Mit welchen Gerichtskosten ist zu rechnen bei Vollstreckungswert von ~1000 €?
Das hängt stark von der Verfahrensart und auch der jeweiligen Instanz ab.
Plus Kosten für mündliche Verhandlungen, sofern, welche stattfinden.
Plus Kosten der Gegenseite z.B. auch bei Nicht Recht bekommen.
Plus Pauschale für Post etc..
Bei Eilsachen, kann es passieren, dass der Betrag der Gerichtskosten reduziert ist um z.B. 50%.
Die folgenden Daten laut Gerichtskostengesetz (GKG)
§ 34 Wertgebühren
https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/__34.htmlsiehe z.B. Tabelle
Teil 5
Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeitund die
Anlage 2 (zu § 34 Absatz 1 Satz 3)Die in der Anlage angegebene "Gebühr" bei Streitwert
bis 1000,- € ist 58,00 € ->
Diese wird mit dem jeweiligen Faktor "
Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG", welcher in der Tabelle bei dem jeweiligen Text steht wie angegeben gewichtet. Bei Streitwert bis 1500,- € ist 78,00 €.
Faktoren/ "
Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG"Beispielsweise
1. Instanz VG
Verfahrensgebebühr für Anwalt fremd/eigener: 1,3
Terminsgebühr für Anwalt fremd/eigener: 1,2
Gerichtskosten: 3,0
Pausch für fremd/eigen: 20,-
Mwst: 19,- %
Gerichtskosten: 3,0 x 58,- = 174,-
Verfahrensgebühr
optional Anwalt
fremd: 1,3 x 58,- = 114,40
Verfahrensgebühr
optional Anwalt
eigen: 1,3 x 58,- = 114,40
optional Terminsgebühr fremd Anwalt: 1,2 x 58,- = 105,60
optional Terminsgebühr eigener Anwalt: 1,2 x 58,- = 105,60
Pauschale für Post/Porto etc. fremd: 1x 20,-
Pauschale für Post/Porto etc. eigen: 1x 20,-
Grobe Summe inkl. Pauschale und MwSt. 745,20 €, wenn alles mit Anwalt und ohne zusätzliche Kostenvereinbarung erfolgt und die Abrechnung des Anwalts nach dem §13 RVG
https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/__13.html erfolgt.
Das stellt soweit ein Grundwert da und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Der eigene Anwalt wird wahrscheinlich eine extra Vereinbarung treffen wollen, welche über dem Wert von 114,- liegt.
Dass die Gegenseite einen Anwalt beauftragt, kann man möglicherweise nicht verhindern.
Bei Eilverfahren reduzieren sich wohl soweit PersonX es verstanden hat die Gerichtskosten.
zum Vergleich Berufung OVG
Gerichtskosten: 4,0 x 58,-
Verfahrensgebühr Anwalt fremd : 1,6 x 58,-
Verfahrensgebühr Anwalt eigen: 1,6 x 58,-
optional Terminsgebühr eigener Anwalt: 1,2 x 58,-
optional Terminsgebühr fremd Anwalt: 1,2 x 58,-
usw.
vgl. gegebenenfalls mit
https://www.smart-rechner.de/gerichtskosten/rechner.phpund gegebenenfalls auch mal schauen auf diese Tabelle
https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/BJNR071810004.html#BJNR071810004BJNG000601311Teil 2
Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung,
Insolvenzverfahren und ähnliche Verfahren