Frage: Darf sich die Vollstreckungsbehörde aus Kontonummern, die zur Zahlung von Strafzetteln benutzt wurden, einfach so bedienen?
Das darf die Vollstreckungsbehörde sicher nicht. Sie darf aber beim Bundesamt für Steuern abfragen, welche Konten Dir zugeordnet sind, und diese darf sie dann pfänden.
Wie ich schon mehrfach an verschiedenen Stellen dieses Forums ausgeführt habe, ist die wirksamste Vorgehensweise die Unterlassungsklage
*** gegen die Vollstreckungsbehörde vor dem VG, ggf. verbunden mit dem Eilantrag auf sofortige Aussetzung der Vollstreckung. Da Festsetzungsbescheide über Rundfunkbeiträge eben keine Leistungsbescheide sind bzw. diese nicht enthalten, diese aber nach § 6 VwVG NRW zwingende Voraussetzung für den Beginn der Vollstreckung sind, liegen die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vor.
Zudem ist die in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung (die dem Schuldner bekanntzugeben ist, das ist ein Verwaltungsakt) aufzuführende Forderungsaufstellung genau zu prüfen. Hier muß jeder der Vollstreckung zugrundeliegende Titel einzeln aufgeführt sein. Steht da nur z. B. "Rundfunkbeitrag von - bis", dann ist der VA nicht hinreichend bestimmt und rechtswidrig, mit der Folge, daß die Vollstreckung eingestellt werden muß.
Zu beiden Themen gibt es genug Material hier im Forum, zur Frage der Kostenaufstellung gab es jüngst eine Erfolgsmeldung, nach der die Stadt Kerpen aufgrund einer Klage von RA Bölck die Kontenpfändung zurückgezogen hat. Einfach mal suchen.
***Edit "Bürger" @alle: Der "öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch" ist bereits seit 2015(!) Thema im Forum - siehe u.a. unter
Stadt Aachen stellt Vollstreckung vorläufig ein ("Unterlassungsanspruch")
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13567.0
Dieses - eigenständige aber auch weitestgehend allgemeingültige - Rechtsmittel hier im Thread bitte nicht vertiefen.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.