"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Musterschreiben

Muster: Ab 2013 - Zahlung unter Vorbehalt

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CLB3107:
Hier die ARD-Antwort!!

Uwe:

--- Zitat von: CLB3107 am 15. Mai 2013, 17:36 ---Hier die ARD-Antwort!!

--- Ende Zitat ---
Da steht noch deine Beitragsnummer drauf!

Bürger:

--- Zitat von: CLB3107 am 15. Mai 2013, 17:25 ---Hier eine Antwort der Gebührenzentrale zum Thema! Kurz:
Eine Zahlung unter Vorbehalt sei rechtlich NICHT möglich, da es sich um
öffentliche Abgaben handele.    .......Also doch Steuern???

--- Ende Zitat ---

"Öffentliche Abgaben" müssen nicht unbedingt gleich "Steuern" sein - es gibt auch noch "Gebühren" und "Beiträge".
Insofern ist diese Äußerung von ARD-ZDF-GEZ nicht etwa als "Offenbarung" zu interpretieren.

Dass es sich dennoch um eine
verkappte Steuer (genauer: ZWECKsteuer)
unter dem Deckmantel eines sogenannten "Beitrags" handelt,
ist Thema dieses Threads

Entlarvt: Rundfunkbeitrag=Steuer; bereits jetzige Gebühr fraglich
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,3800.0.html

Bürger:

--- Zitat von: CLB3107 am 15. Mai 2013, 17:25 ---Eine Zahlung unter Vorbehalt sei rechtlich NICHT möglich, da es sich um
öffentliche Abgaben handele.
--- Ende Zitat ---

Ja, dieses verblendende Standard-Schreiben ist offensichtlich mit genau dem gleichen Wortlaut an abertausende Haushalte gegangen.

Kurz:
Diese Aussage ist offensichtlich juristisch zwar nicht "falsch", jedoch nur allgemein und zumindest dann unredlich und den Empfänger verblendend bzw. über die eigenen Tatsachen täuschend, wenn die
- Erklärung zur "Zahlung unter Vorbehalt" seitens des Zahlungspflichtigen gegenüber ARD-ZDF-GEZ auf eine
- ledigliche ZahlungsAUFFORDERUNG o.ä. erfolgte, und bis dahin
- noch *kein* BeitragsBESCHEID erging

Sehr wichtige und gute Infos hierzu wieder mal unter:

FAQ zur Zahlung unter Vorbehalt beim Rundfunkbeitrag ab 2013
Häufige Fragen zum Musterbrief "Zahlung unter Vorbehalt" an den Beitragsservice (GEZ)
http://www.akademie.de/wissen/faq-vorbehalt-rundfunkbeitrag

:::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::
hier insbesondere
4. Der Beitragsservice (GEZ) behauptet, es sei
rechtlich nicht möglich, seine Rundfunkbeitrags-Zahlungen für den Rundfunkbeitrag
unter "Vorbehalt" zu stellen.
http://www.akademie.de/wissen/faq-vorbehalt-rundfunkbeitrag#headline-faq-gez-4


--- Zitat ---[...]
Die zunehmenden Zahlungen unter Vorbehalt sind dem Beitragsservice (GEZ) offenbar ein Dorn im Auge.
Wer mit dem akademie.de-Musterbrief seine Rundfunkbeiträge nur unter Vorbehalt zahlt, wird vom Beitragsservice (GEZ) beispielsweise wie folgt informiert:

"Eine Zahlung unter Vorbehalt ist bei öffentlichen Abgaben, wozu auch der Rundfunkbeitrag gehört, rechtlich nicht möglich. Zur Zahlung des Beitrages sind Sie aufgrund des Gesetzes und nicht auf der Grundlage vertraglicher Regelungen verpflichtet. Daher ist es nicht möglich, Zahlungen an eigene Bedingungen zu knüpfen."
Andere Bürger erhalten vom Beitragsservice (GEZ) wiederum nur die Mitteilung, dass die Zahlung unter Vorbehalt nicht anerkannt wird.

Kein Wunder, dass der Beitragsservice angesichts der zunehmenden Zahl von Zahlungen unter Vorbehalt den Bürgern durch negative Reaktionen den Mut nehmen will. Allerdings hat der Beitragsservice (GEZ) keinerlei rechtlichen Kompetenzen, dem Bürger sein Recht auf Zahlung des Rundfunkbeitrags unter Vorbehalt zu entziehen.

Dem Beitragsservice (GEZ) wäre vielmehr zu empfehlen, sich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVerwG VII C 3.71 vom 12.01.1973 zur Brust zu nehmen. Verschickt demnach ein Amtsträger [...] Zahlungsaufforderungen, ohne im Betreff usw. das Wort "Bescheid" zu verwenden, und ohne Rechtsbehelfsbelehrung, die gesetzlich vorgeschrieben ist, dann handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine nach Zivilrecht zu behandelnde Zahlungsaufforderung.

Liegt kein Verwaltungsakt vor, greift das Verwaltungsrecht nicht. Der Sachverhalt ist daher ersatzweise zivilrechtlich auszulegen. Nach Gerichtsentscheid darf der Bürger seine Zahlungen dann gegenüber der Behörde ebenfalls nach Zivilrecht, also "unter Vorbehalt", leisten.

Noch einmal:

Öffentliche Abgaben, zu denen man durch einen
echten Bescheid als Verwaltungsakt verdonnert wird, kann man
nicht unter Vorbehalt zahlen.

Aber ein Schreiben, das
nicht mit "Bescheid" gekennzeichnet ist und dem die Rechtsbelehrung fehlt, ist
kein Verwaltungsakt, selbst wenn das Schreiben von einer Behörde kommt.
In diesem Fall ist Zahlung unter Vorbehalt möglich.
[...]

--- Ende Zitat ---

Bürger:
Zur Frage, ob ARD-ZDF-GEZ
zu viel oder zu unrecht bezahlte Beiträge nicht sowieso zurückzahlen müssen und somit eine
"Zahlung unter Vorbehalt" ohnehin obsolet wäre, äußert sich akademie.de wie folgt:

3. Der Beitragsservice (GEZ) erklärt zum Thema "Zahlung unter Vorbehalt",
zu Unrecht gezahlte Rundfunkbeiträge würden doch sowieso nach Abs. 3 in § 10 RBStV zurückerstattet.
Ist der Zahlungsvorbehalt demnach überflüssig?
http://www.akademie.de/wissen/faq-vorbehalt-rundfunkbeitrag#headline-faq-gez-3


--- Zitat ---Der Beitragsservice (GEZ) schreibt Betroffenen zurück, eine Zahlung unter Vorbehalt sei nicht möglich.
Das sei "jedoch kein Nachteil, da nach § 10 Abs. 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ein gesetzlicher Anspruch auf Rückerstattung besteht. Danach müssen die Rundfunkanstalten den Beitrag zurückerstatten, wenn dieser ohne rechtlichen Grund entrichtet wurde".

§ 10 Abs. 3 RBStV lautet jedoch:
"Soweit ein Rundfunkbeitrag ohne rechtlichen Grund entrichtet wurde, kann derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, von der durch die Zahlung bereicherten Landesrundfunkanstalt die Erstattung des entrichteten Betrages fordern. Er trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast. Der Erstattungsanspruch verjährt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung."

Hier hat also der Bürger als Rundfunkbeitragszahler die Beweislast zu tragen.
Zahlt Ihnen der Beitragsservice (GEZ) Ihr Geld nicht freiwillig zurück, müssten Sie demnach vor Gericht klagen.

Bei der von akademie.de empfohlenen Zahlung unter Vorbehalt trägt dagegen der Beitragsservice oder die Rundfunkanstalt die Beweislast, dass der Rundfunkbeitrag rechtens ist; es kann keine Einrede der Entreicherung geltend gemacht werden.

--- Ende Zitat ---

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