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Autor Thema: Bearbeiter-Verantwortung, Unterschrift-Pflicht, Willkür, Nichtigkeit  (Gelesen 2160 mal)

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Ja, "Ermessen" ist nichts für Diskussion hier,  das sind die schwammigen Begriffe, über die es endlose Literatur gibt.

Im Kontext dieses Threads ging es gar nicht um die Beurteilung von Ermessen, sondern nur um den Gesichtspunkt, ob eine schriftliche Mitteilung vom Computer "errechnet" wurde oder aber ob Menschenhirn dabei text-schreibend mitwirkten.

Also Ermessen im primitivsten Sinn, dass ein Mensch den Text verfasst hat, nicht eine Software. Denn die EDV ist dann nur in Funktion einer besseren Schreibmaschine. Der Inhalt ist nicht von EDV erstellt.

Es gibt herrschende Rechtsprechung, dass dafür handschriftliche eigenhändige Unterschrift zwingend ist, ferner Angabe des dafür Verantwortlichen.

Wie @Bürger schon zutreffend anmerkte, man könnte den Gesetzeswortlaut auch anders deuten.

Da ich strategisch mein Ziel erreichen möchte, werde ich natürlich diejenige Interpretation darstellen, die mir strategisch dient - also, die Mitteilungen ohne Unterschrift, soweit menschliche Textarbeit zur Sache, einfach wegen fehlender Unterschrift als nichtig zu erklären.

Wie haben jetzt 2 Fälle auf oberster Ebene, warten wir ab, wie die enden. 


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Juli 2025, 01:11 von Bürger«
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Sofern Festsetzungsbescheide kommen:
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Diese sind wohl bundesweit mit klarem Ausweis der Senderadresse links oben.
Ferner sind sie in der Regel voll von der EDV berechnet und getextet. Die Forderung von Bearbeiter-Namen und Unterschrift greift dann nicht unbedingt.

Wie beim Ingenieur, dem Streiter ist nichts zu schwör:


Gesetzt den Fall, man zahlt 3 Prozent für die 3 Prozent der Journalisten,
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die sich bei Befragung als "nicht link-grün" erklärten (ich vereinfache das hier ein wenig).
Also man sendet für jeden Monat 70 Cent.
"Zwar sehe ich die Sender nie, möchte nur meine Anerkennung kommunizieren, dass es mehr sind als 0 Prozent. Hochachtung, dass sie bei ARD dennoch arbeiten dürfen, diese 3 Prozent für die 60 Prozent der Wähler!"
 

Jetzt muss ein menschlicher Bearbeiter ran?
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Denn der Festsetzungsbescheid umfasst dann eine "Ermessenskomponente".
Der Sender kann das vermeiden, indem er über die Rundfunkabgabe nicht bearbeitet, sofern wenigstens ein Teilbetrag bezahlt wurde mit Grundangabe der Verweigerung. Dafür bestehen in 1 Fall Anhaltspunkte. wo 50 Prozent gezahlt wurden mit recht politisch peinlichen Begründungen.

Wenn aber fest alles verweigert wurde,
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das dürften die ARD-Juristen nicht so einfach untergehen lassen  Richtete man die Teilverweigerung an den Intendanten, so dürften die Sender-Mitarbeiter bearbeiten müssen, nicht die Kölner Callcenter-Angelernten.


Wenn jemand weiterführende Details beitragen kann,
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bitte die üblichen Forums-Regeln beachten, also OFF-TOPIC-Argumente nur recht kurz oder gar nicht.

Das Thema hier ist:
Ist bei Festsetzungsbescheiden mit "menschlicher Ermessenskomponente" Erfahrung bekannt, ob Bearbeiter und Unterschrift drin waren oder nicht?


Und zwar OFF TOPIC, aber plötzlich wichtig: Teilzahl-Erfahrungen?
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Liegen Erfahrungen vor, wenn nur Teilzahlung erfolgte für ein Jahr X, mit Begründung der Teilverweigerung, wie die ARD-Juristen damit umgingen?
Leider adressieren die meisten nicht an die Intendanten, sondern gehorsam an die Kölner Nicht-Rechtsperson mit der doppelt falschen Etablissement-Bezeichnung "Beitrags"-"Service". Dann bearbeiten nicht ARD-Festangestellte und nur die kann man "real zur Verantwortung ziehen".


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Juli 2025, 12:26 von Bürger«
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Ist bei Festsetzungsbescheiden mit "menschlicher Ermessenskomponente" Erfahrung bekannt, ob Bearbeiter und Unterschrift drin waren oder nicht?
Es müsste faktisch allen "Festsetzungsbescheiden" eine (menschliche) "Ermessenskomponente" zugrundeliegen - allein schon wg. der Auswahl des Gesamtschuldners. "Festsetzungsbescheide" mit Name und Unterschrift sind mir jedoch selbst in den Weiten des Forums und außerhalb nicht erinnerlich.

Die Rundfunkbeitrags-Angelegenheiten werden über eine nahezu vollständig automatisiert laufende Geldverwaltungs-/ Buchhaltungs-Maschine abgewickelt (so auch Unter-/Teil-/Überzahlungen etc.) - und geraten allenfalls bzgl. Befreiungs- oder Widerspruchsverfahren ansatzweise unter Menschenhand mit "Bearbeiter-Verantwortung".


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Juli 2025, 12:36 von Bürger«
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Die Entscheidung über die Auswahl unter den Gesamtschuldnern
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wird im Prinzip vom Computer getroffen im Kontext "Meldedatenabgleich" - und dies nach festen Regeln. Da kommen wir nicht eindeutig zum Ziel, würde ich meinen.


Wird diese Entscheidung angefochten,
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so muss dies aber an sich von einem Menschen bearbeitet werden. Dann ist Anspruch auf Bearbeiter und Unterschrift. Denn nur ein Mensch kann den Brief des Bürgers lesen und begreifen und in ein Handeln umsetzen.

Die Aspekte KI - sogenannte "Künstliche Intelligenz" - lasse ich weg, weil für die Anwendung eine gesetzliche Grundlage nötig wäre, die nicht existiert und auch aus Grundrechte-Grnden nicht existieren kann. Es fiele in die Kategorie "Typisierung" und diese ist unzulässig für Fragen, ob jemand überhaupt zu zahlen hat oder nicht. Sie darf nur über die Höheneinstufung in Betracht gezogen werden, aber auch das nur auf gesetzlicher Grundlage.


Wenn jemand nur Teilzahlung leistet,
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eine Begründung nur im Überweisungstext ist als nicht erfolgt interpretierbar.
Wird die teilweise Nichtzahlung brieflich begründet, so muss darüber entschieden werden. Wurde darüber bis zum Festsetzungsbescheid noch nicht entschieden, so könnte dieser Bescheid den Entscheid umfassen, denke ich, ohne es zu wissen.

So könnte es sein, dass letztlich alle Festsetzungsbescheide auch ohne Unterschrift und Bearbeiterangabe sein dürfen, wenn Einwendungen immer (!) zuvor autonom entschieden wurden.

Dies nur einmal als Einkreisen des Problems.
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Es hilft wenig, sich an Formalien abzuarbeiten. Sie sind aber immer schön, wenn man erst einmal etwas zurückweisen kann, weil das System damit in der Masse nicht klarkommt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Juli 2025, 13:47 von DumbTV«
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Anmerkung, mit der Bitte, dies hier jedoch nicht weiter zu vertiefen:
Die Entscheidung über die Auswahl unter den Gesamtschuldnern
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wird im Prinzip vom Computer getroffen im Kontext "Meldedatenabgleich" - und dies nach festen Regeln. Da kommen wir nicht eindeutig zum Ziel, würde ich meinen.
§10a RBStV regelt ausdrücklich, dass die "Landesrundfunkanstalt" allenfalls dann "rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen" darf, wenn "weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht":
§ 10a RBStV - Vollständig automatisierter Erlass von Bescheiden
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/12156-Rundfunkbeitragsstaatsvertrag#p10a
Zitat von: § 10a RBStV - Vollständig automatisierter Erlass von Bescheiden
Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.
Sofern also ein Ermessen bzw. Beurteilungsspielraum besteht - z.B. auch bzgl. Auswahl des Gesamtschuldners - dürfte der "rundfunkbeitragsrechtliche Bescheid" demgemäß bereits nicht vollständig automatisiert erlassen werden. Das wurde/ sollte bereits an anderer Stelle im Forum behandelt sein - oder werden.

Erwägungen wie z.B. unter
Ermessen - Definition, Bedeutung und Verhältnismäßigkeit
https://www.juraforum.de/lexikon/ermessen
kämen dabei gerade nicht zum Tragen, da ja das "vollständig automatisierte Ermessen" per RBStV bereits kategorisch ausgeschlossen ist (s.o.).

Insofern gibt es "Bearbeiter-Verantwortung" von Anbeginn eines jeden "Beitragskontos".


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Sofern also ein Ermessen bzw. Beurteilungsspielraum besteht - z.B. auch bzgl.
Das könnte eine noch zu klärende Frage sein? Immer unter Beachtung des europäischen Rahmens, wie er seitens des BVerfG als " zu beachten" ausgelegt worden ist.

BVerfG 2 BvR 1481/04 - EMRK ist im Rang von Bundesrecht und einzuhalten (2004-10-14)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37237.0

->
EGMR -> Art 10 EMRK -> Grundrecht schützt alle Mittel z. Vertrieb d. Information
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37238.0

EGMR -> Art 10 EMRK -> Verl. Art 10, wenn Maßn. nicht in demokrat. Ges. notw.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37592.0

EGMR -> Art 10 EMRK -> Gesetz muß vor Willkür durch Exekutive schützen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37629.0

EGMR -> Art 10 EMRK -> Recht, nicht gezwungen zu werden
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38474.0

Besteht "Ermessen" oder besteht kein "Ermessen"?***


***Edit "Bürger: Die Frage ob hier Ermessen/ Beurteilungsspielraum besteht, soll - wie oben schon erbeten - bitte nicht hier im Thread erörtert oder gar vertieft werden.
Siehe dieses eigenständige Thema bereits tangierende weitere Threads im Forum wie u.a.:
Ermessensfehler i.S.d. § 40 VwVfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34919.0
vollständ. automat. Bescheide > Prüfpflichten/Ermessen/Beurteilungsspielraum
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34871.0
§35a VwVfG vollautom. Erlass von Bescheiden > Ermessen/Beurteilungsspielraum
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33237.0
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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