Werden die Grenzen des Ermessens also nicht eingehalten, so liegt ein Ermessensfehler i.S.d. § 40 VwVfG vor, der gerichtlich angreifbar ist.
In Betracht kommen folgende Ermessensfehler:
1. Ermessensnichtgebrauch (Ermessensausfall)Die Behörde übt das ihr zustehende Ermessen nicht aus. Entweder hat die Behörde nicht erkannt, dass ihr überhaupt ein Ermessen zusteht oder die Behörde hat es absichtlich unterlassen. (=>Automatisierter Erlass von Bescheiden)
2. ErmessensüberschreitungDie Behörde hält sich nicht an den Rahmen, der vom Gesetz als äußerste Entscheidungsgrenze vorgegeben wird. Die Behörde hat also eine Rechtsfolge gewählt, die generell oder im Einzelfall unzulässig ist.
3. ErmessensfehlgebrauchDie Behörde stütz ihre Entscheidung auf fehlerhafte Überlegungen und hat somit den Sinn und Zweck des Gesetzes nicht richtig erkannt.
Der Ermessensspielraum der Verwaltungsbehörde wird insbesondere aufgrund der folgenden Umstände soweit reduziert, dass sie trotz Ermessens nur noch eine einzige fehlerfreie Entscheidung treffen kann:
1. Bei Eingriffen von GrundrechtenHierbei ist besonders auf einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG zu achten. Vergleichbare Sachverhalte dürfen nämlich ohne sachlichen Grund nicht ungleich behandelt werden. Es gilt jedoch dabei zu beachten, dass es keine Gleichbehandlung im Unrecht gibt.
2. Bei erheblichen Gefahren für bedeutsame RechtsgüterBedeutsame Rechtsgüter sind Leben, Leib, Freiheit etc.
3. Aufgrund der Selbstbindung der VerwaltungAufgrund des Grundsatzes "Selbstbindung der Verwaltung" kann ebenfalls das Ermessen auf Null schrumpfen. Dies betrifft die Fälle, wo sich die Verwaltung durch längere gleichmäßige Verwaltungsübung oder durch Verwaltungsvorschriften in ihrer Ermessensausübung festgelegt hat.
Quelle:
https://www.juraforum.de/lexikon/ermessensreduzierung-auf-null