Ist dieses Muster auch nach den letzten Urteilen und dem Urteil siehe Auszug" Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat nach mündlichen Verhandlungen am 16./17. März 2016 in insgesamt 18 Revisionsverfahren entschieden, dass der Rundfunkbeitrag für private Haushalte verfassungsgemäß erhoben wird."  noch verwendbar? ?
Danke für eine Antwort!

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