BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. 1-157,
http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
[...] Angesichts dieser Entwicklung wächst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltssicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden [...].
Da muss zwangsläufig gefragt werden: Wer kontrolliert diese
"obliegende Aufgabe"? Wer kontrolliert, welche Mittel für diese "obliegenden Aufgabe" verwendet werden und zeigt auf, welche Mittel über diese "obliegenden Aufgabe" falsch für andere Tätigkeiten, welche nicht der "obliegenden Aufgabe" entsprechend der Mittel, welche an die KEF als nötig zur Erfüllung eines Auftrags angemeldet wurden, genutzt wurden?
Die KEF kann jedenfalls nicht Mittel für einen Auftrag kürzen, weil es eine Abgrenzung, was der Auftrag nicht beinhaltet - also alles was über eine "Grundversorgung" hinausgeht - nicht gibt, die "Grundversorgung" schlicht nicht definiert ist und jetzt natürlich auch noch das Kriterium dazu gezogen werden muss, dass wie festgestellt "Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden" gegen was?
Es bedarf, damit ein Gegengewicht gemacht werden kann, erst einmal einer Waage und natürlich etwas in der einen Waagschale. Also was ist das, welches als Gewicht herhalten soll, wo das "Gegengewicht öffentlicher Rundfunk" das Gegengewicht sein soll? Wie wurde dieses Gewicht bestimmt vor Einführung der staatlichen Maßnahme? Wie wurde überprüft, ob die aktuelle Maßnahme, das Ziel, ein Gegengewicht zu erhalten, noch gegeben ist?
Dazu muss fortlaufend geprüft werden ob es ein Gewicht gibt, denn nur, wenn es ein solches gäbe ja dann bräuchte es vielleicht ein Gegengewicht. Jedoch nur wenn alle Gewichte überhaupt einen Missstand an der Waage zeigen. Wie wurde die Waage selbst geprüft? Wie wurden alle Gewiche ermittelt?
Ja diese Fragen beantwortet nicht die KEF, ist nicht Ihre Aufgabe. Die KEF prüft jedenfalls lediglich, ob die Mittel für die Ausführung des Auftrag, so wie die Rundfunkanstalten den Auftrag erledigen wollen, passt. Denn die Rundfunkanstalten sind "frei" bei der Ausfüllung der Inhalte eines Auftrags, wenn dieser keine Abgrenzung mitbringt, oder?
Nach was richtet sich dann der Preis für das "Gegengewicht"? Wie erfolgt die genaue Feststellung was zum Gegengewicht gehört und was nicht? Wo ist diese Waage und wer stellt diese ein?
Jetzt kommt es jedoch böse,: Solange es so läuft, dass es zur Feststellung kommt, dass eine staatliche Maßnahme nicht rechtwidrig ist, solange wird es wohl öffentlichen Rundfunk geben. Es ist dann nur noch die Frage was dieser kostet und wer die Finanzierung verantwortet. Aktuell haben diese Finanzierungsverantwortung die Länder, welche Landesrundfunkanstalten erschaffen haben. Die Länder erklärten deshalb Wohnungsinhaber zur Finanzierung heranzuziehen.
Da muss jedoch geschaut werden, an welche Personengruppe sich der Vorteil eines Gegengewichts richtet. Ist das die Allgemeinheit, dann sollte der Vorteil entsprechend durch die Allgemeinheit finanziert werden, d.h. aus dem normalen Haushalt des Landes. Wer erklärt, dass damit die Staatsferne nicht gewährleistet ist, dem sollte man die Mär der KEF erklären. Wollte eine Bevölkerung etwas staatsfernes, dann bleibt welche Form der Finanzierung? Und wichtig, wer wäre verantwortlich?
Hinzu kommt, dass jeder nach Art. 5 GG die Freiheit hat, seinen Rundfunk zu machen, völlig staatsfrei. Der hat lediglich den Rahmen zu halten, damit jeder sein Recht wahrnehmen kann. Es bleibt jedem überlassen, sich frei mit anderen zusammenzuschließen. Der Staat hat dafür zu sorgen, dass es nicht zu Monopolen kommt, welche eine beherrschende Macht ausüben können. Das aktuelle Modell bietet die Möglichkeit dazu? Das ist wichtig zu prüfen. Ist der aktuelle Rahmen der Richtige? Vielleicht muss das Bild des Bundesverfassungsgerichts vom Rahmen mit der aktuellen Wirklichkeit geprüft werden.