Schick schick, dass die Bank auch mal einen "verbraten" bekommen hat. Leider haben die Mitarbeiter viel zu wenig Ahnung davon, wie sie im Falle einer Pfändung einer öffentlich-rechtlichen Forderung agieren dürfen.
Im Allgemeinen werden spezielle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in speziellen Abteilungen einer Bank gerade zum Thema Pfändung und die entsprechenden Gesetze in mehrtägigen Kursen geschult. Die Erfahrung hat gezeigt, dass der Schalter- und Kundenservice mit Fragen zum Thema Pfändung leider meistens überfordert bzw. unwissend ist oder gar zu Falschinformationen neigt.
Überleitend zur Gehaltspfändung kann man davon ausgehen, dass der Lohnbuchhaltung, auch in größeren Firmen, in den seltensten Fällen das Thema Pfändung und ihre Gesetzgebung bekannt sind. Die Bearbeiterin oder der Bearbeiter in der Lohnbuchhaltung könnte voreilig eine Überweisung an den Gläubiger veranlassen. Abhängig vom Verhältnis zum Arbeitgeber könnte mit Aussprache oder rechtlicher Mittel agiert werden.
Hierzu z.B.:
Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung des Südwestrundfunkshttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28895.msg181429.html#msg181429Aus dem Artikel geht leider nicht hervor, ob der Widerspruch bzw. die aufschiebende Wirkung auch dahingehend Wirkung zeigen muss, dass die Bank an den Kontoinhaber wieder Geld auszahlen darf (z.B. Bargeldabhebung usw.) und dessen Lastschriften (z.B. regelmäßige Mietzahlung etc.) bedienen muss, bis das Gericht endgültig über den Widerspruch gegen das Vollstreckungsersuchen bzw. gegen die Pfändung entschieden hat.
Vorliegend geht es um die Überweisung der Forderung durch die Bank an den Gläubiger.
Bitte das Thema "Kontosperrung" hier nicht weiter vertiefen und die Suchfunktion verwenden.
In einem fiktiven Fall könnte vorgekommen sein, dass abhängig vom Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG) des entsprechenden Bundeslandes, die Vollstreckungsbehörde der Bank (Drittschuldner) verboten haben könnte, an den Schuldner zu zahlen - hierzu z.B.
§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW – Pfändung einer Geldforderunghttps://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=5144&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=462145(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner
schriftlich zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen, und dem Schuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder
Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. [...]